Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1961, Az.: BVerwG VI C 190/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 190/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 30.06.1958 - AZ: Nr. 45 III 57

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 334 - 341
  • AS XII, 334
  • ZBR 1961, 350

Amtlicher Leitsatz

Zur Beendigung des Probebeamtenverhältnisses eines Unterbringungsteilnehmers wegen mangelnder Eignung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am ... April 1912 geborene Kläger war nach seiner Bestallung als Arzt ab 16. Januar 1938 im Dauerangestelltenverhältnis als vollbeschäftigter Hilfsarzt beim staatlichen Gesundheitsamt in A... tätig. Am 1. April 1942 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Medizinalrat ernannt. Nach dem Zusammenbruch wurde er aus politischen Gründen zunächst aus dem Amt entfernt, dann aber ab Februar 1949 im Angestelltenverhältnis als Hilfsarzt beim Gesundheitsamt S... wiederverwendet. Die Wiederernennung zum Beamten wurde von der Anlegung der Prüfung für den öffentlichen Gesundheitsdienst abhängig gemacht. Der Kläger bestand diese Prüfung am 24. Juni 1954. Mit Wirkung vom 1. November 1954 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Medizinalrat ernannt.

2

Vom 4. Oktober bis 30. November 1955 blieb der Kläger infolge Erkrankung vom Dienst fern. Vom 8. bis 15. Oktober 1955 befand er sich in stationärer Behandlung in der Heil- und Pflegeanstalt W.... Wegen auffälligen Verhaltens des Klägers im Amt und bei Schulimpfungen im Dezember 1955 und im Januar 1956 forderte das Staatsministerium des Innern von der Regierung von Unterfranken einen Bericht an, ob der Kläger noch die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erforderliche Eignung besitze oder innerhalb der Probezeit erwerben könne. Gleichzeitig wurde die Regierung ermächtigt, den Kläger vorläufig des Dienstes zu entheben und ein Dienststrafverfahren einzuleiten. Auf Grund des Ergebnisses der angestellten Erhebungen entließ das Staatsministerium des Innern mit Ministerialentschließung vom 23. August 1956 den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Die Entlassung ist damit begründet, daß der Kläger in einem offensichtlich durch den Genuß von Suchtmitteln herbeigeführten deliranten Zustand im Dezember 1955 und im Januar 1956 Schulimpfungen vorgenommen und auch sonst im Dienst wiederholt ein auffälliges Benehmen gezeigt habe. Er habe im Herbst 1955 in der Heil- und Pflegeanstalt W... ein Entziehungsdelir durchgemacht, verursacht durch den vorausgegangenen erheblichen Genuß von Preludin und Phanodorm. Ein Gutachten der Universitätsnervenklinik Würzburg vom 28. Februar 1956 verneine die Dienstfähigkeit des Klägers und stelle fest, daß der Verdacht des Medikamentenmißbrauchs erbracht sei und durch das Verhalten während der Untersuchung bekräftigt werde; eine klinische Beobachtung in der Nervenklinik ... in B... habe das Untersuchungsergebnis bestätigt. Ein Arzt, der in die Abhängigkeit von Suchtmitteln geraten sei, sei im öffentlichen Gesundheitsdienst nicht tragbar. Daher fehle dem Kläger die Eignung zum Beamten auf Lebenszeit. Nach Sachlage sei auch nicht anzunehmen, daß er die Eignung bis zum Ablauf der dreijährigen Probezeit noch erwerbe.

3

Den Einspruch des Klägers wies das Staatsministerium des Innern mit Ministerialentschließung vom 16. Dezember 1957 zurück.

4

Im März 1957 hat der Kläger Anfechtungsklage zum Verwaltungsgerichtshof erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, sein Verhalten um die Jahreswende 1955/56 sei einem Erschöpfungszustand infolge Überarbeitung entsprungen. Dieses Verhalten sei irrtümlich als Erscheinungsform einer Süchtigkeit gedeutet worden. Preludin sei in das Betäubungsmittelgesetz nicht aufgenommen und erst seit Anfang 1955 rezeptpflichtig gewesen. Ein bewußter Arzneimittelmißbrauch sei daher ausgeschlossen. Mindestens seit 1956 habe er weder Preludin noch sonstige stark wirkende Arzneimittel zu sich genommen. Er sei stets fachlich gut qualifiziert worden. Aus dem Verdacht eines vorübergehenden Mißbrauchs irgendeines Medikaments könne nicht gefolgert werden, daß er zeitlebens als Beamter im öffentlichen Gesundheitsdienst ungeeignet sei.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 30. Juni 1958 die Anfechtungsklage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:

6

Der Kläger sei Beamter zur Wiederverwendung (z.Wv.) gemäß § 5 Abs. 2 G 131. Unterbringungspflichtig sei nach § 63 G 131, § 1 BayG 131 der Beklagte. Der Kläger habe sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung als Medizinalrat zwar in einem seiner früheren Verwendung gleichwertigen Amt befunden; da er aber noch Beamter auf Probe gewesen sei, sei er als früherer Beamter auf Lebenszeit noch nicht endgültig untergebracht. Beamte z.Wv. seien verpflichtet, vorübergehend auch als Beamte auf Probe Dienst zu leisten (§ 20 Abs. 2 G 131). Sie müßten die fachlichen Voraussetzungen und die persönliche Eignung für die Wiederverwendung aufweisen (§ 7 Abs. 2 BayG 131). Die Probezeit eines Beamten z.Wv. verfolge einen anderen Zweck als die Probezeit des Art. 10 BayBG, die der Anstellung als Beamter auf Lebenszeit vorausgehe. Die Grundsätze des Bayerischen Beamtengesetzes (Art. 10, 11, 63) seien daher für die Probezeit nach § 20 G 131 nicht maßgebend, auch nicht, soweit es sich um den Personenkreis des § 63 G 131 handele. Die Verwendung eines Beamten z.Wv. auf Probe bezwecke in erster Linie, seine Eignung für das spezielle Amt festzustellen, für das ihn der Dienstherr wiederverwenden wolle. Nach Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 19 G 131 solle die Probezeit eines Unterbringungsteilnehmers in der Regel sechs Monate nicht überschreiten. An eine zu lange. Ausdehnung der Probezeit oder der sonstigen vorläufigen Unterbringung habe der Gesetzgeber Rechtsfolgen erst in § 20 Abs. 3 G 131 in der Fassung der 2. Novelle vom 11. September 1957 geknüpft. Danach könne der Dienstherr das Dienst- oder Arbeitsverhältnis eines nicht als Beamter auf Lebenszeit oder Zeit wiederverwendeten Beamten nach Ablauf eines Jahres seit Beginn der Beschäftigung nur noch aus einem von dem Beamten zu vertretenden Grund lösen. Die Vorschrift sei am 14. September 1957 in Kraft getreten. Schon bisher sei jedoch durch Nr. 2. Abs. 2 der VV zu § 20 G 131 klargestellt gewesen, daß der Dienstherr einen unterwertig wiederverwendeten Beamten z.Wv., der sich in dieser Verwendung bewährt und die Voraussetzungen für eine endgültige Unterbringung erfüllt habe, nicht grundsätzlich von der Anstellung auf Lebenszeit ausschließen dürfe. Auch ergebe sich aus der Unterbringungspflicht des Dienstherrn (§ 11 Abs. 1 G 131), daß die Entlassung eines auf Probe angestellten Beamten nicht gegen die Pflicht zur Wiederverwendung verstoßen dürfe, was insbesondere der Fall wäre, wenn der Dienstherr den im Probedienst wiederverwendeten Beamten aus anderen als in der Person und in den Leistungen des Beamten gelegenen Gründen oder einem sonstigen zwingenden Anlaß entlassen würde. Dies sei aber hier nicht der Fall.

7

Zweifel an der Eignung des Klägers für die beabsichtigte endgültige Unterbringung seien erstmals anläßlich seiner Erkrankung im Oktober 1955 aufgetreten. Im Zeitpunkt der Entlassung sei die übliche Probezeit von sechs Monaten bereits überschritten gewesen. Diese Befristung sei jedoch nicht vom Gesetz selbst vorgeschrieben worden. Die Verwaltungsvorschriften hätten die nach § 63 G 131 Unterbringungspflichtigen Dienstherren nicht über die ihnen durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen hinaus binden wollen. Die Vorschriften des BayBG für die Probezeit der Bewerber um eine Anstellung als Beamter auf Lebenszeit seien aber, wie bereits dargelegt, für das Probebeamtenverhältnis nach § 20 Abs. 2 G 131 nicht anwendbar. Daher ließen sich auch die Grundsätze, die der Verwaltungsgerichtshof zu Art. 63 BayBG entwickelt habe (VGHE n.F. 10, 126), nicht auf die Frist nach Nr. 2 Abs. 2 VV zu § 19 anwenden. Es komme also darauf an, ob der Kläger aus dem Probebeamtenverhältnis aus Gründen entlassen worden sei, die in seiner Person oder in seinen Leistungen lagen. § 20 Abs. 3 G 131, der erst nach Entlassung des Klägers am 14. September 1957 in Kraft getreten sei, habe die Rechtslage nicht geändert Der Begriff des "zu vertretenden Grundes" gehe über den des Verschuldens hinaus. Er bedeute ein Einstehenmüssen für die Folgen eines früheren Verhaltens. Diese Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht dem Begriff des "Vertretenmüssen" in §§ 3, 4 BVFG gegeben habe (BVerwGE 3, 40), treffe auch für § 20 Abs. 3 G 131 zu. Der Probebeamte habe daher für in seiner Person liegende Entlassungsgründe einzustehen.

8

Der Verwaltungsgerichtshof führt dann unter Würdigung der fachärztlichen Gutachten im einzelnen aus, daß der Kläger durch den Medikamentenmißbrauch (übermäßiger Genuß von Phanodorm und Preludin) sich als ungeeignet für sein Amt erwiesen habe. Diese in seiner Person liegenden Gründe habe er auch zu vertreten. Die Entlassung sei daher rechtmäßig.

9

Gegen dieses Urteil ist durch Beschluß vom 29. April 1959 - dem Kläger zugestellt am 15. Mai 1959 - die Revision zugelassen worden. Der Kläger hat am 30. Mai 1959 Revision eingelegt und beantragt,

10

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs sowie die Entlassungsverfügung des Staatsministeriums des Innern vom 23. August 1956 und den Einspruchsbescheid dieses Ministeriums vom 16. Dezember 1957 aufzuheben.

11

Die Revision ist am 4. Juli 1959 begründet worden. Sie führt hierzu im wesentlichen aus:

12

In verfahrensrechtlicher Hinsicht werde gerügt, daß das Gutachten der Städt. Nervenklinik ... in B... im Verfahren verwertet worden sei, obwohl der Kläger die Ärzte nur bezüglich der Urinuntersuchung von ihrer Schweigepflicht entbunden habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe durch Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Obergutachtens auch seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Notwendigkeit eines Obergutachtens ergebe sich aus Bedenken gegen die Art der Untersuchung und der Verwertung der Vernehmungsergebnisse der Regierung von Unterfranken im Gutachten der Universitätsnervenklinik in Würzburg sowie aus der Überlegung, daß der Zustand des Klägers zur Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof für die Beurteilung der Entlassung erheblich sei. Fehlerhaft sei auch die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Rektors R... der bei den Schulimpfungen im Gegensatz zu anderen Personen ein auffälliges Verhalten des Klägers nicht bemerkt habe. Die genannten Mängel seien für das Urteil ursächlich gewesen. Auch das sachliche Recht sei unrichtig angewendet worden. Der Kläger sei nicht mehr Beamter auf Probe, sondern Beamter auf Lebenszeit gewesen. Eine gegenteilige Absicht hätte bei der Wiedereinstellung zum Ausdruck gebracht werden müssen. Abgesehen davon hätte er auch als Probebeamter, nachdem er länger als sechs Monate im Probedienst beschäftigt gewesen sei, höchstens aus den Gründen entlassen werden dürfen, die in einem Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst geführt hätten. Der Verwaltungsgerichtshof sei von einer fehlerhaften Auslegung des Begriffs "Vertretenmüssen" in § 20 Abs. 3 G 131 ausgegangen. Der Begriff bedeute Verschulden. Schließlich hätte er nicht die Sachlage zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung im Urteil zugrunde legen dürfen, sondern, wie bei Vornahmeklagen, die spätere im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungen; auch nach einer rechtmäßigen Entlassung bestehe eine Unterbringungspflicht des Dienstherrn und es gehe prozeßökonomisch nicht an, daß der Kläger heute entlassen werde und morgen auf Wiedereinstellung klagen könne. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch den Begriff des Medikamentenmißbrauchs falsch ausgelegt; ein bewußter Mißbrauch liege nicht vor.

13

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

14

II.

Die Revision ist unbegründet.

15

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

16

Der Verwaltungsgerichtshof ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Kläger als früherer Beamter auf Lebenszeit gemäß § 5 Abs. 2 G 131 Beamter z.Wv. ist und daher an der Unterbringung (§ 63 i.V.m. §§ 11, 19 ff. G 131) teilnimmt. Darüber herrscht zwischen den Parteien keine Meinungsverschiedenheit. Es unterliegt auch keinem Zweifel, daß die Beamten z.Wv. nach § 20 Abs. 2 G 131 verpflichtet sind, vorübergehend als Beamte auf Widerruf (auf Probe oder auf Kündigung) Dienst zu leisten. Soweit die Revision sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wendet, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. November 1954 Beamter auf Probe geworden sei, und meint, er sei. damals tatsächlich als Beamter auf Lebenszeit wiedereingestellt worden, übersieht sie, daß das angefochtene Urteil insoweit auf Landesbeamtenrecht (vgl. Art. 8 BayBG, § 8 BayG 131) beruht, dessen Anwendung und Auslegung gemäß §§ 137 Abs, 1, 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen ist. Die Vorschrift des § 127 BERG findet auf den vorliegenden Streitfall im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 137 BRRG keine Anwendung (vgl. Beschluß vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -, DVBl. 1958 S. 471 = DÖV 1958 S. 259 und ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

17

Die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe durch die angefochtene Ministerialentschließung vom 23. August 1956 besteht zu Recht.

18

Die das angefochtene Urteil tragende Rechtsauffassung, daß der Probebeamte im Fall des § 20 Abs. 2 G 131 ohne Rücksicht auf ein Verschulden aus Gründen, die in seiner Person liegen, entlassen werden kann, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt ausgesprochen, daß das Widerrufsbeamtenverhältnis eines Beamten z.Wv. nach § 20 Abs. 2 G 131 sich nicht von einem "gewöhnlichen" Widerrufsbeamtenverhältnis unterscheidet und daß auch das Gesetz zu Art. 131 GG dem Widerruf eines solchen Beamtenverhältnisses nicht entgegensteht (vgl. Beschluß vom 9.. Juni 1954 - BVerwG II C 223.53 -, NJW 1954 S. 1542 [BVerwG 24.06.1954 - BVerwG V C 78.54], und Urteil vom 10. Dezember 1954 - BVerwG II C 69.53 -, Buchholz BVerwG 234, § 19 G 131 Nr. 2). Durch die Entlassung wird die Rechtsstellung des Betroffenen als Unterbringungsteilnehmer nicht berührt (vgl. § 21 Abs. 1 G 131). Dies gilt sinngemäß auch für das Probebeamtenverhältnis eines Beamten z.Wv, Allerdings enthält der durch die 2. Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG eingefügte § 20 Abs. 3 eine bundesrechtliche Einschränkung der Entlassungsmöglichkeiten. Danach kann der Dienstherr das Dienstverhältnis eines nicht als Beamter auf Lebenszeit (oder auf Zeit) wiederverwendeten Beamten nach Ablauf eines Jahres seit Beginn der Beschäftigung nur noch aus einem vom Beamten zu vertretenden Grund lösen. Diese Entlassungsschutzvorschrift ist zwar erst seit dem 14. September 1957 in Kraft (vgl. Art. IX Nr. 2 i.V.m. Art. I Nr. 19 der 2. Novelle/G 131); sie ist jedoch auch bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Streitfalls mitheranzuziehen, weil das Staatsministerium des Innern in dem späteren Einspruchsbescheid vom 16. Dezember 1957 diese Regelung bereits hätte beachten müssen, nachdem der Kläger schon länger als ein Jahr im Probebeamtenverhältnis beschäftigt worden war (vgl. BVerwGE 1, 35;  2, 55) [BVerwG 31.03.1955 - IV C 22/54]. Dies ist zwar im Einspruchsbescheid ersichtlich nicht geschehen; gleichwohl erweist sich die nur auf Art. 63 Abs. 3 BayBG (1946) gestützte Entlassung des Klägers auch im Hinblick auf § 20 Abs. 3 G 131, der übrigens auch vom Verwaltungsgerichtshof zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung angeführt worden ist, nicht als fehlerhaft.

19

Ein vom Beamten "zu vertretender Grund" im Sinne des § 20 Abs. 3 G 131 ist entgegen der Auffassung der Revision nicht dem Verschulden schlechthin gleichzusetzen. Der interfraktionelle Entwurf zur 2. Novelle/G 131 (BT-Drucksache Nr. 2255) sprach allerdings noch von einem von dem Beamten verschuldeten Grund. Die Änderung in die Formulierung "von dem Beamten zu vertretender Grund" wurde von dem für die Behandlung des Entwurfs der 2. Novelle/G 131 eingesetzten Unterausschuß des Bundestagsausschusses für Beamtenrecht in der Sitzung vom 30. April 1957 ohne nähere Begründung beschlossen (vgl. hierzu das Kurzprotokoll über die 15. Sitzung dieses Unterausschusses am 30. April 1957). Die vom Verwaltungsgerichtshof angeführte Entscheidung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 3, 40) zum Begriff des Vertretenmüssens im Sinne der §§ 3, 4 BVFG kann wegen der Verschiedenartigkeit des rechtlichen Ausgangspunktes und der zu beurteilenden Tatbestände nicht ohne weiteres für die Auslegung einer Vorschrift des Gesetzes zu Art. 131 GGübernommen werden. Dennoch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Meinung, daß "Vertreten" im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 G 131 in einem weiteren Sinne als Verschulden zu verstehen ist und daß auch die unverschuldete mangelnde Bewährung (Eignung) eines Probebeamten - im Gegensatz zu den im Verantwortungsbereich des Dienstherrn liegenden Gründen (wie z.B. der Umorganisation der Behörde) - von dem Beamten zu vertreten ist. Auch nach allgemeinen bundesbeamtenrechtlichen Grundsätzen kann ein Probebeamter ohne Rücksicht auf ein Verschulden wegen mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung) nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 BRRG, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG entlassen werden (vgl. BVerwGE 11, 139[BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [141]; Urteil des erkennenden Senats vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 351.57 -, ZBR 1961 S. 20 = JR 1961 S. 194 = Buchholz BVerwG 237, § 70 LBG [Berlin] Nr. 2). Es kann nicht angenommen werden, daß der Bundesgesetzgeber bei der Formierung des § 20 Abs. 3 G 131 sich in diesem Punkte von einer wesentlich anderen beamtenrechtlichen Vorstellung hat leiten lassen. Abgesehen davon reicht der Begriff des "Vertretens" schon nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und der sonst gebräuchlichen Gesetzessprache weiter als der Begriff des "Verschuldens", der meist im Sinne eines pflichtwidrigen, subjektiv vorwerfbaren Verhaltens aufgefaßt wird. Anhaltspunkte dafür, daß man bei der Formulierung des § 20 Abs. 3 G 131 von dieser Auslegung hat abweichen wollen, sind nicht ersichtlich. Hätte der Bundesgesetzgeber nur an einen vom Beamten verschuldeten Grund gedacht, so hätte er dies durch eine andere Formulierung in der Vorschrift selbst zum Ausdruck bringen müssen. Mit Recht weisen daher auch Anders-Jungkunz-Käppner (G 131, 4. Aufl., Erl. 7 zu § 20) darauf hin, daß ein Verschulden nicht Voraussetzung der Entlassung nach § 20 Abs. 3 G 131 ist; diese Kommentatoren nehmen offenbar an, daß die Vorschrift nur die Entlassung eines Probebeamten in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BBG und des § 23 Abs. 2 Nr. 3 BRRG ausschließt, also hauptsächlich bei der Auflösung oder Änderung des Aufbaues einer Behörde (was allerdings wiederum durch Satz 2 a.a.O. eingeschränkt wird).

20

Nach alledem steht § 20 Abs. 3 G 131 der Beendigung des Probebeamtenverhältnisses eines Beamten z.Wv. wegen mangelnder Eignung nicht im Wege. Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall ausgeführt, daß der Kläger durch den zutage getretenen Medikamentenmißbrauch sich als ungeeignet für sein Amt erwiesen hat und deshalb mit Recht aus Gründen, die in seiner Person liegen und daher von ihm zu vertreten sind, aus dem Probebeamtenverhältnis entlassen worden ist. Soweit es sich hierbei um tatsächliche Feststellungen handelt, sind sie gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend; auf die Angriffe der Revision gegen die tatsächliche Würdigung im angefochtenen Urteil wird noch weiter unten eingegangen werden Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch den Verwaltungsgerichtshof ist jedenfalls nicht zu beanstanden; denn es leuchtet ohne weiteres ein, daß die Neigung zum Medikamentenmißbrauch den Beamten für eine Arzttätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst ungeeignet erscheinen läßt und den Dienstherrn zur Lösung des Probebeamtenverhältnisses berechtigt.

21

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht auch das Vorbringen des Klägers zurückgewiesen, er hätte nach Ablauf einer Probezeit von sechs Monaten nur noch aus disziplinarischen Gründen entlassen werden dürfen. Im Gesetz zu Art. 131 GG selbst ist nicht vorgeschrieben, wie lange die Probezeit eines Beamten z.Wv. höchstens dauern darf. Zwar soll nach den Verwaltungsvorschriften (VV) Nr. 2 Abs. 2 zu § 19 G 131 die Probezeit für einen Unterbringungsteilnehmer, der - wie der Kläger - nicht als Beamtenanwärter an der Unterbringung teilnimmt, in der Regel sechs Monate nicht überschreiten. Über die Folgen der Überschreitung dieser Frist besagen die Verwaltungsvorschriften jedoch nichts. Vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 3 G 131 waren auch an eine längere Ausdehnung der Probezeit keine ausdrücklichen Rechtsfolgen geknüpft. Die Verwaltungsvorschriften (Fassung 1956) entsprechen schon im Hinblick auf die Einfügung des § 20 Abs. 3 G 131 nicht mehr dem letzten Stand der Gesetzgebung was auch dadurch bestätigt wird, daß nach den Erläuterungen im Kommentar von Anders-Jungkunz-Käppner (Anhang Nr. 14 Fußnote 1 S. 576) eine Neufassung dieser Verwaltungsvorschriften, insbesondere auch zu § 19 G 131 beabsichtigt ist. Aus den Verwaltungsvorschriften zu § 19 G 131 kann daher für die Dauer der Probezeit und für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Beamten z.Wv. nach einer längeren Beschäftigung im Probebeamtenverhältnis nichts hergeleitet werden. Die rechtlichen Erwägungen, welche der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang über den Rechtscharakter des Probebeamtenverhältnisses eines Beamten z.Wv. dargelegt hat, sind allerdings nicht bedenkenfrei. Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, daß es sich bei diesem Probebeamtenverhältnis um ein Beamtenverhältnis eigener Art handelt, auf dessen Beendigung die für ein "gewöhnliches" Probebeamtenverhältnis geltenden allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften und die dazu entwickelten Rechtsgrundsätze keine Anwendung fänden. Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 4. März 1957 (Nr. 206 III 55), auf das er im angefochtenen Urteil ausdrücklich Bezug genommen hat, noch näher erläutert. Dort ist u.a. ausgeführt, daß der Probedienst eines Beamten z.Wv., der nach § 20 Abs. 2 G 131 als Beamter auf Probe eingestellt worden ist, wegen seiner andersartigen Zielsetzung kein Probedienst im Sinne der Art. 10, 11, 63 Abs. 1 BayBG (1946) sein könne und Art. 63 Abs. 3 BayBG, nach welcher Vorschrift der Beamte im Probedienst nur wegen Nichteignung zum Beamten auf Lebenszeit entlassen werden darf, für die Entlassung eines Beamten z.Wv. ohne Bedeutung sei. Von diesem Standpunkt aus hat der Verwaltungsgerichtshof in der erwähnten Entscheidung auch die Auffassung abgelehnt, daß der Beamte z.Wv. im Probedienst nicht schlechtergestellt werden dürfe als jeder andere Beamte im Probedienst nach dem Bayerischen Landesbeamtengesetz. Insoweit steht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht im Einklang mit Bundesrecht. Wie bereits oben ausgeführt, unterscheidet sich das Probebeamtenverhältnis (§ 20 Abs. 2 G 131) eines Unterbringungsteilnehmers nicht von einem anderen Beamtenverhältnis dieser Art (vgl. auch Anders-Jungkunz-Käppner, Erl. 7 zu § 20 G 131); es ist daher auch hinsichtlich seiner Beendigung grundsätzlich nach dem allgemeinen Beamtenrecht des unterbringungspflichtigen Dienstherrn, hier also nach Bayerischem Landesbeamtenrecht zu beurteilen. Eine ungleiche rechtliche Behandlung der "gewöhnlichen" Probebeamten und derjenigen, die Unterbringungsteilnehmer sind, zum Nachteil der letzteren würde schon im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht unbedenklich sein; sie ist aber auch nach sonstigem Bundesrecht ausgeschlossen. Denn weder das Gesetz zu Art. 131 GG noch eine andere bundesrechtliche Norm können für die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ins Feld geführt werden. Auch aus § 20 Abs. 3 G 131 ist hierfür nichts zu entnehmen. Diese Vorschrift bedeutet nach dem Sinn und Zweck ihrer Regelung lediglich einen insoweit dem Landesrecht vorgehenden bundesrechtlichen Entlassungsschutz für die noch nicht rechtsgleich wiederverwendeten Beamten auf Lebenszeit (oder auf Zeit), wenn sie mindestens ein Jahr lang beschäftigt worden sind (vgl. auch Anders-Jungkunz-Käppner a.a.O.); sie läßt aber im übrigen das Landesbeamtenrecht - soweit es in bezug auf die Entlassung von Probebeamten für diese günstiger ist - unberührt und will auch in den Fällen des § 20 Abs. 2 G 131 die Anwendung des Landesrechts keinesfalls ausschließen. § 20 Abs. 3 G 131 erweist sich damit gewissermaßen als eine bundesrechtliche Rahmenvorschrift mit unmittelbarer Geltung für die Entlassung des genannten Personenkreises. Die Vorschrift beinhaltet jedoch nicht die ausschließliche Rechtsgrundlage für die Entlassung dieser Beamten; diese richtet sich vielmehr in erster Linie nach dem allgemeinen Beamtenrecht des Dienstherrn. Diese Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt. Er hätte auch prüfen müssen, ob die Entlassung des Klägers nach dem im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung geltenden Landesbeamtenrecht, hier also dem Bayerischen Beamtengesetz (1946) rechtmäßig war. Diese Prüfung hätte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. VGHE n.F. 2, 51 und 7, 32) ohne weiteres zu dem Ergebnis geführt, daß auch vom Standpunkt des damals geltenden Landesbeamtenrechts aus gesehen die Entlassung des Klägers wegen mangelnder Eignung gemäß Art. 63 Abs. 3 BayBG (1946) Rechtens war. Die Grundsätze der im angefochtenen Urteil angeführten Entscheidung VGHE n.F. 10, 126 treffen auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht zu, weil es sich dort um eine Entlassung nach Ablauf der Probezeit gehandelt hat. Hier war aber im Zeitpunkt der Entlassung des Klagers die - ebenfalls nach Bayerischem Landesbeamtenrecht (Art. 10 Abs. 2 BayBG [1946]) zu bestimmende - dreijährige Probezeit, von der auch das Staatsministerium des Innern in der Entschließung vom 23. August 1956 ausgegangen ist, noch nicht abgelaufen. Das angefochtene Urteil beruht nach alledem im Ergebnis nicht auf der insoweit nicht unbedenklichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs.

22

Auch mit dem Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrunde legen und ein Obergutachten über den Gesundheitszustand des Klägers in diesem Zeitpunkt einholen müssen, kann die Revision nicht durchdringen. Denn es handelt sich im vorliegenden Verfahren um eine Anfechtungsklage, die gemäß allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides zu beurteilen ist (vgl. BVerwGE 1, 35 [37]; 2, 259; ferner auch Eyermann-Fröhler, VwGO, Erl. 1 zu § 113). Es kann also - wie auch der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - nicht darauf ankommen, ob der Kläger sich während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens des Genusses gefährlicher Mittel enthalten hat. Die Nichteinholung eines ärztlichen Obergutachtens über die Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr süchtig war, kann daher auch keinen Verfahrensmangel bedeuten. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, daß die durch den Medikamentenmißbrauch zutage getretene Charakterschwäche des Klägers, die durch den abermaligen Genuß von Preludin während der Untersuchung in der Universitätsnervenklinik in Würzburg unterstrichen worden sei, nur durch eine langjährige Bewährung ausgeglichen werden könne. Auch soweit die Revision eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht durch Ablehnung eines Obergutachtens zur Überprüfung der erstatteten fachärztlichen Gutachten rügt, kann sie keinen Erfolg haben. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, steht die Einholung eines Obergutachtens regelmäßig im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. das Urteil vom 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 278.57 -, DVBl. 1960 S. 287 = DÖV 1960 S. 506); sie ist grundsätzlich dann geboten, wenn die vorliegenden Gutachten einzelner Sachverständiger sich in der Beurteilung einer schwierigen medizinischen Frage widersprechen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Insbesondere konnte der Kläger dem Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner Untersuchung in der Nervenklinik ... in B... kein zu seinen Gunsten lautendes Gutachten vorlegen. Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhang auch, daß das Gutachten der Nervenklinik ... unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht und damit in unzulässiger Weise in das vorliegende Verfahren eingeführt worden sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge überhaupt den verfahrensrechtlichen Erfordernissen entspricht (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG i.V.m. § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO) und welche Rechtsfolgen sich gegebenenfalls aus der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht in einem gerichtlichen Verfahren ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinesfalls das Ergebnis des erwähnten Gutachtens unter Mißachtung der ärztlichen Schweigepflicht verwertet; er hat vielmehr seine Entscheidung im wesentlichen auf das Gutachten der Universitätsnervenklinik in Würzburg vom 28. Februar 1956 gestützt und zusätzlich ausgeführt, es sei dem Kläger auch nicht gelungen, dieses Gutachten durch ein Gegengutachten zu erschüttern. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof den Umstand, daß der Kläger die Einsichtnahme in das Gutachten der Nervenklinik ... verweigert und die begutachtenden Ärzte nicht in vollem Umfang von ihrer Schweigepflicht entbunden hat, gewürdigt. Darin kann aber eine Mißachtung des Gebots der ärztlichen Schweigepflicht durch den Verwaltungsgerichtshof keinesfalls erblickt werden. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht die beantragte Vernehmung des als Zeugen benannten Rektors R... übergangen. Nach den Vorschriften der vom Verwaltungsgerichtshof hier noch anzuwendenden §§ 63, 64 VGG erhebt das Verwaltungsgericht den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis; es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (vgl. jetzt auch § 86 VwGO). Die Übergehung eines Beweisangebots stellt nur dann eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht dar, wenn es für die Entscheidung auf das Beweisangebot ankommt und das Ergebnis der Beweiserhebung für die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts von Einfluß sein kann. Abgesehen davon, daß die Revision nicht schlüssig dargetan hat, in welcher Weise das angefochtene Urteil auf der Nichtvernehmung des Zeugen R... beruht oder beruhen kann, war dessen Äußerung, der Kläger habe sich bei Schulimpfungen - im Gegensatz zu den Beobachtungen anderer Personen - nicht auffällig verhalten, bereits Gegenstand der Aussage des Rektors D... und ist der Ermittlungsniederschrift der Regierung von Unterfranken vom 31. Januar 1956 aktenkundig niedergelegt (vgl. Bl. 23 R. d.A. "Dr. Ibel, Dienstliches Verhalten"); sie lag auf diesem Wege auch der Universitätsklinik Würzburg als Grundlage für ihr Gutachten vor. Deshalb konnte der Verwaltungsgerichtshof, der sich im wesentlichen auf dieses Gutachten stützt, ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht von der Vernehmung des Rektors R... als Zeugen absehen. Die Einwendungen der Revision gegen das Zustandekommen des Gutachtens der Universitätsnervenklinik in Würzburg vom 28. Februar 1956 sind im angefochtenen Urteil ausführlich erörtert worden. Diese Ausführungen lassen weder einen Verfahrensmangel noch Verstöße gegen die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze erkennen. Sie liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und bewegen sich im Rahmen der freien, das Revisionsgericht bindenden Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

23

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert