Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1954, Az.: BVerwG II C 69.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 69.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 14899
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - 20.03.1953 - AZ: V OVG A 27/53
Fundstelle
- MDR 1955, 204 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
...,
Prozessgegner
...,
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat - auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1954 unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
des Bundesrichters Witten,
des Bundesrichters Dr. Zinser und
der Bundesrichterin Schmitt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. März 1953 - V OVG A 27/53 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war vor dem Zusammenbrach Lehrer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, zuletzt in Gotenhafen. In den Jahren 1945 und 1946 war er in Dänemark interniert. Vom Januar 1947 an stand er als Lehrer, vom 1. Februar 1947 an als Rektor im Dienst des Landes Mecklenburg/Vorpommern (Sowjetische Besatzungszone).
Auf seine Bewerbung erteilte ihm der beklagte Kultusminister am 14. Juni 1947 einen widerruflichen Lehrauftrag im Volksschuldienst in Kiel. Am 12. August 1949 berief er ihn als Lehrer in das Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Nachdem im April 1951 bekannt geworden war, daß der Kläger in mehreren Ausschüssen für die Volksbefragung gegen die Remilitarisierung tätig und zweiter Vorsitzender der Kreisvereinigung Kiel der VVN sei, beurlaubte ihn der Beklagte am 30. April 1951 bis auf weiteres.
Am 18. Juli 1951 veröffentlichte die in Schwerin erscheinende Zeitschrift "Der Ruf der nationalen Front des demokratischen Deutschlands" Nr. 25 in dem Artikel "Ein westdeutscher Lehrer schreibt ...," auszugsweise einen angeblichen Brief des Klägers an den "Friedensfreund" F. K.. In diesem Brief heißt es u.a.:
"Nach dieser Haussuchung erfolgte meine Beurlaubung durch den Minister für Volksbildung in Kiel. Er will die Jugend, für die er allein verantwortlich ist, zu Söldnern erziehen lassen und sie dem sicheren Tod entgegenführen. Ich mußte gehen, meine Worte durften die Kinder nicht hören, weil der Herr Minister will, daß der heitere Sonnenschein einer glücklichen Jugend dem psychologischen Klima für die Wiederaufrüstung weichen soll, das er im Auftrage der Wall-Street geschaffen hat."
Nach Äußerungen über die Ausbildung der Kinder des Klägers heißt es in diesem Brief weiter:
"Es ist nun hier nicht so wie bei Ihnen, daß alles frei ist. Für die Ausbildung aller drei Kinder haben wir was das Geld vom Munde absparen müssen. Kirgends bekamen wir Zuschüsse, auch nicht als Flüchtlinge, von der Soforthilfe. Aber wir kennen hier die Not und Arbeitslosigkeit, und werden noch manche Notlage meistern müssen, ehe wir endlich unser geeintes Vaterland haben ....
Mit Friedensgruß gez. E. S.."
Hierzu wurde der Kläger am 25. August 1951 in dem beklagten Ministerium vernommen.
Durch Verfügung vom 8. September 1951 entließ der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf § 61 des Deutschen Beamtengesetzes - DBG - vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39). Den Einspruch des Klägers wies er durch Bescheid vom 9. November 1951 mit der Begründung zurück, er habe bei der Überprüfung des Verhaltens des Klägers die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger nicht das Vertrauen rechtfertige, das Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit sei; da hiernach die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht durchgeführt werden könne, sei der Widerruf auszusprechen gewesen.
Mit dem Antrage, die Verfügung des Beklagten vom 8. September 1951 für unzulässig zu erklären, hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Das Landesverwaltungsgericht-Schleswig hat die Klage durch Urteil vom 8. April 1952 abgewiesen.
Im Berufungsverfahren ist der Kläger zur Sache gehört worden. Er hat dabei zugegeben, daß mehrere Sätze aus seinen dem Gericht vorgelegten Ausarbeitungen vom 6. und 8. Juni 1951 ("Bericht betr, meine Beurlaubung" und "Ein kleines Nachspiel zum internationalen Kindertag") wörtlich in den Artikel in Nr. 25 der Zeitschrift "Der Ruf" übernommen seien. Ferner hat er angegeben, er habe die eben erwähnten Ausarbeitungen der VVN Kiel und anderen Stellen im Bundesgebiet zugeleitet und an seine Angehörigen in Hagenow (Mecklenburg) geschickt. Daß er sie auch anderen Empfängern in der Sowjetzone Deutschlands, z.B. Herrn F. K. in Schwerin, geschickt habe, halte er für möglich. Auf welchem Wege die Zeitschrift "Der Ruf" das Material erhalten habe, wisse er nicht.
Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil vom 20. März 1953 zurückgewiesen. In der Begründung des Berufungsurteils ist im wesentlichen ausgeführt: Der Auflösung des zwischen dem Kläger und dem Lande Schleswig-Holstein begründeten Widerrufsbeamtenverhältnisses stehe nicht entgegen, daß dem Kläger der Unterbringungsschein nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen - Ges. zu Art. 131 GG - vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) erteilt sei. Es sei auch sonst nicht erkennbar, daß der Beklagte bei Ausübung des Widerrufsrechts die ihm gesetzlich gezogenen Grenzen überschritten oder daß er sein Ermessen mißbraucht habe. Für die Entscheidung komme es nicht darauf an, ob die Mitgliedschaft und Betätigung des Klägers in der VVN und seine Teilnahme an den Ausschüssen für die Volksbefragung durch die Grundrechte der Art. 3, 5 und 9 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland - GG - vom 23. Mai 1949 gedeckt oder angesichts der Beschlüsse der Bundesregierung und der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung vom 19. und 25. September 1950 mit den Beamtenpflichten unvereinbar gewesen seien und welche verfassungs- und beamtenrechtliche Bedeutung diesen Regierungsbeschlüssen zukomme. Denn auch ohne Berücksichtigung dieses Teiles des Sachverhalts erweise sich die Auffassung des Beklagten als zutreffend, daß der Kläger das für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erforderliche Vertrauen nicht rechtfertige. Zur Begründung dieser Feststellung genüge das Verhalten des Klägers, das zur Veröffentlichung seines, angeblichen Briefes in der Schweriner Zeitschrift "Der Ruf" vom 18. Juli 1951 geführt habe. Die in dieser Zeitschrift abgedruckten Sätze über den beklagten Minister, die in krasser und diffamierender Weise nicht nur über den dem Kläger vorgesetzten Fachminister, sondern zugleich über die westdeutschen Verhältnisse überhaupt urteilten, seien wörtlich einer vor Erscheinen des Artikels von dem Kläger ausgearbeiteten Schrift entnommen. Ob eine Kritik solchen Inhalts und solcher Perm für einen Beamten noch durch das Recht der freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 GG gedeckt wäre, wenn sie nur in der Bundesrepublik ausgesprochen würde, könne dahinstehen. Sie sei es jedenfalls dann nicht, wenn der Beamte wie hier der Kläger sie über die Grenzen der westdeutschen Bundesrepublik hinaustrage und sie dem Zugriff des Gegners der Bundesrepublik aussetze, wobei dahinstehen könne, ob dies absichtlich oder nur in Kenntnis und mit Billigung dieser Möglichkeit geschehen sei. Denn das besondere Pflicht- und Treueverhältnis des Beamten ergebe gewisse Begrenzungen in der Ausübung seiner grundrechtlichen Freiheiten. Sie folgten daraus, daß der Beamte einem konkreten Staat zu dienen verpflichtet sei, nicht nur einer imaginären Staatsidee. Ein Beamter, der wie der Kläger Kräften jenseits der Zonengrenzen Material zum ideologischen Kampf gegen den Staat liefere, dem er zu dienen verpflichtet sei, verletze seine Pflichten. Er könne sich nicht auf die Grundrechte berufen und begebe sich des Vertrauens seines Dienstherrn. Der Widerruf bedeute alsdann keinen Ermessensfehler.
Die Revision ist in dem Berufungsurteil, das dem Kläger am 13. April 1953 zugestellt worden ist, zugelassen. Der Kläger hat am 9. Mai 1953 Revision eingelegt mit dem Antrage,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Klage stattzugeben.
Er hat am 30. Mai 1953 die Revision begründet.
Zur Begründung der Revision ist im wesentlichen folgendes vorgetragen worden: § 61 DBG könne auf den Kläger als verdrängten Beamten auf Lebenszeit nicht angewandt werden. Die Entlassung sei überdies mit dem Grundgesetz unvereinbar. Selbst wenn nämlich angenommen würde, daß es Beamten verwehrt sei, von dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung und der politischen Betätigung einen gleich weiten Gebrauch zu machen, wie er den nichtbeamteten Staatsbürgern gestattet sei, dürften die Anforderungen an die Beamten in bezug auf die von ihnen erwartete Zurückhaltung im Einzelfalle nicht überspannt werden. Im vorliegenden Falle hätte angesichts der Beiderseitigkeit des Treueverhältnisses nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß das Verhalten des Klägers eine Reaktion auf die ihm widerfahrene, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare Behandlung darstelle. Schon im Hinblick darauf müsse sich der Beklagte die allerdings scharfe Kritik des Klägers gefallen lassen; dies um so mehr, als die Grenzen des Erlaubten in den Ausarbeitungen des Klägers vom 6. und 8. Juni 1951, wenn man sie im ganzen einer Beurteilung unterziehe, nicht überschritten würden. - Das Berufungsgericht habe zudem seine Entscheidung unzulässigerweise auf das Verhalten des Klägers abgestellt, das zu der Veröffentlichung in der Zeitschrift "Der Ruf" geführt habe. Der Beklagte habe die Entlassung, wie aus seiner Klageerwiderung vom 28. Februar 1952 und aus seiner Erwiderung vom 3. Oktober 1952 auf die Berufungsschrift hervorgeht, nur auf die Mitgliedschaft des Klägers in der VVN und auf seine Aktivität im Dienste der Volksbefragung gestützt. Das Berufungsgericht habe dadurch, daß es, offensichtlich zur Überraschung beider Parteien, in dem Berufungsurteil die von dem Beklagten angeführten Entlassungsgründe beiseite geschoben und einen abseits liegenden Sachverhalt herangezogen habe, rechtsstaatliche Grundsätze verletzt. - Es sei schließlich zu berücksichtigen, daß sich der Beklagte unter Verletzung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung in den Besitz der Unterlagen über die Mitgliedschaft des Klägers in der VVN und seine angebliche Aktivität im Dienst der Volksbefragung gesetzt habe. Es widerspreche der rechtsstaatlichen Ordnung, "Belastungsmaterial", das auf diese rechtswidrige Weise beschafft wurde, gegen den Kläger zu verwerten.
Der Beklagte ist den Ausführungen der Revision entgegengetreten, u.a. mit dem Hinweis darauf, daß er in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Veröffentlichung in der Zeitschrift "Der Ruf" ausdrücklich hingewiesen habe und daß die in der angefochtenen Entscheidung in bezug genommene Niederschrift über die Vernehmung des Klägers vom 25. August 1951 erkennen lasse, daß die Veröffentlichung in der Zeitschrift "Der Ruf" bei der Entscheidung über die Entlassung des Klägers den Ausschlag gegeben habe. Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig, insbesondere frist- und ordnungsgemäß eingelegt.
Sie ist jedoch unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung beruht in erster Linie auf § 61 des Deutschen Beamtengesetzes - DBG - vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39). Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung daraufhin, ob § 61 DBG richtig ausgelegt und angewendet worden ist, ist dem Revisionsgericht durch die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht - BVerwGG - vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) versagt, die bestimmt, daß die Revision nur darauf gestützt werden kann, daß die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung von Bundes recht beruhe. Hieraus folgt, daß die Auslegung und Anwendung von Landesrecht der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen ist. § 61 DBG ist aber im vorliegenden Falle nicht als Bundesrecht, sondern als Landesrecht angewandt worden. Denn diese ursprünglich dem Reichsrecht angehörige Vorschrift ist, soweit sie für Landesbeamte fortgilt, nicht gemäß Art. 124, 125 des Bonner Grundgesetzes - GG - vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) Bundesrecht geworden, weil der Bund nach Art. 75 in Verbindung mit Art. 72 GG für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder stehenden Personen nur Rahmenvorschriften erlassen darf. Das Revisionsgericht hat hiernach nur nachzuprüfen, ob durch den Inhalt des § 61 DBG oder durch die Anwendung dieser Vorschrift Bundesrecht, insbesondere das Grundgesetz verletzt ist.
Daß der Inhalt des § 61 DBG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der Senat bereits durch Urteil vom 18. Dezember 1953 - II C 21.53 - (BVerwGE 1 S. 57) entschieden. An dieser Auffassung hält der Senat fest. § 61 DBG hat demnach noch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes fortgegolten (Art. 123 Abs. 1 GG).
Auch durch die Anwendung des § 61 DBG ist im vorliegenden Falle Bundesrecht nicht verletzt worden.
Der Beklagte war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, an der Ausübung des Widerrufsrechts nicht dadurch gehindert, daß der Kläger von dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen - Ges. zu Art. 131 GG - vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) erfaßt ist und einen Unterbringungsschein erhalten hat. Aus § 20 des Ges. zu Art. 131 GG geht klar hervor, daß ein unter dieses Gesetz fallender früherer Beamter auf Lebenszeit auch als Widerrufsbeamter eingestellt werden kann, und daß sich ein mit ihm begründetes Widerrufsbeamtenverhältnis in nichts von einem gewöhnlichen Beamtenverhältnis unterscheidet. Wollte man nämlich mit dem Kläger annehmen, daß die Teilnahme an der Unterbringung dem Widerruf - und folglich bei vorläufiger Einstellung eines Beamten zur Wiederverwendung im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis dessen Kündigung - entgegenstehe, so wäre § 20 Abs. 2 des Gesetzes zu Art. 131 GG sinnlos; denn dann würde es sich stets bei Einstellung eines an der Unterbringung teilnehmenden früheren Beamten auf Lebenszeit, ganz gleich, welches Rechtsverhältnis dabei vereinbart wird, um eine endgültige Übernahme handeln. Aus § 20 des Gesetzes zu Art. 131 GG ergibt sich also die Richtigkeit der von dem Berufungsgericht vertretenen Auffassung, daß durch die Berufung eines dem Gesetz zu Art. 131 GG unterfallenden früheren Beamten auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf ein zweites (widerrufliches) Beamtenverhältnis neben das frühere, in ein Beamtenverhältnis zur Wiederverwendung umgestaltete Beamtenverhältnis auf Lebenszeit tritt (so auch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1954 - II C 223.53 - in Neue Juristische Wochenschrift 1954 S. 1542).
Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger durch den Widerruf nicht in seinen Grundrechten verletzt sei, ist frei von Rechtsirrtum. Der Senat hat bereits in seinem oben näher bezeichneten Urteil vom 18. Dezember 1953, auf das auch insoweit Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, daß zu den allgemeinen Gesetzen, die gemäß Art. 5 Abs. 2 GG das Grundrecht der freien Meinungsäußerung einschränken, auch die Vorschriften des Beamtenrechts gehören. Ein hergebrachter Grundsatz des Beamtenrechts ist aber, daß der Beamte bei seiner politischen Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren hat, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben. Dieser Grundsatz, der schon in der Entscheidung des Preußischen Staatsministeriums vom 24. November 1925 (Preußisches VBl. 1926 S. 481), sodann in der Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamtengesetz zu § 3 (Bundesfassung vom 28. Oktober 1950 - BGBl. I S. 734 -) und neuerdings in § 53 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) zum Ausdruck kommt, verwehrt es den Beamten, von dem Recht der freien Meinungsäußerung und der politischen Betätigung einen gleich weiten Gebrauch zu machen, wie er den Staatsbürgern gestattet ist, die nicht unter dem Zwang der im öffentlichen Interesse unerläßlichen Disziplin stehen. Schon im Hinblick auf diesen Grundsatz kann in der Auffassung des Berufungsgerichts, der angefochtene Widerruf sei nicht rechtswidrig, keine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 GG gesehen werden. Dies um so weniger, als das Recht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 2 GG auch in dem Recht der persönlichen Ehre eine Grenze findet und die in Rede stehenden, von dem Kläger hergestellten und verbreiteten Schriften, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, eine krasse Diffamierung des dem Kläger vorgesetzten Fachministers enthalten, die geeignet ist, den im öffentlichen Dienst notwendigen Arbeitsfrieden anhaltend zu stören oder doch jedenfalls zu gefährden. Zu Unrecht wendet der Kläger demgegenüber ein, daß angesichts der beiderseitigen Verpflichtung zur Treue nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, daß sein Verhalten lediglich eine Reaktion auf die ihm widerfahrene, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare Behandlung darstelle. Der Kläger erblickt diese mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare Behandlung offenbar in der Beurlaubung wegen seiner Mitgliedschaft in der VVN und in der bei ihm durchgeführten Haussuchung und Beschlagnahme. Diese Behandlung berechtigt den Kläger jedoch nicht, sich für das Verhalten, das zu der in Rede stehenden Veröffentlichung führte, auf Art. 5 GG zu berufen. Denn die ihm zur Last gelegten Äußerungen stehen ihrem Inhalte nach mit jener Behandlung in keinem inneren Zusammenhang. Sie waren kein geeignetes Mittel, dieser Behandlung zu begegnen, und konnten von dem Kläger auch nicht für ein geeignetes Mittel gehalten werden.
Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise das Verhalten des Klägers, das zu der Veröffentlichung führte, als Entlassungsgrund bezeichnet, es habe nur die Zugehörigkeit des Klägers zur VVN und seine Tätigkeit im Dienste der Volksbefragung als Entlassungsgründe berücksichtigen dürfen.
Mit dieser Rüge will der Kläger, wie der Vortrag seines Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Revisionsverhandlung erkennen ließ, zunächst zum Ausdruck bringen, daß das Berufungsgericht ihn mit der erstmalig in dem Berufungsurteil geäußerten Auffassung, die Veröffentlichung in der Zeitschrift "Der Ruf" habe zu seiner Entlassung geführt, "überrascht" habe. Er will also offenbar geltend machen, es sei ihm zu dieser Auffassung des Berufungsgerichts entgegen "rechtsstaatlichen Grundsätzen" das rechtliche Gehör versagt worden. Hierin kann dem Kläger jedoch nicht gefolgt werden. Schon die Begründung des Einspruchsbescheides vom 9. November 1951 und die Klageantwort des Beklagten vom 28. Februar 1952 bringen klar zum Ausdruck, daß das gesamte Verhalten des Klägers während seiner Tätigkeit im Dienste des Landes Schleswig-Holstein bei der Entscheidung über seine Entlassung Berücksichtigung gefunden hat. Die Tatsache, daß in der Klageantwort die Mitgliedschaft des Klägers in der VVN und seine Aktivität im Dienst der Volksbefragung besonders hervorgehoben sind, steht dem nicht entgegen, zumal der Beklagte, wie ebenfalls aus der Klageantwort hervorgeht, dem Gericht gleichzeitig die der Entlassung zugrunde liegenden Vorgänge überreicht hat, welche u.a. die Niederschrift des beklagten Ministeriums über die Vernehmung des Klägers zu der Veröffentlichung enthalten. Wenn weiter berücksichtigt wird, daß die von dem Beklagten vorgelegten Vorgänge Gegenstand auch der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Schleswig gewesen sind, worauf das erstinstanzliche Urteil hinweist (vgl. S. 4 des Urteils), so kann nicht zweifelhaft sein, daß das Vorbringen des Beklagten zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom 8. September 1951 auch den Hinweis auf die Veröffentlichung umfaßt. Da dies ohne weiteres auch für den Kläger erkennbar war, kann er nicht mit der Rüge gehört werden, das Gericht hätte ihn vor Erlaß des Berufungsurteils darauf hinweisen müssen, daß die Veröffentlichung in der Zeitschrift "Der Ruf" für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsam sei. Dies muß um so mehr gelten, als der Beklagte nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsurteils den Kläger vor der Entlassung zu dieser Veröffentlichung vernommen und ihn kurz darauf entlassen hat; denn dieser Umstand mußte auch dem Kläger die Auffassung aufdrängen, daß die Veröffentlichung für die Entlassung bedeutsam gewesen ist.
Soweit der Kläger mit der Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Veröffentlichung als Entlassungsgrund angeführt, zum Ausdruck bringen will, das der Veröffentlichung zugrunde liegende Verhalten des Klägers sei für die Entscheidung des Beklagten ohne Bedeutung oder jedenfalls nicht ausschlaggebend gewesen, richtet sich sein Vorbringen gegen tatsächliche Feststellungen. Dieser Angriff geht fehl, weil die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG für das Revisionsgericht bindend sind. Dafür, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise getroffen hätte, besteht kein Anhaltspunkt. Da - wie schon auf gezeigt wurde - das Vorbringen des Beklagten zur Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts auch den Hinweis auf die Veröffentlichung in der Zeitschrift. "Der Ruf" umfaßt, konnte insbesondere nicht festgestellt werden, daß das Berufungsgericht die für den angefochtenen Verwaltungsakt maßgeblichen Gründe beiseite geschoben und sie in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise durch einen bei der Entlassung unberücksichtigt gebliebenen. Grund ersetzt hätte.
Auf die erst in der Revisionsinstanz vorgetragene Behauptung des Klägers, die bei ihm durchgeführte Haussuchung sei ungesetzlich gewesen, kann das Revisionsgericht nicht eingehen, Denn diese Behauptung, aus der der Kläger folgert, das bei ihm beschlagnahmte Material dürfe nicht berücksichtigt, werden, hat der Kläger erstmalig in der Revisionsinstanz vorgetragen, und das Vorbringen neuer Tatsachen ist nach § 56 Abs. 2 BVerwGG in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Das Eingehen auf dieses neue Vorbringen erübrigt sich überdies, da es sich offenbar nur auf die Unterlagen über die Mitgliedschaft des Klägers in der VVN und seiner Aktivität im Dienste der Volksbefragung bezieht, welche in der angefochtenen Entscheidung aus anderen Gründen ohnehin unbeachtet geblieben sind.
Nach alledem war die Revision des Klägers gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.