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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1960, Az.: BVerwG VI C 351.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 351.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14764
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 03.04.1957 - AZ: VII B 49.56

Fundstellen

  • DVBl 1962, 152 (Kurzinformation)
  • JR 1961, 194
  • ZBR 1961, 20

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Zur Wirkung eines Freispruchs im Strafverfahren auf die Wertung des Verhaltens des Beamten als Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Berliner Landesbeamtengesetzes (Berl.LBG).

  2. 2)

    Zum Verhältnis der Entlassungsgründe der mangelnden Bewährung (§ 70 Abs. 1 Nr. 2 Berl. LBG) und des dienststrafwürdigen Verhaltens (§ 70 Abs. 1 Nr. 1 Berl.LBG).

  3. 3)

    Zu den Grenzen des Spielraums der Behörde bei der Beurteilung der mangelnden persönlichen Eignung im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 Berl.LBG.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 3. April 1957 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1925 geborene Kläger trat am 6. Januar 1953 als Schulamtsanwärter bei der, Bezirksamt K. von B. in den Schuldienst. Mit Wirkung vom 1. April 1953 wurde er als ständiger Vertreter übernommen und in eine freie Planstelle eingewiesen. Am 15. März 1954 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum außerplanmäßigen Lehrer ernannt.

2

Am 25. Juni 1954 erhob der Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht Berlin gegen den Kläger Anklage wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Ziff. 3 StGB. Die Anklageschrift legte dem Kläger zur Last, am 17. April 1954 in seiner Wohnung in B. T. versucht zu haben, eine männliche Person unter 21 Jahren zu verführen, mit ihr Unzucht zu treiben. Durch Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 28. September 1954 wurde der Kläger aus Mangel an Beweisen rechtskräftig freigesprochen mit der Begründung, ihm habe nicht widerlegt werden können, daß er dem damals 18 1/2 Jahre alten Schmiedegesellen Günter S. nur beim Besuch der Toilette habe helfen wollen, als er ihm nach gemeinsamem Zechen im Ostsektor und dann in seiner Wohnung die Hose aufgeknöpft habe. Die Tat des Klägers stelle sich insgesamt als eine "betrunkene Angelegenheit" dar; der Kläger habe sich jedoch durch sein Verhalten in eine so verfängliche Situation gebracht, daß er nur mangels Beweises habe freigesprochen werden können.

3

Mit Schreiben vom 12. November 1954 entließ das Bezirksamt K. den Kläger zum 31. Dezember 1954 mit der Begründung, er habe ein Verhalten an den Tag gelegt, das bei einem Beamten auf Lebenszeit ein förmliches Dienststrafverfahren zur Folge gehabt hätte; außerdem habe der Kläger in und außerhalb seiner Wohnung ein Verhalten an den Tag gelegt, das eines Erziehers unwürdig sei.

4

In dem die Beschwerde des Klägers hiergegen ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 7. September 1955 ist ausgeführt:

"Gemäß § 70 Abs. I LBG kann ein Beamter auf Kündigung dann entlassen werden, wenn er sich ein Verhalten zuschulden kommen läßt, das bei einem Beamten auf Lebenszeit zu einer Dienststrafe oder Geldbuße von mindestens einem Monatsgehalt führen kann. Dies liegt bei Ihnen vor. Sie sind als Schulamtsanwärter unstreitig Beamter auf Widerruf, so daß für Sie die Vorschrift des § 70 LBG grundsätzlich Anwendung findet. Ihr Verhalten am 17. April 1954 gegenüber den Schmiedegesellen S. ist auch eine Dienstverfehlung derartigen Ausmaßes, daß bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Dienststrafe von mindestens einem Monatsgehalt auf jeden Fall angemessen wäre. Sie haben durch den Konsum von Spirituosen im sowjetischen Sektor von B. nicht nur gegen eine interne Dienstanweisung, sondern auch gegen die allgemeinen Devisenvorschriften verstoßen. Ihre Ansicht, das Verbot des Einkaufs im Sowjetsektor bestehe nicht mehr, da es zu einer Zeit geschaffen worden sei, als man in O. noch um Käufer aus Westberlin geworben habe, ist irrig. Dieses Verbot besteht vielmehr auf Grund der Tatsache, daß keinesfalls ungenehmigt Westgeld in das östliche Währungsgebiet abfließen soll, und besteht unabhängig davon, ob dieses Abfließen jeweils von den östlichen Behörden gefördert wird oder nicht.

Dies ist aber nicht das allein Entscheidende. Denn viel schwerer fällt Ihr für einen Lehrer untragbares Verhalten gegenüber einem Jugendlichen zur Last. Ein Beamter, dessen Aufgabe die Jugenderziehung ist, darf unmöglich einen jungen Menschen zum Alkoholgenuß verleiten und ihn dann in seine Wohnung einladen, so daß es dort zu derartig verfänglichen und zumindest unwürdigen Situationen kommen kann, wie das am 17. April 1954 unstreitig der Fall war. Ihre Behauptung, man lege Ihnen trotz des rechtskräftigen Freispruchs ein Sittlichkeitsvergehen zur Last und habe deshalb die Kündigung ausgesprochen, ist völlig abwegig. Die Verfügung des Bezirksamts K. vom 12. November 1954 spricht davon mit keinen Wort. Es wird Ihnen - und dies ist von der strafrechtlichen Seite des Falles völlig unabhängig - allein auf Grund Ihrer eigenen Angaben ein Verhalten zur Last gelegt, das Sie als Jugenderzieher untragbar erscheinen läßt. Denn auch wenn Sie sich keines Sittlichkeitsvergehens schuldig gemacht haben, was allerdings nach den Freispruch nicht mehr bezweifelt werden kann, so ist Ihre Handlungsweise derartig anstößig und unwürdig, daß sie ein schweres Dienstvergehen darstellt.

Die Elternvertreter, auf deren gutes Zeugnis Sie sich berufen, haben nach Kenntnisnahme des Sachverhalts ihre Befürwortung erheblich eingeschränkt, ca es ihnen offensichtlich angesichts Ihres Verhaltens doch als sehr zweifelhaft erschien, ob Sie weiterhin als Lehrer tragbar seien.

Auch Ihr sonst untadliges Verhalten ist nicht geeignet, Ihre Handlungsweise in diesen Falle zu beseitigen und Ihre Untragbarkeit als Lehrkraft aus dem Wege zu räumen."

5

Gegen den Bescheid des Bezirksamts vom 12. November 1954 und gegen den Beschwerdebescheid des Beklagten vom 7. September 1955 hat der Kläger Anfechtungsklage mit der Begründung erhoben, daß die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) in der Fassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) - LBG - auf Grund seines am 17. April 1954 gezeigten Verhaltens nicht gegeben seien.

6

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 20. Oktober 1955 abgewiesen und hierzu ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 70 Abs. 1 Nr. 1 LBG auf den Kläger lägen vor. Der Kläger habe als Beamter die ihm nach § 39 Abs. 1 LBG obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Das freisprechende Urteil des Schöffengerichts vom 28. September 1954 wäre bei einem Beamten auf Lebenszeit nicht unbedingt ein Hindernis für die Einleitung oder Fortsetzung eines Dienststrafverfahrens, sofern es wegen derjenigen im Strafverfahren erörterten Tatsachen eingeleitet werde, die, auch ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthielten. Dieser letzteren Voraussetzung entspreche das Verhalten des Klägers in seiner Wohnung an 17. April 1954, auf das sich der Beklagte nunmehr ausschließlich stütze. Der Kläger habe den Schmiedegesellen Günter S. am Abend des 17. April 1954 in seine Wohnung mitgenommen und sich dieser, nach weiterem Genuß von Alkohol dort in einer Weise genähert, die den Verdacht einer homosexuellen Handlung habe aufkommen lassen. Schon die Erregung eines solchen Verdachts könne bei einem Beamten auf Lebenszeit, sofern er ihn, wie hier der Kläger, durch schuldhaftes Verhalten herbeigeführt habe, unter Umständen als Dienstvergehen gewertet werden. Erschwerend falle ins Gewicht, daß es sich bei dem Kläger um einen Lehrer handle, von dem in erster Linie verlangt werden müsse, daß er sich in seinen Beziehungen gerade zu jungen Menschen äußerster Korrektheit befleißige. Im übrigen sei die Erklärung des Klägers, daß er dem Günter S. habe helfen wollen, wenig einleuchtend. Danach könne seine Entlassung nicht beanstandet werden.

7

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 3. April 1957 das erstinstanzliche Urteil und den Bescheid des Beklagten vom 7. September 1955 aufgehoben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

8

Die Anfechtungsklage sei begründet. Sie richte sich in erster Linie gegen den Bescheid des Beklagten vom 7. September 1955, durch den der Kläger unter Hinweis auf § 70 Abs. 1 Nr. 1 LBG aus dem Dienst entlassen worden sei.

9

Der Kläger sei im Zeitpunkt seiner Entlassung, wie die von ihm vorgelegte Ernennungsurkunde vom 15. März 1954 ergebe, als außerplanmäßiger Lehrer Landesbeamter auf Kündigung (§§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 2 LBG) gewesen. Der Beamte auf Kündigung könne bei Vorliegen einer der im § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 LBG angeführten Voraussetzungen auch entlassen werden. Nach § 70 Abs. 2 LBG sei der Beamte in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorher zu hören. Das sei geschehen.

10

Die nach § 71 Abs. 1 LBG fristgerecht ausgesprochene Kündigung sei auf § 70 Abs. 1 Nr. 1 LBG gestützt. Danach gelte als Entlassungsgrund ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit eine in förmlichen Dienststrafverfahren zu verhängende Dienststrafe oder eine Geldbuße in Höhe der einmonatigen Dienstbezüge zur Folge hätte. Ein solches Verhalten habe das Bezirksamt K. und der Beklagte in den Vorgängen gesehen, die sich an 17. April 1954 in der Wohnung des Klägers abgespielt und bereits den Gegenstand des Strafverfahrens gebildet hätten, in den der Kläger freigesprochen worden sei. Der Besuch des Klägers in sowjetischen Sektor B. sei nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils als Kündigungsgrund fallengelassen worden.

11

Das Verwaltungsgericht habe bei der Anwendung des § 70 Abs. 1 Nr. 1 LBG § 13 Abs. 2 der Reichsdienststrafordnung vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 71) - RDStO - nicht beachtet. Danach dürfe, wenn der Beschuldigte in strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden sei, wegen der Tatsachen, die Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung gewesen seien, ein Dienststrafverfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthielten. Diese Vorschrift stimme mit § 13 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung - BDO - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts von 28. November 1952 (BGBl. I S. 761) wörtlich überein. Die bindende Wirkung des strafgerichtlichen Freispruchs trete jedoch nur insoweit ein, als Straf- und Dienststrafverfahren sich auf denselben Gegenstand bezögen. Dabei könne es nach § 13 RDStO zunächst, darauf an, ob beiden Verfahren derselbe tatsächliche Hergang zugrunde liege (Wittland, RDStO, Anm. 22 zu § 13, S. 326). Für die Anwendung des § 13 Abs. 2 RDStO sei es ohne Bedeutung, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Freispruch erfolgt sei und ob der Beschuldigte wegen erwiesener Unschuld oder aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden sei. Unerheblich sei auch, ob die Begründung des Freispruchs auf zutreffenden rechtlichen Erwägungen oder auf fehlerhafter Nichtanwendung eines Strafgesetzes beruhe (Behnke, BDO, Anm. 16 zu § 13). Der strafgerichtliche Freispruch habe nach § 13 Abs. 2 RDStO die Wirkung, daß der gleiche Sachverhalt, der dem Strafurteil zugrunde gelegen habe, nur dann und nur insoweit Gegenstand eines Dienststrafverfahrens sein könne, als er zur Verfolgung eines Dienstvergehens herangezogen werde, das nicht bereits den Gegenstand des Strafurteils gebildet habe. Es sei in diesen Zusammenhang rechtlich unerheblich, ob das Schöffengericht sich etwa nur - wie das Verwaltungsgericht meine - widerstrebend zu den Freispruch entschlossen habe. Entscheidend sei allein, ob das Verhalten des Klägers, der insoweit nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 LBG einem Beamten auf Lebenszeit gleichzustellen sei, an 17. April 1954 eine im förmlichen Dienststrafverfahren zu verhängende Dienststrafe oder eine Geldbuße in Höhe der einmonatigen Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte.

12

Danach hätten bei der Beurteilung des Verhaltens des Klägers in seiner Wohnung an dem genannten Tage die Vorgänge, die zur Einleitung des Strafverfahrens geführt hätten, außer Betracht zu bleiben. Die dem Kläger zum Vorwurf gemachte Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Günter S. sei in ihrer Gesamtheit durch das den Kläger freisprechende Strafurteil erfaßt. Als Verfehlung, die in einem Dienststrafverfahren hätte verfolgt werden können, komme daher nur die Tatsache in Betracht, daß der Kläger die im sowjetischen Sektor B. begonnene Zecherei in seiner Wohnung fortgesetzt habe. Der Kläger habe sich dadurch eines Dienstvergehens schuldig gemacht, wobei erschwerend hinzukomme, daß er sich gerade als beamteter Lehrer seiner besonderen Pflichten hätte bewußt sein müssen, und daß er sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes stets so einzurichten habe, daß er der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erforderten. Diese Verfehlung des Klägers sei jedoch nicht so schwerwiegend oder verwerflich gewesen, daß sie die Verhängung einer Dienststrafe in Form einer einer Geldbuße in Höhe der einmonatigen Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte. Zugunsten des Klägers spreche insbesondere, daß er sich bisher straffrei geführt habe, er einen guten Leumund genieße und seine Vorgesetzten seine Eignung, Befähigung und seine fachlichen Leistungen anerkannt hätten.

13

Danach sei der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 7. September 1955 aufzuheben und der Klage stattzugeben.

14

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Beschwerde des Beklagten hiergegen hat der Senat durch Beschluß vom 3. Dezember 1958 entsprochen; der Beschluß ist dem Beklagten am 16. Dezember 1958 zugestellt worden. Er hat am 30. Dezember 1958 Revision mit einem seinen bisherigen Anträgen entsprechenden Antrag eingelegt und sie am 8. Januar 1959 begründet.

15

Die Revision rügt hinsichtlich des im Strafverfahren gegen den Kläger behandelten Sachverhalts Verletzung des § 13 Abs. 2 RDStO, der im Gegensatz zu der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts keineswegs dazu nötige, auf eine beamtenrechtliche Würdigung des Sachverhalts völlig zu verzichten. Das hier in Betracht kommende Verhalten des Klägers sei vielmehr dahin zu würdigen, daß er jedenfalls schuldhaft den immer noch fortbestehenden dringenden Verdacht herbeigeführt habe, eines Sittlichkeitsvergehens schuldig zu sein, ferner, daß er ein Strafverfahren verschuldet, den Zeugen Günter S. zumindest offensichtlich belästigt oder beunruhigt, das eigene Ansehen erheblich gemindert und schuldhaft öffentliches Interesse erregt, auch das Ansehen des Beamtenstandes geschädigt habe. Schon hierin liege ein Dienstvergehen im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 1 LBG. Bei dem vom Oberverwaltungsgericht allein gewürdigten Umstand, daß der Kläger die im Ostsektor begonnene Zecherei mit dem Günter S. in seiner Wohnung fortgesetzt habe, sei zu beanstanden, daß das Oberverwaltungsgericht diese Vorgänge selbst als ein Dienstvergehen unter erschwerenden Umständen gewürdigt, dann aber gleichwohl insoweit das Vorliegen eines Dienstvergehens im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 1 LBG verneint habe, und zwar mit Rücksicht auf die bisherige Straffreiheit des Klägers, seinen guten Leumund und seine anerkannte Eignung, Befähigung und Leistung als Lehrer. Abgesehen davon, daß das Oberverwaltungsgericht sich damit auf Umstände stütze, welche im Normalfall bei einem Beamten oder Lehrer ohne weiteres vorausgesetzt würden, die also auch nicht gesondert berücksichtigt werden könnten, der Kläger auch keine besonderen Leistungen erbracht habe, sei die "Strafzumessung" des Oberverwaltungsgerichts einseitig und unzutreffend. Fehlerhaft sei auch die Außerachtlassung der Ausnutzung des Währungsgefälles gegenüber dem Ostsektor durch den Kläger in angefochtenen Urteil. Obwohl der Beklagte diesen Gesichtspunkt in der Vorinstanz - vorläufig - habe fallenlassen, hätte das Oberverwaltungsgericht ihn nach den Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens würdigen müssen. Die Ausnutzung des Währungsgefälles durch den Kläger stelle ein schweres Dienstvergehen dar. Die Entlassung des Klägers nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 LBG sei aber auch dadurch gerechtfertigt, daß der Kläger den Günter S. in der Zeit zwischen der Erstattung der Anzeige durch diesen und der Hauptverhandlung gegen den Kläger vor dem Schöffengericht gesprochen und ihn zur Zurücknahme der, Anzeige veranlaßt und damit unzulässig beeinflußt habe, ferner dadurch, daß der Kläger die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens gegen ihn nicht seiner Behörde gemeldet habe. Diese Umstände ergäben sich aus den dem. Oberverwaltungsgericht vorliegenden Personal- und Strafakten. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Momente habe das Oberverwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Die erörterten Umstände ergäben jedenfalls in ihrer Gesamtheit ein Dienstvergehen von einem dem § 70 Abs. 1 Nr. 1 LBG entsprechenden Gewicht. Neben diesem Entlassungsgrund hätte aber auch der Entlassungsgrund des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LBG geprüft werden müssen. Die mangelnde Bewährung, insbesondere Eignung und Befähigung des Klägers ergäben sich daraus, daß dieser offenbar mit jungen Leuten nicht in der bei einem Lehrer vorausgesetzten Weise umgehen könne.

16

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

17

II.

Die Revision ist begründet, weil das nach den 1. Januar 1955 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf nicht fehlerfreier Anwendung revisiblen Rechts beruht; vgl. § 160 Abs. 1 Satz 2 BBG in der Fassung des LBAG vom 2. Dezember 1954 (GVBl. S. 729).

18

Nicht erheblich ist, daß die Klage gegen den Senator für Volksbildung und nicht, wie dies der Beklagte für richtig hält, gegen das Land B. gerichtet ist; denn hierbei geht es lediglich um die richtige Bezeichnung des Beklagten (Brauchitsch LVG, § 63 Anm. 8; § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; Urteil des Senats vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 347.57 -).

19

Bei der Anwendung des § 70 Abs. 1 Nr. 1 LBG ist das Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem vom Schöffengericht Tiergarten strafrechtlich beurteilten Verhalten des Klägers mit Recht davon ausgegangen, daß hierbei § 13 Abs. 2 RDStO nicht unberücksichtigt bleiben darf.(vgl. § 39 Abs. 3, § 193 Abs. 2 Ziff. 9 LBG), selbst wenn - wie hier - nur in Frage steht, ob das Verhalten bei einem Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit eine - ohne förmliches Dienststrafverfahren verhängbare (§ 11 Abs. 2 RDStO) - Geldbuße in Höhe der einmonatigen Bezüge zur Folge hätte. § 13 Abs. 2 RDStO gilt auch für nichtförmliche Dienststrafverfahren; Brand RDStO, 1937, § 13 Anm. II 1. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch diese Vorschrift, die jedenfalls im Zusammenhang mit § 70 Abs. 1 Nr. 1 LBG revisibel ist, weil andernfalls die nach § 160 Abs. 1 Satz 2 LBG gewollte Nachprüfung des § 70 Abs. 1 LBG im Revisionsverfahren scheitern müßte, fehlsam angewendet. Das Oberverwaltungsgericht hat verkannt, daß § 13 Abs. 2 RDStO auch im Falle eines Freispruchs eine beamten- bzw. disziplinarrechtliche Würdigung der Straftat nicht ausschließt, soweit die Tat auch bei völligem Absehen von ihrer strafrechtlichen Bewertung noch beamtenrechtlichen bzw. disziplinarrechtlichen Gehalt besitzt. Nach § 13 Abs. 2 RDStO hat daher zwar im vorliegenden Fall im Hinblick auf das - wenn auch nur mangels Beweises - freisprechende Urteil des Schöffengerichts Tiergarten eine beamtenrechtliche bzw. disziplinarrechtliche Würdigung des durch dieses Urteil erfaßten Verhaltens des Klägers im Sinne eines Sittlichkeitsvergehens zu unterbleiben, und es kann auch nicht gegen den Kläger beamten- bzw. disziplinarrechtlich geltend gemacht werden, daß er schuldhaft den berechtigten Verdacht eines unzüchtigen Verhaltens erweckt habe. Würde aber dieses Verhalten, wenn auch nicht als unzüchtig, so doch z.B. als anstößig zu beurteilen sein, so könnte hierin ein Dienstvergehen gefunden werden. Schon im Hinblick darauf, daß in den angefochtenen Bescheiden das in Rede stehende Verhalten des Klägers ausdrücklich als anstößig, auch als unwürdig und als bei einer Lehrkraft untragbar bezeichnet ist, hätte das Oberverwaltungsgericht diesen Punkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtern müssen. Das Oberverwaltungsgericht hat dies, von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich, unterlassen. Schon aus diesem Grunde war das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Das Oberverwaltungsgericht wird insbesondere zu prüfen haben, ob der Kläger sich mit seinem Verhalten bewußt über Sitte und Anstand in grobem Maße hinweggesetzt hat.

20

Zwar wird das Verhalten des Klägers in den angefochtenen Bescheiden, welche die Verfänglichkeit der Situation betonen, in die sich der Kläger gebracht habe, insbesondere aber im erstinstanzlichen Urteil auch deswegen als ein Dienstvergehen im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 1 LBG gewertet, weil der Kläger schuldhaft den Verdacht eines homosexuellen Handelns habe aufkommen lassen. Gegen diese rechtliche Beurteilung bestehen jedoch Bedenken. Davon abgesehen, daß es sich um einen Einzelfall handelt, und außerdem die Konstruktion eines Dienstvergehens der schuldhaften Verdachterregung nicht dem Zweck des die Annahme der Fortdauer eines berechtigten Verdachts ausschließenden § 13 RDStO zuwiderlaufen darf, vor allein sich eine praktische Umgehung dieser Vorschrift verbietet, setzt das Dienstvergehen der schuldhaften Erregung eines strafrechtlichen Verdachts voraus, daß das Verhalten, von dem Moment der Verdachterregung abgesehen, eine Pflichtwidrigkeit enthält; Behnke BDO S. 94; Schulze-Simon Rechtsprechung des Reichsdisziplinarhofs, vgl. insbesondere 1926 S. 145, 251, 299, 304. Wie bereits die vorstehenden Ausführungen ergeben, fehlen hierzu tatrichterliche Feststellungen. Was den Hinweis der Revision angeht, daß der Kläger ein Strafverfahren vorschuldet, den Zeugen Günter S. zumindest belästigt oder beunruhigt, das eigene Ansehen gemindert, öffentliches Aufsehen erregt und das Ansehen der Beamtenschaft geschädigt habe, so ist zu beachten, daß, soweit diese Folgen mit dem hier in Rede stehenden Verhalten des Klägers zusammenhängen, sie diesem ersichtlich nicht als Dienstvergehen angelastet werden können, wenn das zugrunde liegende Verhalten selbst kein Dienstvergehen darstellt.

21

Das angefochtene Urteil ist jedoch auch deshalb fehlerhaft, weil in ihm ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Entlassung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 LBG, nicht jedoch nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LBG behandelt ist. Diese Alternative ist zwar in den angefochtenen Bescheiden und auch im vorinstanzlichen Vortrag des Beklagten nicht ausdrücklich, insbesondere durch Anführung des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LBG bezeichnet. Das ist jedoch unschädlich. Denn dafür, daß die Entlassung des Klägers auch auf diese Alternative gestützt werden sollte, geben die angefochtenen Bescheide hinreichende Anhaltspunkte. So ist der Bescheid vom 12. November 1954 nicht nur auf § 70 Abs. 1 Nr. 1 LBG, sondern "außerdem" auch darauf gestützt, daß der Kläger innerhalb und außerhalb seiner Wohnung ein für einen Erzieher unwürdiges Verhalten an den Tag gelegt habe, und überdies sind beide angefochtenen Bescheide mit Tatsachen und einer Bewertung dieser Tatsachen begründet, die ersichtlich die mangelnde Bewährung (Eignung) des Klägers als Lehrer dartun sollen. Danach ist unerheblich, daß der Beklagte in Ansehung des in Rede stehenden Verhaltens des Klägers erst im Revisionsverfahren ausdrücklich auf § 70 Abs. 1 Nr. 2 LBG hingewiesen hat.

22

Daß die Entlassungsgründe der Nr. 1 und Nr. 2 des § 70 Abs. 1 LBG nebeneinander geltend gemacht werden können, folgt bereits aus der Verschiedenartigkeit dieser Entlassungstatbestände. So setzt die Feststellung der mangelnden Bewährung (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) das Vorliegen eines Dienstvergehens im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 1 LBG nicht voraus.

23

Die danach erforderliche Würdigung der Entlassung nach Nr. 2 des § 70 Abs. 1 LBG wird das Oberverwaltungsgericht nachzuholen haben, falls nicht bereits Nr. 1 dieser Vorschrift durchgreifen sollte.

24

Dabei wird das Oberverwaltungsgericht zu beachten haben, daß der Begriff der mangelnden Bewährung, insbesondere der mangelnden Eignung in § 70 Abs. 1 Nr. 2 LBG einen unbestimmten, verwaltungsgerichtlich nachprüfbaren Rechtsbegriff darstellt, dessen Besonderheit darin besteht, daß er den Verwaltungsbehörden einen Beurteilungsspielraum einräumt; in diesem Sinne bereits das angeführte Urteil des Senats vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 347.57 - zum Begriff der Eignung im Sinne der §§ 4 und 6 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 169). Die Grenzen dieses Spielraums sind jedenfalls dann nicht überschritten, wenn der unbestimmte Rechtsbegriff - hier der mangelnden Eignung - nicht allgemein verkannt ist und eine andere Tatsachenwürdigung zwar möglich ist, sich aber nicht aufdrängt.

25

Hinsichtlich des Begriffs der mangelnden Eignung ist darauf hinzuweisen, daß dieser rein objektiv aufzufassende Begriff teils weiter, teils enger ist als derjenige des - überdies ein Verschulden voraussetzenden - pflichtwidrigen Verhaltens; so bereits Urteil des Senats vom 24. April 1959 - BVerwG VI C 320.57 -. Maßstab ist insbesondere der für den Beamten in Betracht kommende Aufgabenkreis; so auch BVerfGE 4, 294 (297) [BVerfG 05.10.1955 - 1 BvR 103/52][BVerfG 05.10.1955 - 1 BvR 103/52]. Die spezifischen Anforderungen des in Betracht kommenden Verwaltungszweiges dürfen daher nicht außer acht gelassen werden. Das gilt nicht nur in dem im angeführten Urteil des erkennenden Senats vom 25. November 1959 behandelten Falle, daß das Gesetz eine besondere Eignung des Beamten für die Aufgabe vorschreibt, sondern auch dann, wenn besondere Anforderungen sich aus der Natur des Verwaltungszweiges ergeben. Wird die mangelnde Eignung - wie hier - aus einem Verhalten in einem Einzelfall hergeleitet, wird allerdings regelmäßig die Frage, ob hiernach bei sonst gegebener Bewährung mangelnde Eignung anzunehmen ist, besonders sorgfältiger Prüfung bedürfen.

26

Die Entlassung ist auf ein außerdienstliches Vorhalten des Klägers gestützt. Es steht daher nicht seine fachliche, sondern seine persönliche Eignung in Frage. Auch auf die mangelnde persönliche Eignung bezieht sich § 70 Abs. 1 Nr. 2 LBG, wie schon daraus folgt, daß die fachliche Eignung im wesentlichen, wenn nicht völlig, durch die in der angegebenen Vorschrift als Merkmale der Bewährung aufgeführten Gesichtspunkte der Befähigung und fachlichen Leistung erfaßt wird, so daß der Begriff der Eignung im wesentlichen, wenn nicht völlig, auf die persönliche Eignung des Beamten zu beziehen ist; in diesem Sinne bereits das angeführte Urteil des Senats vom 24. April 1959, wo unter Hinweis auf Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 8 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG und § 1 der Bundeslaufbahnverordnung vom 31. Juli 1956 (BGBl. I S. 712) ausgeführt ist, daß im Beamtenrecht unter Eignung, sofern nicht überhaupt lediglich die persönliche Eignung gemeint ist, grundsätzlich die fachliche und persönliche Eignung verstanden wird.

27

Da nach allem das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache aus den angeführten Gründen an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist, besteht kein Anlaß, auf die darüber hinaus geltend gemachten verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Revisionsrügen einzugehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Nehlert