Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1963, Az.: BVerwG VI C 173.61
Begehren auf Ersatz grob fahrlässig verursachten Schadens ; Haftungsminderung bei "gefahrgeneigter Arbeit" des Beamten; Bedeutung von Alkoholgenuss bei der Arbeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 173.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.07.1961 - AZ: VI A 267/61
Rechtsgrundlagen
- § 89 LBG NW (F. 1954)
- § 84 LBG NW (F. 1962)
Fundstelle
- VerwRspr 16, 278
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 1961 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Am 20. Juni 1958 stieß ein vom Beklagten gesteuerter Dienstwagen (VW) der Kriminalpolizei in Essen auf der Kreuzung der Bismarck- und Friedrichstraße beim Linksabbiegen mit einem entgegenkommenden Opel-Wagen zusammen, der von dem Kaufmann Sch. gesteuert wurde. An beiden Fahrzeugen entstanden Sachschäden. Eine Blutprobe, die von dem Beklagten genommen wurde, ergab 1,04 Promille Alkohol. Ein Ermittlungsverfahren gegen die beteiligten Fahrer wurde eingestellt, und zwar gegen Sch. mangels hinreichenden Tatverdachts und gegen den Beklagten wegen Verjährung.
Da der Beklagte einen Ersatz des an dem Dienstwagen entstandenen Schadens (461,71 DM), auf den er vom Regierungspräsidenten in Anspruch genommen wurde, ablehnte, hat das Land Nordrhein-Westfalen Klage erhoben. Es hat geltend gemacht, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht.
Beide Vorinstanzen haben den Kriminalobermeister S. als Zeugen vernommen. Der Beklagte ist in beiden Rechtszügen unterlegen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Rechtsgrundlage des streitigen Ersatzanspruchs sei § 89 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Juni 1954 (GV.NW. S. 237) - LBG -, der voraussetze, daß der Beamte "schuldhaft" gehandelt habe. Das klagende Land habe jedoch schon in der Klageschrift erklärt, daß es vom Beklagten Schadensersatz nur im Falle grober Fahrlässigkeit verlange. Tatsächlich habe der Beklagte den Unfall vom 20. Juni 1958 durch grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten verursacht. Dies ergebe sich aus folgenden Feststellungen:
Der Beklagte habe am Unfalltage in Begleitung des Kriminalobermeisters Stöckel mit dem landeseigenen Polizeikraftwagen gegen 20.00 bis 20.30 Uhr eine Gastwirtschaft aufgesucht, deren Inhaber in einen Ermittlungsverfahren informatorisch habe gehört werden sollen. Hier hätten beide Beamte Alkohol getrunken. Sie seien dann zum Polizeipräsidium und weiter zur Stadtmitte gefahren, um Kriminalobermeister S. nach Hause zu bringen. Auf diesem Wege habe der Beklagte gegen 21.00 Uhr bei Zwielicht und regnerischem Wetter den Wagen auf der Bismarckstraße in nördlicher Richtung zur Kreuzung der Friedrichstraße gesteuert, in die er nach links habe einbiegen wollen. Er habe sich zur Mitte eingeordnet und gehalten, da die dort befindliche Ampel rotes Licht gezeigt habe. Bei grünem Licht sei er langsam angefahren, habe aber wieder halten müssen, da nach seiner Angabe ein Lastzug, von links aus der Friedrichstraße kommend, in einen so weit ausholenden Bogen in die Bismarckstraße eingebogen sei, daß er ihm, dem Beklagten, die Sicht nach vorn und die Möglichkeit einer Weiterfahrt genommen habe. Nachdem der Lastzug in die Bismarckstraße eingebogen sei, habe der Beklagte in langsamer Fahrt den Dienstwagen nach links gesteuert. In diesem Augenblick habe sich der Personenkraftwagen des Kaufmanns Sch. auf der Bismarckstraße aus nördlicher Richtung der Kreuzung Friedrichstraße genähert und sie bei grünem Licht überqueren wollen. Der Beklagte habe ihn zu spät bemerkt, so daß die Fahrzeuge zusammenstießen. Da der Beklagte nach Alkohol gerochen habe, sei von ihm mit dem oben genannten Ergebnis eine Blutprobe genommen worden.
Nach § 8 Abs. 3 Satz 3 der Straßenverkehrsordnung habe, wer links einbiegen wolle, ihn entgegenkommende Fahrzeuge vorbeifahren zu lassen. Der Beklagte sei also "wartepflichtig" gewesen. Diese Pflicht sei frei von jeder Unklarheit gewesen. Sie habe große Bedeutung, weil jede Nichtbeachtung zu schweren Unfällen führen könne. Ihre Verletzung auf verkehrsreicher Straße einer Großstadt müsse als besonders grob und gefährlich bezeichnet werden. Das Schutzvorbringen des Beklagten, sein Verschulden sei wegen der besonderen Verhältnisse zur Unfallzeit, insbesondere wegen der Behinderung der Sicht durch ungünstige Witterungsverhältnisse, durch die beschlagenen Scheiben des Dienstwagens sowie durch unvorschriftsmäßig fahrende andere Kraftfahrzeuge gering gewesen, vermöge ihn nicht zu entlasten. Das Wetter möge "regnerisch" gewesen sein. Das habe die Pflicht des Beklagten zur Aufmerksamkeit erhöht und könne seine Schuld nicht vermindern. Dafür, daß er wegen der ungünstigen Witterung auch bei erhöhter Aufmerksamkeit den ihm entgegenkommenden Opel-Wagen nicht hätte erkennen können, sei kein Anhalt hervorgetreten. Wenn der Scheibenwischer an dem Dienstwagen nicht weit ausgeschlagen habe, so habe doch die bestrichene Glasfläche genügt, um dem Beklagten die Sicht in die vor ihm liegende Bismarckstraße zu ermöglichen. Auch wenn die seitlichen Fensterscheiben des Dienstwagens beschlagen gewesen sein sollten, so mindere das die Schuld des Beklagten nicht. Denn da der Wagen wegen der spitzwinkligen Kreuzung der Friedrich- und Bismarckstraße beim Einordnen nur gering von der Fahrtrichtung der Bismarckstraße hätte abzuweichen brauchen, habe der Beklagte genügende Sichtmöglichkeit behalten. Daß der Opel-Wagen eine vorschriftswidrige hohe Geschwindigkeit gehabt habe, könne nicht angenommen werden. Der Kaufmann Scharloh habe angegeben, sein Fahrzeug habe eine Geschwindigkeit von etwa 40 Std/km gehabt und sei unmittelbar vor dem Zusammenstoß noch stark abgebremst worden. Das sei u.a. deshalb glaubhaft, weil die Schäden an den unfallbeteiligten Fahrzeugen verhältnismäßig geringfügig seien. Auch die Berufung auf das Fahrverhalten des Lastzuges könne den Beklagten nicht entlasten. Möge die Sicht nach vorn und die Fortsetzung der Fahrt zeitweise durch einen anderen Verkehrsteilnehmer versperrt gewesen sein, so sei naturgemäß kurz darauf ein Augenblick eingetreten, in dem die Behinderung weggefallen und der Beklagte in seiner Fahrtrichtung habe sehen und die Fahrt fortsetzen können. In diesen Augenblick hätte der Beklagte zunächst prüfen müssen, ob die Fahrbahn vor ihn frei sei oder ob ein vorfahrtberechtigter anderer Verkehrsteilnehmer sich der Kreuzung nähere. Erst nachdem er sich von der Möglichkeit, die Fahrt ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer fortzusetzen, überzeugt hätte, hätte er weiterfahren dürfen. Tatsächlich sei er aber, ohne den herannahenden Opel-Wagen zu beachten, noch weit in die für ihn links liegende, westliche Fahrbahn der Bismarckstraße hereingeraten. Er sei also mit. erheblicher Unachtsamkeit gefahren.
Hiernach habe der Beklagte auf der Kreuzung von zwei verkehrsreichen Straßen als Linksabbieger den ihn entgegenkommenden Opel-Wagen nicht vorbeifahren lassen, obwohl er diesen Wagen habe sehen können und die Gefährlichkeit seiner Fahrweise ohne weiteres erkennbar gewesen sei und jeden einleuchte. Es lägen keine stichhaltigen Gründe vor, die seine Schuld an dem Unfall in nennenswertem Grade als minder schwer erscheinen ließe. Seine Fahrlässigkeit müsse daher als grob bezeichnet werden.
Die Grundsätze der "gefahrgeneigten Arbeit", die auch im Rahmen des § 89 LBG zu beachten seien, stünden dem Schadenersatzanspruch nicht entgegen. Es könne unentschieden bleiben, ob bei grober Fahrlässigkeit stets eine Befreiung des Beamten von der Haftung ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Falle sei entscheidend, daß die Blutprobe einen Alkoholgehalt von 1,04 Promille ergeben habe. Wer einen solchen Alkoholgehalt habe, werde in der Fachsprache des Verkehrswesens bereits als "angeheitert" bezeichnet. Er gefährde, da seine Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit herabgesetzt sei, den Straßenverkehr und die an ihn beteiligten Menschen und handele deshalb unsozial. Auf die Grundsätze der "gefahrgeneigten Arbeit", die von sozialen Erwägungen beherrscht seien, könne sich ein Beamter, der bei einen Alkoholgehalt der angegebenen Menge als Kraftfahrer einen Unfall verursacht habe, nicht berufen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er u.a. vorgebracht:
Zu Unrecht habe das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe. Die tatsächlichen Feststellungen rechtfertigten nicht den Schluß, der Beklagte habe nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen, und insofern die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maße verletzt. Grobe Fahrlässigkeit könne nur angenommen werden, wenn selbst einem minder vorsichtigen Menschen das Versehen normalerweise nicht hätte zustoßen dürfen (Hinweis auf Staudinger, § 216 BGB Anm. 2 b). Die Gesamtumstände nötigten zu dem Schluß, daß der Beklagte allenfalls leicht fahrlässig gehandelt habe. Er habe nicht blind darauf vertraut, daß er die Straße sicher werde überqueren können. Er habe sich zunächst zur Straßenmitte hin richtig eingeordnet und gehalten, eben weil die Straße noch nicht frei gewesen sei. Beim Einbiegen des Lastzuges in die Friedrichstraße sei der vorfahrtberechtigte Personenkraftwagen noch nicht zu sehen gewesen; der Lastzug habe ihm durch sein vorschriftswidriges Einbiegen die Sicht genommen. Als er dann hinter dem Lastkraftwagen langsam vorgefahren sei, habe er damit gerechnet, daß er nunmehr - nachdem er also bereits eine Zeitlang auf der Kreuzung gestanden und nachdem der Lastkraftwagen eingeschwenkt habe - seine Fahrt fortsetzen könne.
Sofern das Berufungsgericht dem Beklagten den - durch Melissengeist hervorgerufenen - Alkoholgehalt zum Vorwurf mache, sei festzustellen, daß er völlig fahrtüchtig gewesen sei. Auf einen entsprechenden Hinweis in der Revisionserwiderung hat der Beklagte in einem weiteren Schriftsatz dieses Vorbringen dahin berichtigt, daß er an dem betreffenden Tage außer Melissengeist noch drei Underberg getrunken habe, und zwar unmittelbar vor dem Unfall; jedoch habe die danach festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,04 Promille sein Fahrverhalten nicht beeinträchtigt.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 20. September 1962 - BVerwG II C 152.59 - in DVBl. 1963 S. 184 [186]), ist es dem Dienstherrn nicht versagt, zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von sich aus das Gericht anzurufen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Ein Rechtsschutzinteresse hierfür kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, wenn der Fell - wie hier - in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zwischen den Beteiligten streitig und mit der gerichtlichen Austragung also ohnehin zu rechnen ist.
Der Kläger hat von vornherein sein Begehren auf Ersatz grob fahrlässig verursachten Schadens beschränkt, wie es der inzwischen in Kraft getretenen Vorschrift des § 84 LBG in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GV.NW. S. 271) entspricht. Die hiernach entscheidende Feststellung des Berufungsurteils, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verschuldet und hafte dem Kläger deshalb für den eingeklagten Schaden, weist keine revisiblen Mängel auf. Der erkennende Senat hat bereits in seinen Urteil vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 51.60 - (ZBR 1963 S. 89) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugestimmt, nach der der revisionsrichterlichen Prüfung nur unterliegt, ob die Tatsacheninstanzen den Rechtsbegriff "grobe Fahrlässigkeit" richtig verstanden haben, daß aber die Beurteilung, ob im zu entscheidenden Falle grobe Fahrlässigkeit vorliegt, eine tatsächliche Frage ist (vgl. BGHZ 10, 14 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] [16]).
Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist im Berufungsurteil nicht verkannt worden. Das Berufungsgericht führt aus, daß die Wartepflicht des Abbiegers frei von jeder Unklarheit sei und große Bedeutung habe, weil jede Wichtbeachtung zu schweren Unfällen führen könne, die Verletzung dieser Wartepflicht auf einer verkehrsreichen Großstadtstraße müsse daher als besonders grob und gefährlich bezeichnet werden. In dieser Gedankenkette fehlt zwar zunächst ein Zwischenglied, das jedoch durch die weiteren Urteilsausführungen deutlich wird. Das Berufungsgericht meint - durchaus zu Recht -, daß eine für die Vermeidung von Unfällen besonders wichtige Regel von dem Verkehrsteilnehmer auch ganz besondere Aufmerksamkeit bei ihrer Beachtung erheische; wenn der Beklagte also diese besondere Aufmerksamkeit außer acht gelassen habe, obgleich er sich ohne weiteres verkehrsgerecht hätte verhalten können, so sei das eine besonders grobe Nachlässigkeit. Dem ist zuzustimmen. Insbesondere besteht kein Widerspruch zu der in der Revisionsbegründung angeführten Formel, daß grobe Fahrlässigkeit nur dann vorliege, wenn selbst einen minder vorsichtigen Menschen das Versehen normalerweise nicht zustoßen dürfte. Auch von einem minder vorsichtigen Menschen muß in der besonders unfallträchtigen Situation des Abbiegens bei Gegenverkehr normalerweise ein besonderes Maß von Aufmerksamkeit gefordert werden.
Hat also das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt, so bleibt das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die Feststellung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit gebunden, es sei denn, daß insoweit Verfahrensmängel ordnungsgemäß gerügt sind oder die streitige Feststellung gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt. Davon kann aber hier nicht die Rede sein. Des Revisionsvorbringen läuft darauf hinaus, daß der Beklagte trotz sachgerechter Einteilung seines Verkehrsmanövers in den Unfall auf Grund Sichtbehinderung, insbesondere durch ungünstige Witterungsverhältnisse oder sich vorschriftswidrig verhaltende andere Verkehrsteilnehmer, verwickelt worden sei. Diese Behinderungen hätten aber, wie im Berufungsurteil zutreffend dargetan, für ihn die Verpflichtung begründet, abzuwarten, bis die Behinderung wegfiel. Noch weniger kann sich der Beklagte auf eine von seinen eigenen Fahrzeug ausgehende Sichtbehinderung wie das Beschlagen der Scheiben berufen; diese Behinderung abzustellen, lag bei ihn selbst. Wenn also das Berufungsgericht derartige Umstände nicht als verschuldensmindernd anerkennt hat, so kann darin kein Verstoß gegen die Grundlagen der Beweiswürdigung gesehen werden; der Standpunkt des Berufungsgerichts erscheint vielmehr durchaus überzeugend.
Den Alkoholgenuß hat das Berufungsgericht bei der Behandlung des Grades des Verschuldens nicht zu Lasten des Beklagten herangezogen. Dieser Punkt bedarf also insoweit auch hier nicht der Erörterung. Wohl aber spielt er im Berufungsurteil eine Rolle bei der Behandlung der Frage, ob etwa eine Haftung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der "gefahrgeneigten Arbeit" entfalle. Diese Frage ist zu verneinen. Wenn für die Berücksichtigung der "gefahrgeneigten Arbeit" bei Ersatzansprüchen der streitigen Art überhaupt Raum sein sollte, dann doch jedenfalls nicht, wenn sich der Schädiger durch Alkoholgenuß - der anerkanntermaßen auch in geringen Mengen immerhin enthemmend wirkt - seinerseits in einen "gefahrgeneigten Zustand" versetzt hat, wie dies vom Berufungsgericht hier mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 462 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert