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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.09.1962, Az.: BVerwG II C 152.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.09.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 152.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14275
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 12.08.1959 - AZ: I 146.58

Fundstellen

  • BayVBl 1963, 116
  • DVBl 1963, 184-186 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1963, 525 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1964, 66-67 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1963, 69-70 (Volltext mit red. LS)
  • VerwRspr 15, 547
  • ZBR 1963, 216

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Nehlert und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. August 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Kassel zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Beklagte war im Jahre 1955 Wachtmeister bei einer Abteilung des Bundesgrenzschutzes. Das Schöffengericht in Fulda sprach ihn durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 25. Oktober 1955 (2 Ms 56.55) schuldig, am 26. März 1955 durch Fahrlässigkeit eine Körperverletzung des Grenzjägers B. verursacht zu haben, und verurteilte ihn deswegen zu einer Geldstrafe von 300 DM.

2

Die Klägerin gewährte dem verletzten Grenzjäger Bühn Unfallfürsorge. Wegen der ihr durch Gewährung von Heilbehandlung, Unfallausgleich und Unterhaltsbeiträgen entstandenen Kosten begehrt sie von dem Beklagten Schadensersatz. Der Beklagte legte gegen den Heranziehungsbescheid vom 18. Juni 1957 Beschwerde ein; er leugnete die Schadensersatzpflicht mit der Begründung, der Rückgriff gegen ihn setze voraus, daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last falle, diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt. Der Bundesminister des Innern wies die Beschwerde am 11. März 1958 zurück.

3

Die Klägerin hat am 21. März 1958 Klage erhoben und beantragt,

  1. 1.

    den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.400,41 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. März 1958 zu zahlen,

  2. 2.

    festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren Schaden aus dem Dienstunfall des Grenzjägers B. vom 26. März 1955 zu ersetzen.

4

Die Klägerin hat ihre Klage auf § 78 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - gestützt und geltend gemacht, der Beklagte habe in Ausübung eines ihm anvertrauten Amtes seine Amtspflicht verletzt und dabei grob fahrlässig gehandelt.

5

Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, es liege nicht ein Fall des § 78 Abs. 1 BBG, sondern ein Fall des § 78 Abs. 2 BBG vor. Deshalb sei nach Art. 34 GG das ordentliche Gericht zuständig. Im übrigen sei die Klage auch unbegründet; denn ihm könne weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

6

Das Verwaltungsgericht Kassel hat durch Urteil vom 12. August 1959 die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Das Urteil beruht auf folgenden Erwägungen:

7

Maßgebend sei § 78 BBG in seiner ursprünglichen Fassung; denn der Schadensfall habe sich bereits im Jahre 1955 ereignet.

8

Das Gesetz unterscheide zwischen den Tätigkeiten des Beamten, bei deren Ausübung dem Dienstherrn der Schaden zugefügt worden ist: War der Beklagte auf privatrechtlichem Gebiet tätig, dann hafte er für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit (§ 78 Abs. 1 BBG); hat er in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes seine Amtspflicht, verletzt, dann hafte er für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 78 Abs. 2 BBG). Ob der Dienstherr einen unmittelbaren Schaden oder ob er infolge der Schädigung eines Dritten einen mittelbaren Schaden erlitten hat, spiele keine Rolle.

9

Der Beklagte habe den Unfall dadurch verursacht, daß er mit der ihm zur Ausübung eines öffentlichen Amtes überlassenen Schußwaffe unvorschriftsmäßig umgegangen sei. Hierbei habe er als Beamter des Bundesgrenzschutzes ein öffentliches Amt ausgeübt und in Ausübung dieses Amtes einem Dritten Schaden zugefügt. Der geschädigte Dritte - hier der Grenzjäger B. - könnte die Klägerin als Dienstherrin des Beklagten auf Grund des Art. 34 GG in Anspruch nehmen.

10

Die Klägerin habe dem Grenzjäger B. Schadensersatz geleistet. Es sei unwesentlich, ob sie das auf Grund des Art. 34 GG oder auf Grund einer sonstigen Haftungsverpflichtung (z.B. § 151 oder § 79 BBG) getan habe. Es könne nicht entscheidend sein, daß der geschädigte Dritte ein Beamter des Dienstherrn sei, der seinen Anspruch nicht nur auf Art. 34 GG, sondern auch auf andere Haftungsbestimmungen stützen könne. Der Geschädigte habe auf jeden Fall nur einen Anspruch, nämlich auf Schadensersatz. Sei der Geschädigte ein Beamter, dann standen ihm zur Geltendmachung seines Anspruchs mehrere Leistungsgrundlagen zur Verfügung. Nach Art. 34 solle der Beamte, der in Ausübung eines öffentlichen Amtes einen Schaden verursacht habe, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften. Habe der Beamte in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt, dann werde der Rückgriff durch § 78 Abs. 2 BBG geregelt ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstherr den Geschädigten auf Grund des Art. 34 Satz 1 GG oder einer anderen gesetzlichen Bestimmung entschädigt habe, weil Art. 34 GG andere "Entschädigungsgründe" überdecke.

11

Für den Rückgriff des Dienstherrn dürfe nach Art. 34 Satz 3 GG der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden. Das Verwaltungsgericht sei daher zur Entscheidung nicht zuständig.

12

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Einverständnis des Beklagten unter Übergehung der Berufungsinstanz Revision (Sprungrevision) eingelegt. Sie beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen,

13

hilfsweise,

den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,

14

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das für den Wohnsitz des Beklagten zuständige Landgericht Kassel zu verweisen.

15

Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Es treffe zu, daß § 78 BBG in der Fassung vom 14. Juli 1953 anzuwenden sei und daß in Fällen des § 78 Abs. 2 BBG die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen seien. Hier liege aber ein Fall des § 78 Abs. 2 BBG nicht vor.

16

Der durch einen Dienstunfall verletzte Beamte habe keinen Anspruch aus Art. 34 GG gegen seinen Dienstherrn. Dieser Anspruch werde vielmehr durch § 151 BBG ausdrücklich ausgeschlossen. Der Dienstherr habe dem geschädigten Grenzjäger Bühn Unfallfürsorge nach den beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt. Diese Leistungen seien somit gerade nicht auf Grund des Art. 34 GG, sondern ausschließlich gemäß §§ 134 ff. BBG erfolgt.

17

Die Haftung des Beklagten sei daher § 78 Abs. 1 BBG zu entnehmen. Ob es sich um eine unmittelbare oder um eine mittelbare Schädigung des Dienstherrn handele, sei hierbei unerheblich. § 78 Abs. 1 BBG enthalte eine allgemeine, grundsätzliche Regelung der Ersatzpflicht des Beamten, die durch Absatz 2 a.a.O. lediglich für die Fälle eingeschränkt sei, in denen der Dienstherr auf Grund des Art. 34 GG Schadensersatz geleistet habe.

18

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und trägt u.a. vor, er sei allenfalls auf Grund des § 78 Abs. 2 BBG zum Schadensersatz verpflichtet. Er sei in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig gewesen, und der der Klägerin erwachsene Schaden sei mittelbar eingetreten. Während § 78 Abs. 1 BBG sich auf unmittelbare Schäden beziehe, erfasse § 78 Abs. 2 BBG gerade die mittelbaren Schäden.

19

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

20

II.

Die Revision ist begründet.

21

Die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß für die vorliegende Klage der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei, ist rechtsirrig.

22

Für die Beantwortung der Frage, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, kommt es - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil - nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte der Klägerin für die Kosten, die ihr aus Anlaß des von dem Grenzjäger B. erlittenen Dienstunfalls erwachsen sind, nach § 78 Abs. 1 oder nach § 78 Abs. 2 BBG haftet. Entscheidend für den Rechtsweg ist nach Maßgabe des § 195 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I.S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 30. Juni 1949 (GVBl. Hessen S. 137) allein Art. 34 GG; denn die Vorschrift des § 78 Abs. 2 BBG ist weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck darauf gerichtet, den ordentlichen Rechtsweg auch für Klagen zu eröffnen, die von Art. 34 GG nicht erfaßt sind.

23

Art. 34 GG erfaßt jedoch die der vorliegenden Revision zugrunde liegende Klage nicht.

24

Ein Anwendungsfall des Art. 34 GG läge nur dann vor, wenn die Klägerin - nämlich die Bundesrepublik Deutschland - als öffentlich-rechtliche Dienstherrin des Beklagten einen gegen diesen aus § 839 BGB hergeleiteten Schadensersatzanspruch des Verletzten befriedigt hätte. Nur für die Geltendmachung solcher Ansprüche - die der Staat als Dienstherr zu befriedigen hat, weil Art. 34 Satz 1 GG insoweit einen Schuldneraustausch bewirkt (vgl. BVerwGE 13, 17 [23], BGHZ 34, 99 [110] und Schütz in DÖD 1962 S. 81 [87]) - und der aus ihrer Erfüllung hergeleiteten Regreßansprüche bestimmt Art. 34 Satz 3 GG den ordentlichen Rechtsweg. Die Klägerin hat aber dem durch den Dienstunfall Geschädigten gerade nicht nach Maßgabe des § 839 BGB/Art. 34 GG Schadensersatz geleistet, sondern ihm in Erfüllung der ihr unmittelbar auf Grund des Beamtenverhältnisses obliegenden Fürsorgepflicht Unfallfürsorge nach Maßgabe des § 151 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 134 ff. BBG gewährt, und nur daraus leitet sie den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Regreßanspruch her.

25

Zwar ergibt sich dies nicht aus § 151 Abs. 2 BBG. Diese Vorschrift schließt in denjenigen Fällen, in welchen der schädigende Bedienstete, wie hier der Beklagte, den Dienstunfall nur durch fahrlässiges Handeln verursacht hat, nicht den Anspruch des Geschädigten aus § 839 BGB dem Grunde nach und damit auch die Staatshaftung nach Art. 34 GG schlechthin aus. § 151 Abs. 2 BBG ist im Zusammenhang mit § 151 Abs. 1 BBG auszulegen und schließt in den Fällen der vorliegenden Art lediglich weitergehende als die in §§ 134 bis 148 BBG vorgesehenen Leistungen aus. § 151 Abs. 2 BBG bestimmt also nur, daß die auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften geforderten Leistungen sich in den Grenzen der in §§ 134 bis 148 BBG vorgesehenen Leistungen halten müssen, nimmt also dem geschädigten Beamten nicht die neben der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge hergehenden Ansprüche von Grund auf (ebenso Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Anm. 12 zu § 151 unter Hinweis auf BGHZ 6, 3 [8]).

26

Daß die Klägerin dem geschädigten Grenzjäger Unfallfürsorge nach Maßgabe des § 151 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 134 ff. BBG gewährte und insoweit den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, ergibt sich aus den im Tatbestand des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen. Das Verwaltungsgericht hat diese Leistungsgrundlage in den Gründen seines Urteils nicht in Zweifel ziehen, sondern lediglich zum Ausdruck bringen wollen, daß es bei der Beantwortung der Frage, welcher Rechtsweg für die vorliegende Klage eröffnet ist, auf diese Leistungsgrundlage nicht ankomme, weil es nicht im Ermessen des Dienstherrn stehe, die Grundlage seiner Leistungen an den Geschädigten und damit den Haftungsumfang des Schädigers zu bestimmen. Dabei hat das Verwaltungsgericht jedoch übersehen, daß zwischen der Frage nach dem Rechtsweg und der nach dem Haftungsumfang zu unterscheiden ist und daß die Frage nach dem Haftungsumfang durch die Bejahung des Verwaltungsrechtsweges nicht präjudiziert wird. Es hat weiterhin den - auch den Vorschriften des bürgerlichen Schuldrechts (vgl. §§ 262, 366 BGB) zugrunde liegenden - allgemeinen Rechtsgrundsatz übersehen, daß der Schuldner bestimmt, welche Leistung er bewirkt oder welche Schuld er tilgt.

27

Auch die in dem angefochtenen Urteil vertretene Meinung, daß § 151 BBG von § 839 BGB/Art. 34 GG "überdeckt" sei, ist irrig. Art. 34 Satz 1 GG ist kein originärer "Entschädigungsgrund" (ebenso BGHZ 34, 99 [110]).

28

Diese Verfassungsvorschrift bewirkt, wie schon ausgeführt worden ist, lediglich den Eintritt des Staates in eine Schuld seines Beamten, wenn und soweit der Beamte ohne diesen Schuldeintritt auf Grund des § 839 BGB in Anspruch genommen werden könnte. Ein mit § 151 Abs. 1 BBG in Konkurrenz tretender "Entschädigungsgrund" ist also in den Anwendungsfällen des Art. 34 Satz 1 GG lediglich die Vorschrift des § 839 BGB. Diese Vorschrift ist aber keine § 151 BBG im Rang übergeordnete Norm und kann schon aus diesem Grund § 151 BBG nicht "überdecken", so daß es eines Eingehens auf die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht bedarf.

29

Es stellt sich demnach hier nur die Frage, ob der in Art. 34 Satz 3 GG vorgesehene ordentliche Rechtsweg etwa auch in den Fällen eröffnet ist, in denen der Staat als öffentlich-rechtlicher Dienstherr dem geschädigten Beamten zwar auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften Unfallfürsorge gewährt hat, jedoch auch auf Grund des § 839 BGB/Art. 34 GG hätte in Anspruch genommen werden oder leisten können. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. In bezug auf Art. 34 Satz 3 GG ist allein darauf abzustellen, ob der Dienstherr eine aus § 839 BGB hergeleitete Schadensersatzforderung befriedigt hat und insoweit Rückgriff nimmt, weil der Verfassungsgeber eindeutig nur diese Ansprüche - und zwar ausnahmsweise - der Jurisdiktion der Verwaltungsgerichte entzogen hat und die Ausnahmevorschrift des Art. 34 Satz 3 GG keiner extensiven Auslegung zugänglich ist.

30

Nach alledem ist die Klage zu Recht vor dem Verwaltungsgericht erhoben worden.

31

Auch gegen die Geltendmachung des Regreßanspruchs durch Leistungsklage bestehen keine rechtlichen Bedenken, zumal die Verwaltung sogar in Fällen, in denen - anders als hier - die Voraussetzungen eines Verfahrens nach dem Erstattungsgesetz vom 18... April 1937 (neu bekanntgemacht im BGBl. 1951 I S. 109) erfüllt sind, also der Erlaß eines Leistungsbescheides ausdrücklich vorgesehen ist, Leistungsklage gegen den Behördenbediensteten erheben darf, wenn dies nach der Sachlage zweckmäßiger erscheint (vgl. Bochalli, Bundesbeamtengesetz, 1958, Anm. 4 zu § 84; Heuser-Kobel, Erstattungsgesetz, Anm. 1 und 6 zu § 6). Eines Eingehens auf die Frage, ob der Beklagte den Heranziehungsbescheid hätte anfechten können, und auf die gegen die Zulässigkeit einer solchen Anfechtungsklage in der Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte der Länder geäußerten Bedenken bedarf es daher nicht.

32

Das angefochtene Urteil ist hiernach aufzuheben. Die Zurückverweisung der Sache ist schon deshalb geboten, weil die für eine Entscheidung zur Sache erforderlichen tatsächlichen Feststellungen wegen der Verneinung des Verwaltungsrechtsweges bisher nicht getroffen worden sind.

33

Bei der erneuten Entscheidung wird die Neufassung des § 78 BBG durch § 139 Abs. 1 Nr. 19 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) zu beachten sein. Die dem Urteil des Senats vom 8. September 1960 - BVerwG II C 247.56 - (DÖV 1960, 952, NJW 1961, 42) zugrunde liegenden, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmenden Erwägungen greifen in entsprechender Abwandlung auch hier durch. Das bedeutet, daß die Neufassung des § 78 BBG in allen Regreßfällen anzuwenden ist, die - wie auch der vorliegende Fall - bei Inkrafttreten der Neufassung noch nicht abgewickelt waren. Der Rückgriff gegen den Beklagten wäre somit selbst dann, wenn § 78 Abs. 1 BBG auf ihn anzuwenden wäre, ausgeschlossen, wenn ihm nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fiele.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

gez. Schmitt zugleich für den durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. Nehlert
gez. Weber-Lortsch