Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1960, Az.: BVerwG II C 247/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.09.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 247/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14765
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 10.04.1956 - AZ: 7 K 512/55
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DÖV 1960, 952 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 42 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG ist auch dann anzuwenden, wenn der Dienstherr den Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Bezüge bereits vor dem 1. September 1953 geltend gemacht hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 10. April 1956 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem Jahre 1948 Postschaffner im Beamtenverhältnis. Sein Besoldungsdienstalter wurde durch Bescheid der Oberpostdirektion Kiel vom 7. November 1952 - rückwirkend für die Zeit ab 1. März 1948 - vom 28. Dezember 1934 auf den 28. Dezember 1940 verschlechtert; der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Den hiernach überzahlten Betrag von 1.588,91 DM forderte die Post zurück. Am 4. Januar 1955 legte der Kläger Beschwerde ein und machte geltend, das Besoldungsdienstalter habe nur für die Zukunft verschlechtert werden dürfen. Der Beklagte wies die Beschwerde durch Erlaß vom 14. Mai 1955 zurück mit der Rechtsmittelbelehrung, daß innerhalb sechs Monaten Klage zulässig sei.
Auf die Klage mit dem Antrag,
"den Erlaß des Beklagten vom 7. November 1952" insoweit aufzuheben, als ihm rückwirkende Kraft beigelegt ist,
hat das Landesverwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 10. April 1956 für Recht erkannt:
Dem Erlaß des Beklagten vom 14. Mai 1955 und der ihm zugrunde liegende Bescheid der Oberpostdirektion Kiel vom 7. November 1952 werden insoweit aufgehoben, als sie die Verschlechterung des Besoldungsdienstalters des Klägers für die Zeit vom 1. März 1948 - 30. November 1952 zum Inhalt haben.
Zur Begründung ist ausgeführt:
Entgegen der Ansicht des Beklagten stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, daß der Kläger die Beschwerde, über die er nicht belehrt worden sei, erst nach zwei Jahren eingelegt habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Beschwerde wegen Fristversäumnis als unzulässig hatte zurückweisen dürfen. Denn die Klage sei "nur gegen die von dem Beklagten als Sachentscheidung getroffene Entscheidung vom 7. November 1952" gerichtet und habe auch nur gegen diese gerichtet werden können. Der Beklagte habe eine neue Sachentscheidung aber auch noch nach Versäumung der Beschwerdefrist treffen können. - Die Klage, mit welcher der Kläger nur die Rückwirkung der Verschlechterung seines Besoldungsdienstalters angreife, sei auch begründet. Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters sei ein begünstigender Verwaltungsakt. Zwar könne dieser Verwaltungsakt bei Fehlerhaftigkeit auch zum Nachteil des Beamten abgeändert werden, jedoch nicht mit rückwirkender Kraft. Die Vorschrift des § 39 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) - BesG - stehe dieser Auffassung nicht entgegen; denn sie besage nicht, daß der durch einen mit rückwirkender Kraft ausgestatteten Verwaltungsakt Betroffene in jedem Fall zur Rückzahlung des überzahlten Betrages gezwungen werden könne. Diese Vorschrift sei - ebenso wie die hierzu ergangene Nr. 116 a der Besoldungsvorschriften - vielmehr auf die Fälle der Falschberechnung von Dienstbezügen beschränkt. Nur in diesen Fällen solle dem Beamten der Einwand des Wegfalls der Bereicherung entzogen sein. Diese Auslegung finde für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - in § 87 Abs. 2 dieses Gesetzes eine weitere Stütze.
Der Beklagte hat gegen das Urteil des ersten Rechtszuges unter Übergehung des zweiten Rechtszuges Revision (sogen. Sprungrevision) eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Revision rügt in formeller Hinsicht Verletzung des § 21 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - und in der Sache selbst insbesondere die rechtsfehlerhafte Auslegung des § 39 Abs. 3 BesG.
Der Kläger beantragt
Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich. Er hält die für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts entwickelten Rechtsgrundsätze bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters nicht für anwendbar. Demgemäß - so führt er weiter aus - beschränke sich § 39 Abs. 3 BesG nicht auf die fälle der Falschberechnung, sondern erfasse auch Fälle der vorliegenden Art. Die Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG sei jedenfalls nicht auf vor dem 1. September 1953 überzahlte Dienstbezüge anwendbar.
II.
Die Revision ist begründet.
Der Kläger hat in der Revisionsverhandlung erklärt, daß sich die Klage nicht gegen die anderweitige Festsetzung des Besoldungsdienstalters richte, sondern nur gegen die Ablehnung seines Antrages, von der Rückforderung des überzahlten Betrages von 1.588,91 DM abzusehen. Diese Erklärung stellt nicht eine Klageänderung dar, die im Revisionsverfahren unzulässig wäre (§ 142 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -), sondern lediglich eine zulässige Klarstellung, weil das Klagebegehren bei Würdigung des Gesamtvorbringens des Klägers diese Auslegung nahelegt.
Diese Klarstellung und die daraus folgende Einschränkung der zu entscheidenden Rechtsfragen entheben den Senat der Beantwortung der Frage, ob die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht schon deshalb geboten ist, weil es folgende Unklarheiten und Widersprüche enthält. Das Landesverwaltungsgericht bezeichnet bei der Wiedergabe des Klageantrags "den Erlaß des Beklagten vom 7. November 1952" als den angefochtenen Verwaltungsakt. Ein Erlaß des Beklagten ist unter diesem Datum ausweislich der Personalvorgänge des Klägers, auf die das Landesverwaltungsgericht Bezug genommen hat, jedoch überhaupt nicht ergangen, sondern lediglich ein Bescheid der Oberpostdirektion Kiel. Nach seinen weiteren Ausführungen erachtet das Landesverwaltungsgericht aber nicht den Bescheid der Oberpostdirektion Kiel vom 7. November 1952 als im Streit befindlich, sondern allein den Erlaß des Beklagten vom 14. Mai 1955. Gleichwohl hat es nicht nur diesen Erlaß aufgehoben, sondern auch den Bescheid der Oberpostdirektion Kiel vom 7. November 1952, und zwar mit der Begründung, dieser liege dem Erlaß des Beklagten zugrunde. Auch diese Begründung ist unzutreffend; denn die Personalakten ergeben, daß der Beschwerdeentscheidung des Beklagten vom 14. Mai 1955 nicht der Bescheid der Oberpostdirektion Kiel vom 7. November 1952 über die anderweitige Festsetzung des Besoldungsdienstalters zugrunde liegt, sondern eine dem Kläger unter dem 13. März 1954 eröffnete Verfügung der Oberpostdirektion Kiel vom 11. März 1954, mit der ein auf § 87 Abs. 2 BBG verweisender Antrag des Klägers vom 22. Dezember 1953 auf "Niederschlagung" der Rückforderung des überzahlten Betrages abgelehnt worden ist.
Angesichts der Klarstellung des Klageantrages und der damit verbundenen Einschränkung der zu entscheidenden Rechtsfragen bedarf weiterhin keiner Entscheidung, ob einer Anfechtung des Bescheides vom 7. November 1952 die Vorschrift des § 21 BVerwGG entgegengestanden haben würde. Ferner kann unerörtert bleiben, ob die rückwirkende Abänderung des Besoldungsdienstalters zum Nachteil des Beamten uneingeschränkt den Grundsätzen unterliegt, welche das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich einer mit rückwirkender Kraft ausgestatteten Rücknahme eines Pensionsfestsetzungsbescheides aufgestellt hat (vgl. BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [266 f.]).
Da die Verfügung der Oberpostdirektion Kiel vom 7. November 1952 in vollem Umfange unanfechtbar geworden ist, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits davon auszugehen, daß der Kläger die Differenz zwischen den Bezügen, die ihm auf Grund der früheren - aufgehobenen - Festsetzung des Besoldungsdienstalters zu zahlen waren, und denjenigen, die ihm auf Grund der nunmehrigen Festsetzung für den gleichen Zeitraum zu zahlen sind, ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Das Landesverwaltungsgericht hätte somit bei der Beantwortung der Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, diesen Differenzbetrag zurückzuerstatten, die Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG anwenden müssen. Diese Vorschrift findet auch in den Fällen Anwendung, in denen die Überzahlung bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes - 1. September 1953 - entstanden ist und in denen der Dienstherr die Rückforderung schon vor diesem Zeitpunkt geltend gemacht hat. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, der bereits mit Urteil vom 13. Januar 1958 - III ZR 77.56 - (ZBR 1958, 143) - hinsichtlich der Überzahlung - und mit Urteil vom 20. Oktober 1958 - III ZR 101.57 - (MDR 1959, 109 [BGH 20.10.1958 - III ZR 101/57]) - hinsichtlich der Geltendmachung der Rückforderung - die gleiche Auffassung vertreten hat. Mit Recht hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, daß die dem § 87 Abs. 2 BBG inhaltsgleiche Vorschrift des § 39 Abs. 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 22. März 1955 (GVBl. S. 113) anders als die des § 812 BGB nicht an den Tatbestand der Zuvielleistung anknüpft, also an den Akt der Zahlung an den Beamten, sondern an den Dauerzustand, der zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten nach einer Überzahlung besteht und den Rückforderungsanspruch ("die Rückforderung") auslöst. Daraus ergibt sich folgerichtig, daß es für die Anwendbarkeit des § 87 Abs. 2 BBG weder auf den Zeitpunkt ankommt, in welchem der Rückforderungsanspruch durch die Überzahlung entstanden ist, noch auch darauf, wann der Dienstherr diesen Anspruch erstmals geltend gemacht hat, sondern allein darauf, ob der Anspruch während der Geltung des Bundesbeamtengesetzes (noch) bestanden hat. Nunmehr steht jede Rückforderung, wenn die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG gegeben sind, unter dem Vorbehalt der Einrede des Wegfalls der Bereicherung.
Die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 87 Abs. 2 BBG hier auch im übrigen gegeben sind, bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen, die das Revisionsgericht selbst nicht treffen kann (§ 137 Abs. 2 VwGO). Unter der Voraussetzung, daß der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes weder kannte noch kennen mußte, wird zu klären sein, ob er noch bereichert ist. Den Personalakten kann zwar entnommen werden, daß auch der Beklagte die Auffassung vertreten hat, dies sei nicht der Fall; die Möglichkeit, daß inzwischen Umstände bekanntgeworden sind, welche die Richtigkeit dieser Meinung in Frage stellen, ist jedoch nicht mit völliger Sicherheit auszuschließen.
Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 1.588,91 DM festgesetzt.
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel