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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1958, Az.: III ZR 101/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1958
Aktenzeichen
III ZR 101/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 15.03.1957

Fundstellen

  • DVBl 1959, 296 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1959, 753 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 109-110 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Stade,

Prozessgegner

den Mittelschulrektor Georg Friedrich K. in R., W.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Haftung nach Bereicherungsgrundsätzen für eine vor Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgte Überzahlung tritt auch dann ein, wenn die Rückforderung von dem Dienstherrn bereits vor der Neuregelung geltend gemacht worden ist (im Anschluß an III ZR 77/56 v. 13. Januar 1958, MDR 316).

Amtlicher Leitsatz

Zum Wegfall der Bereicherung, wenn der Beamte eine Überzahlung von Gehalt zu häuslichen Anschaffungen verwendet.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15. März 1957 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, der vor dem Zusammenbruch des Jahres 1945 Mittelschulrektor in P. gewesen war, steht seit Mai 1949, und zwar jetzt wieder als Mittelschulrektor im Dienst bei Schulen innerhalb des beklagten Landes. Sein Besoldungsdienstalter war am 10. Mai 1951 mit Wirkung ab 1. Mai 1951 auf den 1. Mai 1945 festgesetzt worden. Es wurde, weil bei der Festsetzung die Überleitungsverordnung vom 24. März 1942 nicht beachtet worden war, vom Regierungspräsidenten in S. am 25. Juni 1953 rückwirkend ab 1. Mai 1951 auf den 1. April 1949 neu festgesetzt; zugleich wurde die Rückzahlung des vom Kläger in der Zeit vom 1. April 1951 bis 31. Juli 1953 zuviel bezogenen Gehalts, errechnet auf 2.529,44 DM, angeordnet. Auf den Einspruch des Klägers wurde von dem Regierungspräsidenten in S. mit Genehmigung des Kultusministers laut Verfügungen vom 30. Oktober und 1. November 1954 die Rückzahlung von zwei Dritteln des zuviel gezahlten Gehalts dem Kläger aus Billigkeitsgründen erlassen und nur noch die Rückzahlung des Restbetrages von 952,04 DM aus der nunmehr auf 2.856,12 DM (das sind etwas über 100 DM im Monat) berechneten Überzahlung verlangt.

2

Gegen die vom beklagten Land ratenweise durchgeführte Einbehaltung dieses Restbetrages wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, mit der er beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 952,04 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Er hat in den Vorinstanzen obgesiegt. Das beklagte Land verfolgt mit der Revision seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

3

Das Berufungsgericht nimmt an, die rückwirkende Herabsetzung des Besoldungsdienstalters stelle eine das ordentliche Gericht im gegenwärtigen Rechtsstreit gemäß § 8 Abs. 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes i.d.F. vom 22. März 1955 bindende Entscheidung einer Verwaltungsbehörde dar, der Kläger brauche aber die, wie danach feststehe, zuviel erhaltenen Dienstbezüge im Hinblick auf § 39 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht mehr zurückzubezahlen, weil er nicht mehr um sie bereichert sei; letztere Bestimmung erfasse auch Fälle, in denen die Überzahlung vor ihrem Inkrafttreten geleistet, aber erst danach zurückgefordert worden sei.

4

Die Annahme des Berufungsgerichts, daß es ihm auch verwehrt sei, den Wirkungsbeginn der Änderung eines Besoldungsdienstalters nachzuprüfen, brauchte auf ihre Richtigkeit nicht überprüft zu werden. Denn auch wenn sie, für den Kläger ungünstig, zuträfe, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts aus dessen weiterem Gedankengang heraus aufrechtzuerhalten. Allerdings bestehen insofern Bedenken, als das Berufungsurteil ausführt, das beklagte Land habe den Anspruch auf Rückzahlung der Zuvielleistung erst nach dem Inkrafttreten des § 39 Abs. 3 BesG - das war am 19. September 1954 (vgl. Niedersächsisches Drittes Besoldungsänderungsgesetz vom 14. September 1954 § 1 Nr. 25 i.V.m. § 28 Abs. 1 i) - geltend gemacht. Immerhin ist bereits in der Verfügung des Regierungspräsidenten vom 25. Juni 1953 die Rückzahlung der dem Kläger zuviel ausgezahlten Dienstbezüge angeordnet worden. Daß der Kläger diese Verfügung mit einem Einspruch angegriffen und daß in den späteren Verfügungen nur noch die Rückzahlung von einem Drittel der überzahlten Bezüge angeordnet wurde, ist für den Zeitpunkt, wann das beklagte Land die die Klagesumme ausmachende Zuvielleistung zurückforderte, schwerlich von Belang. Doch kommt es auf diesen Zeitpunkt nicht entscheidend an.

5

Wie nämlich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. Januar 1958 - III ZR 77/56 - (MDR 1958, 316) dargelegt hat, knüpft die dem § 87 Abs. 2 BBG entsprechende Vorschrift des § 39 Abs. 3 des Gesetzes, nach der der Beamte eine Überzahlung nicht schlechthin, sondern nur nach Bereicherungsgrundsätzen zurückzuzahlen hat, bereits ihrem Wortlaut nach nicht an den Akt der Zuvielleistung als solchen an, sondern an den Dauerzustand, der zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten nach einer Überzahlung besteht und das Rückforderungsrecht des Dienstherrn auslöst. Der Senat hat daraus für den damals zu entscheidenden Fall gefolgert, daß die genannte Bestimmung auch dann anzuwenden ist, wenn die Überzahlung, nicht auch die Geltendmachung der Rückforderung vor ihrem Inkrafttreten erfolgt ist, und zur sachlichen Rechtfertigung dieses Ergebnisses darauf hingewiesen, in einem solchen Falle werde lediglich eine schon früher begründete, jedoch noch nicht abgewickelte einzelne Rechtsbeziehung aus dem Grundverhältnis des Beamtenverhältnisses unter das neue Recht gestellt; es entscheide, daß nach dem Willen des neuen Gesetzes der Dienstherr Rückforderungsansprüche gegen einen Beamten nur noch nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die ungerechtfertigte Bereicherung erheben soll, nicht jedoch, wann eine Überzahlung stattgefunden habe.

6

Ist aber unter dem Begriff "Rückforderung" i.S. des § 39 Abs. 3 des Gesetzes, die sich nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung regeln, nicht die Tätigkeit des Rückforderns, sondern der sachlichrechtliche Rückforderungsanspruch selbst zu verstehen, dann kann es, was die Anwendbarkeit der Bestimmung anlangt, auch nicht darauf ankommen, ob die Rückforderung vor oder nach Inkrafttreten der Bestimmung seitens des Dienstherrn geltend gemacht worden ist. Vielmehr ist sie, was im Urteil vom 13. Januar 1958 nicht hat entschieden zu werden brauchen, auch auf Fälle zu beziehen, in denen nicht nur die Zuvielleistung, sondern auch die erstmalige Geltendmachung ihrer Rückforderung vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung liegt. Die abweichende Auffassung, wie sie die Revision und die niedersächsischen Durchführungsbestimmungen vom 27. August 1955 in Nds MinBl 1955, 741 ff, auch Korte, Recht im Amt, 1955, 289 und Plog, Recht im Amt, 1956, 241 vertreten und die dahin geht, die Anwendung des § 39 Abs. 3 richte sich danach, ob die Überzahlung vor oder nach seinem Inkrafttreten erfolgt sei, kann nicht gebilligt werden. Die Neuregelung will ganz allgemein das besondere Ereignis der Überzahlung im Rahmen des einheitlichen Beamtenrechtsverhältnisses von ihrem Inkrafttreten an nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung behandelt und abgewickelt wissen. Der Wille des Gesetzes war, die "diskriminierende" Regelung, nach der Beamte sich nicht wie andere Gehalts- oder Lohnempfänger gegenüber einer Überzahlung auf den Wegfall der Bereicherung berufen konnten, zu beseitigen und insoweit eine als sachlich geboten angesehene Gleichstellung von Beamten, Angestellten und Arbeitern herbeizuführen. Die Rückforderung einer Überzahlung, um die der Empfänger nicht mehr bereichert ist, kann aber nicht allein aus dem Grund als noch sozial berechtigt angesprochen und von der auf Gleichstellung bedachten neuen Regelung ausgenommen werden, weil der Dienstherr vor deren Inkrafttreten die Zuvielleistung bemerkt und ihre Rückzahlung angeordnet hatte.

7

Bereits in seinem Urteil vom 13. Januar 1958 hat der Senat es als ein gerechtfertigtes Ergebnis bezeichnet, daß alle Beamten, von denen der Dienstherr im Hinblick auf eine Zuvielleistung etwas zurückfordern könne, insoweit in gleicher Weise den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung unterliegen. Er hat damit die bei Zugrundelegung des Standpunktes, die Neuregelung des § 39 sei auch dann anzuwenden, wenn erst nach ihrem Inkrafttreten die bereits vorher getätigten Zuvielleistungen zurückgefordert werden, naheliegende Erwägung nicht durchgreifen lassen, daß eine Überzahlung in dem einen Fall alsbald, in einem anderen erst geraume Zeit später festgestellt und als Folge davon der Empfänger je nach dem zufälligen Tag der Feststellung und der Rückforderung einer Überzahlung nach verschiedenem Recht behandelt werde. Umso weniger Bedenken können dann bestehen, wenn der Rückforderungsanspruch nicht je nach dem Tag seiner Geltendmachung altem oder neuem Recht unterfällt, sondern sich einheitlich von dem Inkrafttreten der Neuregelung an nach dieser bemißt. Allerdings steht auch dann derjenige Empfänger einer Zuvielleistung, der alsbald von dem Dienstherrn auf Rückzahlung in Anspruch genommen worden ist und solche ganz oder teilweise vor dem Inkrafttreten der ihm günstigen Neuregelung erbracht hat, schlechter da als ein solcher Empfänger, der eine Rückzahlung nicht geleistet hat und sich auf Grund des neuen Rechts nunmehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Das aber ist nicht minder vertretbar wie wenn im Falle eines Straffreiheitsgesetzes im Rahmen der gesetzlichen Amnestie am Tage ihres Inkrafttretens anhängige Verfahren eingestellt und an diesem Tage bereits rechtskräftig verhängte, aber noch nicht vollstreckte Geld- oder Freiheitsstrafen oder Strafreste erlassen werden. Daß die Anordnung einer Vorschrift auf den Einzelfall dahin führen kann, daß der eine von ihr Betroffene besser als ein anderer gestellt wird, ist bei der einem Gesetz innewohnenden Verallgemeinerung oft nicht zu umgehen und nicht etwa schlechthin unbillig. Den Ausschlag gibt, daß die Verhältnisse aller in Frage kommenden Beamten, an die eine Überzahlung geleistet wurde, von dem Inkrafttreten des § 39 Abs. 3 BesG an künftig einheitlich nach dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung behandelt und abgewickelt werden sollen.

8

Nach dem somit heranzuziehenden § 818 Abs. 3 BGB entfällt ein Rückforderungsanspruch des beklagten Landes dann, wenn der Kläger, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nicht mehr um die Zuvielleistung (oder ihren Wert) bereichert ist. Das Berufungsgericht will in dieser Beziehung der reichsgerichtlichen Auffassung folgen, nach der eine Bereicherung von selbst entfalle, wenn der Beamte die zuviel erhaltenen Beträge nicht zurückgelegt oder nicht zu Ausgaben verwendet habe, die er sonst aus seinem übrigen Vermögen bestritten haben würde. Es führt an Hand der Angaben, die der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung über seine Vermögensverhältnisse und Ausgaben gemacht hat, hierzu aus: es sei davon überzeugt, daß der Kläger von seinem gesamten Einkommen von 700 DM einschließlich der monatlichen Überzahlung bei dem Alter seiner drei Söhne (21, 19 und 17 Jahre) und bei Berücksichtigung des Umstandes, daß er aus der Ostzone gekommen, bis 1949 nicht in seinem Beruf und bis 1951 nur als Mittelschullehrer tätig gewesen sei, nichts zurückgelegt und keine über die dringendsten lebensnotwendigen Bedürfnisse hinausgehenden Ausgaben gemacht habe. Der Kläger hatte bei seiner Befragung angegeben: er habe sein gesamtes Gehalt für Unterhalt, Wohnung und Schulgeld ausgeben müssen, Anschaffungen habe er überhaupt nicht gewacht; hinzu komme, daß im Jahre 1953 seine gelähmte Mutter zu ihm gezogen sei und daß er auch sie mit unterhalten müsse; sein ältester Sohn sei jetzt Medizinstudent im 4. Semester; die anderen beiden Söhne besuchten auch heute noch höhere Schulen; er sei froh gewesen, wenn er "immer noch gerade ausgekommen" sei.

9

Die Revision wirft demgegenüber, indem sie § 286 ZPO als verletzt bezeichnet, ein, der Vorderrichter habe bei dem von ihm angenommenen erheblichen Nachholbedarf des Klägers übersehen, daß es sich um Anschaffungen gehandelt habe, die - wenn noch vorhanden - als Bereicherung zu berücksichtigen seien.

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Diese Rüge hat zunächst gegen sich, daß die Begründung des angefochtenen Urteils voll ausreicht, um größere noch vorhandene Anschaffungen zu verneinen. Das ergibt sich mit Deutlichkeit, wenn man zum Verständnis der Urteilsgründe auf die soeben wiedergegebenen und vom Berufungsgericht als glaubhaft erachteten Angaben des Klägers über seine einzelnen Ausgaben zurückgeht. Die Begründung des angefochtenen Urteils könnte höchstens, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 1957 von der Anschaffung eines Sessels im Werte von 100 DM spricht, die allerdings nicht mit der Überzahlung bestritten sein soll, offenlassen wollen, daß die Überzahlung zu bescheidenen noch vorhandenen Anschaffungen wie etwa eines kleineren Einrichtungsgegenstandes, eines Kleidungsstückes, verwendet worden sein könne. Auch insoweit kann jedoch der Revision nicht recht gegeben werden.

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Das Reichsgericht hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, nach Zweck und Wesen des Beamtengehalts als einer Unterhaltsrente müsse die Verwendung einer Überzahlung für eine bessere Lebenshaltung des Beamten und seiner Familie als ein Wegfall der Bereicherung behandelt werden; die Bereicherung gelte als weggefallen, insoweit der Empfänger im Hinblick auf das Erlangte Ausgaben gemacht habe, die er sonst nicht gemacht haben würde (vgl. RGZ 83, 161, 163; Gruch, Beitr. 48, 1084, 1090/91; JW 1911, 323; Warn E 1919 Nr. 147; auch RGZ 63, 38, 41; - s. auch Planck - Strohal 4. Aufl. § 818 5 a, wonach die Bereicherung beispielsweise wegfalle, wenn der Empfänger die Überzahlung für eine Vergnügungsreise oder besondere Anschaffungen im Haushalt verwendet habe, wobei die Lebensgewohnheiten und Verhältnisse des Empfängers zu beachten seien).

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Dieser Auffassung ist zumindest für einen Fall der vorliegenden Art zu folgen. Zwar läßt sich rein logisch gesehen das Vorliegen einer Bereicherung insoweit bejahen, als ein Beamter in der Lage des Klägers mit den überzahlten Beträgen sein Vermögen durch die Anschaffung noch vorhandener Möbel oder Kleidungsstücke vermehrt hat. Aber allein darauf abzustellen, ist eine zu enge, dem Leben nicht gerecht werdende Betrachtungsweise. Da nämlich der Beamte zur Herausgabe der auf diese Anschaffungen verwendeten Überzahlungen außerstande ist, kann nur in Betracht kommen, daß er in dem Umfang, in dem er in Gestalt der erworbenen Sachen noch einen Wert in Händen hat, deren Wert ersetzt (§ 818 Abs. 2, 3 BGB). Um den Wertersatz aufzubringen, müßte er aber entweder - und darauf wird es in der Regel hinauslaufen - auf seine anderen Gehaltsbezüge zurückgreifen und sie auf diese Weise praktisch zu Ausgaben verwenden, die er sonst nicht gehabt hätte, oder er müßte versuchen, sich etwa mittels Veräußerung einzelner der angeschafften Gegenstände, die erfahrungsgemäß nur zu weit herabgesetzten Preisen möglich sein wird, sich wenigstens einen Teil der zum Wertersatz benötigten Mittel zu verschaffen. Gerade die erste Fallgestaltung macht deutlich, daß eine mit einer Zuvielleistung getätigte Anschaffung für einen in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Beamten praktisch zu einem Verlustgeschäft ausschlagen würde. Davor will aber die Bestimmung des § 818 Abs. 3 BGB bewahren, bei deren Anwendung die Frage, ob und inwieweit der Empfänger einer nach Bereicherungsgrundsätzen herauszugebenden oder zu erstattenden Leistung noch bereichert ist, nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Erwägungen (RGZ 75, 362) zu beantworten ist. Es kann aber auch nicht als wirtschaftlich tragbar angesprochen werden, daß der Beamte sich durch eine in ihrem Erfolg oft ungewisse Veräußerung von angeschafften und einen geringen Wert aufweisenden Gegenständen zum teilweisen Wertersatz instandzusetzen sucht. Vielmehr ist in einem Falle, wie dem des Klägers, mit dem Reichsgericht als für den Wegfall der Bereicherung ausschlaggebend anzusehen, daß der Beamte sich wegen der Zuvielleistung anderweite, sonst unterbliebene Ausgaben gestattet hat.

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Die Höhe der Zuvielzahlung war allerdings im Verhältnis zu den gesamten laufenden Bezügen des Klägers nicht unbeträchtlich. Das schließt jedoch die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Überzahlung und ihrer Verwendung für laufende Lebensbedürfnisse nicht aus. Nur mag der Zusammenhang im einzelnen Fall tatsächlich schwieriger festzustellen sein. Daß der Kläger trotz der Überzahlung sich beengten wirtschaftlichen Verhältnissen gegenübersah und keine über die dringendsten lebensnotwendigen Bedürfnisse hinausgehenden Ausgaben getätigt hat, ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen und insoweit von der Revision nicht zu erschütternden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts abzunehmen.

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Aus den vorstehenden Erwägungen erweist sich daher die von dem Beklagten vorgenommene Einbehaltung von Gehaltsbezügen als nicht gerechtfertigt. Das angefochtene Urteil hat daher dem Klagebegehren zu Recht stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes ist infolgedessen mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Geiger Dr. Kreft Dr. Arndt Wolany Dr. Hußla