Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.09.1968, Az.: BVerwG II C 6.65
Antrag auf Gewährung von Versorgungsbezügen; Gleichstellungsantrag eines Beamten; Zahlungsantrag im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 innerhalb eines Antrags auf Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131; Nichtgebrauch von dem Beweismittel der Parteivernehmung als Verfahrensfehler; Pflicht des Gerichts zur Auseinandersetzung mit jedem Parteivorbringen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.09.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 6.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 20.10.1964 - AZ: III 139/62
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 2 G 131
- § 58 Abs. 2 G 131
- § 139 Abs. 2 S. 2 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die während des Revisionsverfahrens gestorbene ursprüngliche Klägerin, deren Erben den Rechtsstreit fortsetzen, stand bis November 1945 als Regierungsrätin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im sächsischen Staatsdienst. Sie kam am 29. November 1956 in das Bundesgebiet und erhielt den Flüchtlingsausweis C. In dem von ihr am 14. April 1957 ausgefüllten und am 17. April 1957 eingereichten Melde- und Personalbogen zu § 81 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) - G 131 - erklärte sie, sie habe bisher noch keinen Antrag auf Versorgung gestellt. Das Landratsamt Tauberbischofsheim bestätigte ihr den Empfang des Melde- und Personalbogens am 4. Mai 1957 mit dem Hinweis, daß Zahlungen nach § 58 Abs. 2 G 131 nur auf besonderen, bei der Versorgungsdienststelle einzureichenden Antrag gewährt würden.
Am 28. Februar 1957 bat die Klägerin das Landratsamt Tauberbischofsheim um Übersendung eines Formulars für den Antrag auf Gleichstellung, und am 29. April 1957 beantragte sie dort ihre Gleichstellung nach § 4 G 131. Diesem Antrag wurde durch Bescheid des damaligen Ministeriums für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsbeschädigte Baden-Württemberg vom 2. Februar 1960 entsprochen. Das Regierungspräsidium Südbaden erteilte ihr am 22. Februar 1960 den Unterbringungsschein.
Seit dem 1. Juni 1957 war die Klägerin juristische Hilfsarbeiterin in einem Rechtsanwaltsbüro in Freiburg/Breisgau.
Danach wurde sie ab 1. Mai 1958 im Angestelltenverhältnis - und zwar zunächst in der Vergütungsgruppe III und seit dem 1. August 1959 in der Vergütungsgruppe II der Tarifordnung für Angestellte - bei dem Vertreter des öffentlichen Interesses in Karlsruhe, später in Freiburg beschäftigt. Sie war zuletzt Oberlandesanwältin im Dienste des beklagten Landes.
Durch Schreiben vom 2. März 1960 teilte das Regierungspräsidium Südbaden der Klägerin mit, ein Antrag auf Zahlung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG liege von ihr noch nicht vor, solche Versorgungsbezüge würden jedoch nach § 58 Abs. 2 G 131 nur auf Antrag gewährt. Die Klägerin erwiderte durch Schreiben vom 22. März 1960, sie habe diesen Antrag nicht vorgelegt, weil sie seit dem 1. Mai 1958 bei dem Vertreter des öffentlichen Interesses im Angestelltenverhältnis beschäftigt sei; wegen der zurückliegenden Zeit seit Stellung ihres Antrages auf Gleichstellung, der nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte den Antrag auf Zahlung entsprechender Versorgungsbezüge einschließe, habe sie sich wohl an das Regierungspräsidium Nordbaden zu wenden. Am 11. April 1960 übersandte ihr das Regierungspräsidium Nordbaden ein Formblatt "Antrag auf Gewährung von Versorgungsbezügen". Unter Verwendung dieses Formblattes beantragte die Klägerin am 17. Mai 1960 bei dem Regierungspräsidium Nordbaden die Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 -. Das Regierungspräsidium gewährte ihr durch Bescheid vom 4. Juli 1960 Übergangsgehalt nach § 37 Abs. 2 G 131 in Verbindung mit § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993). Dabei wertete es schon das Schreiben der Klägerin vom 22. März 1960 als Antrag auf Zahlung der Versorgungsbezüge. Es gewährte deshalb das Übergangsgehalt rückwirkend vom 1. März 1960. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, bereits ihr Gleichstellungsantrag vom 29. April 1957 enthalte einen Antrag auf Gewährung von Versorgungsbezügen, weil das Gleichsteilungsverfahren in erster Linie den Zweck und Sinn habe, Versorgungsbezüge zu erhalten; der Gleichstellungsantrag erfülle deshalb das Antragserfordernis des § 58 Abs. 2 G 131.
Diesen Widerspruch wies das Finanzministerium Baden-Württemberg durch Bescheid vom 24. Oktober 1960 zurück.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die hiergegen gerichtete Klage durch Urteil vom 8. Dezember 1961 abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt,
- 1.
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 1960 zu ändern,
- 2.
den Bescheid des Regierungspräsidiums Nordbaden vom 4. Juli 1960 und den Widerspruchsbescheid des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 24. Oktober 1960 insoweit aufzuheben, als darin angeordnet wird, daß ihr (der Klägerin) Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erst für die Zeit ab 1. März 1960 zu zahlen sind und
- 3.
das Regierungspräsidium Nordbaden zu verpflichten, ihr Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG bereits ab 1. März 1957 zu zahlen.
Durch Urteil vom 20. Oktober 1964 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Den nach § 58 Abs. 2 G 131 für Zahlungen nach Kapitel I dieses Gesetzes erforderlichen Antrag, der zwar keiner bestimmten Form bedürfe, aber wenigstens erkennen lassen müsse, daß der Antragsteller Leistungen begehre, habe die Klägerin erst im Jahre 1960 gestellt. Der von ihr am 17. April 1957 beim Polizeipräsidium in Mannheim eingereichte Melde- und Personalbogen zu § 81 G 131 habe den Aufdruck gehabt: "Dieser Melde- und Personalbogen ersetzt nicht einen Antrag auf Zahlung von Versorgung. Ein solcher Antrag ist besonders bei der zuständigen Versorgungsdienststelle einzureichen." Zu Nr. 20 dieses Melde- und Personalbogens habe sie ausdrücklich erklärt, daß sie bisher noch keinen Antrag auf Versorgung gestellt habe. Da das Landratsamt Tauberbischofsheim durch Schreiben vom 4. Mai 1957 den Empfang des Meldebogens bestätigt und außerdem mitgeteilt habe, daß Zahlungen gemäß § 58 Abs. 2 G 131 nur auf besonderen Antrag gewährt würden, habe die Klägerin somit vor und nach Einreichung des Gleichstellungsantrages vom 29. April 1957 gewußt, daß dieser Antrag nicht als Zahlungsantrag im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 aufgefaßt werde. Daß sie gleichwohl keinen Zahlungsantrag gestellt habe, lasse erkennen, daß sie damals nicht Zahlungen anstrebte. Es sei ihr zunächst auf die Gleichstellung angekommen. Sie sei dienstfähig gewesen; und sie habe mit dem Gleichstellungsantrag die Unterbringung und entsprechende Wiederverwendung erstrebt, die sie schließlich auch erreicht habe. Dieser Auslegung des Gleichstellungsantrages stehe nicht entgegen, daß sie bei dessen Einreichung die Höhe der ihr am 8. Mai 1945 gewährten Besoldung nachgewiesen und ihre ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt habe; dies sei zweckmäßig gewesen, um die Ausstellung des Flüchtlingsausweises C, ihre Gleichstellung und die Erteilung des Unterbringungsscheins zu beschleunigen.
Es möge zwar Fälle geben, in denen ein Gleichstellungsantrag den Sinn und Zweck habe, Versorgungsbezüge zu erlangen; dies könne z.B. bei Anträgen versorgungsberechtigter Hinterbliebener der Fall sein. Auf solche Fälle beziehe sich offenbar das Schreiben des Bundesministers des Innern an den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1952, auf das die Klägerin sich berufe. Dort werde auf den "zu vermutenden Willen des Antragstellers" und die "Zweckbestimmung" des Gleichstellungsantrages abgehoben. Der Wille der Klägerin, mittels des Gleichstellungsantrages die Zahlung von Versorgungsbezügen zu beantragen, könne aber wegen der schon dargelegten besonderen Umstände - insbesondere deshalb, weil die Klägerin wiederholt auf das Erfordernis eines besonderen Zahlungsantrages hingewiesen wurde - nicht vermutet werden. Die Ansicht der Klägerin, daß grundsätzlich jeder Gleichstellungsantrag auch als Zahlungsantrag zu verstehen sei, sei irrig.
Der Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 9. Juni 1961 (BSGE 14, 246 ff. [BSG 09.06.1961 - GS 2/60]), in dem ausgeführt sei, daß die Fristvorschrift des § 58 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes nicht für Fälle gelte, in denen die Voraussetzungen des verspätet geltend gemachten Anspruchs zweifelsfrei gegeben sind, gebe keinen Anlaß zu einer anderen Würdigung des Gleichstellungsantrages. Das gleiche gelte für das Urteil des. Landgerichts München vom 23. März 1962 - 7 EK 4077/61 - (NJW/RzW 1962 S. 325), das unter den gleichen Voraussetzungen die Versäumung der in § 189 des Bundesentschädigungsgesetzes vorgesehenen Antragsfrist für unschädlich halte. Hier gehe es nicht um die Einräumung einer Frist, weil § 58 Abs. 2 G 131 keine Frist bestimme. Auch die dem erwähnten Beschluß innewohnenden "allgemeinen Rechtsgedanken" seien unanwendbar. Folge man der Auffassung der Klägerin konsequent, so führe dies auch ohne Antrag zur Zahlungspflicht von dem Zeitpunkt an, in dem die sachlichen Voraussetzungen der Zahlung erfüllt sind.
Sei hiernach in dem Gleichstellungsantrag der Klägerin vom 29. April 1957 kein Zahlungsantrag im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 zu sehen, so könne um so weniger ein solcher Antrag schon in dem Schreiben vom 28. Februar 1957 gesehen werden, das nur die Bitte der Klägerin um Zusendung eines Formulars für einen Gleichstellungsantrag enthalte. -
Mit ihrer - zugelassenen - Revision gegen dieses Berufungsurteil beantragt die Klägerin, zu erkennen:
- 1.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg A.Z. III - 139/62 - vom 20. Oktober 1964 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - A.Z. I 220/60 - vom 8. Dezember 1961 werden aufgehoben.
- 2.
Die Anordnung in dem Bescheid des Regierungspräsidiums Nordbaden vom 4. Juli 1960 - A.Z. II 2 b 3, daß die Versorgungsbezüge der Klägerin nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erst für die Zeit ab 1. März 1960 zu zahlen sind, und der Widerspruchsbescheid des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 24. Oktober 1960, A.Z. III C 151-Flad/II/Reb., werden aufgehoben.
- 3.
Das Regierungspräsidium Nordbaden wird verpflichtet, der Klägerin Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG bereits ab 1. März 1957 zu zahlen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die sachlich-rechtliche Auffassung, die das Berufungsgericht zum Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils gemacht hat, gibt keinen Anlaß zu Bedenken. Zwar kann in einem Antrag auf Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131 ein Zahlungsantrag im. Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 eingeschlossen sein. Entgegen der Annahme der Revision gibt es aber keinen allgemeinen Auslegungsgrundsatz und auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, bei dessen gebotener Berücksichtigung in jedem Fall die Feststellung getroffen werden muß, daß eine von Art. 131 GG erfaßte Person durch den Antrag auf Gleichstellung zugleich und ohne weiteres alle ihr auf Grund des Kapitels I des Gesetzes zu Art. 131 GG zustehenden Rechte geltend macht, also auch einen Antrag auf die ihr danach zustehenden Zahlungen stellt. Der Senat hat schon zu einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 16. Mai 1968 - BVerwG II C 25.65 -) ausgeführt, daß eine solche Feststellung vor allem dann ausgeschlossen ist, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, daß der Antragsteller überhaupt nicht den inneren Wunsch und Willen hatte, alle ihm auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG zustehenden Ansprüche geltend zu machen.
Das Berufungsgericht hat solche besonderen Umstände im vorliegenden Fall festgestellt. Es hat sich nämlich nicht auf die Feststellung beschränkt, der Gleichstellungsantrag der - früheren - Klägerin vom 29. April 1957 lasse nicht eindeutig und klar erkennen, daß die Klägerin auch Zahlungen begehrte. Es hat darüber hinausgehend die weitere Feststellung getroffen, daß die Klägerin seinerzeit "nicht Versorgungsbezüge anstrebte", sondern nur die Teilnahme an der Unterbringung und die entsprechende Wiederverwendung (vgl. § 19 G 131) im öffentlichen Dienst.
Diese tatsächliche Feststellung ist für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Das Berufungsgericht hat sie darauf gestützt, daß der von der Klägerin am 14. April 1957 ausgefüllte und am 17. April 1957 beim Polizeipräsidium in Mannheim eingereichte Melde- und Personalbogen den Vermerk enthielt, ein Antrag auf Zahlung der Versorgung sei "besonders bei der zuständigen Versorgungsdienststelle" einzureichen, und daß das Landratsamt Tauberbischofsheim, bei dem die Klägerin am 29. April 1957 die Gleichstellung beantragte, durch Schreiben vom 4. Mai 1957 den Empfang des Meldebogens vom 14. April 1957 mit einem hinweisenden Vermerk gleichen Inhalts bestätigte. Hieraus hat das Berufungsgericht zunächst gefolgert, die Klägerin habe im Jahre 1957 sowohl vor als auch nach der Stellung ihres Gleichstellungsantrages vom 29. April 1957 gewußt, daß ihr Gleichstellungsantrag nicht als Antrag auf Zahlungen im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 aufgefaßt werde. Die daran geknüpfte weitere Folgerung des Berufungsgerichts, der Umstand, daß die Klägerin dennoch keinen - besonderen - Antrag auf Zahlungen stellte, lasse erkennen, daß sie damals keine Versorgungsbezüge anstrebte, stellt sich nach alledem als ein aus den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls hergeleiteter, denkgesetzlich durchaus möglicher Schluß dar, der auch nicht durch einen allgemeinen d.h. ausnahmslos geltenden - Erfahrungssatz in Frage gestellt wird. Das sich gegen diese Schlußfeststellung wendende Revisionsvorbringen enthält fast ausschließlich tatsächliche Gegenbehauptungen und Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts; hierauf einzugehen, ist dem Berufungsgericht durch § 137 Abs. 2 VwGO verwehrt.
Zu diesen unzulässigen Angriffen gehört allerdings nicht die Rüge, das Berufungsgericht hätte die Klägerin persönlich hören müssen, wenn es ihre Behauptungen mit ihrer Reaktion auf "formelhafte" Belehrungen widerlegen wollte. Dieses Vorbringen genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die im Verwaltungsstreitverfahren als Beweismittel zugelassene Parteivernehmung (§ 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO) steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Macht das Gericht von diesem Beweismittel keinen Gebrauch, so handelt es nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sich ihm die Parteivernehmung aufgedrängt hat oder doch hätte aufdrängen müssen (ebenso schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. September 1966 - BVerwG II C 84.64 - und Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 18.64 -). Daß diese Voraussetzung im vorliegenden Falle gegeben war, hat die Revision nicht dargetan. Sie hat insbesondere nicht geltend gemacht, daß die Klägerin schon im Berufungsverfahren ihre Vernehmung als Partei beantragt oder jedenfalls angeregt hat; das Unterbleiben einer solchen Anregung legt aber die Feststellung nahe, daß selbst die Klägerin sich seinerzeit von ihrer Vernehmung als Partei nichts versprochen hat, und schon ein solcher Sachverhalt läßt es in der Regel ungerechtfertigt erscheinen, den Vorwurf, dem Berufungsgericht hätte sich gleichwohl die Vernehmung der Partei als Beweismittel aufdrängen müssen, durchgreifen zu lassen (ebenso Beschluß des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1968 - BVerwG VI B 19.68 -). Daß sich aus anderen Gründen die Parteivernehmung dem Berufungsgericht, das schon auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles die sichere Überzeugung von dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt gewonnen hatte, aufdrängen mußte, die Klägerin über die Richtigkeit ihres bisherigen Vorbringens als Partei zu vernehmen, ist von der Revision ebenfalls nicht schlüssig dargelegt worden. Der Umstand allein, daß das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen hatte, das jetzige Vorbringen der Klägerin sei durch ihr früheres Verhalten widerlegt, ist nicht geeignet, schlüssig darzutun, daß sich dem Berufungsgericht die Parteivernehmung hätte aufdrängen müssen.
Unbegründet ist die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe sich nicht ausdrücklich mit der Behauptung der Klägerin befaßt, schon ihr Schreiben vom 28. Februar 1957 sei als Antrag im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 zu verstehen. Denn die Gerichte sind nicht gehalten, sich mit jeder Einzelheit des Parteivorbringens in der Begründung des Urteils ausdrücklich auseinanderzusetzen; sie sind nur gehalten, die Gründe anzuführen, die für ihre richterliche Überzeugung tragend gewesen sind (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, u.a. Urteil vom 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 136.63 -; vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 - [NJW 1967 S. 1955]). Daß die Gerichte nicht genötigt sind, sich mit jedem Parteivorbringen auseinanderzusetzen, muß vor allem für ein Parteivorbringen gelten, das - gemessen an der Rechtslage - so abwegig ist wie das Vorbringen der Klägerin, bereits die bloße Bitte um Übersendung eines Vordrucks für den Gleichstellungsantrag sei als Zahlungsantrag zu verstehen.
Den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß der in dem Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 9. Juni 1961 (BSGE 14, 246 ff. [BSG 09.06.1961 - GS 2/60]), und in dem Urteil des Landgerichts München vom 23. März 1962 - 7 EK 4077/61 - (NJW/RzW 1962 S. 325) vertretenen Rechtsansicht für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalls keine Bedeutung zukomme, ist nur noch hinzuzufügen, daß die soeben angeführte Rechtsprechung entscheidend auf der Erwägung beruht, eine Fristenregelung, die nur den Zweck hat, die Verwaltung vor zeitablaufsbedingten Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Sachverhalts zu schützen, müsse in den Fällen, in denen die sachlichen Anspruchsvoraussetzungen zweifellos vorliegen, zurücktreten. Der Zweck des - gerade keine Frist für den Antrag bestimmenden - § 58 Abs. 2 G 131 ist aber offensichtlich nicht darauf gerichtet, Ermittlungsschwierigkeiten auszuschließen, die sich bei Klärung des Sachverhalts nach längerem Zeitablauf ergeben können.
Schon hiernach ist die Revision zurückzuweisen, weil es dem Revisionsgericht - wie schon dargelegt worden ist - verwehrt ist, auf bloße Gegenbehauptungen und Angriffe gegen die Beweiswürdigung einzugehen und alles weitere Vorbringen der Revision sich in solchen Gegenbehauptungen und Angriffen erschöpft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Schmitt
Weber-Lortsch
Oppenheimer