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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1967, Az.: BVerwG VI C 136.63

Wiederholte Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz; Ernennung zum Oberstleutnant oder nur das Zugestehen des Ranges eines Oberstleutnants in Bezug auf die spätere Soldatenversorgung; Übernahme einer Person als Berufsoffizier ohne schriftliche Mitteilung darüber; Mangelnde gerichtliche Sachaufklärung durch die Nichtvernehmung von Zeugen; Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI C 136.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.10.1963 - AZ: OVG VI A 854/62

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1903 in Belgien geborene Kläger war von 1921 bis 1940 zunächst als Monteur und später als technischer Angestellter bei verschiedenen Firmen in B... beschäftigt. Im Jahre 1940 gründete er die "F... F..." zur Bewachung von Lagern der deutschen Luftwaffe. Diese Organisation erhielt im Jahre 1942 die Bezeichnung "F... W...". Aus ihr wurde am 29. Juli 1944 die "F... F..." gebildet, die der Kläger im Range eines Oberstleutnants der Luftwaffe bis Kriegsende führte. Am 26. Juli 1945 geriet er in amerikanische Kriegsgefangenschaft und wurde am 1. November 1945 an Belgien ausgeliefert. Dort wurde er u.a. wegen Zusammenarbeit mit dem Feinde zum Tode verurteilt, später zu lebenslänglicher Zwangsarbeit begnadigt und am 29. November 1957 wegen Krankheit vorläufig entlassen. Im Januar 1958 wurde er in der Bundesrepublik aufgenommen und durch Bescheid vom 31. Januar 1958 als Heimkehrer anerkannt. Mit Einbürgerungsurkunde vom 16. August 1958 erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit.

2

Mit Schreiben vom 21. April 1958 beantragte der Kläger bei der Oberfinanzdirektion D... - Wehrmachtversorgungsstelle des Landes Nordrhein-Westfalen - (Wehrmachtversorgungsstelle) Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG als ehemaliger Berufssoldat der früheren Wehrmacht. In einer eidesstattlichen Erklärung gab er dazu an, nach der Ausbildung sei im August 1944 die "F... F..." aus Freiwilligen der "F... W..." gebildet worden. Die Angehörigen der F... seien am 4. August 1944 auf dem Königlichen Platz in ... öffentlich vereidigt worden. Hierbei habe er eine lebenslängliche Verpflichtung unterschrieben und es sei ihm u.a. mitgeteilt worden, daß er von diesem Zeitpunkt an als deutscher Offizier automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit mit allen Pflichten und Rechten erhalten habe.

3

Nach Durchführung von Ermittlungen, in deren Verlauf mehrere eidesstattliche Erklärungen ehemaliger deutscher Offiziere eingeholt worden waren, lehnte die Wehrmachtversorgungsstelle den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 26. Januar 1960 mit der Begründung ab, der Kläger sei am 8. Mai 1945 nicht Berufsoffizier gewesen. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht erster Instanz hatte Gutachten des ehemaligen Referenten und Gruppenleiters im Reichsluftfahrtministerium - Personalamt -, Major a.D. E..., und des ehemaligen Chefs der 4. Abteilung des Luftwaffenpersonalamts im Oberkommando der Luftwaffe, Oberst a.D. K..., eingeholt und letzteren auch in der mündlichen Verhandlung vernommen. Außerdem wurden die Zeugen H... und B... vom ersuchten Richter und der Kläger selbst vom Prozeßgericht als Partei vernommen.

4

Die Berufung des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 4. Oktober 1963 im wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Der Kläger könne Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nur geltend machen, wenn nachgewiesen werde, daß er am 8. Mai 1945 Berufsoffizier der deutschen Wehrmacht gewesen sei. Der Senat habe sich davon nicht überzeugen können.

5

Der Kläger selbst habe nur anzugeben vermocht, daß für ihn anläßlich der Aufstellung der F... F... aus B... eine Uniform als Oberstleutnant geholt worden sei, er am 4. August 1944 eine Verpflichtung zur lebenslänglichen Dienstleistung als Offizier der Luftwaffe unterschrieben habe und ihm Oberst T... an demselben Tage gesagt habe, als deutscher Offizier habe er automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit mit allen Rechten und Pflichten erhalten. Später sei ihm eine Ernennung zum Oberstleutnant nicht mehr mitgeteilt worden. Dieser Vorgang stehe mit der damaligen Art und Weise der Ernennung von Offizieren und der Übernahme in das Berufsoffiziersverhältnis nicht in Einklang.

6

Denn tatsächlich seien - zumindest noch im Jahre 1944 - die Ernennung zum Offizier, die immer eine Beförderung gewesen sei, und die Beförderungen innerhalb der Offizierlaufbahn auf dem Dienstweg beantragt, durch die Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile angeordnet und in den Personalveränderungen - unter Umständen in Einzel- oder Fernschreiben voraus -verfügt worden. Dies hätten auch die beiden Gutachter bestätigt. Gerade für die Luftwaffe habe das Oberkommando der Luftwaffe noch mit Fernschreiben vom 16. September 1944 festgelegt, daß Beförderungen ohne Genehmigung des Oberbefehlshabers der Luftwaffe nicht ausgesprochen werden dürften. Im übrigen sei eine angeordnete Beförderung erst mit der dienstlichen Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam geworden. Es sei deshalb schon zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt zum Oberstleutnant ernannt worden sei. Es sei durchaus möglich, daß ihm nur der Rang eines Oberstleutnants zugestanden worden sei, da er in der vom Oberbefehlshaber der Luftwaffe nach dem Stand vom 15. Januar 1945 aufgestellten und bis Anfang April 1945 handschriftlich ergänzten Kommandeurliste der Flakoffiziere, in der sämtliche Kommandeure, gleichgültig ob Berufsoffiziere, Reserveoffiziere usw. aufgeführt seien, nicht enthalte sei. Dafür spreche auch, daß Oberst a.D. G... in seinem Schreiben vom 19. November 1959 ausführe: "Das würde bedeuten, daß Sie als aktiver Offizier der Luftwaffe gelten". Das gleiche gelte für das Schreiben des verstorbenen Obersten a.D. T... vom 4. Dezember 1959. Wenn dort weiter ausgeführt sei, der Kläger sei auf Grund einer Mitteilung des Oberbefehlshabers der Luftwaffe als Oberstleutnant in den aktiven Dienst übernommen worden, der Kläger habe ihm damals dieses Schreiben gezeigt, so widerspreche das der Aussage des Klägers, nie eine schriftliche Mitteilung über seine Ernennung zum Oberstleutnant oder seine Übernahme als Berufsoffizier erhalten zu haben. Der Erklärung des Obersten a.D. T... komme deshalb keine entscheidende Bedeutung bei. Entsprechendes gelte für die Aussage des Generalleutnants a.D. H.... Dieser habe erst einige Zeit nach der Vereidigung der F... F... im September 1944 den Luftgau übernommen. Nachdem er zunächst in einer eidesstattlichen Erklärung angegeben habe, der Kläger sei Berufsoffizier gewesen, habe er bei seiner Vernehmung als Zeuge nur noch sagen können, er möchte annehmen, daß der Kläger, der damals immerhin schon 40 Jahre alt gewesen sei, in den aktiven Dienst übernommen worden sei. Dieser Zeuge sei auch der Überzeugung, daß die Übernahme des Klägers als Berufssoldat erst erfolgt sei, nachdem er selbst bereits den Befehl über den Luftgau übernommen hätte. Das stehe ebenfalls im Widerspruch zu den Angaben des Klägers, ihm sei nur einmal, nämlich bei der Vereidigung am 4. August 1944, etwas über seine neue Stellung gesagt worden. Der Zeuge B... habe ebenfalls keine näheren Angaben über den Status des Klägers machen können. Er erinnere sich daran, daß der damalige Oberst T... im Kreis der Offiziere seiner Freude darüber Ausdruck gegeben habe, daß der Kläger nunmehr "als vollgültiger Kamerad zu uns gehörte". Diese Äußerung besage jedoch nichts über den Status des Klägers; denn während des Krieges habe es im Dienst und auch bei Ernennungen und Beförderungen keinen Unterschied zwischen Berufs-, Reserve-, Kriegs- und Offizieren z.V. gegeben. Auch das vom Zeugen Bovers bekundete Mißvergnügen im Kreise des Stabes über die rasche Karriere des Klägers und der Umstand, daß in diesem Zusammenhang von "Berufsoffizier" bzw. "aktiver Offizier" gesprochen worden sei, zwinge nicht ohne weiteres zu dem Schluß, der Kläger sei damals Berufsoffizier geworden; denn weitere Einzelheiten habe der Zeuge dazu nicht angeben können. Er habe vielmehr abschließend noch einmal ausdrücklich festgestellt, daß er aus eigenem Wissen nicht erklären könne, der Kläger sei 1944 Berufsoffizier geworden. Dr. S... und Dr. R... hätten in ihren schriftlichen Erklärungen vom 11. November 1958 bzw. vom 27. Mai 1958 nichts angegeben, was auf eine Kenntnis von der Übernahme des Klägers als Berufsoffizier hindeuten könnte. Da sich aus diesen Erklärungen ergebe, daß beide keine Angaben über den Status des Klägers machen könnten und sie dazu nach ihrer damaligen militärischen Verwendung auch gar nicht in der Lage seien, habe der Senat von ihrer Vernehmung als Zeugen abgesehen. Zudem habe der Kläger nichts vorgetragen, was darauf hindeuten könnte, daß ihnen weitere Einzelheiten bekannt seien. Im übrigen seien ihre Angaben als richtig unterstellt worden.

7

Bei dieser Sachlage habe es der Senat nicht als erwiesen anzusehen vermocht, daß der Kläger überhaupt zum Oberstleutnant der Luftwaffe ernannt worden sei. Die gesamten Umstände sprächen dafür, daß die Annahme des Obersten a.D. Dr. K... im Ergebnis richtig sei, die F... F... und damit der Kläger hätten einen "Status eigener Art" erhalten, um sie einmal der Einflußnahme der SS zu entziehen und zum anderen im Kampf einsetzen zu können. Darauf deute auch das Schreiben des Obersten a.D. T... vom 4. Dezember 1959 hin, wonach die B... - wie auch das Aktenzeichen des Aufstellungsbefehls bestätige - nicht vom Oberbefehlshaber der Luftwaffe, sondern nur mit dessen Genehmigung vom Luftgau aufgestellt worden sei. Erst recht zweifelhaft sei es, ob der Kläger als Berufsoffizier übernommen worden sei. Abgesehen davon, daß ihm eine derartige Übernahme nicht ausdrücklich bekanntgegeben worden sei, spreche gegen sie der Umstand, daß der Kläger in der Rangliste der aktiven Offiziere der Luftwaffe vom 20. April 1945 nicht verzeichnet sei. Das stehe im Einklang mit der gutachtlichen Äußerung des Majors a.D. E... und der Aussage des Obersten a.D. Dr. K...-..., daß ihnen trotz ihrer Stellung im Personalamt der Luftwaffe nichts von einer Übernahme des Klägers als Berufsoffizier bekanntgeworden sei, obgleich ihnen dieser Sonderfall mit großer Wahrscheinlichkeit im Gedächtnis haften geblieben wäre. Gegen eine Übernahme des Klägers als Berufsoffizier spreche auch, daß er wie alle Angehörigen seiner F... seine Bezüge über die eigene Zahlstelle der B... und nicht Friedensgebührnisse von einer Amtskasse erhalten habe. Die Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung zum lebenslänglichen Dienst in der Luftwaffe ändere daran nichts. Denn diese Verpflichtung sei lediglich eine Vorstufe zur Übernahme als Berufsoffizier gewesen.

8

Wirksam sei die Übernahme erst durch eine entsprechende Willensäußerung des Oberbefehlshabers der Luftwaffe geworden (vgl. auch BVerwGE 7, 164). Auch eine möglicherweise bereits durch die "Übernahme" in die deutsche Luftwaffe erworbene deutsche Staatsangehörigkeit ändere daran nichts. Der Nachteil der Beweislosigkeit gebe zu Lasten des Klägers.

9

Der Kläger hat gegen das am 14. November 1963 zugestellte Urteil am 14. Dezember 1963 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und diese innerhalb der auf Antrag verlängerten Frist begründet. Er beantragt,

unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und der angefochtenen Bescheide das beklagte Land zu verpflichten, ihm Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG aus seiner Rechtsstellung als Oberstleutnant zu gewähren,

10

hilfsweise,

die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

11

Die Revision macht mangelnde Sachaufklärung geltend und greift die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts an. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor:

12

Der Kläger habe in der Berufungsinstanz beantragt, die Zeugen H... und B... nochmals zu hören sowie Oberst a.D. G..., Dr. R... und Dr. St... als Zeugen zu vernehmen. Dies sei verfahrensfehlerhaft unterblieben. Der Zeuge H... habe in seinem Schreiben vom 24. Dezember 1959 erklärt, einen authentischen Nachweis über die Eigenschaft des Klägers als aktiver Offizier habe er nicht. Es sei ihm aber damals von den zuständigen Sachbearbeitern seines Stabes die Übernahme der F... F... in die Luftwaffe und die Einstellung ihres Kommandeurs als aktiver Offizier gemeldet worden. Zu Beginn seiner Vernehmung als Zeuge habe er erklärt, er sei überzeugt, daß der Kläger als aktiver Offizier übernommen worden sei, und zwar erst, als er bereits den Befehl über den Luftgau XIV übernommen hatte, d.h. Anfang September 1944. Wenn der Zeuge bei der Vernehmung gesagt habe, er möchte "annehmen", daß der Kläger in den aktiven Dienst übernommen worden sei, so sei dies eine Formulierung des vernehmenden beauftragten Richters und nicht anders zu verstehen, wie die vorherige schriftliche Erklärung., es sei seine Überzeugung. Das Berufungsgericht habe den Widerspruch zwischen den Angaben des Klägers, er sei am 4. August 1944 als aktiver Offizier übernommen worden, und der Aussage des Zeugen, der dieses Ereignis auf Anfang September datiere, aufklären und durch nochmalige Vernehmung des Zeugen klären müssen, worauf dessen Überzeugung beruhe. Hinzu komme, daß der Zeuge in erster Instanz lediglich durch einen beauftragten Richter vernommen worden sei.

13

Das gleiche gelte für die beantragte nochmalige Vernehmung des Zeugen Bovers. Dieser habe nach einem Vermerk in den Verwaltungsakten am 23. Juni 1959 bei einer telefonischen Rücksprache nochmals ausdrücklich bestätigt, es sei damals gesagt worden, der Kläger sei aktiver Offizier. Der Zeuge sei ebenfalls nur durch den ersuchten Richter vernommen worden. Wenn er dabei erklärt habe, er könne über den Status des Klägers keine näheren Angaben machen, weil er darüber keine schriftlichen Unterlagen eingesehen habe, so sei das eine übertrieben vorsichtige Formulierung gewesen, die die Aussage des Zeugen auf Grund seines Erinnerungsvermögens nicht entwerten könne. Falls das Berufungsgericht Bedenken gehabt habe, hätte es auch diesen Zeugen vor dem Prozeßgericht nochmals vernehmen müssen.

14

Da der wichtigste unmittelbare Zeuge, Oberst a.D. T..., verstorben sei, hätte das Berufungsgericht die Zeugen Dr. R... und Dr. S... hören müssen.

15

Besonders fehlsam sei die unterlassene Vernehmung des Obersten a.D. G.... Das Berufungsgericht habe bei diesem Zeugen nicht einmal dargelegt, weshalb seine Vernehmung unterblieben sei.

16

Das Berufungsgericht komme auf Grund rechtlich falscher Erwägungen zu dem Schluß, es sei nicht nachgewiesen, daß der Kläger Oberstleutnant der Luftwaffe und Berufsoffizier geworden sei. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sei dem Kläger die Übernahme als Berufsoffizier bekanntgegeben worden, wie er in der Berufungsverhandlung erklärt habe. Dies sei durch Oberst a.D. G... geschehen. Der Kläger sei zwar nicht in die Rangliste der aktiven Offiziere der Luftwaffe eingetragen. Dieser Umstand werde vom Berufungsgericht aber überbewertet. Dr. K... habe nicht ausschließen können, daß während des Krieges, insbesondere während des Jahres 1944, die mit Personalsachen befaßten Dienststellen ihre Kompetenzen überschritten hätten. Durch den Tod des Zeugen Oberst a.D. T... sei der Kläger in Beweisnot geraten. Dieser habe in seiner eidesstattlichen Versicherung am 10. November 1958 erklärt, der Kläger sei im August 1944 bei der öffentlichen Vereidigung als Berufsoffizier mit Verpflichtung auf Lebenszeit übernommen worden. Diese Erklärung habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Wenn das Berufungsgericht aus der Erklärung dieses Zeugen vom 4. Dezember 1959 schließe der Kläger habe nur als Berufsoffizier gegolten, so habe es diese Erklärung einfach falsch gelesen. Das Berufungsgericht habe selbst festgestellt, daß die Vorstufe zur Übernahme als Berufsoffizier, nämlich die Verpflichtung des Klägers auf Lebenszeit, vollzogen worden sei. Hätte er nicht als Berufsoffizier übernommen werden sollen, dann hätte er auch diese Verpflichtung nicht eingehen müssen. Es sei unlogisch, wenn das Berufungsgericht die Vorstufe der Ernennung als gegeben ansehe, die sich daraus ergebende weitere Stufe aber einfach als nicht existent betrachte. Die Weisung des Oberbefehlshabers der Luftwaffe, die F... in die Luftwaffe zu übernehmen, sei von mehreren Zeugen bestätigt worden. Allein der Oberbefehlshaber der Luftwaffe sei stark genug gewesen, sich den Bestrebungen H..., die F... in die SS zu übernehmen, zu widersetzen. Daraus ergebe sich zwangsläufig, daß der vom Berufungsgericht angenommene "Status eigener Art" der F... nicht in Frage komme. Ein Status eigener Art hätte keinesfalls genügt, die Bestrebungen der SS zu verhindern. Es sei auch unlogisch, zur Erklärung des Status des Klägers einen Status eigener Art anzunehmen, anstatt eine Beförderung des Klägers zum Oberstleutnant in einer Form eigener Art, nämlich nicht durch das Reichsluftfahrtministerium, sondern unmittelbar durch den Oberbefehlshaber der Luftwaffe persönlich.

17

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

18

II.

Die Revision ist nicht begründet.

19

Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die Rüge, das Berufungsgericht hätte die im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen H... und B... nochmals vernehmen müssen, kann nicht zum Erfolg führen, weil es im Ermessen des Gerichts steht, ob es einen bereits vernommenen Zeugen nochmals hört. Dem Berufungsgericht war es deshalb grundsätzlich gestattet, auch ohne nochmalige Vernehmung der genannten Zeugen deren schriftlich festgehaltene Aussagen zu dem unverändert gebliebenen Beweisthema zu würdigen. Dadurch wird in der Regel weder die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 1. März 1967 - BVerwG VI B 30.66 - mit weiteren Nachweisen). Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht geboten hätten, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Revision war die Wiederholung der Beweisaufnahme auch nicht deshalb erforderlich, weil die beiden Zeugen im ersten Rechtszug nicht vom Prozeßgericht, sondern gemäß § 96 Abs. 2 VwGO im Wege der Rechtshilfe von einem anderen Gericht vernommen worden sind. Denn auch die Entscheidung darüber, ob die Zeugen vom Prozeßgericht oder vom ersuchten Richter vernommen werden sollen, liegt im Ermessen des Gerichts (vgl. Urteil vom 12. Februar 1964 - BVerwG VI C 43.62 -). Besondere Umstände, die die Vernehmung der Zeugen im ersten Rechtszug durch den ersuchten Richter ermessensfehlerhaft erscheinen ließen und es deshalb geboten hätten, die Zeugen in der Berufungsinstanz nochmals, und zwar durch das Prozeßgericht zu hören, sind nicht dargetan oder ersichtlich. Dem Verfahren des Berufungsgerichts könnten allerdings dann Bedenken begegnen, wenn es die Zeugen, ohne einen persönlichen Eindruck von ihnen gewonnen zu haben, für unglaubwürdig erachtet hätte und deswegen ihren Aussagen nicht gefolgt wäre. Das trifft jedoch nicht zu. Das Berufungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, daß der Zeuge B... keine näheren Angaben über den Status des Klägers machen konnte. Ebenso sah sich das Berufungsgericht nicht in der Lage, die Berufssoldateneigenschaft des Klägers entgegen den sonstigen Umständen auf Grund der Aussage des Zeugen H... als erwiesen anzusehen, weil dieser Zeuge den Luftgau erst nach der Vereidigung der F... F...-... übernommen hatte, zum Status des Klägers ebenfalls keine unmittelbaren und bestimmten Angaben machen konnte und zudem seine Überzeugung, die Übernahme des Klägers in das Berufssoldatenverhältnis sei erst vollzogen worden, nachdem er selbst den Luftgau übernommen hatte, im Gegensatz zu den Angaben des Klägers stand. Die übrigen Darlegungen der Revision zur Begründung dieser Rüge stellen in Wahrheit einen im Revisionsverfahren unzulässigen Angriff (§ 137 Abs. 2 VwGO) gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar. Umstände, die eine Wiederholung der Beweisaufnahme geboten erscheinen lassen mußten, ergeben sich daraus nicht. Bei dieser Sachlage kann es offenbleiben, ob der Kläger das Rügerecht nicht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 ZPO verloren hat, weil das Berufungsgericht entgegen dem Antrag des Klägers in seiner Berufungsbegründung die beiden Zeugen zur mündlichen Verhandlung nicht geladen hatte, der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter, die beide in der mündlichen Verhandlung zugegen waren, gleichwohl aber entgegen dem Vortrag der Revision nach dem Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 4. Oktober 1963 keine entsprechenden Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben.

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Ebenso unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht hätte Dr. S... und Dr. R... als Zeugen vernehmen müssen. Der Kläger hat entgegen dem Vortrag der Revision ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 4. Oktober 1963 die Vernehmung dieser Zeugen weder gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung beantragt noch mußte sich dem Gericht die Vernehmung dieser Zeugen aufdrängen. Denn wie in dem angegriffenen Urteil eingehend dargelegt ist, ergab sich aus den von diesen Zeugen im Verwaltungsverfahren abgegebenen schriftlichen Erklärungen und den Äußerungen anläßlich telefonischer Rückfrage der Verwaltung, daß sie über den Status des Klägers keine näheren Angaben machen können. Wenn das Berufungsgericht ergänzend ausführt, die genannten Zeugen seien auf Grund der von ihnen im Verwaltungsverfahren angegebenen militärischen Verwendung auch gar nicht in der Lage, nähere Angaben über den Status des Klägers zu machen, so stellt das keine unzulässige Vorwegnahme der Beweisaufnahme dar, sondern kann nach dem gesamten Zusammenhang nur dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht auch wegen der damaligen militärischen Verwendung der Betroffenen davon überzeugt war, daß sie entsprechend ihren schriftlichen Erklärungen, die das Berufungsgericht im übrigen als richtig unterstellt hat, keine näheren und unmittelbaren Aussagen über den Status des Klägers machen könnten. Bei dieser Sachlage mußte sich dem Berufungsgericht die Vernehmung dieser Zeugen um so weniger aufdrängen, als der Kläger und dessen Bevollmächtigter, denen die Äußerungen dieser Personen jedenfalls aus dem Verfahren im ersten Rechtszug bekannt waren, in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben.

21

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, Oberst a.D. G... als Zeugen zu vernehmen, ist schon deshalb unbegründet, weil dieser nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung im Tatbestand des Berufungsurteils (S. 4 der Urteilsausfertigung) im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bereits verstorben war. Wenn das Berufungsgericht die Ausführungen des Obersten a.D. G... in dem Schreiben vom 19. November 1959 mitberücksichtigt hat im Zusammenhang mit seiner Würdigung, es sei zweifelhaft, ob der Kläger zum Oberstleutnant ernannt und in das Berufsoffiziersverhältnis übernommen worden sei, möglicherweise habe ihm nur der Rang eines Oberstleutnants zugestanden, so ist das entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Denn einmal hat der Kläger das genannte Schreiben in der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug selbst in den Prozeß eingeführt, zum anderen beruht die Würdigung des Berufungsgerichts auf einer Reihe von Umständen, insbesondere auf den eigenen Angaben des Klägers, dem Gutachten und der Aussage des Obersten a.D. Dr. K..., den Vorschriften des damals geltenden Wehrrechts und dem Fehlen des Klägers in der Kommandeurliste der Flakartillerie und in der Rangliste der aktiven Offiziere der Luftwaffe. Aus dem gesamten Zusammenhang der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ergibt sich, daß es sich bei dem Hinweis auf das genannte Schreiben des Obersten a.D. G... nicht um ein entscheidungstragendes Element, sondern lediglich um eine ergänzende Bemerkung zu dem aus den übrigen Umständen gewonnenen Ergebnis handelt.

22

Die übrigen Angriffe der Revision richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Die Revision verkennt dabei die Grenzen der revisionsgerichtlichen Prüfungsmöglichkeiten. Nach § 137 Abs. 2 VwGO ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts gebunden, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht bei der tatsächlichen Würdigung nicht zwingende oder überzeugende Schlüsse gezogen hat. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene - vielleicht überzeugendere -Beweiswürdigung zu ersetzen (vgl. Urteil vom 8. Juli 1966 - BVerwG VI C 50.64 - mit weiteren Nachweisen). Da - wie dargelegt - Verfahrensmängel in bezug auf die Tatsachenfeststellungen nicht vorliegen, entfiele die Bindung des Revisionsgerichts gemäß § 137 Abs. 2 VwGO nur, wenn die Tatsachenwürdigung auf Verstößen gegen allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung, insbesondere gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beruhte. Abgesehen davon, daß die Feststellung, ob der Kläger Berufssoldat geworden ist, auf der Anwendung des damals geltenden und nichtrevisiblen Wehrrechts beruht, sind solche Verstöße hier nicht erkennbar. Die von der Revision gerügte Verwertung und Überbewertung der Rangliste der Offiziere der Luftwaffe stellt keinen solchen Verstoß dar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dann, wenn die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ausschließlich oder ausschlaggebend auf die fehlende Eintragung des Klägers in diese Listen gestützt wäre, ein Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts vorläge, daß diese Listen nicht in allen Punkten vollständig sind. Denn das Berufungsgericht ist nicht allein auf Grund dieses Umstandes, sondern unter Würdigung weiterer, nicht minder gewichtiger zu dem Ergebnis gelangt, daß die Berufssoldateneigenschaft des Klägers nicht nachgewiesen sei. Mit dem Vortrag, es sei unlogisch, die Vorstufe, nämlich die Verpflichtung zur lebenslänglichen Dienstleistung, als gegeben anzusehen, die sich daraus ergebende zweite Stufe, die Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis, aber zu verneinen, will die Revision möglicherweise einen Verstoß gegen Denkgesetze geltend machen. Ein solcher Verstoß liegt jedoch nur dann vor, wenn die vom Tatrichter gezogenen Schlußfolgerungen nach den Gesetzen der Logik schlechthin unmöglich sind. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß die Abgabe der Verpflichtungserklärung - mag dies auch auf Veranlassung der Dienstbehörde geschehen sein - nicht denknotwendig nur den Schluß zulaßt, der Betroffene sei dann auch in das Berufssoldatenverhältnis übernommen worden. Ebensowenig ist es denkgesetzlich schlechterdings unmöglich, zur Erklärung des Status des Klägers einen Status eigener Art oder die Möglichkeit eines solchen Status anzunehmen. Auch die weiteren Darlegungen der Revision enthalten lediglich unzulässige Angriffe gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts und lassen keine revisionsrechtlich beachtlichen Mängel erkennen.

23

Die Revision kann auch mit dem Hinweis auf die Beweisnot des Klägers keinen Erfolg haben. In ähnlicher Lage wie der Kläger befinden sich zahlreiche andere Personen, die Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG herleiten; zu ihren Lasten geht es, wenn nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten die rechtsbegründenden Tatsachen - hier die Berufssoldateneigenschaft des Klägers am 8. Mai 1945 - nicht festgestellt werden können.

24

Unbehelflich ist schließlich der Vortrag der Revision, das Berufungsgericht habe nicht das gesamte Vorbringen des Klägers und das gesamte Beweisergebnis gewürdigt. Auch soweit das Berufungsgericht nicht auf alle Einzelheiten des Ergebnisses des Verfahrens eingegangen ist, liegt hierin kein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. l, § 125 Abs. 1 VwGO). Denn das Berufungsgericht war nur gehalten, die Gründe anzugeben, die für seine richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es war deshalb nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen oder Beweismittel oder gar mit jedem Teil von Zeugenaussagen einzeln auseinanderzusetzen (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG VI C 116.63 -). Soweit hier die vom Berufungsgericht urkundenbeweislich gewürdigten, im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen des verstorbenen Obersten a.D. T... in Frage stehen, auf die sich die Revision in besonderem Maße beruft, sei in diesem Zusammenhang vermerkt, daß dieser vor seinem Tode durch seinen Sohn in dessen Schreiben an den Finanzminister des Beklagten Landes vom 9. Februar 1960 erklären ließ: Mit Aufstellung der F... F... habe er mit deren Ausbildung, Einsatz usw. nichts mehr zu tun gehabt, im Gegensatz zur F... W..., die ihm weiter unterstanden habe. General H... habe sich um die F... persönlich stark gekümmert, und er schlage daher vor, diesen zu befragen. Er bedauere, keine größeren Auskünfte geben zu können.

25

Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 17 500 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier