Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1966, Az.: BVerwG VI C 116.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1966
Aktenzeichen
BVerwG VI C 116.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 26.07.1963 - AZ: OVG II R 4/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1966
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Juli 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 10. August 1896 geborene Kläger stand seit dem 1. April 1921 als Mittelschullehrer im Dienst der Beklagten. Am 21. Juli 1940 bat er um Freigabe aus dem saarländischen Schuldienst. Durch Bescheid des Reichskommissars für die Saarpfalz vom 12. September 1940 wurde ihm mitgeteilt, daß seinem Antrag erst nach entsprechender Ersatzstellung entsprochen werden könne. Mit Schreiben vom 25. Februar 1941 teilte die Beklagte dem Reichskommissar für die Saarpfalz im wesentlichen mit: "Ich habe die bis zum 28. 2. 1941 durch Fräulein ... H... an der K...-W...-Schule verwaltete Oberschullehrerinnenstelle in eine Studienratsstelle umgewandelt. Den Mittelschullehrer ... S... habe ich zum Studienrat ernannt. Die Urkunde über seine Ernennung gestatte ich mir in dreifacher Ausfertigung mit der Bitte um Bestätigung vorzulegen. Ich habe Herrn ... ... beauftragt, vom 1. März 1941 an die neu geschaffene Studienratsstelle zu verwalten." Mit Verfügung vom selben Tage beauftragte die Beklagte den Kläger, vorbehaltlich der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde, ab 1. März 1941 an der K...-W...-Schule die Verwaltung einer Studienratsstelle (Kunstunterricht) zu übernehmen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt: "Der Herr Oberbürgermeister hat Ihre Ernennung zum Studienrat an einer städtischen Oberschule bereits ausgesprochen. Die Urkunde wurde heute mit der Bitte um Bestätigung dem Herrn Reichskommissar für die Saarpfalz ... vorgelegt."

2

Der Kläger konnte seinen Dienst an der K...-W...-Schule mehrmals wegen Erkrankung nicht wahrnehmen. Die Beklagte unterbreitete deshalb dem Reichsstatthalter in der Westmark und Chef der Zivilverwaltung in Lothringen mit Schreiben vom 8. Oktober 1941 den Vorschlag, auf die weitere Tätigkeit des Klägers an der genannten Schule zu verzichten und ihn an die Mittelschule zurückzuüberweisen. Nachdem der Kläger am 27. Oktober 1941 seinen Dienst wieder angetreten hatte, wurde er am 10. November 1941 zur Wehrmacht einberufen. Mit Schreiben vom 20. November 1941 fragte die Beklagte beim Reichsstatthalter an, ob es möglich gewesen sei, den Kläger im Unterricht besichtigen zu lassen, und ob mit einer Bestätigung der vorgelegten Ernennungsurkunde gerechnet werden könne. Sollte eine Besichtigung nicht stattgefunden haben, schlage sie vor, die Angelegenheit bis nach Rückkehr des Klägers vom Wehrdienst ruhen zu lassen.

3

Hierauf teilte der Reichsstatthalter der Beklagten am 13. Dezember 1941 mit, daß eine entsprechende Beurteilung nicht möglich sei, weil der Kläger nur wenige Wochen Unterricht an der K...-W...-Schule gehalten habe. Die Angelegenheit seiner "allenfallsigen Ernennung" zum Studienrat müsse daher zurückgestellt werden.

4

Im Mai 1941 hatte sich der Kläger beim Chef der Zivilverwaltung im Elsaß um Verwendung im elsässischen Schuldienst beworben. Dieser Bewerbung entsprach der Chef der Zivilverwaltung im Elsaß wegen Fehlens einer vom Reichsstatthalter in der Westmark geforderten Ersatzstellung nicht.

5

Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft leistete der Kläger keinen Dienst, sondern hielt sich in Bayern auf. Da er von der französischen Militärregierung irrtümlich als Kriegsverbrecher gesucht wurde, kehrte der Kläger erst nach Aufklärung dieser Angelegenheit in das Saarland zurück und nahm am 29. Oktober 1951 seinen Dienst an der städtischen Mittelschule für Jungen wieder auf. Mit Urkunde vom 1. November 1954 wurde er zum Mittelschuloberlehrer ernannt und mit Wirkung vom 1. Juli 1954 in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 c der Saarländischen Besoldungsordnung eingewiesen. Mit Wirkung vom 1. Juli 1957 wurde er in die Besoldungsgruppe A 11SBGübergeleitet. Wegen Erreichens der Altersgrenze trat der Kläger Ostern 1962 in den Ruhestand.

6

Mit Schreiben vom 1. April 1958 machte der Kläger geltend, er habe Anspruch auf eine Stelle als Studienrat. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28. Juli 1958 ab mit der Begründung, der Kläger sei nicht formgerecht zum Studienrat ernannt worden. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die Berufung des Klägers, mit der er beantragt hatte,

unter Aufhebung des Ersturteils die Beklagte zu verpflichten, die zur Ernennung erforderlichen Amtshandlungen vorzunehmen, die Bestätigung der schwebend unwirksamen Beförderung durch die Schulaufsichtsbehörde zu betreiben,

7

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, ihn wirtschaftlich so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er im Zeitpunkt der Klageerhebung zum Studienrat befördert worden wäre,

8

hilfsweise

festzustellen, daß sich die Beklagte durch verbindliche Zusicherung zu seiner Beförderung verpflichtet habe, und die Beklagte zu verurteilen, diese Zusicherung durch Vornahme der Beförderung einzulösen,

9

hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Juli 1963 im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

10

Der Kläger sei nicht rechtswirksam zum Studienrat befördert worden, weil ihm eine entsprechende Urkunde nicht ausgehändigt worden sei. Gegenteiliges könne auch nicht aus der Verordnung über die Ernennung und Beförderung der Beamten während des Krieges vom 23. September 1942 (RGBl. I S. 563) hergeleitet werden. Es könne dahingestellt bleiben, ob diese rückwirkend zum 26. August 1939 in Kraft getretene Verordnung hier überhaupt anwendbar sei. Die Beförderung des Klägers sei gemäß den Durchführungsvorschriften über die Ernennung der Beamten und die Beendigung des Beamtenverhältnisses vom 12. Juli 1937 (RGBl. I S. 771) in der Fassung der Verordnung vom 23. März 1938 (RGBl. I S. 323) unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch den Reichskommissar für die Saarpfalz ausgesprochen worden. Da der rechtsbegründende Charakter einer Beförderung es ausschließe, sie unter einer Bedingung auszusprechen, würde auch bei Anwendung der genannten Verordnung eine rechtswirksame Beförderung des Klägers zum Studienrat nicht vorliegen.

11

Das Klagebegehren sei auch nicht auf Grund einer dem Kläger gegebenen Zusicherung auf Beförderung gerechtfertigt.

12

Dem Antrag des Klägers, die Beklagte zur Vornahme der zur Beförderung erforderlichen Amtshandlungen zu verpflichten, könne selbst beim Vorliegen einer entsprechenden Zusicherung nicht stattgegeben werden, weil sich der Kläger bereits im Ruhestand befinde.

13

Auch der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers, ihn wirtschaftlich so zu stellen, als wäre er im Zeitpunkt der Klageerhebung zum Studienrat befördert worden, könne keinen Erfolg haben, weil die behauptete Zusicherung nicht vorliege. Eine Zusicherung sei schon deshalb zu verneinen, weil es an dem Bewußtsein und dem Willen der Beklagten, sich gegenüber dem Kläger bindend zu einer Beförderung zu verpflichten, gefehlt habe.

14

Die Beklagte habe die Absicht gehabt, den Kläger zum Studienrat zu befördern. Der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten sei der Auffassung gewesen, die Bestätigung durch den Reichskommissar sei nur noch eine Formsache. Bei dieser Sachlage wäre die Annahme eines Zusagewillens, d. h. einer Bindung für die Zukunft, aus den die Beförderung des Klägers einleitenden Vorgängen nahezu unverständlich. Denkbar wäre es, daß dem Kläger schon vorher eine Zusage gegeben worden und das Beförderungsverfahren zur Erfüllung dieser Zusage eingeleitet worden sei. Eine solche Zusage hätte aber unter dem Vorbehalt der Bestätigung des Reichskommissars gestanden. Werde eine solche Bestätigung überhaupt versagt oder - wie hier - aus in der Person des Beamten liegenden Gründen nicht innerhalb angemessener Zeit erteilt, so werde die Zusage gegenstandslos, weil es unzulässig wäre, freie Beförderungsstellen auf lange Zeit hinaus unbesetzt zu lassen.

15

Aber auch aus anderen Gründen erscheine die Annahme einer rechtsverbindlichen Zusage nicht haltbar. Dem Inhalt des Schreibens der Beklagten an den Reichskommissar vom 25. Februar 1941 sowie der weiteren aktenkundigen Bearbeitung der Angelegenheit und nicht zuletzt dem eigenen Verhalten des Klägers sei vielmehr zu entnehmen, daß es sich bei den Vorgängen des Jahres 1941 um nichts anderes als einen (unverbindlichen) Beförderungsvorschlag der Beklagten an die zuständige Behörde mit der Bitte um Bestätigung gehandelt habe. Das Schreiben an den Kläger habe nur seiner Unterrichtung über das in die Wege geleitete Verfahren seiner Beförderung dienen sollen. Der nicht rechtsverbindliche Charakter dieser Mitteilung ergebe sich auch daraus, daß die Beklagte auf die weitere Tätigkeit des Klägers an der K...-W...-Schule habe verzichten und ihn an die Mittelschule zurücküberweisen wollen. Dieses Verhalten lasse nicht den Schluß auf einen unabdingbaren Beförderungswillen zu, sondern gestatte die Annahme, daß sich die Beklagte ihrer Entscheidungsfreiheit durch ihr Schreiben nicht habe begeben wollen. Gegen eine verbindliche Zusage spreche auch der Umstand, daß der Kläger trotz Kenntnis der Vorlage seiner Beförderungsurkunde an den Reichskommissar im Mai 1941 den Chef der Zivilverwaltung im Elsaß um Verwendung im elsässischen Schuldienst gebeten habe. Dieses Verhalten wäre unverständlich, wenn dem Kläger eine bindende Zusage gegeben worden wäre.

16

Aus den gesamten Umständen ergebe sich somit, daß eine rechtsverbindliche Zusicherung der Beklagten auf Beförderung des Klägers zum Studienrat nicht nachzuweisen sei. Mit der Verfügung des Reichsstatthalters vom 13. Dezember 1941, daß die Angelegenheit einer "allenfallsigen Ernennung" des Klägers zum Studienrat zurückgestellt sei, sei das von der Beklagten eingeleitete Beförderungsverfahren abgeschlossen gewesen. Die Ansicht des Klägers, daß die Beklagte trotz des Erlasses der Verordnung vom 23. September 1942 ihr Schreiben nicht zurückgenommen und damit ihren Beförderungswillen zum Ausdruck gebracht habe, gehe fehl. Die Beklagte habe auf Grund des Schreibens des Reichsstatthalters vom 13. Dezember 1941 dazu keine Veranlassung gehabt, sie habe dadurch ihre Entscheidungsfreiheit, ob sie den Kläger befördern wolle, nicht wiedererlangt, sondern im gleichen Umfang wie vor diesem Zeitpunkt behalten.

17

Die im Berufungsverfahren nachgeschobene Feststellungsklage sei unzulässig, da sie denselben Sachgegenstand wie die Verpflichtungsklage betreffe und ein über diese Verpflichtungsklage hinausgehendes Feststellungsinteresse weder vorgetragen noch erkennbar sei (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

18

Der Kläger hat gegen das ihm am 3. August 1963 zugestellte Urteil am 2. September 1963 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verpflichten, den Kläger wirtschaftlich so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er im Zeitpunkt der Klageerhebung zum Studienrat befördert worden wäre,

19

hilfsweise,

die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

20

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 25. Februar 1941 sei eindeutig. Zu trennen sei dabei der Auftrag, ab 1. März 1941 an der K...-W...-Schule tätig zu werden, von der Ernennung zum Studienrat. Nur der Auftrag, die Verwaltung der Studienratsstelle zu übernehmen, sei "vorbehaltlich der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde" ausgesprochen worden. Dies werde durch das Schreiben der Beklagten an den Reichskommissar vom selben Tage bestätigt. Es habe danach im Jahre 1941 nicht nur die Absicht bestanden, den Kläger zum Studienrat zu ernennen, die Beklagte habe vielmehr diese Ernennung bereits ausgesprochen.

21

Zur Wirksamkeit der Beförderung habe es nach dem damals geltenden Recht nicht der Aushändigung einer Urkunde bedurft. Das ergebe sich jedenfalls aus der Verordnung vom 23. September 1942 (RGBl. I S. 563). Das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 25. Februar 1941 sei ein Verwaltungsakt, an den die Beklagte gebunden sei, ohne daß es darauf ankäme, ob er einer Bestätigung des Reichskommissars bedurft habe. Im übrigen sei nicht ersichtlich, auf Grund welcher Vorschriften die Bestätigung des Reichskommissars Wirksamkeitserfordernis der Beförderung des Klägers gewesen sei. Die Durchführungsvorschriften vom 12. Juli 1937 in der Fassung vom 23. März 1938 regelten lediglich Zuständigkeitsfragen. Zudem sei die Bestätigung tatsächlich erteilt worden. Das Berufungsgericht habe zwar das Schreiben des Leiters der K...-W...-Schule vom 9. Dezember 1941 nicht ausdrücklich erwähnt. Es habe aber auf die Schriftsätze der Parteien und den Inhalt der Personalakten verwiesen. In diesem Schreiben bestätige der Schulleiter, daß die Zustimmung des Reichsstatthalters fernmündlich gegeben worden sei. Angesichts dieses Schreibens und des sonstigen unstreitigen Sachverhalts sei es nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins Sache der Beklagten gewesen, das Fehlen der Bestätigung nachzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht habe insoweit die Beweislast verkannt.

22

Es werde außerdem mangelnde Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt. Das Berufungsgericht sei zu Unrecht den wiederholten und unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers nicht nachgegangen, daß die zuständige Schulaufsichtsbehörde nach der Rückkehr des Klägers schon im Jahre 1952 und auch noch im Jahre 1963 bereit gewesen sei, die Bestätigung zu erteilen. Abgesehen davon sei die Bestätigung des Reichskommissars gemäß Nr. I Abs. 3 des Vereinfachungserlasses vom 28. August 1939 (RGBl. I S. 1535) bereits als erteilt anzusehen.

23

Gehe man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Beförderung des Klägers zum Studienrat nicht wirksam vollzogen worden sei, so sei der Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer verbindlichen Zusage begründet. Das Oberverwaltungsgericht habe insoweit dem Kläger zu Unrecht die Beweislast aufgebürdet. Die Tatsache, daß die Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 1941 die Ernennung bereits ausgesprochen habe, stelle die Erfüllung der Zusage dar. Wer die Erfüllung bereits erhalten habe, brauche die vorangegangene Zusage nicht mehr zu beweisen. Zumindest wären insoweit die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins anzuwenden.

24

Genüge die Zusage der Beklagten allein nicht, weil die Mitwirkung des Reichskommissars in Form der Bestätigung erforderlich gewesen sei, so sei darauf hinzuweisen, daß diese mündlich erteilt worden sei. Zumindest aber könne sich die Beklagte auf eine etwa fehlende Bestätigung deshalb nicht berufen, weil die Bestätigung jedenfalls nicht versagt worden sei und die Schulaufsichtsbehörde in den Jahren nach 1952 immer noch bereit gewesen sei, die Bestätigung zu erteilen, was das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht aufgeklärt habe.

25

Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.

26

II.

Die Revision ist unbegründet.

27

Der Kläger hält in der Revisionsinstanz nur noch sein Begehren aufrecht, die Beklagte zu verpflichten, ihn wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn er im Zeitpunkt der Klageerhebung zum Studienrat befördert worden wäre. Er stützt diesen Anspruch in erster Linie darauf, daß er im Jahre 1941 rechtswirksam zum Studienrat befördert worden sei. Falls das nicht zutrifft, ist der Anspruch nach Auffassung der Revision wegen einer dem Kläger erteilten verbindlichen Zusage auf Beförderung zum Studienrat begründet.

28

Wurde der Kläger im Jahre 1941 rechtswirksam zum Studienrat der Besoldungsgruppe A 2 c 2 befördert, so beurteilen sich seine Rechtsstellung und die daraus abzuleitenden Ansprüche in erster Linie nach dem im Saarland am 1. Januar 1957 in Kraft getretenen Art. 131 GG (§§ 1 und 20 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 [BGBl. I S. 1011]) und dem im Saarland mit Ablauf des 5. Juli 1959 in Kraft getretenen Gesetz zu Art. 131 GG (§ 15 Abs. 1, § 18 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland vom 30. Juni 1959 [BGBl. I S. 332] in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Beendigung der Übergangszeit im Saarland vom 30. Juni 1959 [BGBl. I S. 401]), weil der Kläger sein Amt bei der Beklagten nach dem 8. Mai 1945 aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren hatte und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu Art. 131 GG im Saarland noch nicht entsprechend seiner früheren Rechtsstellung als Studienrat wiederverwendet war. Der Kläger wäre hinsichtlich seiner nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu beurteilenden Rechtsstellung als früherer Studienrat gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes mit Ablauf des 30. September 1961 in den Ruhestand getreten, weil er in diesem Zeitpunkt nicht entsprechend seiner früheren Rechtsstellung in einer Laufbahn des höheren Dienstes, sondern als Mittelschuloberlehrer der Besoldungsgruppe A 11 in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes untergebracht und damit nicht laufbahngleich im Sinne des § 20 Abs. 1 und 2 G 131 (F. 1957) verwendet war.

29

Dem Kläger stünden ab 1. Oktober 1961 gegen die Beklagte neben seinen Ansprüchen aus seiner Rechtsstellung als Mittelschuloberlehrer im Dienste der Beklagten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Versorgungsansprüche nach Maßgabe seiner früheren Rechtsstellung als Studienrat zu. Soweit diese Ansprüche hinter den geltend gemachten zurückbleiben, könnte ihm ein Ersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Pflicht der Beklagten zur rechtsgleichen Wiederverwendung (§ 19 G 131) oder einer möglicherweise daneben bestehenden entsprechenden Fürsorgepflicht zustehen. Unter denselben rechtlichen Gesichtspunkten könnte möglicherweise das Begehren des Klägers für die Zeit vor dem 1. Oktober 1961 begründet sein, soweit es sich nicht bereits aus den gemäß § 15 Abs. 2 des oben genannten Gesetzes vom 30. Juni 1959 fortgeltenden günstigeren Regelungen des saarländischen Gesetzes zur Regelung von Dienstverhältnissen vom 7. November 1952 (ABl. S. 1039) in der Fassung der Gesetze vom 19. Juli 1955 (ABl. S. 1088) und vom 19. Juni 1959 (ABl. S. 1031), insbesondere aus dessen § 44, rechtfertigt.

30

Nach den insoweit unstreitigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde dem Kläger eine Urkunde über seine Ernennung zum Studienrat nicht ausgehändigt. Es spricht vieles dafür, daß bereits während der Geltung des Deutschen Beamtengesetzes eine Beförderung als Unterfall der Ernennung (vgl. § 1 der Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 [RGBl. I S. 893]) nur und erst mit der Aushändigung einer entsprechenden Urkunde wirksam geworden ist. Schlußfolgerungen in diesem Sinne ergeben sich insbesondere aus dem Erlaß vom 10. Juli 1937 (RGBl. I S. 769) in Verbindung mit den Durchführungsvorschriften hierzu vom 12. Juli 1937 (RGBl. I S. 771) in der Fassung vom 23. März 1938 (RGBl. I S. 323), aus der DV zu § 24 DBG vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) sowie aus der Verordnung über die Bekanntgabe von Ernennungs- und Beförderungserlassen vom 7. September 1939 (RGBl. I S. 1701) und der Verordnung über die Ernennung und Beförderung der Beamten während des Krieges vom 23. September 1942 (RGBl. I S. 563). Diese Frage bedarf jedoch hier keiner Entscheidung, weil der Kläger auch unabhängig von dem etwaigen Erfordernis der Aushändigung einer Urkunde nicht rechtswirksam zum Studienrat ernannt worden ist.

31

Gleichgültig welcher Form eine Beförderung bedarf und wie man den Beförderungsakt rechtlich qualifiziert, in jedem Fall hat er einen Willensakt der Behörde zum Inhalt, der grundsätzlich nur wirksam werden kann, wenn sich die Behörde nach Abschluß der internen Willensbildung des gebildeten Willens mit dem Willen und dem Bewußtsein, den Willensakt gegenüber dem Empfänger nach außen wirksam werden zu lassen, entäußert. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Ernennung des Klägers zum Studienrat gemäß der das herkömmliche preußische Recht (vgl. Handbuch der Kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. II S. 73) bestätigenden Nr. II Abs. 2 der Durchführungsvorschriften über die Ernennung der Beamten und die Beendigung des Beamtenverhältnisses vom 12. Juli 1937 (RGBl. I S. 771) der Bestätigung des Reichskommissars für die Saarpfalz bedurfte. Weiter hat es festgestellt, daß in Beachtung dieser Vorschriften das Bestätigungsverfahren von der Beklagten nach Unterzeichnung der Urkunde durch den Oberbürgermeister in Gang gesetzt worden war. Hieraus ergibt sich zugleich, daß nach den Vorstellungen und dem Willen des Oberbürgermeisters der Beklagten mit der Unterzeichnung der Urkunde weder die interne Willensbildung über die Beförderung des Klägers, zu der die Willensbildung des Reichskommissars über die Bestätigung gehörte, abgeschlossen noch mit der Vorlage der Urkunde an den Reichskommissar eine mit dem Willen und dem Bewußtsein des Wirksamwerdens des Willensaktes gegenüber dem Empfänger getätigte Entäußerung des intern gebildeten Willens verbunden war. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, welche Rechtsfolgen sich ergäben, wenn der Oberbürgermeister der Beklagten unter Außerachtlassung der vorgeschriebenen Bestätigung des Reichskommissars den Kläger hätte befördern wollen und diese Beförderung dem Kläger gegenüber durch Entäußerung der internen Willensbildung vollzogen hätte.

32

Die von der Beklagten in Gang gesetzte Beförderung des Klägers kann auch nicht als durch das Schreiben an den Kläger vom 25. Februar 1941 rechtswirksam vollzogen angesehen werden. Nach den, wenn auch im Zusammenhang mit der Frage der Erteilung einer Zusicherung, getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war diese Mitteilung nur ein Teil der üblichen Vorbereitungshandlungen zur Beförderung, und es kam ihr nur die Bedeutung einer Unterrichtung des Klägers über das in die Wege geleitete Verfahren seiner Beförderung zu. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob das Revisionsgericht hieran gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich gebunden ist, oder den Inhalt des genannten Schreibens selbst und abweichend vom Berufungsgericht ermitteln kann (vgl. BVerwGE 5, 275 [278], und Urteile vom 22. Juli 1965 - BVerwG II C 41.62 - [ZBR 1966 S. 178] und vom 10. Juli 1963 - BVerwG VI C 91.60 - [BVerwGE 16, 198, 203[BVerwG 10.07.1963 - VI C 91/60]]).

33

Nach dem Inhalt des genannten Schreibens, insbesondere dem Hinweis, daß die Urkunde dem Reichskommissar zur Bestätigung vorgelegt worden sei, konnte die Mitteilung vom Kläger auch gar nicht anders aufgefaßt werden, vor allem nicht als ihm gegenüber durch Entäußerung der internen Willensbildung ausgesprochene und damit wirksam vollzogene Beförderung. Die Behauptung der Revision, entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts sei nur der Auftrag zur Verwaltung der Studienratsstelle mit dem Vorbehalt der Zustimmung des Reichskommissars ausgesprochen worden, worin gleichzeitig die Rüge der Aktenwidrigkeit der Feststellungen des Berufungsgerichts begründet liegt, ist nach dem Inhalt des Schreibens an den Kläger vom 25. Februar 1941 offensichtlich unzutreffend.

34

Eine rechtswirksame Beförderung des Klägers zum Studienrat kann auch nicht unter Berücksichtigung der Verordnung über die Ernennung und Beförderung der Beamten während des Krieges vom 23. September 1942 (RGBl. I S. 563) angenommen werden. Gemäß § 1 dieser rückwirkend zum 26. August 1939 in Kraft getretenen Verordnung (§ 3 Abs. 2) wurde eine Beförderung während des Krieges schon mit dem Tage der Vollziehung der Ernennungsurkunde bewirkt. Einer Zustellung der Urkunde und der Einweisungsverfügung bedurfte es zur Rechtswirkung der Beförderung nicht.

35

Diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar. Der Verordnung vom 23. September 1942 war die Verordnung über die Bekanntgabe von Ernennungs- und Beförderungserlassen vom 7. September 1939 (RGBl. I S. 1701) vorangegangen, wonach unter anderem Beförderungen bei Personen, die zum Wehrdienst einberufen waren, schon mit dem Tage einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltung oder im Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern bewirkt wurden und es der Zustellung einer Urkunde zur Rechtswirkung der Beförderung nicht bedurfte. Damit wurde kriegsbedingten Schwierigkeiten einer Aushändigung der Urkunde an zum Wehrdienst einberufene Beamte Rechnung getragen, auf diese verzichtet und durch die Veröffentlichung ersetzt. Da diese Vereinfachung offensichtlich den kriegsbedingten Verhältnissen nicht voll gerecht wurde, wurde das Ernennungs- und Beförderungsverfahren durch die Verordnung vom 23. September 1942 weiter vereinfacht. Ersichtlicher Sinn und Zweck dieser Regelung war es, einer Ernennung oder Beförderung nunmehr bereits mit dem Abschluß der internen Willensbildung Wirksamkeit zu verleihen, wobei an die Vollziehung der Ernennungsurkunde angeknüpft wurde, weil in der Regel in ihr der Abschluß der Willensbildung seinen Ausdruck findet. Bedurfte - wie hier - die Beförderung der Bestätigung der Aufsichtsbehörde, so war die interne Willensbildung selbst bei vorheriger Unterzeichnung der Urkunde nicht vor Erteilung dieser Bestätigung abgeschlossen mit der Folge, daß die Beförderung nicht gemäß der Verordnung vom 23. September 1942 bereits mit der Unterzeichnung der Urkunde wirksam werden konnte. Das muß jedenfalls in den Fällen gelten, in denen die Beförderung unter Einhaltung der Bestimmungen über die Bestätigung der Aufsichtsbehörde vollzogen werden sollte und zumal dann, wenn die Urkunde vor Erlaß der rückwirkend in Kraft getretenen Verordnung vom 23. September 1942 unterzeichnet wurde.

36

Gemäß der Verordnung vom 23. September 1942 hätte es möglicherweise zur Wirksamkeit der Beförderung des Klägers genügt, wenn seine Ernennung durch den Reichskommissar bestätigt worden wäre, ohne daß es der Bekanntgabe dieser Bestätigung oder der Aushändigung der Urkunde bedurft hätte. Den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils ist jedoch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß diese Bestätigung nicht erteilt worden ist. Hieran ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Mängel der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die den Senat ausnahmsweise von dieser Bindung befreien könnten, insbesondere Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Revision kann insoweit auch nicht mit dem Hinweis Erfolg haben, die Bestätigung der Beförderung ergebe sich aus dem Schreiben des Leiters der K...-W...-Schule an den Reichsstatthalter in der Westmark vom 9. Dezember 1941. Das Berufungsgericht hat zwar dieses Schreiben, das sich in den Personalakten des Reichskommissars befindet und damit nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und zudem vom Kläger bereits in seiner Berufungsschrift erwähnt worden ist, in seinem Urteil neben den in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen nicht ausdrücklich erwähnt und gewürdigt. Darin liegt aber bezüglich der Feststellung der Nichterteilung der Bestätigung kein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1, § 125 Abs. 1 VwGO). Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht nicht gehalten war, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem einzelnen - sogar erheblichen - Beweismittel besonders auseinanderzusetzen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1964 - BVerwG VI C 185.62 -), hätte dieses Schreiben nur als Indiz Bedeutung haben können. Außerdem ergibt sich aus ihm, daß die dort erwähnte fernmündliche Bestätigung nur die Überweisung des Klägers an die K...-W...-Schule, d. h. den Auftrag, die dort neugeschaffene Studienratsstelle zu verwalten, betraf. Das übrige Vorbringen der Revision stellt lediglich einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar. Die Umstände, daß der Kläger im Jahre 1940 seine Entlassung beantragt hatte, diese von der Stellung einer Ersatzkraft abhängig gemacht wurde, der Kläger bis zum 28. Februar 1941 nicht entlassen, sondern ab 1. März 1941 mit der Verwaltung der neugeschaffenen Studienratsstelle an der K...-W...-Schule beauftragt wurde, mußten auch bei Außerachtlassung des sonstigen vom Berufungsgericht gewürdigten Sachverhalts offensichtlich weder denknotwendig zu der Feststellung der Bestätigung führen, noch können sie hierfür den Beweis des ersten Anscheins erbringen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht den Darlegungserfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entspricht. Die Frage, ob die Schulaufsichtsbehörde nach der Wiederverwendung des Klägers bereit war, die Bestätigung zu erteilen, ist zudem für die Beurteilung, ob der Kläger vor Kriegsende rechtswirksam zum Studienrat befördert worden ist, ohne Bedeutung.

37

Entgegen der Auffassung der Revision gilt die Bestätigung der Beförderung des Klägers nicht gemäß Nr. I Abs. 3 des Erlasses über die Vereinfachung der Verwaltung vom 28. August 1939 (RGBl. I S. 1535) als erteilt, weil der Reichskommissar nicht innerhalb einer Woche der Beklagten einen schriftlichen begründeten Widerspruch hat zugehen lassen. Diese Vorschriften sind zwar weder Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) noch Landesbeamtenrecht (§ 127 BRRG). Da jedoch das Berufungsgericht diese Vorschriften nicht angewendet hat, kann das Revisionsgericht sie selbst anwenden und ihren Inhalt ermitteln (§ 173 VwGO, § 565 Abs. 4 ZPO; vgl. BVerwGE 19, 204 [211 ff.] und Urteil vom 10. Dezember 1965 - BVerwG VI C 188.62 -). Nummer I des genannten Erlasses lautet:

"(1)
Von allen Behörden erwarte ich restlosen Einsatz und schnelle, von bürokratischen Hemmungen freie Entscheidungen.

(2)
Die Leiter der Obersten Reichsbehörden sind mir dafür verantwortlich, daß die Zusammenarbeit ihrer Behörden sich reibungslos vollzieht und daß keinerlei der Staatsführung abträgliche Verzögerung eintritt.

(3)
Ist bei den nachgeordneten Behörden in Gesetzen, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Entscheidung einer Behörde an die Zustimmung einer anderen Behörde oder Dienststelle gebunden, so gilt deren Zustimmung als erteilt, wenn sie der ersuchenden Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Empfang des Ersuchens schriftlichen begründeten Widerspruch hat zugehen lassen."

38

Die Bestimmung des Absatzes 3 betraf, wie sich insbesondere aus seinem Wortlaut und dem Zusammenhang mit dem Absatz 2 ergibt, ersichtlich nicht die Fälle der in Form des Bestätigungserfordernisses begründeten Mitzuständigkeit der übergeordneten staatlichen Aufsichtsbehörde bei den von ihrer Aufsicht unterstellten Körperschaften zu erlassenden Ernennungs- oder Beförderungsakten.

39

Aus alledem ergibt sich, daß der Kläger nicht rechtswirksam zum Studienrat befördert worden ist.

40

Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen, daß der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht auf eine verbindliche Zusage auf Beförderung zum Studienrat stützen kann; denn derartigen Ansprüchen steht § 77 Abs. 1 G 131 entgegen.

41

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 30. Januar 1957 - BVerwG VI C 206.56 -, BVerwGE 5, 86 [88], vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 181.58-, vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 96.60 - [Buchholz BVerwG 234, § 35 G 131 Nr. 11] und BVerwGE 16, 256 [260]) gestattet das Gesetz zu Art. 131 GG Rückgriffe auf die in den Rechtsverhältnissen bis zum 8. Mai 1945 begründeten Ansprüche nur insoweit, als es das ausdrücklich bestimmt. Eine solche Bestimmung ist insbesondere für vertragliche Rechte oder bindende Zusagen nicht getroffen worden. Ein Rückgriff auf solche Rechtsgrundlagen ist mithin nach § 77 Abs. 1 G 131 ausgeschlossen. Damit werden entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht der Revision nicht nur Ansprüche auf Erfüllung einer vor dem Zusammenbruch gegebenen Zusage ausgeschlossen, sondern auch etwaige Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung einer solchen Zusage. Der Kläger, der am 8. Mai 1945 die Rechtsstellung eines Mittelschullehrers hatte, ist zwar bereits vor dem Inkrafttreten des Art. 131 GG (1. Januar 1957) und des § 77 G 131 (14. September 1957, Art. VIII Abs. 7 Satz 2, Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275]) im Saarland in seiner früheren Rechtsstellung wiederverwendet gewesen. Die Rechtsverhältnisse des Klägers hinsichtlich seiner am 8. Mai 1945 innegehabten Rechtsstellung als Mittelschullehrer waren demnach zu diesen Zeitpunkten nicht mehr regelungsbedürftig (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131). Gleichwohl ist § 77 Abs. 1 G 131 hier anwendbar. Für die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis des Art. 131 GG kommt es nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift auf die Regelungsbedürftigkeit der am 8. Mai 1945 begründeten Rechtsverhältnisse an. Die Rechtsstellung des Klägers, der sein Amt zunächst aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren hatte, war nicht etwa von Anfang an nicht regelungsbedürftig. Die Regelungsbedürftigkeit ist erst später durch die seiner früheren Rechtsstellung entsprechende Wiederverwendung weggefallen und das auch nur deshalb, weil das Gesetz zu Art. 131 GG nur an die am 8. Mai 1945 tatsächlich innegehabte Rechtsstellung anknüpft, nur die in diesem Gesetz zuerkannten Ansprüche gegeben sind und damit Ansprüche aus etwaigen Beförderungszusagen ausgeschlossen sind. Hieraus folgt zwangsläufig, daß Ansprüche aus Zusagen auch für die vor dem Inkrafttreten des Art. 131 GG und des Gesetzes zu Art. 131 GG im Sinne dieses Gesetzes rechtsgleich wiederverwendeten Beamten gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 G 131 ausgeschlossen sind, und zwar nicht nur für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, sondern allgemein. Dies wird durch § 77 Abs. 1 Satz 2 G 131 bestätigt, der ausdrücklich bestimmt, daß Satz 1 dieser Vorschrift auch für die in § 3 G 131 bezeichneten Personen, also auch für die nach dem 8. Mai 1945 entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwendeten Beamten gilt. § 77 Abs. 1 G 131 schließt allerdings günstigere landesrechtliche Regelungen im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 nicht aus (vgl. Urteil vom 30. Januar 1957 - BVerwG VI C 206.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 6 G 131 Nr. 3]). Die nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1959 (BGBl. I S. 332) fortgeltenden Vorschriften des saarländischen Gesetzes zur Regelung von Dienstverhältnissen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1959 (ABl. S. 1031) enthalten keine günstigere Regelung in dem Sinne, daß Ansprüche aus verbindlichen Zusagen zu berücksichtigen sind. Dieses Gesetz enthielt vielmehr bereits in seiner ursprünglichen Fassung in § 59 eine dem § 77 Abs. 1 G 131 entsprechende Vorschrift, nach der unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Personen, einschließlich der bereits wiederverwendeten Beamten, nur Rechte nach den Vorschriften dieses Gesetzes zustanden.

42

Da somit Ersatzansprüche des Klägers wegen Nichterfüllung einer ihm etwa erteilten Zusage auf Beförderung zum Studienrat schon an der Vorschrift des § 77 Abs. 1 Satz 1 G 131 scheitern müssen, kommt es auf die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß eine solche Zusage nicht gegeben oder jedenfalls nicht nachgewiesen worden ist, und die von der Revision dagegen erhobenen Rügen nicht mehr an.

43

Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier