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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.07.1965, Az.: BVerwG II C 41.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.07.1965
Aktenzeichen
BVerwG II C 41.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 19.12.1961 - AZ: VGH OS I 87/60

Fundstelle

  • ZBR 1966, 178

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 1965
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Waitz, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 1961 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die am 15. Juni 1912 geborene Klägerin ist technische Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Schuldienst des beklagten Landes. Vom 15. November 1951 bis zum 29. Februar 1952 wurde sie in der Psychiatrischen und Nervenklinik der Justus-Liebig-Hochschule in Gießen behandelt, mehrfach auch mit Elektroschocks, und zwar nach einer Mitteilung der Klinik vom 17. März 1952 "wegen einer schweren Psychose im Praeklimakterium". Sie wurde dort nochmals vom 28. Juni bis zum 9. Juli 1952 behandelt. Nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit nahm sie am 19. September 1952 den Dienst wieder auf. In der Zeit vom 19. April bis zum 5. Juni 1955 war sie wiederum krank; der prakt. Arzt Dr. S... in W... bescheinigte am 8. Mai 1955 Erkrankung "an einem akuten Schub einer Schizophrenie". Seit dem 6. Juni 1955 unterrichtete die Klägerin wieder.

2

Am 8. Juli 1955 untersuchte auf Veranlassung der Dienstbehörde die Amtsärztin Frau Dr. B... die Klägerin und berichtete hierüber am 20. Juli 1955: Die körperliche Untersuchung habe keinen Anhalt für das Vorliegen einer internen oder neurologischen Erkrankung ergeben; da aber die Klägerin jetzt wieder in Andeutungen spreche und konkrete Angaben trotz längerer Exploration nicht zu erhalten seien, sei eine stationäre Beobachtung in der Nervenklinik in G... zur Erstattung des Gutachtens erforderlich. Die Dienstbehörden bemühten sich in den folgenden zwei Jahren - mit insgesamt 14 Aufforderungen - vergeblich, die Klägerin zu einer stationären Untersuchung zu veranlassen. Auf Anweisung des Regierungspräsidenten in W... beurlaubte der Schulrat am 22. Mai 1957 die Klägerin vom Dienst, bis durch ein klinisches Gutachten ihre Dienstfähigkeit eindeutig festgestellt sei. Der Regierungspräsident forderte die Klägerin durch Verfügungen vom 12. Juli und vom 16. August 1957 erfolglos auf, bei ihm dienstlich vorzusprechen. Der Schulrat legte mit Bericht vom 24. September 1957 eine schriftliche Darstellung der Konrektorin K... vom 31. August 1957 vor, die das eigenartige Verhalten der Klägerin im Schulunterricht betraf.

3

Der Regierungspräsident kündigte der Klägerin durch Verfügung vom 3. Oktober 1957 seine Absicht an, sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Seiner Aufforderung, deswegen am 8. Oktober 1957 zu einer Rücksprache zu kommen, folgte die Klägerin wiederum nicht. Darauf versetzte der Regierungspräsident die Klägerin durch Verfügung vom 10. Oktober 1957 wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum 1. November 1957 in den Ruhestand. Den Widerspruch der Klägerin vom 8. April 1958 wies der H... Minister für Erziehung und Volksbildung durch Bescheid vom 1. Juli 1958 als unbegründet zurück.

4

Mit der am 30. Juli 1958 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,

die Verfügungen des Beklagten vom 10. Oktober 1957 und vom 1. Juli 1958 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, sie in einer Planstelle als technische Lehrerin wieder voll einzusetzen.

5

Sie hat im wesentlichen geltend gemacht, daß sie dienstfähig sei. Das Verwaltungsgericht W... hat durch Beweisbeschluß vom 4. Juni 1959 die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Universitätsnervenklinik in F... (...) über die Frage ihrer Dienstunfähigkeit angeordnet. Die Klägerin hat es jedoch abgelehnt, sich untersuchen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat darauf durch Urteil vom 18. Juli 1960 die Klage abgewiesen.

6

Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht bei ihr angefragt, ob sie nunmehr bereit sei, sich untersuchen zu lassen. Die Klägerin hat dies wiederum abgelehnt. Das Berufungsgericht hat darauf durch Urteil vom 19. Dezember 1961 das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufgehoben, im wesentlichen mit folgender Begründung:

7

Der Verwaltungsgerichtshof halte ebenso wie das Verwaltungsgericht die Klägerin für prozeßfähig.

8

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die Verfügung vom 10. Oktober 1957 nicht zu beanstanden, wohl aber in materiellrechtlicher Hinsicht. Der Beklagte habe die Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht tatsächlich festgestellt, sondern, wie aus dem Schreiben vom 3. Oktober 1957 und dem Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1958 hervorgehe, nur unterstellt. Nach § 4 Abs. 1 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienste des Landes H... (HBG) vom 15. Juli 1952 (Hess. GVBl. S. 135) - 3. DV - müsse aber die Dienstunfähigkeit feststehen. Zur Ermöglichung dieser Feststellung sei zwar der Beamte nach § 4 Abs. 3 a.a.O. verpflichtet, sich amtsärztlich untersuchen und notfalls auch stationär beobachten zu lassen. Die Klägerin sei entsprechenden zahlreichen Aufforderungen, deren Durchführung im Zurruhesetzungsverfahren nicht erzwungen werden könne, nicht gefolgt. Hieraus habe aber der Beklagte nicht ohne weiteres ihre Dienstunfähigkeit folgern dürfen. Denn die Klägerin habe ohne aus den Akten ersichtliche Beanstandungen bis zur Zwangsbeurlaubung am 22. Mai 1957 ihren Beruf als Lehrerin ausgeübt. Der nachträgliche negative, nicht unterschriebene und in seinen Einzelheiten nicht aufgeklärte Bericht der Konrektorin K... vom 31. August 1957 sei demgegenüber nicht entscheidend. Es scheine sich hierbei um Zänkereien und Streitigkeiten zwischen der Klägerin und ihren Kollegen gehandelt zu haben, die keine zwingenden Rückschlüsse auf Dienstunfähigkeit zuließen.

9

Auch das Berufungsgericht könne nicht feststellen, daß die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand dienstunfähig gewesen sei. Eine Beweiserhebung während des Rechtsstreits sei wegen der Weigerung der Klägerin, sich stationär beobachten zu lassen, unmöglich. Aus diesem ihrem Verhalten könnten aber hier keine für sie nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Zwar müsse jeder Prozeßbeteiligte den Prozeß fördern; und aus § 444 ZPO könne der allgemeine Grundsatz abgeleitet werden, daß das Gericht in freier Beweiswürdigung das Vorhandensein einer behaupteten Eigenschaft oder eines behaupteten Umstandes annehmen dürfe, wenn der Beweisgegner sich ungerechtfertigt weigere, bei der Beweisführung durch Augenscheinseinnahme mitzuwirken. Hier könne aber dieser Grundsatz nicht zur Klageabweisung führen. Denn einmal habe die Klägerin die dem Beklagten obliegende Beweisführung nicht arglistig vereitelt, sondern aus zumindest subjektiv verständlichen Gründen, nämlich aus der Besorgnis, erneut auch mit Elektroschocks behandelt zu werden. Zum anderen setze die negative Bewertung der Weigerung voraus, daß schon weitere beachtliche Gesichtspunkte für die Feststellung der Dienstunfähigkeit vorhanden seien. Das sei aber hier nicht der Fall. Die Klägerin habe nach dem Juli 1952 mit kurzer Unterbrechung im Jahre 1955 bis zur Zwangsbeurlaubung im Mai 1957 Dienst getan. Es sei durchaus möglich, daß im Zeitpunkt der Zurruhesetzung eine Erkrankung nicht mehr bestanden habe, zumal die im Jahre 1952 festgestellte schwere Psychose im Praeklimakterium inzwischen durch Zeitablauf erledigt sein könne. -

10

Mit der - gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) zugelassenen - Revision beantragt das beklagte Land,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 1961 aufzuheben und

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. Juli 1960 zurückzuweisen,

11

hilfsweise:

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

12

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

13

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

II.

Die Revision des Beklagten hat Erfolg.

15

Gegen die Prozeßfähigkeit der Klägerin (§ 62 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - in Verbindung mit § 104 Nr. 2 BGB) bestehen keine Bedenken. Ihr Vorbringen zu einigen für den Rechtsstreit nicht unmittelbar erheblichen Sachkomplexen ist zwar auffällig und unklar. Den eigentlichen Rechtsstreit führt sie aber von ihrem Rechtsstandpunkt aus hinreichend sachgemäß und zielbewußt. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß sie jeweils bei der Erteilung der Prozeßvollmacht am 3. Januar 1962 und am 15. Dezember 1964 geschäftsunfähig gewesen sei.

16

Zutreffend macht die Revision geltend, die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand sei nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte - wie das Berufungsgericht meint - in den Bescheiden vom 3. Oktober 1957 und vom 1. Juli 1958 die Dienstunfähigkeit nicht tatsächlich festgestellt, sondern nur unterstellt und damit § 4 der Dritten Durchführungsverordnung vom 15. Juli 1952 fehlerhaft angewendet habe. In dem Ankündigungsbescheid vom 3. Oktober 1957, der gleichzeitig die Begründung des Zurruhesetzungsbescheides vom 10. Oktober 1957 darstellt, ist zwar davon die Rede, daß Dienstunfähigkeit "unterstellt" werde. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist aber der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In dem Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1958 hat der H... Minister für Erziehung und Volksbildung weder das Wort "unterstellen" gebraucht noch dem Sinne nach Dienstunfähigkeit nur "unterstellt". Er hat vielmehr erklärt, auf Grund einer Reihe im einzelnen aufgeführter Tatsachen müsse "angenommen" werden, daß die Klägerin dienstunfähig sei. Das Wort "annehmen" ist hier im Sinne nicht einer hypothetischen "Unterstellung" oder unbelegten Vermutung, sondern einer aus tatsächlichen Feststellungen gezogenen tatsächlichen und rechtlichen Folgerung gemeint; das lassen die Gründe des Bescheides vom 1. Juli 1958 in ihrem Zusammenhang deutlich erkennen. Zu dieser rechtlichen Auslegung des Bescheides vom 1. Juli 1958 - abweichend von der des Berufungsgerichts - ist das Revisionsgericht jedenfalls befugt, weil es sich dabei um die Anwendung revisiblen Rechts, nämlich um die Subsumtion des Inhalts des Verwaltungsbescheides unter die Vorschrift des § 4 Abs. 3 der Dritten Durchführungsverordnung handelt (vgl. hierzu BVerwGE 5, 275 [277]; RGZ 102, 1 [3]; Uffhausen DÖV 1964 S. 231 ff. [237]). Nach dem Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1958, der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgebend für den Inhalt der Zurruhesetzungsverfügung insgesamt ist, hat mithin der Beklagte die Klägerin "für dienstunfähig gehalten" und "über die Dienstunfähigkeit entschieden", so wie es § 4 Abs. 3 der Dritten Durchführungsverordnung verfahrensrechtlich erfordert. Es kann deshalb offenbleiben, welche Bedeutung es für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand nach § 4 der Dritten Durchführungsverordnung gehabt hätte, wenn der Beklagte die Dienstunfähigkeit der Klägerin wirklich nur "unterstellt" hätte.

17

Bei seinen eigenen Überlegungen, ob die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand dienstunfähig gewesen sei, hat das Berufungsgericht - wie die Revision ebenfalls zutreffend rügt - seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO). Bei seinen Darlegungen, eine Beweisaufnahme sei "unmöglich" wegen der Weigerung der Klägerin, sich stationär beobachten zu lassen, hat es übersehen, daß eine fachärztliche Beobachtung zwar ein sehr sachdienliches, aber nicht das einzige mögliche Beweismittel für die Klärung der Frage war, ob die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Schwäche der geistigen Kräfte dauernd außerstande war, ihre Dienstgeschäfte zu erfüllen. Es boten sich noch andere Beweismittel an, die Hinweise auf den Geisteszustand der Klägerin geben und in ihrer Gesamtheit möglicherweise auch ohne stationäre Beobachtung die Dienstunfähigkeit der Klägerin erweisen konnten. So konnten z.B. die Ärzte der Psychiatrischen und Nervenklinik in Gießen, der prakt. Arzt Dr. S... und die Amtsärztin Frau Dr. B... in W... als sachverständige Zeugen über die von ihnen beobachteten Krankheitserscheinungen und als Sachverständige über die sich daraus ergebenden Prognosen für eine Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit gehört werden. Ferner konnten die Konrektorin K..., die von ihr benannten Lehrkräfte und notfalls Schülerinnen als Zeugen über das Verhalten der Klägerin in der Schule, insbesondere über ihre Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit, gehört werden. Weiter konnte eine Vernehmung des Schulrats S... als Zeuge über die Vorgänge, die ihm die Klägerin als Fehlverhalten vorwirft, Hinweise auf eine etwaige abartige geistige oder seelische Einstellung der Klägerin geben. Derartige Hinweise konnte auch die Beiziehung der Strafakten ergeben, welche die Strafanzeigen der Klägerin gegen Ärzte, Kollegen und den Schulrat S... betreffen. Schließlich konnte das Berufungsgericht das persönliche Erscheinen der Klägerin anordnen und zu der Verhandlung einen sachverständigen Facharzt heranziehen, der auf Grund des Aktenstudiums, seiner Wahrnehmungen in der Verhandlung und eventuell einer Befragung der Klägerin möglicherweise sachdienliche Hinweise hätte geben können; einer solchen Art der Begutachtung stand die Besorgnis der Klägerin, mit Elektroschocks behandelt zu werden, nicht entgegen.

18

Die Notwendigkeit einer Beweiserhebung über die Frage der Dienstunfähigkeit der Klägerin war dem Berufungsgericht bewußt; das zeigen seine Anfrage an die Klägerin, ob sie sich nunmehr ärztlich beobachten lassen werde, und die Formulierung in dem angefochtenen Urteil, daß eine Beweiserhebung "unmöglich" - nicht etwa unnötig - sei. Von diesem - zutreffenden - Rechtsstandpunkt aus mußten sich dem Berufungsgericht Beweiserhebungen der soeben angeführten Art als sachdienlich und zur tatsächlichen Klärung notwendig aufdrängen. Daß es diese Beweiserhebungen unterlassen hat, ist ein wesentlicher Verfahrensmangel. Die gebotene erschöpfende Sachaufklärung hätte möglicherweise die Anhaltspunkte für die Annahme einer Dienstunfähigkeit erbracht, die das Berufungsgericht vermißt und von denen es die Anwendung des aus § 444 ZPO abgeleiteten Rechtsgrundsatzes abhängig gemacht hat; dies hätte möglicherweise eine anderslautende Entscheidung bewirkt.

19

Den aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz hat das Berufungsgericht übereinstimmend mit der herrschenden Lehrmeinung (vgl. Rosenberg, Die Beweislast 4. Auflage 1956 S. 191) und mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 29 [30]; BVerwGE 10, 270[BVerwG 26.04.1960 - II C 68/58] [271 f.]) zutreffend dahin verstanden, daß der Tatrichter das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels schuldhaft vereitelnde Verhalten einer Prozeßpartei im Rahmen freier Beweiswürdigung als einen Umstand werten kann, der für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners zeugt, daß er aber diesen Schluß nicht notwendigerweise ziehen muß. Dieser Rechtsgrundsatz beruht im wesentlichen auf der Erfahrung, daß regelmäßig die Benutzung eines Beweismittels nur vereitelt, wer von der Erbringung des Beweises einen Nachteil für sich besorgt. Aber auch andere Beweggründe, welche die Partei zur Vereitelung der Verwertung des Beweismittels bestimmen, kann das Gericht tatsächlich zuungunsten der Partei würdigen. Die den vorliegenden Fall betreffenden Darlegungen in dem angefochtenen Urteil begründen Zweifel, ob das Berufungsgericht den abstrakt richtig erkannten Grundsatz hier - konkret - richtig angewendet hat. Denn einmal kommt es - wie die Revision zutreffend rügt - nicht darauf an, ob der die Benutzung des Beweismittels vereitelnde Prozeßbeteiligte "arglistig" handelt. Zum anderen hat das Berufungsgericht die Frage unerörtert gelassen, ob nicht die - anscheinend mit sachlichen Gründen nicht zu beseitigende - Besorgnis der Klägerin, bei einer stationären Beobachtung erneut mit Elektroschocks behandelt zu werden, objektiv völlig unbegründet, daher bei einem geistig gesunden Beamten auch subjektiv nicht verständlich war und ob nicht deshalb gerade diese Besorgnis auf eine anomale Geisteshaltung der Klägerin hinwies. Eine Prüfung dieser Frage lag deshalb besonders nahe, weil die Klägerin sich in einer bei einem geistig gesunden Beamten unverständlichen Weise nicht nur jahrelang der ärztlichen Beobachtung, sondern auch jeder dienstlichen Besprechung mit der vorgesetzten Dienstbehörde entzogen hatte.

20

Wegen der dargelegten rechtlichen Mängel muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Eine den Rechtsstreit abschließende Entscheidung kann noch nicht ergehen, weil die bisherigen - unvollständigen - tatsächlichen Feststellungen nicht die rechtliche Folgerung gestatten, ob die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand dienstunfähig oder dienstfähig war. Hiervon hängt entscheidend die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ab.

21

Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand dann rechtmäßig ist, wenn die zuständige Behörde nach den ihr im Zeitpunkt der Zurruhesetzung zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln annehmen durfte, daß der Beamte dauernd dienstunfähig sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1957 - BVerwG II C 27.55 - [DVBl. 1958 S. 61 = RiA 1957 S. 377 = ZBR 1957 S. 400]). Das Gesetz räumt ihr aber für diese Beurteilung nicht einen gerichtsfreien Spielraum ein. Im Streitfall haben die Gerichte nicht nur zu prüfen, ob ein rechtlich unbedenklicher Maßstab an einen sorgfältig ermittelten Sachverhalt angelegt worden ist, sondern auch, ob dieser Sachverhalt tatsächlich die Feststellung dauernder Dienstunfähigkeit rechtfertigt (vgl. BVerwGE 16, 285 [287]). Dabei sind die Gerichte nicht auf die von der Behörde verwerteten Beweismittel beschränkt, sondern können weitere Beweismittel heranziehen, wie z.B. Gutachten gerichtlicher Sachverständiger über den Stand der Dienstfähigkeit des Beamten im Zeitpunkt der Zurruhesetzung. Diese Prüfung liegt weitgehend im Bereiche tatsächlicher Feststellungen und Beweiswürdigungen. Insoweit muß sie - wie hier - der Tatsacheninstanz vorbehalten bleiben und kann nicht unmittelbar vom Revisionsgericht vorgenommen werden.

22

Die noch erforderliche tatsächliche Prüfung ist auch nicht - wie die Revision vielleicht meint - deshalb entbehrlich, weil die Bereitschaft des Beamten, sich ärztlich untersuchen und beobachten zu lassen, eine notwendige Voraussetzung seines Widersprechens gegen die Zurruhesetzung wäre etwa mit der Folge, daß hier das Widersprechen der Klägerin rechtlich unbeachtlich und schon deshalb ihre Versetzung in den Ruhestand - ohne weitere Prüfung ihrer Dienstunfähigkeit - rechtmäßig wäre. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Dritten Durchführungsverordnung ist zwar der Beamte, den der Dienstvorgesetzte für dienstunfähig hält und der der Versetzung in den Ruhestand widerspricht, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten verpflichtet, sich amtsärztlich untersuchen und erforderlichenfalls auch beobachten zu lassen. Diese Vorschrift ist aber nicht dahin zu verstehen, daß das Widersprechen des Beamten rechtlich unbeachtlich ist, wenn er es ablehnt, sich ärztlich untersuchen und beobachten zu lassen. Eine so einschneidende Rechtsfolge der Weigerung wäre deutlicher und mit anderen Worten in der Verordnung bestimmt worden. Sie wäre auch nicht in allen Fällen sachgemäß und gerecht. Denn unter Umständen kann der Beamte beachtliche Gründe für die Verweigerung der ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung haben; und selbst wenn dies nicht der Fall ist, so rechtfertigt die Weigerung nicht stets die Annahme, daß er trotz seines Widersprechens dienstunfähig sei. Eine ähnliche Regelung, wie sie der Revision vorschwebt, enthält Art. 56 Abs. 1 Satz 4 des Bayerischen Beamtengesetzes in den Fassungen vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) und vom 30. Oktober 1962 (GVBl. S. 291): "Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderungen ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er so behandelt werden, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre." § 4 Abs. 3 der Dritten Durchführungsverordnung enthält aber keine vergleichbare Regelung. Und selbst die bayerische Regelung enthält Einschränkungen und knüpft an die Weigerung des Beamten nicht so weitgehende Rechtsfolgen, wie sie die Revision hier aus der Weigerung der Klägerin herleiten will. Bei der Anwendung des § 4 der Dritten Durchführungsverordnung bedarf es deshalb jeweils besonderer tatsächlicher Würdigung, welche Folgerungen daraus herzuleiten sind, daß der Beamte die ärztliche Untersuchung und Beobachtung ablehnt. Diese tatsächliche Würdigung obliegt der Behörde und den gerichtlichen Tatsacheninstanzen; das Revisionsgericht kann sie nicht selbst vornehmen.

23

Hiernach muß die Sache zur weiteren tatsächlichen Aufklärung und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 400 DM festgesetzt.

Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Waitz
Weber-Lortsch
Oppenheimer