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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1960, Az.: BVerwG II C 68.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 68.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bremen - 18.02.1958 - AZ: VGH I A 326/54
VGH Bremen - 18.02.1958 - AZ: VGH BA 32/57

Fundstellen

  • BVerwGE 10, 270 - 273
  • AS X, 270
  • DVBl 1961, 515-517 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1961, 96 (Kurzinformation)
  • MDR 1960, 949 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 2114-2116 (Volltext mit amtl. LS) "Verteilung der mat. Beweislast"

Amtlicher Leitsatz

Der Verwaltungsrichter kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Umstand berücksichtigen, daß eine Partei schuldhaft die Aufklärung des Sachverhalts erschwert hat. Eine Umkehrung der materiellen Beweislast bewirkt dieses Parteiverhalten nicht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Februar 1958 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist bei der Beklagten Postschaffner im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Im Jahre 1953 war er zeitweilig vertretungsweise beim Zweigpostamt A.../Kreis B... eingesetzt und hier mit den Aufgaben eines Beamten des mittleren Dienstes betraut. Am 29. September 1953, etwa um 7,30 Uhr, ging beim Zweigpostamt A... von der Geldsammelstelle des Postamtes O... eine Geldkiste ein, die einen Bargeldbetrag von 20.000 DM enthalten sollte. Das Geld war für die Auszahlung der am Monatsende fälligen Renten bestimmt. Der Kläger nahm als zu dieser Zeit für die Auszahlung der Renten zuständiger Beamter die geschlossene und verplombte Kiste von der Postassistentenanwärterin E..., die an jenem Tage den Eingangsdienst wahrnahm, im Dienstraum entgegen. Er trug sie in den vom Dienstraum abgetrennten Schalterraum, im dem sich außer ihm selbst auch noch der Postassistentenanwärter L... befand, und öffnete sie hier. Der Kläger gab an, in der Kiste nur einen Geldbetrag von 15.000 DM vorgefunden zu haben. Durch die in der Folgezeit durchgeführten Ermittlungen des Postüberwachungsdienstes und der Staatsanwaltschaft ... ließen sich die Art des Abhandenkommens und der Verbleib des Fehlbetrages von 5.000 DM nicht aufklären.

2

Die Oberpostdirektion ... nahm den Kläger auf Grund des Gesetzes über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen vom 18. April 1937 (RGBl.I S. 461) - Erst.Ges. - mit Erstattungsbeschluß vom 4. Juni 1954 unter Bezugnahme auf die Allgemeine Dienstanweisung für das Post- und Fernmeldewesen in Verbindung mit § 78 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I 8. 551) - BBG - auf Erstattung des Fehlbetrages von 5.000 DM in Anspruch. In diesem Beschluß ist ausgeführt, der Kläger habe den entstandenen Schaden zu vertreten, weil er entgegen den Dienstvorschriften vor dem Offnen der Geldkiste nicht das Gewicht der Sendung festgestellt, bei der Feststellung des Inhalts der Kiste keinen zweiten Beamten als Zeugen hinzugezogen, die Verpackung der Sendung bereits vor der Inhaltsfeststellung beiseite geschafft und die geöffnete Kiste unbeaufsichtigt auf dem Tisch stehengelassen habe. Die vom Kläger gegen diesen Erstattungsbeschluß eingelegte Beschwerde wies der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen durch Beschwerdebescheid vom 22. Juli 1954 als unbegründet zurück.

3

Daraufhin klagte der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrag,

den Erstattungsbeschluß der Oberpostdirektion Bremen vom 4. Juni 1954 sowie den Beschwerdebescheid des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 22. Juli 1954 aufzuheben und ihn, den Kläger, von seiner Erstattungspflicht der Beklagten gegenüber freizustellen.

4

Das Verwaltungsgericht Bremen hat der Klage nach einer Beweisaufnahme mit der Begründung stattgegeben, es stehe nicht fest, daß der Kläger tatsächlich mit der Geldkiste einen Betrag von 20.000 DM übernommen habe, es sei vielmehr nicht ausgeschlossen, daß die 5.000 DM bereits bei Eintreffen der Geldkiste in a... gefehlt hätten.

5

Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen dieses Urteil durch Urteil vom 18. Februar 1958 aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Der Kläger habe seine Amtspflichten schuldhaft verletzt und dadurch bewirkt, daß in der Kasse, deren Verwaltung ihm obgelegen habe, ein Verlust von 5.000 DM entstanden sei. Nach den Besonderheiten des Sachverhalts sei es als erwiesen anzusehen, daß der Kläger am 29. September 1953 eine Kiste mit 2.0.000 DM in Empfang genommen habe. Da die Kiste von dem Beamten, der in O... das Geld hineingelegt habe, verplombt worden und die verplombte Kiste unversehrt in A... eingetroffen sei, könne sie nur dann bereits bei ihrem Eintreffen in A... einen Fehlbetrag aufgewiesen haben, wenn nur 15.000 DM vor der Absendung hineingetan worden seien. Nach dem Beweisergebnis sei es jedoch sehr wahrscheinlich, daß wirklich 20.000 DM in die Geldkiste eingepackt worden seien. Allerdings habe die Beweisaufnahme den vollen Beweis hierfür nicht erbracht. Das Ergebnis der Beweisaufnahme reiche nicht aus, um die Möglichkeit, daß die Wertkiste in A... mit nur 15.000 DM eingetroffen sein könnte, mit aller Gewißheit auszuschließen. Aus der Tatsache, daß noch gewisse Zweifel bestehengeblieben seien, könne der Kläger jedoch nichts für sich herleiten. Er könne nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte sei für ihre Behauptung, sie habe ihm 20.000 DM ausgehändigt, den Beweis schuldig geblieben. Ein Kassenbeamter der Post, der es unterlasse, die Richtigkeit und Vollständigkeit des im Lieferschein angegebenen Inhalts einer übernommenen Geldkiste durch die zum Zweck der Beweissicherung vorgeschriebenen Maßnahmen festzustellen, vereitele die Beweisführung der Beklagten. In einem solchen Falle dürfe aus Gründen der Billigkeit und mit Rücksicht auf den Grundgedanken des § 444 der Zivilprozeßordnung die Ungeklärtheit des Sachverhalts nicht, wie dies nach den allgemeinen Regeln über die objektive Beweislast sonst wohl der Fall sein würde, zu Ungunsten der Beklagten ins Gewicht fallen; vielmehr gingen hiernach die Lücken in der Beweisführung grundsätzlich zu Lasten des Beamten, wenn er die Unaufklärbarkeit schuldhaft herbeigeführt habe. Demnach müsse in einem solchen Fall der Kassenbeamte "im allgemeinen die Vermutung gegen sich gelten lassen", daß er den im Lieferschein angeführten Inhalt einer Geldkiste richtig und vollständig erhalten habe. Dieser Grundsatz müsse hier um so mehr gelten, als das Verhalten des Klägers sich in seiner Gesamtheit als eine besonders grobe Pflichtverletzung darstelle. Der Kläger habe es nicht nur unterlassen, in Gegenwart eines Zeugen die Kiste zu öffnen und ihren Inhalt zu prüfen, er habe außerdem ohne einen ersichtlichen Anlaß den als Füllmaterial dienenden Postsack beiseite geschafft. Hierbei habe er sogar den Schalterraum verlassen und das dort auf einem Tisch liegende ungezählte Geld unbeaufsichtigt gelassen, obgleich sich zu dieser Zeit ein anderer Beamter im Schalterraum aufgehalten habe und dieser Raum auch von weiteren Beamten hätte betreten werden können. Demgegenüber könne sich der Kläger nicht darauf berufen, daß er nicht hinreichend ausgebildet gewesen sei. Denn es habe von ihm erwartet werden müssen, daß er sich die Kenntnisse, die zur Wahrnehmung seines Amtes erforderlich waren, pflichtgemäß angeeignet hatte. Überdies stelle er nicht in Abrede, die Vorschrift, daß eine Geldkiste in Gegenwart eines Zeugen zu öffnen sei, gekannt zu haben. Ebenso unbegründet sei der Einwand, die Besonderheiten des Dienstbetriebes in A... hätten an jenem Tage die Hinzuziehung eines Zeugen nicht zugelassen. Denn es habe der ebenfalls im Schalterraum anwesende Postassistentenanwärter L... als Zeuge zur Verfügung gestanden. Danach müsse als erwiesen "gelten", daß der Kläger den Betrag von 20.000 DM tatsächlich empfangen habe. Somit liege ein Fehlbestand am öffentlichen Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Erst.Ges. vor. Der Kläger hafte nach § 78 BBG für den durch die schuldhafte Verletzung seiner Amtspflichten entstandenen Schaden. Demgegenüber hätten sich entgegen den Behauptungen des Klägers die Voraussetzungen für ein Mitverschulden der Beklagten nicht feststellen lassen; sie habe die Ermittlungen genügend schnell und gründlich eingeleitet und durchgeführt.

6

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Entscheidung des ersten Rechtszuges wiederherzustellen.

7

Die Revision rügt: Die Begründung des angefochtenen Urteils sei widerspruchsvoll. Das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Kläger die Unaufklärbarkeit des Umstandes, ob die Geldkiste bei ihrem Eintreffen in A... 15.000 oder 20.000 DM enthalten habe, verschuldet habe. Es unterstelle dabei nämlich, daß die Frage, ob in Ankum 15.000 oder 20.000 DM eingetroffen sind, durch eine Vernehmung des L... hätte geklärt werden können, wenn ihn der Kläger bei der Öffnung der Kiste als Zeugen zugezogen hätte. Diese Unterstellung sei aber fehlerhaft. Denn auch die Aussage des L... hätte zu keiner Klärung geführt. Hätte nämlich die Geldkiste bei ihrem Eintreffen wirklich 20.000 DM enthalten, so hätte L... dies schon deswegen sicherlich nicht bestätigt, weil sonst der Hauptverdacht auf ihn gefallen wäre. Außerdem hätte das Berufungsgericht, das schon die Aussagen der beiden über die Absendung der Geldkiste vernommenen Zeugen mit großer Zurückhaltung aufgenommen habe, vermutlich auch der Aussage des Zeugen L... nur geringe Bedeutung zugemessen. Das Berufungsgericht habe zudem unzulässigerweise den Grundgedanken des § 444 der Zivilprozeßordnung auf den vorliegenden Fall angewendet; diese Vorschrift sei ihrem Sinn und Zweck nach nur auf die Bedürfnisse des Zivilprozesses zugeschnitten. Sei aber auch dieser Grundsatz im Verwaltungsstreit anwendbar, so müsse er auch auf die Beklagte Anwendung finden. Es müsse dann auch berücksichtigt werden, daß die Beklagte die notwendigen Ermittlungen nachlässig und nicht mit dem erforderlichen Nachdruck geführt und den Kläger dadurch in Beweisnot gebracht habe.

8

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

9

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

10

II.

Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges durch ein bereits rechtskräftiges Zwischenurteil vom 8. Januar 1957 bejaht hat, entspricht dieses Urteil auch der Rechtslage. Zwar ist der Verwaltungsrechtsweg für die Anfechtung von Erstattungsbeschlüssen nicht auf Grund der §§ 8 Abs. 1 und 13 Abs. 1 Erst.Ges. gegeben, weil diese Vorschriften nicht mehr gelten (BVerwGE 5, 220). Er ist aber für alle Klagen der Bundesbeamten aus ihrem Beamtenverhältnis durch § 172 BBG eröffnet, und diese Regelung ist seitdem beibehalten worden (§ 172 BBG in der Fassung vom 18. September 1957 - BGBl. I S. 1338 -).

11

Die Revision muß Erfolg haben.

12

Die Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen den Erstattungsbeschluß der Beklagten hängt in erster Linie davon ab, ob der Bestandsverlust an öffentlichem Vermögen in Höhe von 5.000 DM, für den die Beklagte den Kläger gemäß § 1 Erst.Ges. in Verbindung mit § 78 BBG als zuständigen Kassenbeamten in Anspruch genommen hat, im Amtsbereich des Klägers entstanden ist. Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Daß es die hiernach zu klärende Frage, ob die Geldkiste im Zeitpunkt ihrer Übergabe an den Kläger wirklich 20.000 DM enthielt, zu Ungunsten des Klägers entschieden hat, beruht jedoch auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des in § 444 ZPO entwickelten allgemeinen Rechtsgedankens.

13

Dieser allgemeine Rechtsgedanke - nämlich die Erwägung, daß zu Ungunsten derjenigen Partei, welche ihrem Gegner die Benutzung eines bestimmten Beweismittels schuldhafterweise unmöglich macht oder erschwert, der Beweis als geführt angesehen werden darf - ist zwar auch im Verwaltungsprozeß zu beachten (so auch Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit 1960, Erl. III 6 zu § 86). Zu Unrecht wendet die Revision ein, diese Erwägung gehe im Verwaltungsprozeß schon deswegen fehl, weil sie auf die Besonderheiten des Zivilprozesses zugeschnitten sei. Dieser Einwand dürfte auf der - zutreffenden - Erkenntnis beruhen, daß für die prozessuale Beweislast (Beweisführungslast) in dem von dem Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozeß kein Raum ist. Die Revision übersieht hierbei jedoch zunächst, daß es im Verwaltungsprozeß eine materielle Beweislast - auch Feststellungslast oder objektive Beweislast genannt - des Inhalts gibt, daß eine der prozeßbeteiligten Parteien die Folgen einer Ungewißheit des Sachverhalts gegen sich gelten lassen muß, die das Gericht trotz der von Amts wegen durchgeführten, erschöpfenden Ermittlungen nicht zu beseitigen vermag (vgl. BVerwGE 3, 115; Hoffmann im DVBl. 1957, 603). Im übrigen läßt der in § 444 ZPO entwickelte allgemeine Rechtsgedanke die Grundsätze über die Beweislastverteilung unangetastet.

14

Dieser allgemeine Rechtsgedanke kann nach der im Zivilprozeßrecht herrschenden Meinung nur kraft entsprechender richterlicher Beweiswürdigung zu einem für die nicht beweispflichtige Partei ungünstigen Schluß führen. Denn er räumt dem Tatrichter nur die aus dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) abgeleitete Befugnis ein, das - die Benutzung eines bestimmten Beweismittels vereitelnde oder erschwerende, schuldhafte - Verhalten einer Partei als einen für die Wahrheit des Vorbringens des Gegners zeugenden Umstand zu berücksichtigen und daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Schluß zu ziehen, daß der Beweis geführt sei. Der in Rede stehende Rechtsgedanke erweitert also, genau genommen, nur den Kreis der Umstände, aus denen der Tatrichter im Rahmen freier Beweiswürdigung Schlüsse ziehen darf. Er will nur verhindern, daß eine Lücke in der Beweisführung, welche die nicht beweispflichtige Partei verschuldet hat, ohne weiteres und in jedem Fall nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der beweispflichtigen Partei zur Last fällt; denn er nötigt den Tatrichter nur zu der Prüfung, ob sich diese Lücke in der Beweisführung unter Einbeziehung des geschilderten schuldhaften Verhaltens einer Partei in die Beweiswürdigung durch den vorerwähnten Schluß ausfüllen läßt, ohne ihn zu verpflichten, einen solchen Schluß in jedem Falle zu ziehen (vgl. RGZ 128, 125; Rosenberg, Die Beweislast, 4. Auflage, § 14 S. 191 f.; Schönke-Schröder-Niese, Zivilprozeßrecht, § 58 VII; Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozeßordnung, 18. Auflage, Erläuterung IV 7 b zu § 282). Ein solcher Schluß setzt stets voraus, daß der Tatrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung die diesem Schluß entsprechende Überzeugung gewonnen hat. Kann der Tatrichter diese Überzeugung nicht gewinnen, obgleich er den Umstand, daß eine Partei die Benutzung eines bestimmten Beweismittels schuldhaft vereitelt oder erschwert hat, zu Gunsten der Richtigkeit des auf dieses Beweismittel gestützten Vorbringens bei der Beweiswürdigung berücksichtigt hat, so greifen nunmehr die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast Platz. Schon diese Erwägungen lassen erkennen, daß der § 444 ZPO zugrunde liegende allgemeine Rechtsgedanke nur scheinbar die - aus anderen Rechtsgrundsätzen gefundene - Verteilung der Beweislast umkehrt (vgl. die Fälle in RGZ 20, 6; 60, 152; 105, 259; BGHZ 6, 227); in Wahrheit bleiben die allgemeinen Grundsätze über die Beweislastverteilung unangetastet, sie treten lediglich zurück (vgl. Stein-Jonas-Schönke a.a.O. Erläuterung IV 7 und IV 7 b zu § 282). - Hieraus folgt für den Verwaltungsprozeß, daß in Fällen, in denen eine Partei schuldhaft die Benutzung eines Beweismittels und damit die Aufklärung des Sachverhalts vereitelt oder erschwert hat, der Tatrichter dieses Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung zu Gunsten des Gegners würdigen und daraus den Schluß ziehen kann - nicht etwa, auch ohne entsprechende Überzeugungsbildung, ziehen muß -, daß der Sachverhalt insoweit geklärt sei. Gelangt der Tatrichter im Einzelfall auf Grund entsprechender Überzeugung zu diesem Schluß, so ist insoweit die Verteilung der materiellen Beweislast für die zu treffende Entscheidung ohne jeden Einfluß. Nur dann, wenn der Tatrichter trotz Berücksichtigung des in § 444 ZPO entwickelten Rechtsgedankens nicht die Überzeugung zu gewinnen vermag, daß der Sachverhalt geklärt sei, gelangen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der materiellen Beweislast zu entscheidender Bedeutung. Daß die aus diesen Grundsätzen herzuleitende Beweislastverteilung auch im Verwaltungsprozeß durch den in § 444 ZPO entwickelten Rechtsgedanken nicht umgekehrt wird, ergibt sich schon auf Grund der Erwägung, daß der Verwaltungsprozeß eine Beweisführungslast der Parteien nicht kennt und sich dort die Frage nach der Verteilung der - materiellen - Beweislast erst nach Abschluß der Beweiswürdigung stellt, wenn die von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen und die Beweiswürdigung nicht zu einer vollen Aufklärung des Sachverhalts geführt haben.

15

Das Berufungsgericht hat die rechtlichen Auswirkungen des in Rede stehenden allgemeinen Rechtsgedankens offenbar verkannt und infolgedessen § 78 Abs. 1 VGG verletzt. In dem angefochtenen Urteil ist nicht zum Ausdruck gelangt, daß das Berufungsgericht auf Grund freier Beweiswürdigung (§ 78 Abs. 1 VGG) die Überzeugung gewonnen hat, die Geldkiste habe im Zeitpunkt ihrer Übergabe an den Kläger wirklich 20.000 DM enthalten. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil rechtfertigen vielmehr die Annahme, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der § 444 ZPO zugrunde liegende allgemeine Rechtsgedanke bewirke eine Umkehrung der materiellen Beweislast. Das Berufungsgericht hat nämlich u.a. ausgeführt, daß dann, wenn ein Kassenbeamter es schuldhaft unterlassen habe, durch die vorgeschriebenen Beweissicherungsmaßnahmen die Richtigkeit und Vollständigkeit des im Lieferschein angegebenen Inhalts einer übernommenen Geldkiste festzustellen, die Ungeklärtheit des Sachverhalts nicht, "wie dies nach den allgemeinen Regeln über die objektive Beweislast sonst wohl der Fall sein würde, zu Ungunsten der Anfechtungsgegnerin ins Gewicht fällt, sondern ... stattdessen die Folgen der Ungeklärtheit zu Lasten des Beamten gehen". Das Berufungsgericht hat dies ferner unter besonderem Hinweis auf § 444 ZPO als Grundsatz herausgestellt und dazu außerdem ausgeführt, in einem solchen Falle werde der Kassenbeamte im allgemeinen "die Vermutung gegen sich gelten lassen müssen, daß er den im Lieferschein angegebenen Inhalt der Kiste richtig und vollständig erhalten hat". Das Berufungsgericht ist auch nur zu dem Schluß gelangt, es müsse als erwiesen "gelten", daß der Kläger von der Beklagten - entsprechend ihrer Behauptung - den Betrag von 20.000 DM tatsächlich erhalten habe; es hat also nicht die eindeutige Feststellung getroffen, daß dies erwiesen sei. Diese Ausführungen im angefochtenen Urteil können nur dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht die materielle Beweislast dem Kläger aufgebürdet und sich infolgedessen und wegen der Ungewißheit des streitigen Sachverhalts für verpflichtet gehalten hat, bei der Anwendung des § 1 Erst.Ges. ohne weiteres davon auszugehen, daß dem Kläger wirklich 20.000 DM ausgehändigt worden sind. Das angefochtene Urteil beruht mithin auf einem Rechtsfehler, zumal die materielle Beweislast, wie bereits oben ausgeführt worden ist, durch den § 444 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedanken nicht umgekehrt wird. Die Beklagte trägt also trotz des vom Berufungsgericht festgestellten schuldhaften Verhaltens des Klägers nach wie vor die materielle Beweislast und damit das Risiko des Unterliegens im Rechtsstreit, soweit es darum geht, ob der Kläger tatsächlich 20.000 DM erhalten hat. Sollte sich das Berufungsgericht auf Grund der - nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen - erneut vorzunehmenden Beweiswürdigung nicht dazu entschließen können, eindeutig als geklärt festzustellen, daß der Kläger mit der Geldkiste 20.000 DM erhalten hat, so würde dies also zu Lasten der Beklagten gehen.

16

Das angefochtene Urteil enthält überdies Unklarheiten. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger durch sein Verhalten - vor allem dadurch, daß er die Geldkiste nicht unter Hinzuziehung des Postassistentenanwärters L... als Zeugen geöffnet hat - die "Beweisführung" der Beklagten bezüglich der Richtigkeit ihrer Behauptung, daß dem Kläger 20.000 DM zugegangen seien, "vereitelt", also unmöglich gemacht habe. Richtig ist allerdings, daß der Kläger die Benutzung eines Beweis mittels, nämlich die Vernehmung des L... über den Inhalt der Geldkiste bei ihrer Öffnung, unmöglich gemacht hat. Dadurch ist jedoch die "Beweisführung" der Beklagten - gemeint ist damit anscheinend die Feststellung der Richtigkeit ihrer vorerwähnten Behauptung - nicht schlechthin vereitelt, sondern nur erschwert worden. Das Berufungsgericht hat zu dieser Behauptung - allerdings ohne alle Zweifel an ihrer Richtigkeit beheben zu können - die Personen, die mit der Verpackung und Absendung der Geldkiste betraut waren, als Zeugen vernommen und selbst damit zum Ausdruck gebracht, daß das Beweismittel, dessen Benutzung der Kläger schuldhaft verhindert hat, nicht das einzige zur Aufklärung des streitigen Sachverhalts zur Verfügung stehende Beweismittel ist. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil sie im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung erlangen kann, nämlich für das Gewicht, das dem in Rede stehenden schuldhaften Verhalten des Klägers als Beweisanzeichen für die Richtigkeit der streitigen Behauptung der Beklagten beizumessen ist. Dafür kann außerdem die Erwägung bedeutsam sein, daß auch dann, wenn der Kläger die Geldkiste unter Hinzuziehung des L... geöffnet hätte, nicht unbedingt eine zuverlässige Feststellung über den Geldbetrag, den die Kiste bei der Übergabe enthielt, gewährleistet wäre, wie sich schon aus den Gründen ergibt, welche die Revision anführt.

17

Das Berufungsgericht wird schließlich auch folgendes nicht unbeachtet lassen dürfen. Hinsichtlich der Fragen, ob den Kläger auch in bezug auf den Fehlbestand ein Verschulden trifft und ob zwischen diesem schuldhaften Verhalten des Klägers und dem Fehlbestand ein ursächlicher Zusammenhang besteht - Fragen, die nur der Beantwortung bedürfen, wenn das Berufungsgericht die eindeutige Feststellung zu treffen vermag, daß in den Gewahrsam des Klägers 20.000 DM gelangt sind -, trägt der Kläger die materielle Beweislast. Er müßte also unterliegen, wenn sich nach der eindeutigen Feststellung, daß 20.000 DM in seinen Gewahrsam gelangt sind, nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts klären ließe, daß ihn hinsichtlich des Fehlbetrages keine Schuld trifft oder daß zwischen einem schuldhaften Verhalten und dem Fehlbestand der ursächliche Zusammenhang fehlt (vgl. RGZ 74, 342; 149, 284). Diese im Erstattungsverfahren für den Kassenbeamten ungünstige Verteilung der materiellen Beweislast nötigt zu besonderer Sorgfalt bei der Ermittlung, ob der Verlustbetrag wirklich in den Gewahrsam des Kassenbeamten gelangt ist.

18

Hiernach muß das Berufungsurteil wegen Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 78 Abs. 1 VGG) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der erforderlichen erneuten Beweiswürdigung wird das Berufungsgericht auch das neue tatsächliche Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 19. April 1960, Bl. 248 ff. der Prozeßakten) zu berücksichtigen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel