Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1962, Az.: BVerwG II C 96.60
Zahlung von Ruhegehalt eines Beamten wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 ; Anspruch eines Beamten auf rechtswirksame Versetzung in den Ruhestand; Zugehörigkeit zu dem von Art. 131 GG und von § 63 G 131 erfaßten Personenkreis; Erfordernis einer zeitlichen Bestimmung des Eintritts der Dienstunfähigkeit eines Beamten; Rechtliche Bedeutung eines Entnazifizierungsverfahrens für einen Wiedereinstellungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 96.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14245
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 04.12.1959 - AZ: OS I 216/57
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs. 1 G 131
- § 63 Abs. 1 Nr. 2 G 131
- § 77 Abs. 1 G 131
- § 73 DBG
- § 286 ZPO
Fundstellen
- DVBl 1963, 527 (amtl. Leitsatz)
- NDBZ 1962, 262
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 1959 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger trat im Jahre 1920 in Frankfurt/Main in den Polizeidienst. In der Folgezeit wurde er unkündbar angestellt und mehrfach befördert, 1943 zum Revier-Leutnant der Schutzpolizei. Im Jahre 1944 erhielt er das Recht zum Führen der Amtsbezeichnung "Revier-Oberleutnant der Schutzpolizei". Seine Dienstbezüge wurden aus der Besoldungsgruppe A 5 b der Besoldungsordnung 1927 berechnet. Beim Zusammenbruch des Jahres 1945 geriet er in Kriegsfangenschaft.
Im Jahre 1939 wurde in Frankfurt/Main der Verein "Hüttengemeinschaft Haus I." gegründet; er setzt sich aus Mitgliedern des Frankfurter Polizeisportvereins zusammen und unterhält zur Ausübung des Skisports im Allgäu die Hütte "Haus I.". Der Kläger betätigte sich seit dem 1. Dezember 1941 als Geschäftsführer dieses Vereins. Vom 1. Dezember 1941 bis zum 30. April 1942 war er ferner als Hüttenwart tätig und hierfür abgestellt; für seine Vereinstätigkeit in dieser Zeit hat er neben seinen Dienstbezügen vom Verein rückwirkend monatlich 80 DM erhalten. Nach dieser Zeit führte der Kläger die Verwaltungsgeschäfte für das Haus I. das dann auf Kriegsdauer an die Allianz-Versicherungsgesellschaft verpachtet worden war. Im Jahre 1945 ruhte das Vereinsleben. Auf Veranlassung des damaligen Frankfurter Polizeikommandanten W. bemühte sich der Kläger nach seiner Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft (September 1945) als Treuhänder um das nunmehr vom Flüchtlingsamt S. belegte Haus I.. Durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 16. Oktober 1948 wurde er zum Vorstandsmitglied bestellt, weil der Verein ohne Vorstand war. Im Oktober 1949 wurde im Vereinsregister ein neuer Vorstand eingetragen; diesem gehörte der Kläger nicht mehr an. Für seine Tätigkeit in der Zeit vom 1. Mai 1942 bis 31. März 1945 und vom 1. Oktober 1945 bis zum 15. November 1949 sind ihm auf seine Klage gegen den Verein durch Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 22. Februar 1952 insgesamt 1.200 DM zugesprochen worden.
Im August 1946 wurde dem Kläger von dem Adjutanten S. des damaligen Polizeipräsidenten eine Bescheinigung für das Arbeitsamt ausgestellt, welche besagte, daß er voll beschäftigt sei. Bei dieser Gelegenheit brachte der Kläger seine Wiedereinstellung zur Sprache. S. erwiderte, nachdem er im Zimmer des Polizeipräsidenten gewesen war, der Kläger solle seine Entnazifizierung beschleunigt betreiben, damit er möglichst bald wieder bei der Polizei eingestellt werden könne. Das gegen den Kläger anhängige Spruchkammerverfahren wurde durch Spruch der Berufungsspruchkammer Frankfurt/Main vom 4. Juni 1948 auf. Grund der Weihnachtsamnestie eingestellt.
Zur Wiedereinstellung des Klägers in den Polizeidienst kam es nicht mehr. Nachdem der Kläger durch polizeiärztliches Gutachten vom 21. Februar 1949 als dienstunfähig bezeichnet worden war, erhielt er für die Zeit ab 1. April 1948 einen Unterhaltsbeitrag nach dem Hessischen Unterhaltsbeitragsgesetz vom 2. Juni 1948 (GVBl. S. 73).
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - entschied der Magistrat der Beklagten durch Verfügung vom 20. Dezember 1952 ohne Rechtsmittelbelehrung, daß der Kläger seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ruhegehalt nach § 35 G 131 erhalte, da er nach dem Gutachten des Polizeiarztes als dauernd dienstunfähig gelte. Eine von dem Kläger begehrte günstigere Regelung seiner Rechtsstellung wies die Beklagte, zuletzt durch Verfügung des Magistrats vom 6. August 1956, zurück.
Die am 11. Januar 1957 erhobene Klage des Klägers mit dem Antrag,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen,
- a)
an ihn das Gehalt für die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum 31. März 1948 zu zahlen,
- b)
an ihn die Differenzbeträge für die Zeit nach dem 1. April 1948 zu zahlen,
- c)
ihn rechtswirksam in den Ruhestand zu versetzen;
- 2.
festzustellen, von welchem Zeitpunkt ab er nun tatsächlich als rechtswirksam in den Ruhestand versetzt anzusehen sei,
hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main durch Urteil vom 2. September 1957 abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 4. Dezember 1959 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Kläger unterfalle dem Personenkreis des § 63 Abs. 2 G 131. Er habe sein Amt bei der Rückkehr aus der Gefangenschaft aus politischen Gründen verloren und sei nachher nicht entsprechend wiederverwendet worden. Insbesondere sei seine Verwendung bei dem Verein "Hüttengemeinschaft Haus I." keine Verwendung als Revier-Oberleutnant. Er habe daher bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes - GG - nur Ansprüche nach dem Hessischen Unterhaltsbeitragsgesetz, d.h. frühestens ab 1. April 1948, weil er amtsärztlich als berufsunfähig erachtet worden sei und unter die Weihnachstamnestie falle. Durch das polizeiärztliche Zeugnis sei ferner die Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 73 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - festgestellt worden, allerdings ohne Bestimmung eines Zeitpunkts. Angesichts der eigenen Angaben des Klägers bestünden jedoch keine Bedenken gegen die Annahme des Regierungspräsidenten in Wiesbaden, der Kläger sei am 1. April 1948 dienstunfähig gewesen. Da ihm ab diesem Tage Unterhaltsbeiträge tatsächlich zugestanden worden seien und ihm ab 1. April 1951 Ruhegehalt gewährt werde, habe er die Möglichkeiten, Versorgung auf Grund dieser Gesetze zu erhalten, ausgeschöpft. Ansprüche für die vorhergehende Zeit könne er wegen § 77 G 131 ohnehin nicht geltend machen.
Beamtenrechtliche Zusicherungen auf Einstellung seien dem Kläger nicht gemacht worden. Auf die Erklärung des Adjutanten S. und ebenso auf eine Erklärung des damaligen Kommandeurs der Schutzpolizei, W. vom Dezember 1945 könne der Kläger sich schon deshalb nicht berufen, weil beide Äußerungen nur so aufzufassen seien, daß der Kläger erst einmal seine Entnazifizierung betreiben müsse, ehe an eine Wiederverwendung gedacht werden könne. Überdies seien beide Personen zur Abgabe einer verbindlichen Zusicherung nicht zuständig gewesen. Darin, daß der Kläger nicht wiedereingestellt worden sei, könne eine Pflichtverletzung schon deshalb nicht erblickt werden, weil er nach seinen eigenen Angaben schon seit seiner Gefangenschaft dienstunfähig sei.
Ob die Dienstunfähigkeit erst seit der amtsärztlichen Untersuchung oder schon seit dem 1. April 1948 anzunehmen sei, könne dahingestellt bleiben, denn in beiden Fällen komme der Kläger in den Genuß des Höchstruhegehalts von 75 %. Einer förmlichen Zurruhesetzung habe es nicht bedurft, da beide Daten vor dem 1. April 1951 lägen und der Kläger daher gemäß § 35 G 131 als im Ruhestand befindlich "gelte".
Da der Kläger nicht als "nicht, betroffen" eingestuft, sondern nur amnestiert sei, habe er keine weitergehenden Ansprüche aus § 2 der Durchführungsverordnung zu § 7 des Hessischen Angleichungsgesetzes vom 7. Juli 1952 (GVBl. S. 132).
Der Kläger hat die durch Beschluß des Senats vom 12. April 1960 - BVerwG II B 5.60 - zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung der Verfügung des Magistrats der Beklagten vom 6. August 1956 sowie unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 2. September 1957 und des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 1959
- 1.
- a)
an den Kläger das Gehalt für die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum 31. März 1948 zu zahlen;
- b)
an den Kläger die Differensbeträge für die Zeit nach dem 1. April 1948 zu zahlen;
- c)
den Kläger rechtswirksam in den Ruhestand zu versetzen;
- 2.
festzustellen, von welchem Zeitpunkt ab der Kläger nun tatsächlich als rechtswirksam in den Ruhestand versetzt anzusehen ist.
Die Revision macht im wesentlichen geltend: Das Berufungsgericht habe den Kläger zu Unrecht dem Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG zugerechnet. Die Tätigkeit des Klägers für den Verein "Haus I." sei vor dem Zusammenbruch als Polizeidienst gewertet worden, er sei daher mit der Wiederaufnahme dieser Tätigkeit vor dem 1. April 1951 entsprechend wiederverwendet worden. - Das Berufungsgericht habe auch die an eine rechtswirksame Zusicherung zu stellenden Anforderungen verkannt. Es komme nicht auf die Zuständigkeit der Behördenspitze für die zugesicherte Maßnahme an, sondern darauf, ob der erklärende Beamte nach seiner Stellung in der Behörde zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung befugt war und ob der Kläger eine diesbezügliche Entscheidungsbefugnis als gegeben ansehen durfte. Jedenfalls bei dem Kommandeur der Schutzpolizei W. wie auch bei dem Polizeipräsidenten K. habe jeder vernünftige Dritte eine entsprechende Entscheidungsbefugnis annehmen müssen. - In der Nichteinhaltung der Zusicherung habe das Berufungsgericht zu Unrecht keine Verletzung der Fürsorgepflicht gesehen. Es entspreche dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, daß die Beklagte zu dem Wort ihrer Beamten nun auch stehen müsse. Vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden sei hierbei, daß die vom Kläger geführten Akten über seine Tätigkeit im Haus "I.", die er dem Polizeipräsidium übergeben habe, seitdem verschwunden seien. - Die Nichtwiedereinstellung des Klägers verstoße auch gegen den Gleichheitssatz und sei daher ermessenswidrig, da die Beklagte andere ehemalige Angehörige der NSDAP wiedereingestellt habe. - Ferner habe das Berufungsgericht den Begriff der Dienstunfähigkeit verkannt. Bei der polizeiärztlichen Untersuchung vom 21. Februar 1949 habe der untersuchende Arzt überhaupt nicht bemerkt, daß er sich nur über die "Berufsunfähigkeit" und nicht über die Dienstunfähigkeit zu äußern hatte. Es sei zudem Pflicht der Behörde, auf den durch eine überstandene Erkrankung geschwächten Gesundheitszustand Rücksicht zu nehmen, zumal, wenn ein Beamter durch dienstbedingten Kriegseinsatz und anschließende Kriegsgefangenschaft erhebliche körperliche Schädigungen erlitten hatte. Das Berufungsgericht habe den Erfahrungssatz verkannt, daß die deutschen Kriegsgefangenen vielfach bei ihrer Entlassung arbeitsunfähig waren; auch habe der Dienstherr bei der Prüfung der Dienstunfähigkeit die Möglichkeit einer Verwendung auf einem anderen Dienstposten, z.B. im Innendienst, zu erwägen. - Die Verfügung der Beklagten vom 20. Dezember 1952 erfülle nicht die an die Feststellung der Dienstunfähigkeit gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 zu stellenden Anforderungen. Sie enthalte weder das Datum des ärztlichen Gutachtens noch eine eigene Feststellung der Dienstbehörde hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der Dienstunfähigkeit. Durch die Vorverlegung dieses Zeitpunktes auf den 1. April 1948 werde der Kläger benachteiligt, weil er von dem maßgeblichen Zeitpunkt an im Grundgehalt nicht mehr habe aufrücken können und überdies nur noch Anspruch auf Ruhegehalt gehabt habe. Der Zeitpunkt könne daher nicht dahingestellt bleiben. - Der Kläger habe seine Ansprüche ausdrücklich auch auf §§ 1, 8 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - gestützt; das habe das Berufungsgericht übersehen. - Im übrigen rügt die Revision, daß das Berufungsgericht in mehreren Punkten den Sachverhalt unrichtig gewürdigt und dadurch die Vorschrift des § 286 der Zivilprozeßordnung - ZPO - verletzt habe.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Zwar greift die Revision nicht durch, soweit sie sich gegen die von der. Berufungsgericht vertretene Auffassung richtet, der Kläger gehöre zu dem von Art. 131 GG und von § 63 G 131 erfaßten Personenkreis. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, welche die Revision insoweit nicht angreift, wurden dem Kläger am 8. Mai 1945 als Revier-Oberleutnant Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 5 b gewährt. Diese Dienstbezüge hat der Kläger nach dem Zusammenbruch aus Gründen, die mit seiner Mitgliedschaft in der NSDAP zusammenhängen - also aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen im Sinne des Art. 131 GG und des § 63 G 131 -, nicht mehr erhalten. Es ist ihm nach Eintritt der Dienstunfähigkeit, welche, wie auch die Revision nicht in Frage stellt, jedenfalls am 1. April 1951 (Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG) vorlag, auch kein diesen Dienstbezügen entsprechendes Ruhegehalt gewährt worden; er erhielt am 1. April 1951 lediglich einen Unterhaltsbeitrag. Schon diese für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - bindenden tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die Auffassung, daß der Kläger zu dem von Art. 131 GG erfaßten Personenkreis gehört und daß auf ihn § 63 G 131 anwendbar ist. Denn Art. 131 GG erfaßt alle durch die Folgen des Zusammenbruchs regelungsbedürftig gewordenen Beamtenverhältnisse, wobei es genügt, daß das Beamtenverhältnis aus nur tatsächlichen Gründen regelungsbedürftig geworden ist; dementsprechend ist bei der Prüfung, ob ein Beamter "keine oder keine entsprechende Versorgung" im Sinne des § 63 G 131 erhält, von der tatsächlichen Versorgung bei Inkrafttreten des Gesetzes (1. April 1951) auszugehen und diese Versorgungslage der "früheren Rechtsstellung" gegenüberzustellen, nämlich derjenigen, welche der Beamte am 8. Mai 1945 - dem nach Art. 131 GG maßgeblichen Stichtag - innehatte (vgl. BVerwGE 9, 42 [43] mit Hinweis auf das Urteil des Senats vom 6. Januar 1956 - BVerwG II C 197.53 - in RiA 1956 S. 174). Für den Eintritt des Klägers in den Personenkreis des Art. 131 GG und des § 63 G 131 ist also - entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht - unerheblich, ob der Kläger noch nach dem 8. Mai 1945 polizeidienstliche Funktionen ausgeübt hat und ob ihm die seiner früheren Rechtsstellung entsprechende Wiederverwendung zugesichert worden ist.
Der Revision kann jedoch der Erfolg nicht versagt werden, soweit sie sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 35 Abs. 1 G 131 wendet. Insoweit enthält das angefochtene Urteil rechtliche Mängel, auf denen es beruhen kann.
Richtig ist zwar, daß es nach § 35 Abs. 1 G 131 keiner "Versetzung" des Klägers in den Ruhestand bedarf, sein Klageantrag zu Nr. 1 Buchst. c also unbegründet ist. Dies ergibt sich ohne weiteres sowohl aus der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 G 131 - nach der bei Dienstunfähigkeit (oder Vollendung des 65. Lebensjahres) Beamte zur Wiederverwendung in den Ruhestand "treten", also kraft Gesetzes Ruhestandsbeamte werden - als auch aus der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 3 G 131 - nach der Beamte zur Wiederverwendung, bei denen die Dienstunfähigkeit (oder die Vollendung des 65. Lebensjahres) zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. April 1951 eintrat, "als ... im Ruhestand befindlich gelten" -.
Der Kläger kann jedoch verlangen, daß die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Dienstbehörde seine Dienstunfähigkeit und den Zeitpunkt ihres Eintritts feststellt. Dies folgt aus § 35 Abs. 1 Satz 2 G 151, Diese Vorschrift spricht zwar nur von der Feststellung der Dienstunfähigkeit, erwähnt also nicht ausdrücklich auch das Erfordernis, den Eintritt der Dienstunfähigkeit zeitlich zu bestimmen. Gleichwohl kann nicht zweifelhaft sein, daß § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 sich auch auf den Zeitpunkt des Eintritts der Dienstunfähigkeit erstreckt. Denn der Zweck dieser Vorschrift ist unverkennbar bezüglich der in den Ruhestand tretenden Beamten darauf gerichtet, sicherzustellen, daß die beamtenrechtlichen Grundlagen der Versorgung festgestellt werden (so schon BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1959 - II C 176.57 -). Zu diesen Grundlagen gehört auch die zeitliche Bestimmung des Versorgungsfalls, der nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 G 131 eine gesetzliche Folge der Dienstunfähigkeit ist und mit deren Eintritt zeitlich zusammenfällt; darüber ist dem Beamten Mitteilung zu machen (vgl. hierzu auch die Verwaltungsvorschriften Nr. 3 Abs. 2 zu § 35 G 131, GMBl. 1952 S. 81).
Das Berufungsgericht hat diese Bedeutung des § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 anscheinend nicht hinreichend erkannt. Seine Darlegungen erwecken bereits Zweifel daran, ob dem Kläger überhaupt eine Mitteilung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr ermächtigten nachgeordneten Dienstbehörde zugegangen ist, die den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 entspricht, die also auch eine eindeutige Feststellung über den Zeitpunkt des Eintritts der Dienstunfähigkeit enthält; denn auf S. 10 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils ist nur die Rede davon, daß die "Behörde" zugunsten des Klägers den 1. April 1948 als Beginn der Dienstunfähigkeit "angenommen" habe. Überdies ist das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft, soweit darin jedenfalls nicht eindeutig festgestellt ist, ob die Behörde den Beginn der Dienstunfähigkeit mit dem 1. April 1948 zutreffend "angenommen" hat oder nicht. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, daß eine anderweitige zeitliche Bestimmung des Eintritts der Dienstunfähigkeit dem Kläger nicht von Nutzen sein könne, weil seine Dienstunfähigkeit jedenfalls vor dem 1. April 1951 (Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG) eingetreten und weil ihm in jedem Falle das Höchstruhegehalt zu gewähren sei, ist übersehen worden, daß § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 Ausnahmen von dem Erfordernis, den Eintritt der Dienstunfähigkeit, einschließlich des Zeitpunkts des Eintritts, festzustellen, nicht vorsieht - ein Umstand, der vermutlich auf die Erwägung des Gesetzgebers zurückzuführen ist, daß der Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls jederzeit im Rahmen neuer beamten- oder besoldungsrechtlichen Regelungen Bedeutung erlangen (vgl. hierzu § 184 DBG, § 180 BBG) und daß schon aus diesem Grunde das Interesse an der - richtigen - Bestimmung dieses Zeitpunkts in keinem Fall verneint werden kann. Ist aber davon auszugehen, daß der Gesetzgeber ausnahmslos die zeitliche Bestimmung des Eintritts der Dienstunfähigkeit fordert, so muß die Richtigkeit dieser zeitlichen Bestimmung in jedem Fall auf die Klage des Beamten im Verwaltungsstreitverfahren geprüft werden (Anders-Jungkunz-Käppner, 4. Auflage, G 131, Anm. 2 zu § 35), auch dann, wenn er das im geltenden Recht vorgesehene Höchstruhegehalt erhält. Das hat das Berufungsgericht versäumt, obgleich der Klageantrag zu 2 auch darauf gerichtet ist.
Schon hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Revisionsgericht ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO nicht befugt, selbst die hiernach noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.
Eines Eingehens auf das weitere Revisionsvorbringen bedarf es nicht. Die Zugehörigkeit des Klägers zu dem von Art. 131 GG erfaßten Personenkreis bewirkt, daß § 77 Abs. 1 G 131 auf den Kläger anzuwenden ist. Damit entfallen alle Ansprüche aus dem früheren Beamtenverhältnis, auch soweit sie darauf gestützt werden, daß dem Kläger die seinem früheren Beamtenverhältnis entsprechende Wiederverwendung vor dem 1. April 1951 zugesichert worden sei; denn nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 G 131 stehen dem Kläger andere Ansprüche als die in dem Gesetz zu Art. 131 GG vorgesehenen Ansprüche auch für die Zeit vor dem 1. April 1951 nicht zu. Dies muß um so mehr gelten, als es eines der Anliegen des Grundgesetzgebers bei Erlaß des Art. 131 GG war, die beträchtliche Rechtsunsicherheit zu beseitigen, die sich dadurch ergeben hatte, daß in den verschiedenen Besatzungszonen die rechtliche Bedeutung des Entnazifizierungsverfahrens verschieden beurteilt und teilweise die Auffassung vertreten wurde, durch einen günstigen Entnazifizierungsbescheid werde der Fortbestand des am 8. Mai 1945 bestehenden Beamtenverhältnisses klargestellt oder doch jedenfalls ein Wiedereinstellungsanspruch begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1955 - II C 158.54 -). Es würde mit Sinn und Zweck des § 77 Abs. 1 G 131, welche dem vorerwähnten Anliegen des Grundgesetzgebers entsprechen, nicht im Einklang stehen, wenn der Kläger für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG Rechte aus Zusagen herleiten könnte, die, wie sich dies hier aus den tatsächlichen Feststellungen ergibt, nur aus der damaligen Rechtsunsicherheit zu erklären sind. Die aus solchen Zusagen hergeleiteten Rechte können zwangsläufig nicht beständiger sein als die damals möglicherweise ohnehin bei günstigem Ausgang des Entnazifizierungsverfahrens fortbestehenden oder wiederaufgelebten beamtenrechtlichen Ansprüche. Daß diese von § 77 Abs. 1 G 131 erfaßt werden, kann aber nicht zweifelhaft sein. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird bestätigt durch die Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131, wonach für einzelne Beamte getroffene günstigere "Maßnahmen" in Geltung bleiben.
Auch daraus ergibt sich - im Umkehrschluß -, daß bloße behördliche Erklärungen, soweit sie nicht vollzogen worden sind, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ihre Wirksamkeit verloren haben. Im übrigen hat das Berufungsgericht in Anwendung von Recht, das nicht Bundesrecht ist und daher der Nachprüfung im Revisionsverfahren nicht unterliegt (§ 137 Abs. 1 VwGO), ausgeführt, daß die Beamten, auf deren Erklärungen der Kläger sich in diesem Zusammenhang berufen hat, für eine Wiedereinstellung nicht zuständig gewesen seien. Jedenfalls eine beamtenrechtliche Zusicherung kann aber rechtswirksam nur von einem für das zugesicherte Verwaltungshandeln zuständigen Beamten abgegeben werden (BVerwG, Urteile vom 17. Mai 1962 - II C 87.59 - und vom 12. Juli 1961 - VI C 155.59 -).
Aus § 77 Abs. 2 G 131 in Verbindung mit §§ 1, 8 BWGöD kann der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit schon aus formellen Gründen nichts zu seinen Gunsten herleiten. Wiedergutmachungsansprüche sind zunächst in einem besonderen Verwaltungsverfahren geltend zu machen und der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren erst zugänglich, wenn nach förmlicher Ablehnung der Wiedergutmachung durch Verwaltungsakt der Wiedergutmachungsbehörde die Gerichte angerufen werden. Diese Voraussetzungen fehlen im vorliegenden Fall.
Das Berufungsgericht wird hiernach nur noch zu klären haben, ob der Beklagte die in § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 vorgesehene Feststellung der Dienstunfähigkeit, zu der die zeitliche Bestimmung des Eintritts der Dienstunfähigkeit gehört, getroffen hat und - gegebenenfalls - ob diese Bestimmung zutreffend ist. Hierbei wird zu beachten sein, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Beamter zur Wiederverwendung erst dann dienstunfähig ist, wenn er weder das am 8. Mai 1945 innegehabte Amt noch ein diesem nach Rang, Vor- und Ausbildungserfordernissen, Laufbahn und Endgrundgehalt gleichzuerachtendes Amt wahrnehmen kann (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1955 - II C 252.54 - BVerwGE 2, 270 [272] und Urteil vom 28. Januar 1960 - II C 138.57 -).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.300 DM festgesetzt.
Dr. Otto zugleich für die durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderte Senatspräsidentin Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel