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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1961, Az.: BVerwG VI C 155.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 155.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 16706
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.08.1959 - AZ: VIII A 1446/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. August 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1906 geborene Kläger war seit 1937 Stadtinspektor in Breslau und seit 1940 Regierungsinspektor beim Reichsverlagsamt. Seit Mai 1946 war er als Angestellter und seit Dezember 1948 als Regierungsinspektor auf Lebenszeit bei der Landeseichdirektion in Düsseldorf tätig. Am 1. Februar 1949 wurde er in das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen versetzt und hier im Mai 1950 zum Regierungsoberinspektor und im September 1952 zum Regierungsamtmann befördert.

2

Im Februar 1958 erhob der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren Klage auf Ernennung zum Amtsrat mit der Begründung, Minister Dr. E. habe ihm im Juni 1956 diese Beförderung zugesichert. Nach Vernehmung des Ministers Dr. E. hat das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 26. September 1958 die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, sein früheres. Vorbringen wiederholt und insbesondere dahin ergänzt, daß der Minister im Sommer 1957 die Beförderungszusage erneuert und auch einen entsprechenden Beförderungsvorschlag seines Gruppenleiters, des Ministerialrats Dr. S., persönlich abgezeichnet habe. Er hat beantragt,

3

unter Abänderung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts die Verpflichtung des Beklagten auszusprechen, den Kläger unverzüglich zum Amtsrat zu ernennen und festzustellen, daß diese Verpflichtung am 1. April 1957 entstanden ist.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat nach Vernehmung des Ministers Dr. E., des Ministerialrats Dr. S. und des Regierungsoberinspektors B. durch Urteil vom 20. August 1959 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:

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Da die Beförderung eines Beamten im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liege, könne der Kläger grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung zum Amtsrat geltend machen, zumal er Gesichtspunkte, die die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnten, nicht vorgetragen habe und auch solche nicht ersichtlich seien. Die Entscheidung hänge daher allein davon ab, ob festgestellt werden könne, daß dem Kläger diese Beförderung wirksam zugesichert worden sei. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung auf Grund einer beamtenrechtlichen Zusicherung setze aber voraus, daß eine Erklärung vorliege, aus der unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles der Wille der Anstellungsbehörde zu entnehmen sei, dem Beamten eine Beförderung verbindlich zuzusichern. Das könne hier nicht festgestellt werden. Zwar sei der damalige Minister Dr. E. das für die Abgabe einer solchen Zusicherung zuständige Organ gewesen; der Minister habe jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine verbindliche Erklärung gegenüber dem Kläger, ihn zu befördern, nicht abgegeben. Dies ergebe sich aus seiner eidlichen Bekundung, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Zweifel habe. Demnach habe er seinerzeit beabsichtigt, die Bedeutung der Gruppe "Tierzucht", in der der Kläger tätig gewesen sei, durch Umwandlung der in dieser Gruppe vorhandenen Regierungsratstelle in eine Oberregierungsratstelle und der vom Kläger verwalteten Amtmannstelle in eine Amtsratstelle zu heben. Dieser Plan sei aber am Widerstand des Staatssekretärs und der Personalabteilung (Abs. I) gescheitert, die sich auf den Standpunkt gestellt hätten, daß eine Hebung dieser Gruppe nicht zu verantworten sei. In diesem Zusammenhang habe der Zeuge dem Kläger mehrfach erklärt, daß er sich für dessen Beförderung einsetzen wolle und werde, er habe jedoch niemals ihm verbindlich die Beförderung zum Amtsrat zugesagt. Es bestehe kein Anlaß, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Zwar habe der Zeuge B. bekundet, daß der zuständige Gruppenleiter, Ministerialrat Dr. S. im Sommer 1957 dem Kläger einen von Minister Dr. E. abgezeichneten Beförderungsvorschlag gezeigt habe mit dem Bemerken, die Angelegenheit sei nun in Ordnung. Diese Aussage reiche aber für eine andere Beurteilung des Sachverhalts nicht aus. Einmal habe der Zeuge Dr. S. den vom Zeugen B. bekundeten Vorgang bei seiner Vernehmung in Abrede gestellt, zum anderen habe der Zeuge Dr. E. unter Eid ausgesagt, daß er niemals die Vorlage eines Beförderungsvorschlags für den Kläger von Dr. S. gefordert und diesen mit einem Genehmigungsvermerk abgezeichnet habe. Schließlich hätte ein solches Vorgehen auch so sehr gegen jede vernünftige Verwaltungsübung verstoßen, daß es dem Gericht an sich unwahrscheinlich erscheine, denn der Minister hätte in einem solchen Falle ohne sich zu vergewissern, ob überhaupt eine Amtsratstelle frei sei, die Beförderung angeordnet und entgegen jeder Verwaltungsübung ohne Anhörung des Staatssekretärs und des Abteilungsleiters I sowie des Leiters der zuständigen Fachabteilung die Beförderung verfügt. Das erscheine völlig unwahrscheinlich. Außerdem hätte ein vom Minister genehmigter Beförderungsvorschlag auf jeden Fall der Personalabteilung zur Durchführung zugeleitet werden müssen. Auch deshalb sei es unwahrscheinlich, daß der Minister dem Zeugen Dr. S. einen von ihm genehmigten Beförderungsvorschlag zurückgegeben haben solle. Bei dieser Sachlage bedürfe es einer weiteren Sachaufklärung etwa durch Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen nicht. Nach Angaben des Klägers könnten diese Zeugen über die Abgabe einer Erklärung des Ministers an ihn selbst nichts bekunden. Ob der Minister, wie er als Zeuge bekundet habe, gegenüber anderen Personen zum Ausdruck gebracht habe, daß er sich für die Beförderung des Klägers einsetzen werde, und ob etwa diese Zeugen aus der Unterhaltung entnommen haben, daß sich der Minister bereits gebunden habe, sei nicht entscheidend. Es komme allein darauf an, ob aus den Erklärungen des damaligen Ministers gegenüber dem Kläger entnommen werden könne, daß er sich hinsichtlich einer Beförderung endgültig habe binden wollen. Das sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnähme aber nicht der Fall. Wie andere Zeugen den Minister verstanden hätten, sei ohne Bedeutung.

6

Da mithin nicht festgestellt werden könne, daß dem Kläger eine Beförderung zum Amtsrat verbindlich zugesichert worden sei, komme es nicht mehr auf die in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortete Frage an, ob eine solche Zusicherung zu ihrer Wirksamkeit mindestens aktenkundig gemacht werden müsse.

7

Gegen dieses am 11. September 1959 zugestellte Urteil, hat der Kläger am 12. Oktober 1959 die gemäß § 127 BRRG zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

8

Die Revision ist gleichzeitig begründet worden und rügt eine Verletzung der §§ 61, 62 und 72 MRVO Nr. 165. Sie führt hierzu im wesentlichen aus:

9

Die Bekundungen des Zeugen Dr. E. entsprächen in zwei nicht unbedeutenden Punkten nicht der Wahrheit. Infolgedessen könne seiner Aussage kein Glauben geschenkt werden. Das Berufungsgericht hätte daher seine Entscheidung nicht allein auf die Aussagen dieses Zeugen stützen dürfen, sondern durch Vernehmung der vom Kläger in den Vorinstanzen benannten Zeugen weiter aufklären müssen, ob der Zeuge Dr. E. dem Kläger - wie dieser behaupte - eine verbindliche Zusicherung auf die Beförderung zum Amtsrat gegeben habe. In diesem Zusammenhang müsse darauf hingewiesen werden, daß das Berufungsgericht den bei den Gerichtsakten befindlichen Vermerk des Klägers vom 7. Januar 1957 mit einem Anschreiben an Ministerialrat Dr. S. nicht berücksichtigt habe. Diesen Vermerk habe der Zeuge Dr. E. abgezeichnet. Der Vermerk enthalte einen ausdrücklichen Hinweis auf eine von Dr. E. gegenüber dem Kläger gegebene Beförderungszusage. Auch dieser Vermerk spreche, wenn man die Aussage des Dr. E. nicht mehr als in vollem Umfang glaubwürdig ansehe, für die Erteilung einer Zusicherung, was die vom Kläger benannten Zeugen im übrigen bestätigen könnten.

10

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten und hat im wesentlichen das Berufungsurteil verteidigt.

11

II.

Die Revision ist unbegründet.

12

Sie rügt lediglich Verfahrensmängel, und zwar Verletzung der §§ 61, 62 und 72 MRVO Nr. 165; trotzdem ist nach Einlegung der gemäß § 127 BRRG zugelassenen Revision das angefochtene Urteil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch materiellrechtlich von Amts wegen im Revisionsverfahren auf sachlich-rechtliche Verstöße zu überprüfen (vgl. hierzu die Urteile vom 22. Januar 1956 - BVerwG I C 198.54-, vom 19. März 1958 - BVerwG VI C 184.56-, vom 14. August 1959 - BVerwG VII CB 231.57 - und vom 9. Oktober 1959 - BVerwG V C 165/166.57 -). Es ist allgemein anerkannt, daß ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung hat, und zwar auch dann nicht, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt (vgl. RGZ 111, 358; 159, 247; BGHZ 15, 185;  21, 256) [BGH 12.07.1956 - III ZR 273/54]. Es besteht ferner allgemeine Übereinstimmung darüber, daß eine beamtenrechtliche Zusicherung nur dann rechtsverbindlich ist, wenn sie von der zuständigen Stelle mit dem unmißverständlichen Willen der Bindung erteilt worden ist (vgl. hierzu BGHZ 23, 36[BGH 20.12.1956 - III ZR 97/55] mit Nachweisen; Stich, ZBR 1956 S. 250). Im vorliegenden Fall braucht nicht zu der umstrittenen Frage Stellung genommen zu werden, ob die Zusicherung einer Form, insbesondere der Schriftform (Aktenkundigkeit) bedarf (vgl. hierzu einerseits OVG Koblenz, ZBR 1959 S. 79, andererseits BGHZ 23, 36[BGH 20.12.1956 - III ZR 97/55]). Denn das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung ohne revisible Mängel ausschließlich darauf gestützt, daß es an einem Bindungswillen des zuständigen Ministers Dr. E. gefehlt habe.

13

Die in dieser Richtung erhobene Aufklärungsrüge der Revision greift nicht durch. Nach den vom Oberverwaltungsgericht hier noch anzuwendenden Vorschriften der §§ 61, 62 und 72 MRVO Nr. 165 (vgl. jetzt §§ 86, 108 VwGO) erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, erhebt ohne Bindung an Beweisanträge der Beteiligten den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis und entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Oberverwaltungsgericht nicht gegen diese Verfahrensgrundsätze verstoßen. Es hat nach Vernehmung von drei Zeugen, und zwar des Ministers a.D. Dr. E., des Ministerialrats Dr. S. (für die Behauptungen des Klägers und des Beklagten) und des Regierungsoberinspektors B. (für die Behauptungen des Klägers) den Sachverhalt für genügend aufgeklärt erachtet und festgestellt, daß dem Kläger eine Beförderung zum Amtsrat von Minister Dr. E. nicht verbindlich zugesichert worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die Ablehnung der übrigen Beweisangebote des Klägers im wesentlichen damit begründet, daß es allein darauf ankomme, ob aus den Erklärungen des Ministers Dr. E. gegenüber dem Kläger ein Bindungswille für einen etwaigen Beförderungsvorschlag entnommen werden könne. Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß die benannten Zeugen über die Abgabe einer Erklärung des Ministers an den Kläger selbst nichts bekunden könnten, daß es auch ohne Bedeutung sei, was der Minister in der Beförderungsangelegenheit des Klägers anderen Personen gegenüber zum Ausdruck gebracht habe und ob diese Personen etwa den Minister dahin verstanden haben sollten, er habe sich bereits dem Kläger gegenüber gebunden. Diese Erwägungen, mit denen das Oberverwaltungsgericht die Ablehnung der Beweisangebote des Klägers rechtfertigt, verletzen nicht den Grundsatz, daß eine Beweiswürdigung nicht vorweggenommen werden soll (vgl. hierzu BVerwGE 2, 329; Wieczorek, Komm. ZPO, Erl. C IV a 4 zu § 286 ZPO mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des RG und des BGH). Dieser Grundsatz gilt im Verfahrensrecht nicht uneingeschränkt. Abgesehen von dem Fall, daß sich ein Beweismittel als völlig wertlos erweisen sollte, ist eine Verletzung des erwähnten Grundsatzes auch dann nicht gegeben, wenn ein unmittelbarer Beweis für das Beweisthema erbracht ist; in diesem Falle darf ein lediglich mittelbarer Beweisantrag (z.B. Zeuge von Hörensagen) außer Betracht bleiben, sofern unterstellt wird, daß die Beweisaufnahme so ausfällt, wie es den Bekundungen des Beweisführers entspricht (vgl. auch hierzu Wieczorek a.a.O. mit Nachweisen). In diesem Sinne hat das Oberverwaltungsgericht offenbar auch die Beweisangebote des Klägers würdigen wollen. Denn gegenüber der Bekundung des unmittelbar beteiligten Zeugen Dr. E., daß er keine bindende Erklärung gegenüber dem Kläger abgegeben habe, können die bestenfalls nur einen mittelbaren Beweis erbringenden Aussagen der anderen vom Kläger benannten Zeugen nicht entscheidend ins Gewicht fallen, auch wenn sie seine Behauptungen in dieser Hinsicht bestätigen sollten. Die Ablehnung der Beweisangebote des Klägers ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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Auch mit dem Angriff gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. E. kann die Revision nicht durchdringen. Denn die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen gehört zur freien, der Tatsacheninstanz vorbehaltenen Beweiswürdigung und ist daher im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht nachprüfbar, es sei denn, daß das Gericht bei der Würdigung der Aussage allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt hat oder sich ihm hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen hätten Bedenken aufdrängen müssen (vgl. hierzu auch Gage-Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, S. 121, und Schwinge, JW 1938 S. 769 ff.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausdrücklich hervorgehoben, daß es ah der Richtigkeit der eidlichen Aussage des Zeugen Dr. E. keinen Zweifel habe. Dabei hat es auch die Bedenken berücksichtigen können, die gegen die Richtigkeit der Aussage dieses Zeugen bereits in der Vorinstanz vorgebracht worden waren; denn der Zeuge Dr. E. hat sich laut Niederschrift über seine Vernehmung am 20. August 1959 eingehend zu den vom Kläger unter Beweis gestellten Vorgängen - es handelt sich hauptsächlich um die Beurteilung eines Gesprächs mit dem Geschäftsführer der FDP-Landtagsfraktion Mundolf - geäußert und eine von dem Vorbringen des Klägers wesentlich abweichende Darstellung gegeben. Revisionsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht etwaigen Widersprüchen zwischen den Aussagen der vom. Kläger benannten Zeugen und des Zeugen Dr. E. keine für dessen Glaubwürdigkeit wesentliche Bedeutung beimaß. Sonst könnte von einer freien Beweiswürdigung des Tatrichters, zu der auch die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen gehört, nicht mehr gesprochen werden.

15

Auch das Vorbringen der Revision, das Oberverwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht den zu den Gerichtsakten überreichten Vermerk des Klägers vom 7. Januar 1957 mit einem Schreiben vom 10. Januar 1957 an Dr. S. berücksichtigt, ist nicht geeignet, die Annahme eines Verfahrensmangels zu begründen. Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings diesen Vermerk nicht ausdrücklich erwähnt. Das Gericht braucht aber in den Urteils gründen sich nicht mit jeder Behauptung und jedem Beweismittel der Parteien im einzelnen ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. hierzu die Urteile vom 12. Mai 1960 - BVerwG II C 67.58-, vom 21. November 1960 - BVerwG VI C 54.59-, vom 8. Dezember 1960 - BVerwG II C 86.58 - und vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 169.59 -; BGH, Urteil vom 27. September 1951, NJW 1952 S. 23); es braucht nur die Gründe anzugeben, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind (vglo jetzt § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Hier hatte das Oberverwaltungsgericht keinen Anlaß, den erwähnten Vermerk besonders zu würdigen, weil er für den Ausgang des Verfahrens offenbar ohne Bedeutung war.

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Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert