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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1959, Az.: BVerwG II C 176.57

Voraussetzungen der Beamtenversorgung bei Inkrafttreten des G 131; Vorenthaltung von Gehaltsbezügen durch eine Entlassung; Schadensersatzanspruch bei Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Bestimmung des Beginns des Ruhestandes eines Beamten; Beamtenversorgung bei ordnungsgemäßer Versetzung in den Ruhestand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.10.1959
Aktenzeichen
BVerwG II C 176.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 21.02.1956 - AZ: VGH 3 K 16/55

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers und die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 3. (Karlsruher) Senat - vom 21. Februar 1956 werden zurückgewiesen.

Jede Partei trägt die Kosten der von ihr eingelegten Revision.

Gründe

1

I.

Der Kläger (geb. 1898) war Reichsbahnoberinspektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Am 1. August 1945 wurde er auf Anordnung der Militärregierung aus politischen Gründen entlassen. Am 5. September 1945 beantragte er bei der Reichsbahndirektion K... seine Versetzung in den Ruhestand unter der Voraussetzung, daß seine Erkrankung (Drüsentuberkulose), derentwegen Anfang April 1945 ein Heilverfahren eingeleitet war, als Berufserkrankung anerkannt werde. Im Entnazifizierungsverfahren entschied die Bereinigungskommission bei der Reichsbahndirektion K... am 9. Oktober 1946, daß der Kläger um vier Besoldungsgruppen zurückzustufen und mit 80 % des Ruhegehalts zu pensionieren sei "- mit Wirkung vom 1. 11. 1946 -". Die Eisenbahndirektion K... teilte dem Kläger diese Entscheidung durch Schreiben vom 31. Oktober 1946 mit und setzte dementsprechend Ruhegehaltsbezüge nach der Besoldungsgruppe 11 fest. Als Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses wurde dabei der 31. Juli 1945 zugrunde gelegt.

2

Nachdem die nordbadische Zentralspruchkammer Karlsruhe den Kläger in die Gruppe der Mitläufer eingestuft hatte und die in der französischen Besatzungszone ergangene Entnazifizierungsentscheidung dahin geändert worden war, daß der Kläger als Mitläufer ohne Sühnemaßnahmen eingestuft wurde, hob die Eisenbahndirektion Karlsruhe durch Verfügung vom 18. Juni 1949 "die im administrativen Bereinigungsverfahren ausgesprochenen Sühnemaßnahmen" auf. In dieser Verfügung wurde weiter mitgeteilt, die 20%ige Kürzung des Ruhegehalts nach Besoldungsgruppe 11 sei bereits am 1. August 1948 aufgehoben worden, die Rückstufung um vier Besoldungsgruppen könne jedoch frühestens am 1. Januar 1949 aufgehoben werden. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden hiernach für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1948 nach Besoldungsgruppe 11 Stufe 9 und für die Zeit vom 1. Januar 1949 an nach Besoldungsgruppe 6 Stufe 6 neu berechnet. Die Anwendung der Unfallfürsorgebestimmungen (§ 111 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 [RGBl. I S. 39] - DBG -) wurde abgelehnt. Dem Antrag des Klägers auf Wiedereinstellung in den aktiven Beamtendienst wurde unter Hinweis auf die schon seit längerer Zeit bestehende absolute Einstellungssperre nicht entsprochen. Auf Gegenvorstellungen des Klägers erkannte die Eisenbahndirektion nach nochmaliger Prüfung die Dienstunfähigkeit des Klägers als Folge der Berufserkrankung an und gewährte ihm ab 1. Januar 1949 Unfallruhegehalt nach der Besoldungsgruppe 6 Stufe 7 als der Dienstaltersstufe, die der Kläger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hätte erreichen können.

3

Mit Schreiben vom 28. Dezember 1949 machte der Kläger bei der Eisenbahndirektion Karlsruhe Ansprüche auf Entschädigung des materiellen und immateriellen Schadens geltend, der ihm durch die nach seiner Meinung zu Unrecht erfolgten Entnazifizierungsmaßnahmen entstanden sei, weil die für seine Personalangelegenheiten zuständigen Bahnbeamten pflichtwidrig gehandelt hätten. Weitere Anträge des Klägers auf Berichtigung der Ruhegehaltsberechnung mit der Begründung, er sei erst am 1. Januar 1949, nicht am 1. November 1946, in den Ruhestand versetzt worden, lehnte die Bahnverwaltung unter Hinweis auf die Zweite Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 20. Oktober 1948 (WiGBl. 1948 S. 111) - Zweite SparVO - des Vereinigten Wirtschaftsgebiets ab. Der Kläger wandte sich hierauf nochmals mit einem ausführlichen Schreiben vom 28. August 1953 gegen das Entnazifizierungsverfahren und machte eine Schadensersatzforderung von 9.372 DM geltend. Mit Verfügung vom 15. Dezember 1953 setzte die Bundesbahndirektion Karlsruhe unter Hinweis auf die Aufhebung der Sparverordnungen und das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - die Ruhegehaltsbezüge des Klägers nach der Besoldungsgruppe 6 Stufe 7 neu fest. Dabei bemerkte sie zu dem Vorbehalt des Klägers in seinem Zurruhesetzungsantrag vom 5. September 1945, ein solcher Antrag dürfe an keine Bedingung geknüpft werden, die Suspendierung und die anschließende Rückgruppierung des Klägers beruhten auf einer im politischen Säuberungsverfahren ergangenen Entscheidung, die für die Verwaltung bindend sei. Der Vorstand der Beklagten wies die Beschwerde des Klägers hiergegen unter dem 15. April 1954 zurück.

4

Darauf beantragte der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren

die Aufhebung der Entscheidung der Eisenbahndirektion Karlsruhe vom 31. Oktober 1946 und der Anordnung der Suspendierung vom 10. August 1945, die Verurteilung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 9.372 DM zuzüglich Zinsen usw., Festsetzung des Beginns des Ruhestandes auf den 1. Januar 1949 (statt 1. November 1946)

sowie

Gewährung von Einsicht in die Entnazifizierungsakten.

5

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof - 3. (Karlsruher) Senat - hat durch Urteil vom 21. Februar 1956 unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im übrigen dieses Urteil abgeändert und die Verfügung des Vorstandes der Beklagten vom 15. April 1954 insoweit aufgehoben, als sie die Feststellung enthält, der Kläger sei am 1. November 1946 in den Ruhestand versetzt worden; es hat zugleich festgestellt, daß der Kläger als vom 1. Januar 1949 ab im Ruhestand befindlich gilt. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Bei sinngemäßer Auslegung der vom Kläger mehrfach geänderten Anträge ergäben sich drei verschiedenartige und unabhängig voneinander zu beurteilende Ansprüche, nämlich der auf Aufhebung des ursprünglichen Entnazifizierungsbescheides vom 9. Oktober 1946, der. Anspruch auf Schadensersatz und der auf. anderweitige Feststellung des Beginns des Ruhestandes. Soweit der Kläger die Aufhebung der Entnazifizierungsentscheidung vom 9. Oktober 1946 verlange, fehle es bereits am Rechtsschutzinteresse. Der Kläger sei nämlich damals aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen tatsächlich aus dem Dienst ausgeschieden. Er unterfalle daher dem Personenkreis des Artikels 131 des Grundgesetzes - GG - und seine Rechte bestimmten sich nach dem hierzu ergangenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Über den Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung könne der Verwaltungsgerichtshof nicht entscheiden. Hierfür seien nach Artikel 34 GG die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Verwaltungsgerichte könnten nur über die geforderte Nachzahlung von Dienst- oder Versorgungsbezügen entscheiden. Der für die Zeit vor dem 1. April 1951 geltend gemachte Nachzahlungsanspruch des Klägers sei jedoch durch § 77 G 131 ausgeschlossen. Demgegenüber sei der Antrag des Klägers, den Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes statt auf den 1. November 1946 auf den 1. Januar 1949 festzusetzen, begründet. Denn der Kläger gelte nach § 35 Abs. 1 Satz 3 G 131 als vom Zeitpunkt des Versorgungsfalles ab im Ruhestand befindlich, ohne daß es einer besonderen Verfügung bedurft hätte, wie sie bei Eintreten des Versorgungsfalles nach dem 1. April 1951 erforderlich gewesen wäre. Der Versorgungsfall sei unstreitig mit der Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1949 eingetreten.

6

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, Schadensersatz in Höhe von 9.372 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen,

  2. 2.

    festzustellen, daß Blatt 253/254 der Personalakten in diesen Akten enthalten seien und daß sich die Erklärung der Liselotte Werner vom 30. Januar 1945 (Anlage 7 der Klageschrift) in beglaubigter Abschrift in den Entnazifizierungsakten befinde.

7

Zur Begründung trägt die Revision im wesentlichen vor: Die Eisenbahnverwaltung habe durch willkürliches Handeln ihre Fürsorgepflicht verletzt; der Kläger sei ohne ordentliches Verfahren im Jahre 1945 vom Dienst suspendiert worden. Für den dadurch entstandenen Schaden sei die Beklagte verantwortlich, weil die Suspendierung des Klägers vor Errichtung einer Entnazifizierungsbehörde erfolgt sei. Zur Entscheidung über den Schadensersatzanspruch seien die Verwaltungsgerichte zuständig; denn sie hätten über alle vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten zu entscheiden. § 77 G 131 sei hier nicht anzuwenden, weil ein klarer Fall politisch getarnter Willkür vorliege. Vorsorglich werde die Verfassungswidrigkeit von § 77 G 131 gerügt. Der Feststellungsantrag beruhe auf dem Verdacht, daß diese Unterlagen aus den Akten entfernt würden.

8

Die Beklagte tritt der Revision des Klägers entgegen.

9

Außerdem hat die Beklagte selbst Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Karlsruhe vom 21. Februar 1956 aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 1954 wiederherzustellen.

10

Zur Begründung macht sie geltend: Der Kläger erhalte bereits seit dem 1. Januar 1949 volle Versorgungsbezüge und gehöre deshalb nicht zum Personenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG. Die vom Berufungsgericht angezogenen Vorschriften der §§ 62 und 35 G 131 seien infolgedessen auf den Kläger nicht anzuwenden. Der Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand richte sich vielmehr nach den Vorschriften des damals geltenden Deutschen Beamtengesetzes. Da der Kläger bereits nach der Erklärung seines Dienstvorgesetzten vom 11. September 1945 dienstunfähig gewesen sei, hätte ein amtsärztliches Gutachten nicht mehr eingeholt werden müssen. Die Feststellung der Beklagten, der Kläger sei am 1. November 1946 in den Ruhestand getreten, bestehe daher zu Recht.

11

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

12

II.

1.

Die Revision des Klägers kann nicht zum Erfolg führen.

13

Auf den mit der Revision erstmals gestellten Feststellungsantrag zum Inhalt der Personal- und Entnazifizierungsakten des Klägers kann das Revisionsgericht nicht eingehen, weil dieser Antrag eine Klageänderung bedeutet, die im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist (§ 60 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

14

Die Revision des Klägers greift das Berufungsurteil nur an, soweit es den Schadensersatzanspruch zum Gegenstand hat, den der Kläger wegen gesetzwidriger Behandlung durch seine frühere Dienststelle geltend macht.

15

Dieser Revisionsangriff ist jedoch unbegründet.

16

Der Kläger leitet den Anspruch aus seinem früheren Beamtenverhältnis her und verfolgt ihn als solchen im Verwaltungsrechtsweg. Er erblickt eine Schädigung zunächst darin, daß ihm in der Zeit vom 1. August 1945 bis zum 31. Dezember 1948 infolge der Entlassung Gehaltsbezüge vorenthalten wurden, sodann darin, daß er durch Vermögensbeschlagnahme gehindert worden sei, einen Grundstückstausch durchzuführen, und schließlich in immaterieller Beeinträchtigung.

17

Da der Kläger die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis für unwirksam hält, hat das Berufungsgericht als Klagegrund für die in die geforderte "Schadens" summe von 9.372 DM einbezogenen Gehaltsbeträge zutreffend das frühere Beamtenverhältnis des Klägers und die Vorschriften des öffentlichen Rechts über den Anspruch der Beamten auf Zahlung von Dienstbezügen angesehen. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß es diesen Anspruch auf Gehaltsnachzahlung gegen die Beklagte als durch § 77 G 131 ausgeschlossen angesehen hat. Diese Vorschrift ist auf den Kläger anwendbar, weil er nach dem 8. Mai 1945 aus dem öffentlichen Dienst durch die von der Militärregierung angeordnete Entlassung, also im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen, tatsächlich ausgeschieden und bei Inkrafttreten des Grundgesetzes noch nicht seiner früheren Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet war, mithin zum Personenkreis des Artikels 131 des Grundgesetzes gehört. Die den Angehörigen dieses Personenkreises aus ihrem früheren Bearatenverhältnis erwachsenen Ansprüche hat das Gesetz zu Art. 131 GG neu und ausschließlich geregelt, soweit sie sich gegen den Bund oder andere im Bundesgebiet befindliche öffentlich-rechtliche Dienstherren richten (§ 77 G 131). Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen keine Bedenken (BVerfGE 3, 208 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvL 123/52]; BVerwG, Beschluß vom 19. September 1958 - BVerwG II CB 214.57 - [DÖD 1958, 192]). Da das in Rede stehende Gesetz für die Zeit vor seinem Inkrafttreten (1. April 1951) keine Gehaltszahlungen vorsieht, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Gehaltsnachzahlung gegen die Beklagte nicht zu. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Kläger bereits am 1. April 1951 eine seiner früheren beamtenrechtlichen Stellung entsprechende Versorgung erhielt und etwa deswegen nicht zu dem von § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 erfaßten Personenkreis gehört. Die Anwendung des § 77 G 131 setzt lediglich die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis des Art. 131 des Grundgesetzes voraus, aus dem der Kläger nicht ausgeschieden ist, weil sein Beamtenverhältnis jedenfalls für die Zeit von der Entlassung bis zur Gewährung einer Versorgung der Regelung bedürftig geblieben ist (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1957 - BVerwG VI C 206.56 - [NDBZ 1957, 270]).

18

Im übrigen stützt der Kläger seinen "Schadensersatzanspruch" in erster Linie auf die Verletzung der dem Dienstherrn im Rahmen des Beamtenverhältnisses gesetzlich obliegenden Fürsorgepflicht (§ 36 DBG); auch insoweit leitet er also den geltend gemachten Zahlungsanspruch unmittelbar aus seinem früheren Beamtenverhältnis her. Über die Frage, ob sein Zahlungsanspruch insoweit in Wahrheit unmittelbar in dem früheren Beamtenverhältnis und in den dieses Verhältnis regelnden Vorschriften - hier § 36 DBG - eine Rechtsgrundlage findet (verneinend BGH, Urteil vom 16. Februar 1959 - III ZR 199.57 - [ZBR 1959, 223]), hat zwar - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - das angerufene Verwaltungsgericht zu entscheiden. Das Begehren des Klägers muß aber auch insoweit ohne weiteres daran scheitern, daß die Vorschrift des § 77 G 131 entgegensteht. Das Gesetz zu Art. 131 GG sieht einen solchen Anspruch für die Zeit vor seinem Inkrafttreten nicht vor. Ob und inwieweit der Kläger diesen Anspruch auf die Vorschriften über die allgemeine Amtshaftung stützen könnte (Art. 34 des Grundgesetzes, § 839 BGB), ist hier nicht zu entscheiden, weil insoweit der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Zu einer - vom Kläger übrigens nicht beantragten - teilweisen Verweisung der Sache an das im Zivilrechtsweg zuständige Gericht des ersten Rechtszuges (§ 81 BVerwGG) besteht hier kein Anlaß (BGH, Urteile vom 27. April 1954 in BGHZ 13, 145 [153 f.] und vom 28. Juni 1956 - III ZR 302.54 - [DÖV 1956, 668]).

19

Danach muß die Revision des Klägers zurückgewiesen werden.

20

2.

Auch die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

21

Das Berufungsgericht ist richtig davon ausgegangen, daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen richterlichen Feststellung hat, von welchem Zeitpunkt an er als im Ruhestand befindlich gilt (§ 24 des württemb.-badischen Gesetzes Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 [RegBl. S. 221] - VGG -). Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§§ 29 Abs. 1 G 131, 107 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] - BBG -) und damit für die Höhe des nach den allgemeinen Vorschriften erdienten Ruhegehalts von Bedeutung und hiervon hängt ferner ab, inwieweit das dem Kläger bewilligte Unfallruhegehalt (§§ 29 Abs. 1 G 131, 140 BBG) auf den Unfallausgleich (§ 139 Abs. 5 BBG) angerechnet wird.

22

Zu Unrecht rügt die Revision der Beklagten die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Kläger gehöre zum Personenkreis des § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 mit der Folge, daß der Beginn seines Ruhestandes nach § 35 G 131 zu bestimmen sei. Allerdings ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszuschließen, daß der Kläger, der sein Amt im Jahre 1945 aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren hatte, schon bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG - tatsächlich - Versorgungsbezüge in der Höhe erhielt, auf die er einen Anspruch gehabt hätte, wenn er nach dem 8. Mai 1945 auf Grund eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und deshalb nach Maßgabe des damals einschlägigen Beamtenrechts in den Ruhestand versetzt worden wäre. Gleichwohl könnten diese Leistungen hier nicht als "entsprechende Versorgung" im Sinne des § 62 G 131 anerkannt werden. Die Versorgung wurde dem Kläger nämlich nur auf Grund der gegen ihn ergangenen - nicht beamtenrechtlichen - Entnazifizierungsentscheidungen gewährt, nicht als Folge einer dem Beamtenrecht entsprechenden Versetzung in den Ruhestand. Infolgedessen bestehen noch heute Rechtsunsicherheit und Streit über den. Beginn des Ruhestandes. Der Rechtsstand des amtsentfernten Klägers war also auch noch bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG aus Gründen, die fraglos mit dem Zusammenbruch zusammenhängen, regelungsbedürftig. Das wäre er nur dann nicht mehr gewesen, wenn der, Kläger entsprechend seiner Rechtsstellung vom 8. Mai 1945 wiederverwendet oder wenn er nach zwischenzeitlicher Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Erreichen der Altersgrenze oder Eintritt der Dienstunfähigkeit) den damaligen beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechend in. den Ruhestand versetzt Lind hiernach voll versorgt worden wäre. Auf den gleichen Erwägungen beruht die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein von Art. 131 GG erfaßter früherer aktiver Beamter oder Empfänger einer beamtenrechtlichen Versorgung, der am 1. April 1951 versorgt wurde, unter § 1 G 131 fällt. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt zu dieser Frage die Auffassung, daß ein solcher früherer Beamter, selbst wenn er bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG eine ungekürzte Versorgung erhielt und auch durch einen beamtenrechtlichen Akt in den Ruhestand versetzt worden war, gleichwohl von § 1 G 131 erfaßt wird, wenn die Zahlung der ungekürzten Versorgung oder die Versetzung in den Ruhestand nach dem Zusammenbruch nur treuhänderisch aus fürsorgerischen Gründen vorgenommen worden ist (BVerwGE 7, 15 [BVerwG 07.05.1958 - VI C 51/56]). Auch in diesen Fällen hat die Gewährung der ungekürzten Versorgung und die formell einwandfreie Versetzung in den Ruhestand keine abschließende Regelung und endgültige Befriedung herbeigeführt. Hat dagegen der frühere Dienstherr oder sein Funktionsnachfolger vorbehaltlos die Verpflichtung anerkannt und erfüllt, einen im Kriege zeitweilig aus Evakuierungsgründen von einer außerhalb des heutigen Bundesgebiets gelegenen Kasse versorgten Ruhestandsbeamten nach Wegfall der während der Evakuierung zuständigen Kasse und nach seiner Heimkehr wieder zu versorgen, so ist dieser Ruhestandsbeamte vom Wirksamwerden dieser Regelung an nicht mehr zum Personenkreis des Art. 131 des Grundgesetzes zu rechnen (BVerwGE 4, 339 [BVerwG 13.03.1957 - VI C 59/56]). In einem solchen Fall lag im Gegensatz zum vorliegenden Falle eine ordnungsmäßige Versetzung in den Ruhestand vor, und zwar schon vor dem Zusammenbruch. "Entsprechende Versorgung" setzt also hiernach voraus, daß auch die im Beamtenrecht geregelten Grundlagen der Versorgung geordnet sind. Nur dann können die für die Berechnung der Versorgung maßgebenden Faktoren, wie die im vorliegenden Falle umstrittene ruhegehaltfähige Dienstzeit, festgestellt und erst danach kann überhaupt die Frage beantwortet werden, ob die gewährte Versorgung im Sinne der §§ 62, 63 G 131 "entsprechend" ist, das heißt, ob sie dem von anderen als beamtenrechtlichen Eingriffen unbeeinflußten früheren beamtenrechtlichen Verhältnis entspricht. Die effektive Versorgung allein genügt mithin bei Sachverhalten der vorliegenden Art nicht, um die Anwendung der §§ 62, 65 G 131 auszuschließen.

23

Das Rechtsverhältnis des Klägers ist, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, also erst durch die Vorschriften der §§ 62, 35 G 131 dahin geregelt worden, daß der Kläger vom Eintritt der Dienstunfähigkeit an als im Ruhestand befindlich gilt. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger sei nicht erst, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, am 1. Januar 1949, sondern schon zu einem früheren Zeitpunkt dienstunfähig gewesen, wendet sie sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, an die das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden ist; zulässige und begründete Revisionsrügen im Sinne des § 56 Abs. 2 BVerwGG sind gegen diese tatsächlichen Feststellungen nicht vorgebracht worden.

24

Sonach muß auch die Revision der Beklagten zurückgewiesen werden.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revision des Klägers auf 9.300 DM, für die Revision der Beklagten auf 500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel