Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.07.1963, Az.: BVerwG VI C 91.60
Vertrauenschutz des Bürgers bezüglich der Fortdauer der Zuständigkeit einer Behörde; Rechtmäßigkeit eines vor dem Inkrafttreten der anspruchsbegründenden Norm gestellten Antrags; Auslegung des an eine Behörde gerichteten Antrags durch das Revisionsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.07.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 91.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 15.03.1960 - AZ: III B 157.58
Rechtsgrundlagen
- Art. 131 GG
- § 29 Abs. 4 G 131 i.d.F.v. 1953
- § 101 Abs. 2 S. 3 DBG
- § 123 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BBG
- § 192 Abs. 2 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 16, 198 - 206
- AS XVI, 198
- DVBl 1963, 894-895 (Volltext mit red. LS)
- DVBl 1964, 371 (Kurzinformation)
- MDR 1964, 83-84 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Schutze des Vertrauens des Bürgers in die Fortdauer der Zuständigkeit einer Behörde (grundsätzlich bejaht). Zur Rechtswirksamkeit eines vor dem Inkrafttreten der anspruchsbegründenden Norm Bestellten Antrags (wie Urteil vom 7.9.1960 - BVerwG VI C 314.57 -). Zur Auslegung des an eine Behörde gerichteten Antrages durch das Revisionsgericht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. März 1960 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. April 1958 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin heiratete am 28. März 1944 den Arzt Dr. ... der am 28. Januar 1947 verstorben ist. Dr. ... war am 30. September 1920 als Berufssoldat aus der Reichswehr entlassen worden und bezog bis Februar 1942 einschließlich ein Ruhegehalt vom Versorgungsamt V Berlin. Ab 1. März 1942 ruhte das Ruhegehalt mit Rücksicht auf seine Bezüge als Betriebsarzt bei den Deutschen Industriewerken in Berlin-Spandau.
Unter dem 15. Juli 1951 beantragte die Klägerin Witwenpension. Hierzu machte sie in einem auf das Gesetz über die Versorgung von Kriegs- und Militärdienstbeschädigten sowie ihren Hinterbliebenen abgestellten Antragsformular entsprechend den in diesem Formular gestellten Fragen Angaben über den Zeitpunkt der Kriegsbeschädigung ihres Ehemannes, seinen Todestag und Sterbeort sowieüber die Ursache seines Todes. Die Spalte "Welche Versorgungsgebührnisse wurden bis zum 30. April 1945 bezogen?" füllte die Klägerin in dem Antragsformular mit dem Satz aus: "Seit 1942 ruhte die Pension". In ihrem Schreiben vom 20. Juli 1952 an das Versorgungsamt III Berlin erwähnte die Klägerin, daß ihr verstorbener Ehemann auf Grund seiner im ersten Weltkrieg erlittenen Verletzungen eine Pension erhalten habe, die aber ab 1942 infolgeÜbersteigens der Einkommensgrenze geruht habe. In einem weiteren Schreiben vom 6. Oktober 1952 an das Versorgungsamt hob die Klägerin hervor, daß ihr Ehemann vom 20. März 1911 bis 30. September 1920 aktiv gedient habe, aus dem Reichswehr-Infanterieregiment 102 verabschiedet worden sei und bis 1942 Versorgungsgebührnisse erhalten habe.
Auf Grund eines innerhalb eines Sozialgerichtsverfahrens geschlossenen Vergleichs erhielt die Klägerin Versorgungsbezüge (Witwenbezüge) nach dem Bundesversorgungsgesetz ab 1. Juli 1951.
Am 22. November 1956 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung von Witwengeld auf Grund des Gesetzes zuArt. 131 GG, und zwar mit dem Hinweis darauf, daß ihr Ehemann Berufssoldat gewesen sei, nämlich charakterisierter Hauptmann a.D., und daß er Ruhegehalt vom Versorgungsamt V Berlin erhalten habe. Auf diesen Antrag, den der Beklagte als rechtzeitig nachgeholte Meldung im Sinne des§ 81 Abs. 4 G 131 (F. 1953) ansah, gewährte er der Klägerin durch Bescheid vom 28. März 1957 vom 1. November 1956 an Witwengeld.
Mit der hiergegen erhobenen Klage beantragte die Klägerin, den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihr vom 1. September 1953 an Versorgungsbezüge zu gewähren.
Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg, wurde jedoch auf die Berufung des Beklagten vom Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 1960 abgewiesen. In den Urteilsgründen wird im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe mit Rücksicht auf den nach§ 29 G 131 (F. 1951) anzuwendenden § 101 Abs. 2 Satz 3 DBG in der Zeit bis zum 1. September 1953 keinen Anspruch auf Witwenversorgung gehabt, weil sich ihr Ehemann im Zeitpunkt der Verheiratung mit der Klägerin bereits im Ruhestand befunden habe. Auf Grund der Änderung des § 29 G 131 durch § 192 Abs. 1 Nr. 4 BBG hätte jedoch die Klägerin von dem genannten Zeitpunkt an bei rechtzeitiger Antragstellung Witwenversorgung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG nach ihrem Ehemann als einem früheren Berufsoffizier beanspruchen können, weil dieser im Zeitpunkt der Verheiratung das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Die Klägerin habe jedoch vor ihrem Antrag vom 22. November 1956 keinen Antrag im Sinne des § 192 Abs. 2 BBG gestellt. Die an das Versorgungsamt gerichteten Erinnerungsschreiben der Klägerin vom 20. Juli und 6. Oktober 1952 zu ihrem unter dem 15. Juli 1951 gestellten Antrag auf Kriegshinterbliebenenversorgung könnten als ein solcher Antrag nicht angesehen werden, und zwar deswegen nicht, weil Anträge vor Erlaß des sie vorsehenden Gesetzes, hier des am 1. September 1953 in Kraft getretenen § 192 Abs. 2 BBG, rechtswirksam nicht gestellt werden könnten.
Die erwähnten Schreiben der Klägerin könnten auch nicht als Antrag im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131, nämlich auf Gewährung von Versorgungsbezügen auf Grund der damals geltenden Kann-Bestimmung des § 101 Abs. 2 Satz 3 DBG angesehen werden. Zwar vermöge auch ein bei einer unzuständigen Behörde gestellter Antrag den Beginn der Zahlung nach § 58 Abs. 2 G 131 herbeizuführen. Ein Antrag auf Leistung nach anderen Gesetzen sei jedoch kein Eintrag im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131. Ein solcher Antrag müsse erkennen lassen, daß der Antragsteiler Bezüge nach diesem Gesetz begehre. Das Formularschreiben vom 15. Juli 1951, das die Klägerin vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG an das Versorgungsamt abgesandt habe, scheide überhaupt aus. Die Erinnerungsschreiben der Klägerin vom 20. Juli und 6. Oktober 1952 ließen aber nicht erkennen, daß sie Versorgungsbezüge mit der Begründung begehre, daß ihr Ehemann am 8. Mai 1945 einen, wenn auch ruhenden, Anspruch auf Ruhegehalt gehabt habe. Vielmehr komme in dem Erinnerungsschreiben vom 20. Juli 1952 eindeutig zum Ausdruck, daß sie deswegen eine Hinterbliebenenrente verlange, weil ihr Ehemann im Jahre 1947 an den Folgen seiner im ersten Weltkrieg als aktiver Offizier erlittenen Verletzungen verstorben sei. Auch in ihrem Schreiben vom 6. Oktober 1952 führe die Klägerin zur Begründung ihres Antrags an, daß die Lungenschußverletzung ihres Ehemannes im ersten Weltkrieg im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung durch die GPU im Jahre 1945 zur Lungen-Tbc geführt habe, welche die Ursache für seinen Tod im Jahre 1947 gewesen sei. Der Hinweis in diesem Schreiben darauf, daß ihr Ehemann früher auf Grund seiner Verletzungen bis zum Jahre 1942 als früherer Berufsoffizier eine Pension bzw. Versorgungsgebührnisse bezogen habe, hätte lediglich ihre Behauptung unterstützen sollen, daß die Todesursache ihres Ehemannes in seiner Kriegsverletzung gelegen habe. Auch im Einspruch der Klägerin vom 5. Januar 1953 sei die Behauptung entscheidend, daß ihr Ehemann an den Folgen einer Kriegsbeschädigung gestorben sei. Übrigens habe die Klägerin schon rein subjektiv im Jahre 1952 nicht die Absicht gehabt haben können, einen Antrag auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu stellen, da sie nach ihrer eigenen Darstellung in der Klageschrift überhaupt erst im Jahre 1956 von der Existenz dieses Gesetzes Kenntnis erhalten habe.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil seine Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob Anträge rechtswirksam schon vor Erlaß des sie vorsehenden Gesetzes gestellt werden könnten, von der Rechtsansicht des IV. und des VII. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin (GVG IV B 141.55, Urteil vom 3. Mai 1956; OVG VII B 7.57, Urteil vom 12. März 1958 und OVG VII B 54.57, Urteil vom 21. Mai 1958) und hinsichtlich der Frage, ob ein Antrag gemäß § 58 Abs. 2 G 131 erkennen lassen müsse, daß Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG verlangt würden, von den Endentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Münster (Bescheid vom 29. November 1957 - I A 16.57 - [NDBZ 1958 S. 91] und Urteil vom 18. Juni 1959 - VIII A 1107.58 - [NDBZ 1959 S. 159]) abweiche.
Die rechtzeitige Revision rügt unrichtige Anwendung des.§ 58 Abs. 2 G 131 und Nichtberücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Revision muß Erfolg haben, denn die Klägerin erfüllt entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die formalen Antragsvoraussetzungen für die Witwenversorgung nach § 29 Abs. 4 G 131 auch für die Zeit vom 1. September 1953 an.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht in dem Umstand, daß das Versorgungsamt III Berlin für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht zuständig war, keinen Hinderungsgrund für die Berücksichtigung des Antrages der Klägerin gesehen. Diese Reschtsauffassung ist schon deswegen zu billigen, weil die Klägerin keinen Anlaß hatte, an der Zuständigkeit dieses Versorgungsamtes auch für ihre dienstrechtliche Versorgung nach ihrem Ehemann als früheren Berufsoffizier zu zweifeln, hatte doch vor dem 8. Mai 1945 ein Berliner Versorgungsamt, nämlich das Versorgungsamt V Berlin, ihren Ehemann als früheren Berufsoffizier dienstrechtlich versorgt und ist überdies nichts dafür dargetan oder ersichtlich, daß das Versorgungsamt III Berlin auf den Wegfall der Zuständigkeit der Berliner Versorgungsämter für die dienstrechtliche Versorgung der Hinterbliebenen von früheren Berufssoldaten hingewiesen hat. Dem rechts- und behördenunterfahrenen Bürger kann in aller Regel nicht zum Vorwurf gereichen und zur Last gelegt werden, daß er bei nach dem Zusammenbruch weiter bestehenden Behörden von einer den Zusammenbruchüberdauernden Zuständigkeitskontinuität ausgeht, und zwar auch bei Spezialverwaltungen von der Art eines Versorgungsamtes. Auch insoweit gebührt ihm Vertrauensschutz, zumal im Falle einer Witwe wie der Klägerin. Dieser Gesichtspunkt erscheint um so erheblicher, als es im vorliegenden Falle nicht um die Einbehaltung rechtswidrig erlangter Vorteile, sondern um das Anrecht auf eine nach dem Gesetz zustehende Leistung geht.
Das Oberverwaltungsgericht meint allerdings, es fehle an einem rechtswirksamen Antrag der Klägerin für die Geltendmachung ihrer Witwenversorgung auch für die Zeit vom 1. September 1953, an dem der die Witwenversorgung der Klägerin erst begründende § 29 Abs. 4 G 131 (F. 1953) in Kraft getreten ist, bis zum 1. November 1956, von dem an die Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 22. November 1956 Witwenversorgung erhält, und deswegen sei der Klägerin trotz unstreitig sonst vorliegender Voraussetzungen die Versorgung für diese Zeit mit Recht versagt worden.
Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist jedoch nicht frei von Rechtsirrtum.
Zunächst kann dem Oberverwaltungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß vor dem Inkrafttreten des § 192 Abs. 2 BBG ein Antrag zu dieser Bestimmung nicht rechtswirksam habe gestellt werden können. Das Oberverwaltungsgericht dürfte zu dieser von ihm nicht näher begründeten Rechtsmeinung in erster Linie durch die in dieser Bestimmung enthaltenen, auf die Antragsfrist zu § 29 Abs. 4 G 131 (F. 1953) bezüglichen Worte "innerhalb ... von sechs Monaten" gekommen sein. Diese Formel stützt indessen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht.
Mit einer solchen Formel im Zusammenhang mit einem vor dem Inkrafttreten der anspruchsbegründenden Norm gestellten einschlägigen Antrage hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 314.57 - (Buchholz BVerwG 237.2, § 172 LBG Berlin Nr. 2) befaßt, und zwar zu der in § 172. Abs. 2 LBG Berlin (F. 1952) enthaltenen, ebenfalls auf die Antragsfrist bezüglichen Formel "innerhalb eines Jahres". In dieser Entscheidung ist zunächst zur Bedeutung des Wortlautes der Formel ausgeführt, daß diese zwar den Ablauf der Antragsfrist, nicht aber den Zeitpunkt ihres Beginns bezeichne, insofern hiermit nicht eindeutig ausgesprochen sei, daß der Antrag nur vom Inkrafttreten der Norm an innerhalb der bezeichneten Frist gestellt werden könne. Nichts anderes kann ersichtlich von dem Wortlaut der hier in Betracht kommenden Formel "innerhalb ... von sechs Monaten" gelten denn auch § 192 Abs. 2 BBG schließt die Berücksichtigung von Anträgen aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten und dem Inkrafttreten des § 29 Abs. 4 G 131 (F. 1953), also aus der Zeit vor dem 1. September 1953 keineswegs eindeutig oder gar ausdrücklich aus. In der erwähnten Entscheidung wird weiter dargelegt, es sei auch vom Begriff her nicht ausgeschlossen, daß ein in einem Rechtssatz vorgesehener Antrag schon vor dessen Inkrafttreten gestellt werden könne, zumal wenn es sich um eine regelungsbedürftige Materie handele. Auch diese Erwägung kann hier Geltung beanspruchen, denn auch im vorliegenden Zusammenhang betraf der Antrag auf Witwenversorgung regelungsbedürftige Materien insofern, als das seit den Jahre 1951 in gesetzgeberischer Behandlung stehende Bundesbeamtengesetz (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache Nr. 2846, 1. Wahlperiode) erst am 1. September 1953 in Kraft getreten ist undüberdies mit dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes eine Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG erforderlich wurde, die dann ebenfalls mit dem 1. September 1953 in Kraft trat. Keineswegs ist daher entgegen der vom Oberverwaltungsgericht anscheinend vertretenen Auffassung auch begrifflich die Nichtberücksichtigung der Eingaben der Klägerin, insbesondere ihres Formularantrages vom 15. Juli 1951 und ihrer Erinnerungsschreiben vom 20. Juli 1952 und vom 6. Oktober 1952 geboten. In der Entscheidung des Senats ist weiter hervorgehoben, es komme nicht darauf an, daß die Klagepartei nicht den Villen gehabt haben könne, den Anforderungen des ihr noch unbekannten Gesetzes zu genügen, sondern lediglich darauf, daß sie diesen Anforderungen tatsächlich genügt habe; soweit es auf den Willen der Klagepartei ankommen könne, brauche dieser nur auf das bestimmte Ziel gerichtet zu sein, das zu erreichen das spätere Gesetz gestatte, nicht also auf die Einzelheiten des Weges zu diesem Ziele. Dieser Hinweis ist hier deswegen von Bedeutung, weil das Oberverwaltungsgericht auch damit argumentiert hat, daß die Klägerin vor den in Rede stehenden Eingaben keine Kenntnis von dem Gesetz zu Art. 131 GG gehabt habe. Soweit das Argument auch die Frage der zeitlichen Unzulänglichkeit der Eingaben betrifft, ist es daher nicht stichhaltig. Schließlich ist in der Entscheidung des Senats auch die Frage erörtert, ob der Sinn der Vorschrift die Nichtberücksichtigung eines vor ihrem Inkrafttreten gestellten Antrages erforderlich machen könne. Mögen die in der Entscheidung im einzelnen angestellten Erwägungen wegen des besonderen Zieles des dort streitigen Antrages - nämlich der Wiederverwendung eines früheren Berliner Beamten - auf den vorliegenden Fall nicht oder nicht ohne weiteres passen, so gilt doch auch hier die in diesem Zusammenhang angestellte allgemeine Erwägung der Entscheidung: Wenn der Gesetzgeber die vor dem Inkrafttreten der Norm gestellten Anträge von der Berücksichtigung nicht ausgeschlossen hat, schließt der Sinn der die Antragsfrist regelnden Norm nicht aus, daß ein im Rahmen dieser Norm vor ihrem Inkrafttreten gestellter Antrag berücksichtigt wird, der aus irgendeinem Grund, etwa weil sich der Antragsteller auf ihn beruft, erst nachträglich entdeckt wird. Wie in dem vom Senat zu § 172 Abs. 2 LBG Berlin entschiedenen Falle steht daher auch hier nichts im Wege, einen vor dem Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsnorm - hier also vor dem Inkrafttreten des die Grundlage für den Anspruch der Klägerin auf Witwenversorgung bildenden § 29 Abs. 4 G 131 (F. 1953) - gestellten Antrag im Sinne dieser Bestimmung und des § 192 Abs. 2 BBG zu berücksichtigen.
Hiernach kann also nur noch fraglich sein, ob die Klägerin einen solchen Antrag gestellt hat, ob insbesondere in den erwähnten Eingaben ein solcher Antrag gefunden werden kann, was das Oberverwaltungsgericht, von seinem Standpunkt aus verständlich, nicht geprüft hat. Der Senat bejaht die Antragsqualität dieser Eingaben im Sinne des § 192 Abs. 2 BBG. Er ist der Auffassung, daß die Klägerin damit, und zwar schon mit ihrem Formularantrag vom 15. Juli 1951 die gesamte ihr nach den gesetzlichen Vorschriften zustehende Witwenversorgung nach ihrem Ehemann als einem überdies kriegsbeschädigten Berufsoffizier geltend machen wollte, also auch die ihr als Witwe zustehende dienstrechtliche Versorgung im Sinne des § 29 Abs. 4 G 131 (F. 1953).
Das Oberverwaltungsgericht meint im Zusammenhang mit § 58 Abs. 2 G 131, der Formularantrag könne überhaupt nicht berücksichtigt werden. Zu einem anderen Ergebnis führt jedoch die Anwendung der Auslegungsgrundsätze des § 133 BGB, die auch für die Auslegung der Willenserklärungen von Bürgern gegenüber einer Behörde, zumal wenn es sich um deren gesetzlich begründete Rechte handelt, Beachtung verdienen. Bei Erklärungen von behörden- und rechtsunerfahrenen Personen ist dieser Gesichtspunkt ersichtlich von besonderer Bedeutung.
Daß der nach § 133 BGB zu erforschende wirkliche Wille der Klägerin auf die gesamte, ihr nach ihrem Ehemann als einem kriegsbeschädigten Berufsoffizier zustehende Versorgung gerichtet war, legt schon die natürliche Betrachtungsweise nahe. Denn schon von ihrer Interessenlage aus hatte die Klägerin wohl keinen Grund, die für ihren Lebensunterhalt wahrscheinlich wichtige dienstrechtliche Versorgung nicht zu betreiben, vielmehr allen Anlaß, jedes in ihrem Falleüberhaupt nur in Betracht kommende Versorgungsrecht nach ihrem Ehemann geltend zu machen.
Dafür konnte ihr auch das Antragsformular als eine geeignete Unterlage und das ihren Versorgungsantrag bearbeitende Versorgungsamt III Berlin als die geeignete Stelle erscheinen.
Das ersichtlich aus der Zeit vor der Spaltung Berlins stammende und möglicherweise veraltete Antragsformular gibt in einer in die Augen fallenden weise als Gegenstand des Antrages an: "Versorgung für Witwen, Witwer, Waisen". Daß nur die Versorgung nach dem Gesetz über die Versorgung von Kriegs- und Militärdienstbeschädigten sowie ihren Hinterbliebenen in Frage steht, ist demgegenüber nur im Kleindruck bemerkt dergestalt, daß dieser Hinweis von einer in der Behandlung von Formularen nicht besonders erfahrenen Person leicht übersehen werden konnte. Entgegen der in Zusammenhang mit § 58 Abs. 2 G 131 anscheinend vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung war der Hinweis des Formulars auf das genannte Gesetz auch kaum geeignet, der Klägerin deutlich zu machen, daß es nicht um ihre dienstrechtliche Versorgung nach ihrem Ehemann als Berufsoffizier gehe. Der in der Gesetzesüberschrift erwähnte Begriff der "Versorgung" bezieht sich nämlich nach dem in Gesetzen und bei Behörden üblichen Sprachgebrauch sowohl auf die beschädigungsrechtliche als auch auf die dienstrechtliche Versorgung, und das in der Gesetzesüberschrift weiter erwähnte Moment der Kriegs- und Militärdienstbeschädigung kann gerade auch bei der dienstrechtlichen Versorgung von Berufsoffizieren und deren Hinterbliebenen erheblich sein. Nimmt man hinzu, daß die Klägerin ohne Hinweis auf den Wegfall der früheren Zuständigkeit der Versorgungsämter für diese Versorgung das Versorgungsamt III Berlin als für ihre gesamte, also auch dienstrechtliche Versorgung nach ihrem Ehemann zuständig ansehen konnte, so erscheint es gerechtfertigt, davon auszugehen, daß ihr bei ihren Eingaben die ihr als Witwe insgesamt, also auch dienstrechtlich zustehende Versorgung nach ihren Ehemann als einem kriegsbeschädigten Berufsoffizier vorschwebte. Dagegen kann es entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bei der Erforschung des ihren Eingaben, insbesondere ihrem Formularantrag vom 15. Juli 1951 zugrunde liegenden wirklichen Willens im Einblick auf die erwähnte auch dienstrechtliche Bedeutung der Kriegsbeschädigung eines Berufsoffiziers keine Rolle spielen, daß die Klägerin in allen ihren Eingaben die Kriegsbeschädigung ihres Mannes erwähnt bzw. hervorgehoben hat. Abgesehen davon forderte das Fragenschema des Formularantrages entsprechende Angaben. Auch können diese Angaben in den Erinnerungsschreiben der Klägerin den Sinn gehabt haben, ihren Antrag als besonders berücksichtigungswürdig erscheinen zu lassen.
Daß die Klägerin das Versorgungsamt III Berlin auch als die geeignete Stelle zur Entgegennahme ihrer Versorgungswünsche halten konnte, folgt schon aus dem wiederholt hervorgehobenen Umstand, daß ein Berliner Versorgungsamt, nämlich das Versorgungsamt V Berlin, vor dem 8. Mai 1945 für die gesamte Versorgung ihres Ehemannes als eines kriegsbeschädigten Berufsoffiziers zuständig war.
Der Wille der Klägerin, diese gesamte Versorgung, soweit sie ihr nach den gesetzlichen Vorschriften zustehe, zu erhalten, ist aber auch deutlich genug in ihren Eingaben zum Ausdruck gekommen. Der Umstand, daß die Klägerin die Frage im Formularantrag nach den Versorgungsgebührnissen bis zum 30. April 1945 damit beantwortete, daß seit 1942 die Pension geruht habe und daß sie dieses Ruhen der Pension auch in ihrem Schreiben vom 20. Juli 1952 erwähnte, daß sie damit also nicht nur das auffallende Wort "Pension" gebrauchte, sondern auch das typisch dienstrechtliche Moment des Ruhens der Pension hervorhob, kann nämlich, zumal in Verbindung mit ihrem Hinweis auf die Berufsoffiziereigenschaft ihres Ehemannes nur dahin gedeutet werden, daß die Klägerin bei der Antragstellung gerade auch an die dienstrechtliche Versorgung nach ihrem Ehemann dachte und daß somit ihr wirklicher und erkennbarer Wille gerade auch auf diese Versorgung abzielte. Das Versorgungsamt war auch in der Lage, diesen Willen zu erkennen, hatte doch der Sachbearbeiter das von der Klägerin gebrauchte Wort "Pension" in dem Formularantrag vom 15. Juli 1951 durch das Wort "Rente" ersetzt und mußte überdies das Versorgungsamt in Betracht ziehen, daß Berufsoffiziere und deren Hinterbliebene von der Fortdauer der Zuständigkeit der Versorgungsämter für die dienstrechtliche Versorgung ausgehen würden oder könnten.
Da auch im vorliegenden Zusammenhang lediglich der wirkliche Wille des Antragstellers entscheidend und die Unkenntnis der Klägerin von dem Gesetz zu Art. 131 GG und seinen einschlägigen Regelungen unerheblich ist, genügen daher auch inhaltlich die Eingaben der Klägerin, insbesondere ihr Formularantrag vom 15. Juli 1951, als Antrag im Sinne des § 192 Abs. 2 BBG.
Da die Klägerin unstreitig die übrigen Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 G 131 (F. 1953) erfüllt, war, wie geschahen, zu entscheiden. Die Anrechnung anrechnungsfähiger Einkünfte der Klägerin wird hierdurch nicht berührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Becker