Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1967, Az.: BVerwG VI C 78.65
Besoldung eines Beamten ; Gewährung von Versorgungsbezügen ; Anrechnung von Ausbildungszeiten auf Versorgungsbezüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 78.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13336
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.05.1965 - AZ: I A 71/63
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VerwRspr 19, 756 - 757
Amtlicher Leitsatz
Zu den formellen Voraussetzungen der Möglichkeit, ein Urteil auf streitige, anderweit nicht beweisbare Behauptungen einer Partei zu stützen (Modifizierung von BVerwG V C 496.56 vom 27. September 1957 [DÖV 1958 S. 116]).
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 1965 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die im Jahre 1902 als Volksdeutsche in Litauen geborene Klägerin war nach dem Besuch von sechs Klassen eines Gymnasiums vom 1. März 1925 bis zum 31. August 1926 Lehrerin an einer Volksschule des Deutschen Kulturverbandes in Schoden (Litauen). Sie besuchte vom 15. August 1933 bis zum 9. September 1936 die Höhere Frauenschule für Kunstarbeiten in Kowno, ferner vom 10. September 1936 bis zum 9. September 1938 mit einem Stipendium des litauischen Kultusministeriums die Frauen-Akademie und Schule für freie und angewandte Kunst sowie die Höhere Staatslehranstalt für gewerbliche Frauenberufe in Wien. Seit dem 10. September 1938 war sie, und zwar ab 1. Februar 1939 planmäßig angestellt, im litauischen öffentlichen Schuldienst als Gewerbelehrerin, später Gewerbeschulleiterin tätig. Im Jahre 1941 wurde sie umgesiedelt, aber nicht wieder im öffentlichen Dienst beschäftigt.
Die Klägerin nahm laut Unterbringungsschein des Regierungspräsidenten in Münster vom 2. November 1959 als ehemalige Gewerbeoberlehrerin (Beamtin auf Widerruf) an der Unterbringung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG teil. Sie beantragte zunächst die Gewährung von Versorgungsbezügen und sodann mit Antrag vom 25. August 1960 einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 37 a G 131. Diesen Antrag lehnte die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums des beklagten Landes mit Bescheid vom 27. Dezember 1961 ab.
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide das beklagte Land zu verpflichten, einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen, blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsurteil ist insbesondere wie folgt begründet:
Die Klägerin erfülle nicht die für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages geltende Voraussetzung einer mindestens zehnjährigen Wartezeit (§ 37 a G 131 in Verbindung mit § 106 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 [BGBl. I S. 1802] - BBG -). Unstreitig sei eine Dienstzeit von sechs Jahren 241 Tagen; hierbei sei bereits die Sonderregelung für Umsiedler berücksichtigt (§ 51 Abs. 3 G 131).
Es könne dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit der Klägerin im nichtöffentlichen Schuldienst vom 1. März 1925 bis zum 31. August 1926 nach § 106 Abs. 2 in Verbindung mit § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BBG einrechnungsfähig sei. Diese Zeit von 1 1/2 Jahren reiche zur Auffüllung der Dienstzeit auf mindestens zehn Jahre nicht aus; denn die übrigen Zeiten seien nicht oder nicht in genügendem Umfang einzurechnen.
Der Besuch der Höheren Frauenschule für Kunstarbeiten in Kowno, der Frauen-Akademie und Schule für freie und angewandte Kunst sowie der Höheren Staatslehranstalt für gewerbliche Frauenberufe in Wien könnte nicht als Fachschulzeit nach § 116 a Satz 1 Nr. 2 BBG eingerechnet werden, weil dies in § 106 Abs. 2 BBG nicht vorgesehen sei. - Bei diesen Zeiten handele es sich auch nicht um solche einer fachlichen Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 BBG), sondern um Ausbildungszeiten an Schulen. - Die Klägerin habe auch an der Höheren Frauenschule für Kunstarbeiten in Kowno keine besonderen Fachkenntnisse als "notwendige Voraussetzung" für die Wahrnehmung ihres Amtes als Gewerbelehrerin erworben (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG). Die Abschlußprüfung an dieser Schule sei nämlich, was die Klägerin mehrfach bestätigt habe, für die Wahrnehmung des ihr später übertragenen Amtes im Sinne des § 116 a Satz 1 Nr. 2 BBG gefordert worden. - Ob eine Einrechnung der Zeit des Studiums in Wien über § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG als notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes einer Gewerbelehrerin in Betracht käme, bedürfe keiner abschließenden Prüfung, weil diese Zeit von zwei Jahren nach dem Gesetz höchstens bis zur Hälfte berücksichtigungsfähig wäre; die Klägerin hätte nichts damit gewonnen.
Für die Behauptung der Klägerin, sie habe schon während ihres Aufenthaltes in Wien einem Beamtenanwärter ähnlich in einem Dienstverhältnis zum litauischen Staat gestanden, sei der Beweis nicht erbracht. Das gelte auch für ihr Vorbringen, der Besuch der Höheren Frauenschule für Kunstarbeiten in Kowno sei dem Vorbereitungsdienst vergleichbar gewesen und sie habe durch den Besuch dieser Schule einen Arbeitsvertrag mit dem Kultusministerium geschlossen. Insbesondere ergebe sich aus dem Abschluß- und Prüfungszeugnis vom 9. September 1936 nichts für die Annahme eines schon während des Schulbesuchs bestehenden Dienstverhältnisses; weitere Unterlagen seien nicht vorhanden. Auch hinsichtlich der Zeit des Wiener Aufhenthaltes reichten die Unterlagen und Erklärungen der Klägerin nicht zu einem schlüssigen Beweis dafür aus, daß bereits ein Dienstverhältnis zum litauischen Staat begründet gewesen sei. Zudem widerspreche die Behauptung der Klägerin, sie habe das Gehalt einer Gewerbelehrerin in Form eines Stipendiums erhalten, ihrem nach Auffassung des Gerichts zutreffenden Vorbringen an anderer Stelle, es sei keine Planstelle für sie frei gewesen; auch in der mündlichen Verhandlung habe sie vortragen lassen, sie sei 1938 in Memel eingestellt worden, nachdem eine dort tätige Lehrerin pensioniert worden sei. Die überreichte abschriftliche Übersetzung des Stipendiumsgesetzes des litauischen Verteidigungsministeriums vom 4. Oktober 1929 stütze ihre Behauptung ebenfalls nicht. Die in § 5 dieses Gesetzes erwähnten "anderen" Personen als Offiziere und Angestellte (§ 4) hätten das Gehalt eines Oberleutnants erhalten, dazu einmal jährlich Fahrtkostenersatz und Tagegelder für bestimmte Fälle; das Ministerium habe das Schulgeld gezahlt. Eine entsprechende Regelung könne für die Klägerin nicht bestanden haben. Sie müsse ein geringeres Stipendium erhalten haben und habe ihre Studiengebühren offensichtlich selbst zu zahlen gehabt. Der litauische Generalkonsul in Wien weise nämlich im Schreiben vom 16. Dezember 1937 auf das "sehr bescheidene" Stipendium hin, von dem die Klägerin ihre "Lebens- bzw. Unterrichtskosten ... nur mit Mühe bestreiten" könne, und bitte deshalb, die Studiengebühren zu reduzieren. Wenn es ferner in der Bescheinigung des litauischen Generalkonsuls in New York vom 26. April 1963 heiße, daß die Klägerin als Anwärterin auf die Stelle bei der staatlichen Gewerbeschule von Klaipeda (Memel) von 1936 bis 1938 an der Wiener Frauen-Akademie Kunstgewerbe studiert habe, so werde aus dem weiteren Text der Bescheinigung deutlich, was darunter zu verstehen sei, nämlich daß sie "nach Abschluß der Studien in einer von der Regierung zugewiesenen Stelle Dienst zu tun hatte". Die Klägerin habe sich hiernach für einen späteren Zeitpunkt verpflichtet, in den öffentlichen Dienst einzutreten. Daß aber damals bereits ein Dienstverhältnis bestanden habe, ergebe sich weder daraus noch aus der inhaltlich gleichen Erklärung des Alfonsas Dargis vom 15. Februar 1964. - Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erscheine nicht mehr möglich. Insbesondere könne die in dieser Sache schon mehrfach tätig gewordene Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland in Bonn keine weiteren Auskünfte erteilen; davon gehe auch die Klägerin aus. - Die Nichterweisbarkeit des klagebegründenden Sachverhalts gehe aber zu ihren Lasten.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihr Klagebegehren weiter und hat hilfsweise um Zurückverweisung der Sache gebeten. Zur Begründung hat sie insbesondere geltend gemacht:
Mit seiner Auffassung, der zur Klagebegründung von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt sei in entscheidungserheblichen Punkten unbewiesen geblieben, habe das Berufungsgericht die Grundsätze der Beweisführung verletzt, die das Bundesverwaltungsgericht zugunsten der Vertriebenen für Fälle unverschuldeter Beweisnot aufgestellt habe, so im Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG V C 496.56 - (DÖV 1958 S. 116). Es hätte den Vorinstanzen obgelegen, "sich die strittigen Zeiten von der Revisionsklägerin in einer mündlichen Verhandlung vor den mit Berufs- und Laienrichtern besetzten Gerichten genau erklären zu lassen - und zwar sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht -"; sie hätten dann dazu Stellung nehmen müssen, ob und wieweit die Klägerin glaubwürdig sei. Das sei rechtsfehlerhaft unterblieben. Bei richtiger Behandlung, insbesondere bei Anwendung des gebührenden Wohlwollens, hätte der Klage stattgegeben werden müssen.
Die Anrechnung der Zeiten an der vom Deutschen Kulturverband unterhaltenen Volksschule in Schoden rechtfertige sich nach § 186 Abs. 1 Nr. 2 BBG.
Hinsichtlich der Zeiten an der Höheren Frauen-Kunstgewerbeschule in Kowno vom 15. August 1933 bis 9. September 1936 habe das Berufungsgericht einen viel zu strengen Unterschied zwischen Ausbildungszeiten und Zeiten in einem Arbeitsverhältnis im Rahmen einer schulischen Tätigkeit gemacht. Bekanntermaßen falle sowohl bei den Rechts- als auch bei den Studienreferendaren beides zusammen und werde die Referendarzeit auf die Dienstjahre angerechnet. Da die Klägerin Vorkenntnisse auf dem Gebiet des Kunst- und Handwerksgewerbes gehabt habe, habe sie an der Schule in Kowno schon handwerkliche, technische und fachliche Arbeiten im Sinne des § 115 Abs. 1 Nr. 2 ausgeübt, und zwar "als Folge des zwischen ihr und dem Kultusministerium in Kowno bestehenden Arbeitsverhältnisses". Mögen damals die Einkünfte daraus auch bescheiden gewesen sein, so habe die Klägerin doch damit ihren Unterhalt bestritten. Es wäre Sache der Vorinstanzen gewesen, sich diese finanzielle Seite genau schildern zu lassen.
Auch hinsichtlich des Wiener Aufenthaltes der Klägerin habe das Berufungsgericht nur infolge fehlerhafter Würdigung sich nicht von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem litauischen Staat überzeugen lassen. Es habe sich dabei insbesondere nicht in die Verhältnisse eines armen, chauvinistischen Agrarstaates hineingedacht. Hätte nicht ein Anstellungsverhältnis vorgelegen, wäre es dem litauischen Kultusminister "auch nicht im Traum eingefallen", einer Volksdeutschen ein Stipendium zu geben für ein zweijähriges Studium in Wien. Nur die Tatsache, daß die Klägerin ihr Examen als Gewerbelehrerin bestanden und bereits vorher in einem Anstellungsverhältnis gestanden habe, das nach Bestehen der Prüfung in ein endgültiges Dienstverhältnis übergegangen sei, sei für den Kultusminister die rechtliche Grundlage gewesen, um der Klägerin auch während ihres Dienstverhältnisses eine Stipendiumzahlung zu leisten. Daß dieses Stipendium nach der Bescheinigung des litauischen Generalkonsuls in Wien vom 16. Dezember 1937 nur bescheiden gewesen sei, spreche nicht gegen die Darstellung der Klägerin und gegen die von ihr vertretene rechtliche Würdigung. Diese Würdigung werde vielmehr durch den Umstand bestätigt, daß auch anderwärts Volksschullehrer, die schon im Staatsdienst stünden, ebenso wie die zukünftigen Beamten des gehobenen mittleren Dienstes häufig an Portbildungskursen teilnähmen, die ihnen vom Staat bezahlt würden, während Gehalt noch besonders gewährt werde. Niemand folgere aus der Teilnahme an Portbildungslehrgängen, daß die Betreffenden noch nicht als Beamte in den Staatsdienst übernommen worden seien.
Es müsse daher gerügt werden, daß das Berufungsgericht die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen über die Zeit der Weiterbildung an der Frauen-Akademie in Wien falsch ausgewertet habe.
In der Revisionsverhandlung hat der Vertreter der Klägerin ergänzend vorgetragen, zu welchen Punkten und aus welchen Erwägungen eine weitere Sachaufklärung geboten und möglich gewesen wäre.
Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hat das angefochtene Urteil verteidigt.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Erfolg der Klage hängt, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nach § 37 a G 131 in Verbindung mit § 106 BBG davon ab, ob die Klägerin eine Wartezeit von mindestens zehn Jahren aufzuweisen hat; dabei kommen nach Absatz 2 der letztgenannten Vorschrift neben ruhegehaltfähigen Zeiten im Beamtenverhältnis nur Zeiten in Betracht, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit "gelten" oder nach § 115 oder § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BBG als ruhegehaltfähige Dienstzeit "berücksichtigt" werden.
Im Berufungsurteil ist rechtlich überzeugend ausgeführt (wobei es auf die Darlegungen zur "Berücksichtigungsfähigkeit" von Zeiten nach anderen Alternativen des § 116 BBG als der eben genannten oder nach § 116 a BBG im Rahmen der hier maßgebenden Regelung des § 106 Abs. 2 BBG gar nicht ankommt), daß danach eine Einrechnungsfähigkeit der Zeiten an den Schulen in Kowno und Wien in einem für die Erfüllung der Wartezeit ausreichenden Umfange nur in Betracht käme, wenn die Klägerin während dieser Zeiten bereits in einem entgeltlichen Dienstverhältnis zum litauischen Staat gestanden hätte. Davon aber hat sich das Berufungsgericht nicht überzeugen können. Die hiergegen erhobenen Revisionsrügen - das Berufungsgericht habe sachwidrig zu streng zwischen Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis unterschieden, obgleich beides zusammenfallen könne und eine sorgfältige Befragung der Klägerin insbesondere über die ihr vom litauischen Staat damals zugeflossenen Aufwendungen ergeben hätte, daß ein solcher Fall hier vorgelegen habe - greifen nicht durch.
Das Berufungsgericht hat es nicht für ausgeschlossen erachtet, daß die Klägerin damals schon in einem Arbeitsverhältnis zum litauischen Staat gestanden hatte; es hat einen solchen Sachverhalt aber nicht für erwiesen angesehen. Fraglich könnte nur sein - und gerade diese Frage wirft die Revision auf -, ob das Berufungsgericht gebührend bedacht hat, daß tatsächliche Feststellungen u.U. auch ausschließlich auf die eigenen Angaben einer Partei gestützt getroffen werden können. Das gilt nicht nur für die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1957 - BVerwG V C 496.56 - (DÖV 1958 S. 116) angeführten "Flüchtlingsangelegenheiten", zu denen der Fall der Klägerin an sich nicht zu rechnen ist; die Darlegungen jener Entscheidung über die Möglichkeit, ein Urteil zwar nicht ohne kritisches Abwägen, aber auch nicht ohne Wohlwollen allein auf anderweit nicht belegbare Angaben des Antragstellers zu stützen, können auch hier Gültigkeit beanspruchen. Allerdings sind sie insoweit rechtlich nicht unbedenklich, als sie offenbar von der Vorstellung geprägt sind, das Gericht dürfe in einer tatsächlichen Streitfrage seinen Feststellungen ohne weiteres den von ihm für glaubwürdig erachteten Sachvortrag eines Antragstellers zugrunde legen; das wird dahin zu modifizieren sein, daß das Gericht in einem solchen Falle den Weg der Beweiserhebung durch Parteivernehmung zu gehen hat (§§ 96, 98 VwGO i.V.m. §§ 450 ff. ZPO). Doch kann dies auf sich beruhen. Die Besonderheit des vorliegenden Falles ist es, daß nicht eigentlich die tatsächlichen Grundlagen im Streit sind. Den Besuch der Lehreinrichtungen in Kowno und Wien hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen. Daß die Klägerin in dieser Zeit vom litauischen Staat auch gewisse Zuwendungen erhalten hat, die ihrem Lebensunterhalt dienten, hat es zumindest nicht als widerlegt oder auch nur als unerweislich erachtet. Streitig ist die zusammenfassende Würdigung und rechtliche Einordnung dieser Vorgänge. Bei einer solchen komplexen Gestaltung unterliegt aber die rechtliche Komponente ohnehin nicht der Beweiserhebung. Eine Parteivernehmung insbesondere hätte nicht den Sinn haben können, die Rechtsansichten der Klägerin zu erforschen. Als in diesem Verfahren berücksichtigungsfähiger Kern des Revisionsverbringens bleibt also im Grunde nur die Rüge, daß die Tatsacheninstanz bei eingehender mündlicher Befragung der Klägerin noch auf Tatumstände gestoßen wäre, die ihre Gesamtwürdigung in einem für die Klägerin günstigen Sinne zu beeinflussen geeignet und nötigenfalls durch Vernehmung der Klägerin als Partei erweislich gewesen wären. - Dazu hätte die Klägerin aber spätestens innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 139 Abs. 2 VwGO) dartun müssen, in welcher Richtung das Berufungsgericht diese Befragung hätte ausüben müssen, inwiefern sich ihm eine Notwendigkeit dazu hätte aufdrängen müssen, welche Erklärungen die Klägerin auf die unterbliebenen Fragen abgegeben hätte und inwiefern sich diese Antworten - ihre Richtigkeit unterstellt - auf das Berufungsurteil zu ihren Gunsten hätten auswirken können. Daran fehlt es. Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht hätte sich die finanzielle Seite des Unterhalts der Klägerin an den Lehranstalten in Kowno und Wien genauestens schildern lassen müssen, entspricht den genannten Anforderungen nicht im entferntesten. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist hat sie überhaupt nicht vorgebracht, welche entscheidungserheblichen tatsächlichen Erklärungen sie hierzu noch abzugeben in der Lage gewesen wäre. Bei dem Revisionsvortrag, daß für die Frage der Beurteilung der der Klägerin zugeflossenen Beträge als Stipendium oder - trotz ihrer geringen Höhe - (auch) als Arbeitsentgelt ins Gewicht fallen müsse, daß Litauen ein armer, chauvinistischer Agrarstaat gewesen sei, handelt es sich praktisch nur um einen Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, dessen Berücksichtigung im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich ausgeschlossen ist. Für den insoweit alle zugunsten der Klägerin noch anführbaren Umstände wohl erschöpfend umfassenden ergänzenden mündlichen Vortrag ihres Prozeßbevollmächtigten dürfte nichts anderes gelten, sofern er nicht schon an der bereits angeführten Vorschrift des § 139 Abs. 2 VwGO scheitert. Insbesondere kann die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht als denkfehlerhaft oder unter Verletzung von Grundregeln der Beweiswürdigung zustande gekommen gelten; somit und mangels begründeter Verfahrensrügen bleibt das Revisionsgericht nach dem Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichtsordnung an die Würdigung der letzten Tatsacheninstanz gebunden, selbst wenn man unterstellt, daß sich für die von der Klägerin vertretene abweichende Sachwürdigung vertretbare oder sogar gute Gründe anführen lassen. - Ob die Zeit der Tätigkeit der Klägerin an der vom Deutschen Kulturverband unterhaltenen Volksschule in Schoden einzurechnen ist, konnte - wie im Berufungsurteil - unter diesen Umständen offenbleiben; denn auch bejahendenfalls würde die Klägerin die Wartezeit nicht erfüllen.
Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier