Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1957, Az.: BVerwG V C 496.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.09.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 496.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 61 MRVO 165
- § 62 MRVO 165
- § 72 MRVO 165
- § 3 BVFG (BGBl. 1957 I, 1215)
Fundstellen
- DVBl 1958, 366 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1958, 116 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1958, 795 (amtl. Leitsatz)
- FEVS IV, 166
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Rapp
in der mündlichen Verhandlung in Oldenburg am 27. September 1957
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Februar 1956 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1902 geborene Kläger war während des Krieges als Mechaniker in der Flugzeugindustrie beschäftigt. Nach dem Zusammenbruch wurde er angeblich wegen verbotenen Waffenbesitzes durch ein russisches Militärgericht zu zehn Jahren Arbeitslager verurteilt und verbüßte einen Teil der Strafe von 1946 bis Anfang 1950 im Konzentrationslager Sachsenhausen. Während der Haft zog er sich eine Lungentuberkulose zu. Nach seiner Entlassung heiratete er im April 1950 in Dessau. Seine Ehefrau bekleidete in einer kommunistischen Organisation eine führende Stellung. Im Juli 1950 floh der Kläger aus der sowjetischen Besatzungszone und wurde in Berlin (West) als politischer Flüchtling anerkannt. Bei dieser Gelegenheit legte er schriftliche Unterlagen über die politische Betätigung seiner Ehefrau vor. Wenige Tage später überredete ihn jedoch seine Ehefrau, zu ihr nach Dessau zurückzukehren. Anfang Oktober 1950 floh der Kläger zum zweiten Male aus der sowjetischen Besatzungszone. Der Notaufnahme- und der Beschwerdeausschuß lehnten seinen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis ab. Dagegen hob das Verwaltungsgericht Berlin die ablehnenden Bescheide auf. In den Gründen wurde ausgeführt, dem Kläger müsse schon mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand zugebilligt werden, daß er die sowjetische Besatzungszone aus zwingenden Gründen verlassen habe.
Der Antrag des Klägers auf Erteilung des Flüchtlingsausweises C wurde von den Verwaltungsinstanzen abgewiesen. Auf seine Klage hob das Landesverwaltungsgericht Oldenburg die ablehnenden Bescheide auf und verpflichtete den Beklagten, zu veranlassen, daß dem Kläger der Flüchtlingsausweis C erteilt werde. Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Berufung zurück und ließ die Revision zu. In den Gründen wurde ausgeführt, es seien allerdings keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Kläger allein wegen seiner früheren Verurteilung gefährdet gewesen sei. Er habe seine Strafe teilweise abgebüßt und sei offensichtlich auch nicht mehr haftfähig gewesen. Es sei deshalb unerheblich, ob er wegen Waffenbesitzes oder wegen der Beaufsichtigung von Ausländerinnen verurteilt worden sei. Auch die Tatsache, daß der Kläger im Jahre 1950 wegen seiner Tuberkulose habe zwangsbehandelt werden sollen, lasse eine politisch bedingte Gefahr nicht erkennen. Auch in der Bundesrepublik seien derartige Zwangsmaßnahmen gegen Tuberkulosekranke dann möglich, wenn sie eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellten. Das Oberverwaltungsgericht könne dem Landesverwaltungsgericht auch insoweit nicht beipflichten, als dieses angenommen habe, daß der Kläger wegen seiner politischen Unzuverlässigkeit ärztlich nicht ausreichend betreut worden wäre. Dies sei nicht bewiesen.
Die politisch bedingte Zwangslage habe aber ihren Grund in den politischen Meinungsverschiedenheiten, die nach der Eheschließung im April 1950 und wieder nach seiner Rückkehr zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau aufgetreten seien. Bei der Schilderung dieser Verhältnisse sei der Senat weitgehend auf die Angaben des Klägers angewiesen. Diese Angaben würden aber im wesentlichen durch den Inhalt der Notaufnahmeakten bestätigt. Danach sei der Kläger nach seiner ersten Flucht im Juli 1950 als politischer Flüchtling registriert worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob in diesem Zeitpunkt bereits eine Zwangslage vorgelegen habe. Aus der Erklärung des Klägers vom 13. Juli 1950 ergebe sich lediglich, daß er die Meinungsverschiedenheiten mit seiner politisch fanatisierten Ehefrau als Grund für die Flucht angegeben habe. Er weise ferner darauf hin, daß er 1924 mit dem Secret Service zusammengearbeitet habe. In der mündlichen Verhandlung habe er dargelegt, daß er die sogenannte politische Charakteristik seiner Ehefrau den Westberliner Stellen übergeben habe. Diese Angaben des Klägers habe die Flüchtlingsstelle in Westberlin als ausreichend angesehen, um den Kläger als politischen Flüchtling anzuerkennen. Ob sie damals wirklich eine Zwangslage nach § 3 des Bundesvertriebenengesetzes begründet hätten, lasse sich nicht mehr feststellen. Der Kläger sei nur wenige Tage später nach Dessau zurückgekehrt, weil seine Ehefrau ihn darum gebeten habe. Nach seiner Darstellung habe er geglaubt, die Ehe mit ihr wieder aufnehmen zu können. Diese Hoffnung habe sich aber in dem Augenblick als trügerisch erwiesen, in dem seine Ehefrau bemerkt habe, daß er die Unterlagen über ihre politische Tätigkeit den Westberliner Stellen zugespielt habe, um sie als Beweis für seine politische Gefährdung zu benützen. Von diesem Augenblick an habe sie sich als verraten ansehen müssen. Dieser Umstand habe das eheliche Verhältnis offenbar dann so belastet, daß es im Oktober 1950 zu Meinungsverschiedenheiten und Tätlichkeiten zwischen den Eheleuten gekommen sei. Der Kläger habe glaubhaft geschildert, daß ihm seine Ehefrau im Anschluß an eine solche Auseinandersetzung mit einer Anzeige gedroht habe.
Es lasse sich nicht feststellen, ob der Kläger im Zeitpunkt der Flucht nach diesen Drohungen objektiv gefährdet gewesen sei und seine Ehefrau ihn wirklich denunziert habe. Der Senat erkenne aber im Einklang mit dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch das subjektive Unsicherheitsgefühl des Betroffenen dann als Zwangslage an, wenn es nicht unbegründet und unvernünftig gewesen sei und jeder nicht übertrieben ängstliche Mensch sich in der gleichen Lage der von ihm angenommenen Gefahr durch die Flucht entzogen haben würde. Der Kläger habe bereits mehrere Jahre in einem Konzentrationslager zugebracht und sei dort schwer erkrankt. Im Hinblick auf seine im Juli 1950 versuchte Flucht und die Mitnahme der eine Funktionärin belastenden politischen Unterlagen habe er der Meinung sein können, daß ein solches Verhalten eine neue Verhaftung nach sich ziehen werde. Die Zusammenarbeit von Bewohnern der sowjetischen Besatzungszone mit den in Westberlin eingerichteten Betreuungsstellen werde noch heute in der sowjetischen Besatzungszone dem Landesverrat gleichgestellt und streng bestraft. Der Kläger habe mithin mit einer Bestrafung rechnen können, wenn seine Ehefrau die Drohungen wahrgemacht hätte. Es sei deshalb verständlich und nicht übertrieben ängstlich, wenn er geflohen sei, als die Ehefrau nach der tätlichen Auseinandersetzung die Drohung habe wahrmachen wollen.
Der Kläger sei mithin wegen einer besonderen politischen Zwangslage geflohen. Diese Zwangslage habe er auch nicht zu vertreten. Seine vorhergehende Rückkehr in die sowjetische Besatzungszone sei aus achtbaren Erwägungen erfolgt. Der Kläger habe erst wenige Monate vorher geheiratet. Es gereiche ihm nicht zum Vorwurf, daß er den Überredungsversuchen seiner Frau nicht widerstanden habe, als diese ihn an seine eheliche Treuepflicht erinnert habe. Er habe die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen wollen, nachdem ihn seine Ehefrau an seine Pflichten gegenüber den Stiefkindern gemahnt und ihm eine Schwangerschaft vorgetäuscht habe. Er habe in diesem Zeitpunkt auch nicht damit rechnen können, daß seine Ehefrau ihm schon in Kürze erneut Schwierigkeiten machen würde.
Die politischen Meinungsverschiedenheiten mit seiner Ehefrau seien offenbar weitgehend darauf zurückzuführen, daß der Kläger ihre politische Tätigkeit den Westberliner Stellen offenbart habe. Er behaupte heute zwar, er habe dies im Einvernehmen mit seiner Ehefrau getan, weil sie ihm nach dem Westen habe folgen wollen. Das stehe im Widerspruch zu seinen früheren Angaben und diene offenbar nur dazu, seine eigene Schuld an den Auseinandersetzungen zu mildern. Das Oberverwaltungsgericht folge insoweit den früheren Angaben des Klägers, der schon in der Klageschrift und im Notaufnahmeverfahren vorgetragen habe, daß ihm seine Ehefrau gerade wegen dieser heimlichen Mitnahme der politischen Charakteristik schwere Vorwürfe gemacht habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Klägers damals eine Verletzung der ehelichen Treuepflicht gewesen sei. Es habe die Ehefrau allenfalls zur Erhebung der Scheidungsklage, nicht aber zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Kläger durch Anzeige bei der Polizei oder dem SSD veranlassen dürfen. Die Drohung, den Kläger wegen des Verhaltens in Westberlin wieder dem Konzentrationslager zu überantworten, sei keine dem möglicherweise ehewidrigen Verhalten des Klägers adäquate Antwort. Sie sei vielmehr eine Drohung, deren Folgen der Kläger auch dann nicht zu vertreten habe, wenn in der Bekanntgabe des. politischen Verhaltens seiner Ehefrau in Westberlin eine Eheverfehlung erblickt werden sollte.
Der Beklagte legte Revision ein und beantragte,
das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er rügt die mangelnde Aufklärung des Sachverhalts. Die Feststellungen des Berufungsurteils beruhten weitgehend auf den Angaben des Klägers. Dieser habe jedoch wiederholt seine Angaben gewechselt. Zur Erhärtung der Glaubwürdigkeit des Klägers hätten deshalb weitere Beweise eingezogen werden müssen. Das Urteil sei ferner in einem entscheidenden Punkte auf die früheren Angaben des Klägers gestützt, obwohl der Kläger diese Behauptungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht mehr aufrechterhalten habe. Auch sei in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt, daß der Kläger angegeben habe, daß er 1923 Mitglied der KPD gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht habe ferner die Bestimmung des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes verkannt. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergebe sich die politische Gefährdung des Klägers aus der Entwendung der Personalpapiere seiner Ehefrau und deren Verwendung anläßlich des ersten Notaufnahmeverfahrens. Hierbei sei verkannt, daß die Gefährdung politisch bedingt sein müsse. Auch habe der Kläger die Folgen seines eigenen Verhaltens zu vertreten.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision muß zurückgewiesen werden.
1.
Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beklagten sind nicht begründet. Die Beweisaufnahme und die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht stehen im Einklang mit den maßgebenden Vorschriften der MRVO 165, insbesondere mit den §§ 61, 62 und 72.
Nach §§ 61 und 62 MRVO 165 hat das Berufungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es ist hierbei an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden und hat den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis in der mündlichen Verhandlung zu erheben. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann nicht festgestellt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet und diesen nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zur Sache gehört. Es hat ferner die Notaufnahmeakten und die Antragsakten des Klägers beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte weitere Beweisanträge nicht gestellt. Das Berufungsgericht hat mithin die in Flüchtlingsangelegenheiten üblichen und im vorliegenden Fall erforderlichen Erkenntnis quellen ausgeschöpft. Es konnte auf Grund der eingezogenen Beweise durchaus zu einer sachgerechten Entscheidung gelangen. Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa einen Beweisantrag des Beklagten zu Unrecht übergangen (NJW 1954 S. 1094). Denn der Beklagte hat im Berufungsverfahren weitere Beweisanträge nicht gestellt. Erst im Revisionsverfahren hat er vorgetragen, daß eine Auskunft des Untersuchungsausschusses Freiheitlicher Juristen hätte eingeholt werden sollen. Wenn das Berufungsgericht eine solche Auskunft nicht von Amts wegen eingeholt hat, so war es durch den ihm nach § 62 Abs. 1 MRVO 165 eingeräumten Ermessensspielraum gedeckt; diese Unterlassung kann daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
Es ist ferner nicht festzustellen, daß das Berufungsgericht gegen die Vorschriften über die Beweiswürdigung verstoßen hat, insbesondere daß es Denkgesetze, Erfahrungsgrundsätze oder Rechtssätze über die Beweiswürdigung, wie § 72 Abs. 1 MRVO 165, verletzt hat. Es ist bekannt, daß die Feststellung des Sachverhalts in Flüchtlingsangelegenheiten häufig erschwert ist, weil die Angaben der Antragsteller nicht durch die sonst möglichen und üblichen Beweismittel erhärtet werden können. Es geht jedoch nicht an, nur die durch andere Beweismittel erhärteten Angaben der Antragsteller festzustellen und der Entscheidung zugrunde zu legen. Der unverschuldete Beweisnotstand, in dem sich viele Vertriebene und Flüchtlinge befinden, zwingt vielmehr dazu, in großem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur von den Antragstellern vorgetragen sind. Es muß allerdings gefordert werden, daß die Antragsteller glaubwürdig, sowie daß die vorgetragenen einzelnen Tatsachen glaubhaft erscheinen, vor allem, daß diese Einzeltatsachen nicht im Widerspruch mit Denkgesetzen oder Erfahrungsgrundsätzen, insbesondere über die Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone, stehen. Bei der Prüfung dieser Angaben ist ein Maßstab anzulegen, der weder Kritik noch Wohlwollen vermissen läßt. Von besonderer Bedeutung ist der persönliche Eindruck, den der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung macht. Ins einzelne gehende bindende Regeln - etwa ein Antragsteller, der wiederholt oder in einem wesentlichen Punkte seine Angaben gewechselt habe, sei in vollem Umfang oder wenigstens hinsichtlich dieser einzelnen Angaben unglaubwürdig - lassen sich nicht aufstellen. Solche Regeln würden nicht nur der besonderen Lage der Flüchtlinge oder Vertriebenen nicht gerecht, sondern auch gegen die Bestimmung des § 72 Abs. 1 MRVO 165 verstoßen, nach der das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat. Der der richterlichen Überzeugung durch diese Bestimmung gesetzte Rahmen ist weit. Durch diese Bestimmung ist nicht ausgeschlossen, daß das Gericht sich von der Wahrheit einer tatsächlichen Behauptung überzeugt, auch wenn der Antragsteller gerade hinsichtlich dieses Umstandes seine Angaben gewechselt hat oder eine andere von ihm aufgestellte tatsächliche Behauptung unglaubwürdig erscheint. Da die Überzeugung des Gerichts nach § 72 Abs. 1 MRVO 165 aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen ist, können auch frühere Behauptungen, die im Berufungsverfahren aufgegeben worden sind, dem Urteil zugrunde gelegt werden. Im vorliegenden Fall hat es das Berufungsgericht weder an der erforderlichen kritischen Einstellung noch an dem gebotenen Wohlwollen fehlen lassen. Die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen liegen in dem der richterlichen Überzeugung durch § 72 Abs. 1 MRVO 165 gezogenen Rahmen. Insbesondere enthält es keinen Verstoß gegen die Vorschriften der Beweiswürdigung, daß das Berufungsgericht einen Teil der Angaben des Klägers ohne weitere Beweise geglaubt hat und daß es auch frühere, in dem Berufungsverfahren aufgegebene Angaben des Klägers berücksichtigt hat.
2.
Auch die sachlich-rechtlichen Rügen des Beklagten können nicht zum Erfolg führen. Die hier maßgebenden Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes, jetzt in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG -, insbesondere dessen § 3, sind - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend ausgelegt und gewürdigt worden.
Der Kläger ist zum ersten Male im Juli 1950 geflohen, nach wenigen Tagen an seinen Wohnort in der sowjetischen Besatzungszone zurückgekehrt und nach einem unbeanstandeten Aufenthalt von drei Monaten im Oktober 1950 zum zweiten Male geflohen. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Zwangslage die Gründe der ersten Flucht und die Tatsache seiner Rückkehr unberücksichtigt gelassen. Von allem anderen, insbesondere von den Vorschriften über die Behandlung der in die sowjetische Besatzungszone zurückkehrenden Personen abgesehen, ist dies schon deshalb gerechtfertigt, weil sich aus der Rückkehr des Klägers und seinem erneuten längeren unbeanstandeten Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone ergibt, daß Leib, Leben, Freiheit oder ein gleichwertiges Rechtsgut des Klägers vor der ersten Flucht objektiv nicht gefährdet gewesen sind und daß er sich auch nicht gefährdet gefühlt hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht entscheidende Bedeutung den Ereignissen zwischen der ersten und der zweiten Flucht beigelegt, diese jedoch im Zusammenhang mit den sonstigen Lebensumständen des Klägers gewürdigt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen davon ab, ob die dem Kläger angedrohte Asylierung in einer Heilanstalt oder die ihm von seiner Ehefrau angedrohte Anzeige die Voraussetzungen des § 3 BVFG ergeben. Diese beiden Umstände, auch zusammen mit den früheren Ereignissen, können jedoch nicht als eine objektive Zwangslage nach § 3 BVFG angesehen werden. Die Asylierung von Tuberkulosekranken in einer Heilanstalt ist eine auch in Rechtsstaaten vorgesehene Maßnahme. Sie kann deshalb - jedenfalls im vorliegenden Falle - nicht als eine Folge der politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone angesehen werden. Das Berufungsgericht hat ferner nicht feststellen können, daß der Kläger bereits von seiner Ehefrau angezeigt worden ist, geschweige denn, daß er wegen dieser Anzeige verhaftet werden sollte.
Zutreffend hat jedoch das Berufungsgericht bejaht, daß die Voraussetzungen einer sogenannten subjektiven Zwangslage gegeben waren, als der Kläger die sowjetische Besatzungszone im Oktober 1950 verließ. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 195;Urteil vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 040.55 -;Beschluß vom 26. März 1956 - BVerwG IV B 018.55 -) ist der Anspruch auf einen Flüchtlingsausweis C trotz Fehlens einer objektiven Zwangslage gerechtfertigt, wenn der Kläger die Voraussetzungen des § 3 BVFG als gegeben angesehen hat, weil sich die Lage auf ihn in irgendwie bedrohlicher Weise bereits zugespitzt hatte und wenn auch ein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone bei verständiger Würdigung der Lage des Klägers sieh zur Flucht veranlaßt gesehen haben würde. Diese Voraussetzungen sind hier jedenfalls insoweit gegeben, als der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von seiner politisch fanatisierten Ehefrau mit einer Anzeige bedroht worden ist. Da häufige und heftige Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten voraufgegangen waren, konnte der Kläger in der Tat befürchten, daß seine Ehefrau unter Ausnutzung ihrer politischen Beziehungen ihn anzeigen werde und daß ihm infolge dieser Anzeige eine Verhaftung aus politischen Gründen drohe. Es muß ferner angenommen werden, daß sich infolge dieser Drohung die Lage des Klägers bereits in irgendwie bedrohlicher Weise verschärft hatte. Schließlich ist auch die Annahme gerechtfertigt, daß auch ein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone bei der Würdigung der Lage des Klägers - insbesondere im Hinblick auf die politische Einstellung der Ehefrau, auf seine nicht voll verbüßte Strafe und auf seinen schlechten Gesundheitszustand - sich zur Flucht veranlaßt gesehen haben würde.
Der Beklagte hat eingewendet, daß der Kläger seine Lage selbst zu vertreten habe, weil er die Unterlagen über die politische Tätigkeit seiner Ehefrau bei seiner ersten Flucht in Westberlin bekanntgegeben habe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher (BVerwGE 3, 40) dargelegt, daß der Begriff des Vertretenmüssens von dem zivil- oder strafrechtlichen des Verschuldens zu unterscheiden ist und daß hierbei die Umstände des Einzelfalles nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu beurteilen sind. Das Berufungsgericht hat die Verhältnisse des Klägers nach rechtsstaatlichen Grundsätzen gewürdigt.
Wenn es hierbei zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Kläger jedenfalls eine Verhaftung aus politischen Gründen nicht zu vertreten habe, so kann dies nicht beanstandet werden. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen war eine Verhaftung aus politischen Gründen weder durch die Wegnahme der Papiere, noch durch den Streit zwischen den Eheleuten, noch im Hinblick auf die frühere politische Betätigung des Klägers gerechtfertigt.
Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht bejaht, daß im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 3 BVFG gegeben sind. Ob auch die dem Kläger angedrohte Asylierung wegen seiner Krankheit eine subjektive Gefährdung ergibt, kann mithin dahingestellt bleiben.
Nach alledem mußte die Revision zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert beruht auf den §§ 65 Abs. 1 und 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Rapp