Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.03.1956, Az.: BVerwG IV B 018.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.03.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 018.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 11768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 01.04.1955 - AZ: Bf I 98.54
Verfahrensgegenstand
Erteilung des Flüchtlingsausweises "C"
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und die Bundesrichter Dr. Kniesch und
Dr. Zinser am 26. März 1956
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - I. Senat - vom 1. April 1955 - OVG Bf I 98.54 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - aufgeführten Gründe, von denen hier nur die der Buchst. a und c in Betracht kommen, vorliegt. Es ist jedoch im vorliegenden Fall weder von der Revision die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten, noch weicht die angegriffene Endentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes ab.
Der Begriff "besondere Zwangslage" ist vom Bundesverwaltungsgericht in einer Reihe von Entscheidungen zu § 1 des Notaufnahmegesetzes - NAG - in der Fassung des § 101 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - BVFG - geklärt worden. In seinemBeschluß vom 10. August 1955 - BVerwG IV C 014.55 - hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß diese Rechtsprechung auch auf § 3 BVFG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ziff. 3 BVFG angewandt werden kann, da der Begriff "besondere Zwangslage" in § 1 NAG demselben Begriff in § 3 BVFG genau entspricht. Die Fragen, die hinsichtlich der sogenannten "subjektiven Zwangslage" auftauchen, sind vom erkennenden Senatim Urteil vom 24. September 1954 - BVerwG IV C 031.54 - hinreichend beantwortet. Damit sind alle im vorliegenden Fall ersichtlichen grundsätzlichen Rechtsfragen als nicht mehr klärungsbedürftig anzusehen.
Die Definition des Begriffs "subjektive Zwangslage" durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht weicht vielleicht in der Wortfassung, aber im Ergebnis nicht wesentlich von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das Oberverwaltungsgericht stützt das Nichtvorliegen auch der subjektiven Zwangslage auf die Tatsache, daß der Kläger bei seiner fachlichen Überprüfung bei der sowjetischen Kommandantur kein Angebot eines Arbeitsvertrages in die Sowjetunion bekommen hat. Es meint, ein nicht übertrieben ängstlicher, selbst betroffener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone hätte bei verständiger Würdigung der Einzelheiten erkennen können und müssen, daß von einer konkreten Gefährdung des Klägers vor einem solchen Angebot nicht die Rede sein könne. Das Oberverwaltungsgericht hätte dafür auch die Definition des Bundesverwaltungsgerichts gebrauchen und sagen können, die allgemein in der sowjetischen Besatzungszone herrschende Zwangslage habe sich in der Person des Klägers noch nicht so bedrohlich zugespitzt, daß die Angst des Klägers ausreichend wäre, um eine Zwangslage im Sinne des Gesetzes annehmen zu können. Es handelt sich hier vielmehr um eine offensichtlich unbegründete Vorstellung.
Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, dem eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme, zuzulassen. Der gerügte Verstoß gegen die Aufklärungspflicht liegt nicht vor, weil das Oberverwaltungsgericht die Behauptungen, die die Zeugen bestätigen sollten, als wahr unterstellt hat, um dann aus rechtlichen Gründen zur Zurückweisung der Berufung zu kommen. Der Verzicht auf die Vernehmung der Zeugen war also nicht bestimmend für die Entscheidung.
Demnach konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
[Die Entscheidung] über die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Kniesch
Dr. Zinser