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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1969, Az.: BVerwG VI B 22.68

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Beförderung eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI B 22.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.02.1968 - AZ: I A 630/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 1969
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

2

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (Beschlüsse vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67-, vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67-, vom 9. September 1968 - BVerwG VI B 62.67 - und vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 -). Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der. Beschwerdefrist dargelegt werden. Das erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 [91], ständige Rechtsprechung). Es muß dargelegt werden, welche grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage der Rechtsstreit aufwirft, deren Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten wäre (so u.a. Beschluß vom 5. August 1968 - BVerwG II B 1.68 -). In der Beschwerde wird insoweit ausgeführt, das Berufungsgericht habe den Begriff der Beförderungsreife verkannt, weil diese nicht abhängig von dem Zusprechen der Eignung zum Hauptmann im Wege des Beförderungsantrages sei, es könne nicht auf das Rängdienstalter ankommen, dies alles werde nach § 137 Abs. 1 VwGO gerügt, dabei handele es sich gleichzeitig um eine grundsätzliche Frage. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im oben dargelegten Sinn zu begründen. Der Begriff der Beförderungsreife ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. zusätzlich zu den im Berufungsurteil angegebenen Entscheidungen u.a. die Urteile vom 26. Oktober 1967 - BVerwG VI C 21.65 - und vom 27. September 1968 - BVerwG VI C 14.66 - [RiA 1969, 56]). Ob das Berufungsgericht diesen Begriff richtig angewendet hat oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalles, möglicherweise auch der Abweichung - dazu später -, gibt aber deshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das Vorbringen der Beschwerde, das dem Unterschied zwischen einer Revisionsbegründung und der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht wird, erschöpft sich insoweit in Angriffen auf die Rechtsauffassung und die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts. Damit aber kann die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht begründet werden (Beschluß vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 -). Dies gilt einmal, soweit von der Beschwerde Verletzung der Denkgesetze und allgemeiner Erfahrungssätze gerügt wird, zum anderen auch, soweit in der Beschwerde ausführlich dargelegt wird, daß und weshalb die Auslegung der Beurteilung vom 1. März 1944 durch das Berufungsgericht nicht zu rechtfertigen sei. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang als rechtsgrundsätzlich gesondert bezeichneten Fragen betreffen allein die Rechtsfindung im Einzelfall und können daher nicht zur Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. Auch gibt nicht jede Rechtsfrage, die von einem Gericht im Wege der Rechtsanwendung oder Rechtsauslegung entschieden wird, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es genügt dafür auch nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (Beschlüsse vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15.64 - und vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67 -). Soweit die Rechtsfindung des Berufungsgerichts auf der Anwendung und Auslegung früheren Wehrrechts beruht, kann sich daraus entgegen der Annahme der Beschwerde eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ergeben, weil es sich insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um irrevisibles Recht handelt (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG VI C 27.65 - mit weiteren Nachweisen), dessen Anwendung das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, so daß eine insoweit etwa auftretende Frage in der Revisionsinstanz nicht geklärt werden könnte. Dies gilt auch, soweit es sich bei den vom Berufungsgericht herangezogenen Beförderungsbestimmungen etwa nicht um Rechtsnormen handelt, weil dann die Darlegungen im Berufungsurteil als tatsächliche Feststellungen anzusehen sind, die im Rahmen des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend sind (vgl. insoweit Urteil vom 20. Oktober 1967 - BVerwG VI C 75.65 -).

3

Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht, hat seiner Entscheidung den Begriff der Beförderungsreife so zugrunde gelegt, wie er in den vom Berufungsgericht angegebenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und den weiteren vom 26. Oktober 1967 - BVerwG VI C 21.65 - und vom 27. September 1968 - BVerwG VI C 14.66 - entwickelt worden ist. Was die Beschwerde in diesem Zusammenhang als "Rückrechnung" bezeichnet, ist in Wirklichkeit Tatsachenwürdigung. Das Berufungsgericht hat nämlich das Rangdienstalter aus den von ihm näher dargelegten Gründen als "Anhaltspunkt" für den Zeitpunkt angesehen, zu welchem dem Kläger die Eignung zum Hauptmann zugesprochen worden ist, d.h. eine Beförderung nicht mehr mangels Bewährung ausgeschlossen gewesen ist (BVerwGE 11, 233 [236]). Eine auf die Umstände des jeweiligen Falles abgestellte Tatsachenwürdigung führt nicht zu einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

4

Die von der Beschwerde vorgebrachten Umstände können einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VWGO nicht begründen.

5

Wenn das Berufungsgericht die in der Beurteilung vom 1. März 1944 als "Starke Seiten" angeführten Eigenschaften des Klägers ("Große Erfahrung. Auch in schwierigen Lagen ruhig und überlegen.") im Urteil nicht ausdrücklich wiedergibt und würdigt, so liegt darin kein Verfahrensfehler. Denn das Gericht ist nur gehalten, die Gründe darzulegen, die für seine richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, es ist aber nicht verpflichtet, sich mit jedem nur denkbaren Umstand einzeln auseinanderzusetzen (Urteile vom 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 136.63 - und vom 22. Mai 1968 - BVerwG VI C 96.64 - sowie Beschluß vom 20. Juni 1968 - BVerwG VI B 47.67 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Die für das Berufungsgericht leitend gewesenen Gründe sind erschöpfend dargelegt. Im übrigen ist ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 6. Februar 1968 die Beurteilung "verlesen und erörtert" worden und gehört schon damit zum "Gesamtergebnis" des Verfahrens.

6

Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 1968 benannten Zeugen nicht vernommen hat. Nach der Verhandlungsniederschrift ist die Vernehmung dieser Zeugen "hilfsweise" beantragt worden. Falls nicht schon darin ein Rügeverzicht im Sinne des § 173 VwGO, § 295 ZPO (zu dessen Anwendung im Verwaltungsstreitverfahren vgl. BVerwGE 8, 149 und 19, 231) liegt, weil nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht ist, daß der Beteiligte sich mit einem Unterbleiben der Beweiserhebung nicht abfinden werde (vgl. dazu Beschluß vom 29. August 1968 - BVerwG VI B 52.67 - mit weiteren Nachweisen), so hat Jedenfalls das Berufungsgericht einen solchen im Gesetz nicht vorgesehenen "Hilfsbeweisantrag" nur für den Fall als gestellt ansehen dürfen, daß die angeführte Beweistatsache für die Entscheidung von Bedeutung sei. Das Berufungsgericht hat bereits unterstellt, daß nach Meinung der Zeugen der Kläger am 1. Mai 1944 die Eignung zur vorzugsweisen Beförderung zum Hauptmann im Sinne guten Ausfüllens seiner Dienststellung gehabt habe. Jedoch handelt es sich bei der Beurteilung der Beförderungsreife um eine wertende Entscheidung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von dem hierfür zuständigen Dienstvorgesetzten höchstpersönlich und nur beschränkt kontrollierbar auf Grund einer Beurteilungsermächtigung zu treffen war. Eine solche Beurteilung lag - zum 1. März 1944 - in einem vom Berufungsgericht bereits für den Kläger negativ gewürdigten Sinne vor. Um die ohnehin nicht sehr wahrscheinliche Annahme zu entkräften, daß diese Beurteilung zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt des 1. Mai 1944 bereits überholt war, hätte unter Beweis gestellt werden müssen, daß zwischenzeitlich Umstände eingetreten waren, die "das Regiment" zu einer Änderung bewogen hätten. Daran fehlt es. Unter diesen Umständen jedenfalls liegt eine verfahrensfehlerhafte Vorwegnahme der Beweiswürdigung nicht vor.

7

Demnach liegt in den beiden vorstehend erörterten Punkten weder ein Verstoß gegen § 86 VwGO noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

8

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert