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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.06.1968, Az.: BVerwG VI B 47.67

Voraussetzungen für die Geltendmachung und Bezeichnung von Verfahrensmängeln; Voraussetzungen eines freiwilligen Wechsels des Berufszieles; Voraussetzungen für einen Eintritt in den Vorbereitungsdienst für die gehobene Beamtenlaufbahn; Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Kinderzuschlag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI B 47.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.05.1967 - AZ: VI A 559/65

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.

2

Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht zur Zulassung der Revision führen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da das Berufungsurteil nicht auf ihm beruhen kann. Der Kläger hat den Assistenten ... als Zeugen dafür benannt, daß sein Sohn schon 1957 vor Eintritt in den Vorbereitungsdienst für die gehobene Beamtenlaufbahn den Besuch des Abendgymnasiums beabsichtigt habe; die Aussage des Zeugen hätte ergeben sollen, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Besuch des Abendgymnasiums keinen freiwilligen Wechsel des Berufsziels darstelle. Das Berufungsgericht hat diese Frage des freiwilligen Wechsels des Berufsziels in Teil II der Entscheidungsgründe seines Urteils offensichtlich deshalb erörtert, weil der freiwillige Wechsel des Berufsziels als eines von mehreren Beispielen für einen in der Person des Beamten oder des Kindes liegenden Grund in den Ausführungsvorschriften vom 12. Oktober 1962 (MBl. NW. S. 1767 - Nr. 8 zu § 18 Abs. 4) zu den §§ 6 bis 20 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der hier in Betracht kommenden Fassung vom 8. November 1960 (GV. NW. S. 357) - LBesG - genannt ist. Diese Ausführungen im Berufungsurteil haben lediglich unterstützenden Wert. Es kommt nach § 18 Abs. 4 LBesG allein darauf an, ob sich aus einem nicht in der Person des Beamten oder des Kindes liegenden Grund die Schul- oder Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus verzögert hat. Es kommt also nicht darauf an, ob der Grund verschuldet oder zu vertreten ist, sondern nur darauf, ob ein außerhalb der Person des Beamten oder des Kindes liegender Grund die Verzögerung herbeigeführt hat. Das Berufungsgericht hat aber bereits in Teil I der Entscheidungsgründe seines Urteils abschließend entschieden, daß ein solcher außerhalb der Person liegender Grund nicht festgestellt werden kann, indem es dargelegt hat, daß auch bei einer durch die Vertreibung bedingten schlechten wirtschaftlichen Lage des Klägers dessen Sohn spätestens im Jahre 1959 seine Zulassung zum Abitur hätte erreichen können, ohne daß es des Umweges über die Höhere Handelsschule, die Ausbildung in der Finanzverwaltung und über die Absolvierung des Abendgymnasiums bedurft hätte. Schon allein dieser Teil der Gründe trägt die Entscheidung, daß der geltend gemachte Anspruch auf Kinderzuschlag nicht besteht, weil ein nicht in der Person des Beamten oder des Kindes liegender Grund für die Verzögerung nicht besteht. Ein allein den (weiteren) Teil II der Entscheidungsgründe betreffender etwaiger Verfahrensmangel, wie er hier geltend gemacht wird, ist daher nicht entscheidungserheblich.

3

Der Kläger greift allerdings in der Nichtzulassungsbeschwerde auch den Teil I der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils an. Er führt insoweit im wesentlichen aus, sein Vorbringen in der Berufungsinstanz sei nicht hinreichend gewürdigt worden, seine damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse seien nicht zutreffend berücksichtigt worden, auch stehe die Feststellung, etwaige Vorbehalte des Schulkollegiums gegen einen Wechsel von der Realschule zum Gymnasium seien unzulässig gewesen, in Widerspruch zu den Ausführungen in seinen Schriftsätzen zu diesem Punkt. Entgegen der Ansicht des Klägers sind diese Darlegungen nicht geeignet, einen Verfahrensmangel in einer der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise zu bezeichnen. Es handelt sich bei diesem Vorbringen um eine von der des Berufungsgerichts abweichende Würdigung; damit kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Selbst wenn damit die Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen geltend gemacht werden sollte, ist dies unbehelflich, weil eine solche Verletzung keinen Verfahrensmangel darstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 4. April 1968 - BVerwG VI B 5.68 - mit weiteren Nachweisen). Ein Gericht ist auch nicht verpflichtet, sich mit jeder von den Beteiligten angeführten Frage auseinanderzusetzen und jedes tatsächliche Vorbringen zu würdigen (vgl. Urteile vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 157.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 12] und vom 6. Juli 1967 - BVerwG II C 102.64 - sowie Beschlüsse vom 9. November 1961 - BVerwG II B 48.60-, vom 1. September 1967 - BVerwG II B 72.67 - und vom 19. Januar 1968 - BVerwG II B 18.67 -). Da überdies eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit tatbestandsmäßiger Feststellungen in der Regel nicht mit der Revision als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann, kann ein solcher Umstand auch nicht zur Zulassung der Revision wegen dieses Verfahrensmangels führen (Beschluß vom 30. Januar 1968 - BVerwG VI B 17.67 -).

4

Nach alledem war die Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier