Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1967, Az.: BVerwG II C 102.64
Verletzung der Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 102.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15200
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Verwaltungsgericht Oldenburg
- Oberverwaltungsgericht Lüneburg
- Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - 28.07.1964 - AZ: II A 33/63
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 27, 282 - 288
Amtlicher Leitsatz
Zu den Pflichten des im Zwangspansionierungsverfahren mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragten Beamten, insbesondere bezüglich seines Abschlußberichtes (Klärung in Anschluß an BVerwGE 19, 216 ff., 220 [BVerwG 28.08.1964 - VI C 35/62]/221).
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I.
Der am 30. Juli 1907 geborene Kläger war seit dem Jahre 1929 in Ostpreußen und seit dem Jahre 1945 in Niedersachsen als Lehrer im Volksschuldienst tätig, seit dem Jahre 1950 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Nach Beschäftigungen in Langefeld (1945/46) und in Blomberg (1946 bis 1948) leitete er von 1948 bis Anfang 1955 die einklassige Schule in Zwischenbergen. Hier wurde er zunächst durch den Schulrat C. günstig, jedoch im Jahre 1954 durch den Schulrat Becker ungünstig beurteilt. Nach Zusammenstößen mit dem Schulrat B. und dem Regierungs- und Schulrat Dr. W. im Juni 1954 meldete sich der Kläger krank. Auf Veranlassung des Beklagten wurde er im August 1954 in der Medizinisch-Neurologischen Klinik Sanderbusch auf seine Dienstfähigkeit untersucht. Das Gutachten der Klinik vom 7. Oktober 1954 gelangte zu dem Ergebnis, daß er infolge seiner psychopathischen Züge zwar nicht dienstunfähig, daß jedoch ein Umgebungs- und Arbeitsplatzwechsel vorzunehmen sei. Der Beklagte ordnete den Kläger im April 1955 an die Volksschule in Emden ab, Der Kläger lehnte die Aufnahme des Dienstes in Emden ab und meldete sich weiter krank. Ein daraufhin erstattetes Gutachten der Universitätsklinik für psychische und Nervenkrankheiten in Göttingen vom 19. Juni 1956 gelangte zu dem Ergebnis, daß der Kläger dienstfähig sei, und zwar nicht einer einklassigen Schule vorstehen, wohl aber unter Aufsicht eines erfahrenen Hauptlehrers arbeiten könne. Der Kläger trat im November 1956 in Emden den Dienst an und wurde im Dezember 1956 dorthin versetzt. Der Schulrat Mortzfeld wies ihn der Schule in Emden-Borssum zu und versetzte ihn zum April 1960 zur Volksschule Herrentor B in Emden mit der Begründung, dadurch werde in Interesse seines labilen Gesundheitszustandes sein täglicher Schulweg verkürzt. Im Zusammenhang mit dieser Versetzung kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem Kläger und dem Schulrat Mortzfeld. Im Anschluß hieran meldete sich der Kläger am 21. April 1960 krank. Der Aufforderung des Beklagten, sich beim Staatlichen Gesundheimtsamt in Emden auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, kam er nicht nach.
Durch Verfügung vom 10. August 1960 eröffnete der Beklagte dem Kläger die Absicht, ihn als nicht mehr dienstfähig in den Ruhestand zu versetzen ( § 56 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 14. Juli 1960 [Nds.GVBl. S. 145] - NBG -). Als sich der Kläger hiergegen wendete, forderte ihn der Beklagte nochmals zur amtsärztlichen Untersuchung auf Auch dieser Aufforderung leistete der Kläger nicht Folge. Hierauf ordnete der Beklagte durch Verfügung vom 20. Oktober 1960 an, das Verfahren zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand fortzuführen. Der Amtsarzt des Staatlichen Gesundheitsamtes Emdenäußerte sich auf Anfrage des Beklagten, ohne den Kläger untersuchen zu können, nach Durchsicht der Akten am 6. Dezember 1960 dahin, daß er den Kläger nicht mehr für dienstfähig halte. Der vom Beklagten mit den Ermittlungen zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers beauftragte Assessor Jakob gelangte nach Beweiserhebungen und Erörterungen mit dem Kläger in seinem Abschlußbericht vom 16. September 1961 zu dem Ergebnis, die seelische Verfassung des Klägers schließe seine weitere Verwendbarkeit als Lehrer aus; diese Beurteilung stimme mit der Äußerung des Staatlichen Gesundheitsamtes vom 6. Dezember 1960 überein. Einer erneuten Aufforderung des Beklagten vom 28. November 1961, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, leistete der Kläger wiederum nicht Folge. Darauf versetzte der Beklagte den Kläger durch Verfügung vom 3. Januar 1962 mit Wirkung vom 1. Februar 1961 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Den Widerspruch des Klägers wies er durch Bescheid vom 23. Januar 1962 zurück.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg - Kammer Aurich - hat die Klage mit dem Antrag,
die Verfügung des Beklagten vom 3. Januar 1962 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1962 aufzuheben,
nachdem der Kläger wiederum abgelehnt hatte, sichärztlich untersuchen zu lassen, durch Urteil vom 20. September 1962 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat über das Verhalten des Klägers in Binden den Schulrat M. als Zeugen vernommen, die Verwaltungsvorgange beigezogen und durch Urteil vom 28. Juli 1964 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Gegen das von dem Beklagten gemäß § 56 NBG durchgeführte Verfahren zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand habe der Kläger formelle Einwände nicht erhoben. Streitig sei allein, ob er - was er in Abrede stelle - dienstunfähig sei.
Dienstunfähig im Sinne des § 54 HBG sei ein Beamter, wenn er weder das bisher innegehabte Amt noch ein diesem nach Rang, Vor- und Ausbildungserfordernis, Laufbahn und Endgrundgehalt gleichzuerachtendes Amt wahrnehmen könne (zu vgl. BVerwGE 2, 270). "Schwäche der geistigen Kräfte" im Sinne des § 54 MBG setzt nicht stets eine geistige Erkrankung voraus. Sie liege schon vor, wenn die Fähigkeit zur Erfüllung der Amtspflichten durch Mangel an Willenskraft, Selbstbeherrschung oder Einsicht oder durch Gemütsverstimmung oder sonstige seelische Zustände gemindert sei. Die Dienstunfähigkeit müsse "dauernd" sein; dafür genüge es, daß die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln annehmen dürfe, eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.
Der vorliegende Fall biete die Besonderheit, daß vor der Entscheidung des Beklagten, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen, nicht völlig habe geklärt werden können, ob der Kläger nachärztlicher Beurteilung dienstunfähig war. Das Bestreben des Beklagten, sich hierüber durch ein amtsärztliches Gutachten letzte Gewißheit zu verschaffen, habe der Kläger durch seine Weigerung, sich untersuchen zu lassen, vereitelt. Gleichwohl habe der Beklagte auf Grund der ihm vorliegenden ärztlichen Zeugnisse und des Gesamtverhaltens des Klägers zutreffend zu der Erkenntnis gelangen können, daß der Kläger zur Erfüllung seiner Amtspflichten als Lehrer dauernd unfähig sei.
Die Dienstunfähigkeit sei nicht nur vom rein medizinischen Standpunkt aus zu beurteilen; maßgebend seien vor allem auch die Erfahrungen der Schulaufsichtsbehörden über das Verhalten des Beamten im Schuldienst. Ferner könne die Behörde die Weigerung des Beamten, sich der zur Prüfung seiner Dienstfähigkeit angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, im Rahmen freier Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten werten, wenn hinreichende Anzeichen für Dienstunfähigkeit vorlägen, die Behörde ihn über die Bedeutung seiner Weigerung aufgeklärt habe und das durch die amtsärztliche Untersuchung zu bestätigende Ergebnis nicht anderweitig erbracht werden könne. Denn der Beamte sei gemäß § 54 HBG verpflichtet, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Und erfahrungsgemäß werde sich regelmäßig ein Beamter nur dann der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung entziehen und die Folge des Schlusses auf seine Dienstunfähigkeit in Kauf nehmen, wenn er selbst überzeugt sei, daß gegen seine Dienstfähigkeit begründete Bedenken bestehen.
Für die Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers hätten im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten eine große Anzahl von Anhaltspunkten bestanden:
Der Kläger habe nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wiederholt wegen organischer Erkrankungen dem Dienst fernbleiben müssen. Im Juni 1960, als der Kläger wegen akuter Gastritis dienstunfähig war, habe der ihn behandelnde Arzt Dr. R. bescheinigt, daß sein Allgemeinzustand sehr wechselnd und daß es zweifelhaft sei, ob mit völliger Wiederherstellung zu rechnen sei, da er zu Rezidiven neige.
Daneben hätten sich in der psychischen Verfassung des Klägers Besonderheiten ergeben, die ihn ebenfalls mehrfach in Schuldienst hätten ausfallen lassen. Offenbar auf Grund dieser konstitutionell bedingten, mit Mangel an Selbstbeherrschung einhergehenden Schwäche seiner psychischen Kräfte habe der Kläger, in ihm unliebsame Lagen versetzt, bedenkliche Fehlleistungen offenbart, wie sie gesunden, normal empfindenden Beamten nicht zu unterlaufen pflegten - Wiederholt habe er außerdem ein unverträgliches und streitsüchtiges Wesen erkennen lassen, das zu Auseinandersetzungen mit den übergeordneten Schulaufsichtsbeamten geführt habe und dem Ansehen der Schule abträglich gewesen sei:
Schon in Langefeld und in Blomberg habe es Auseinandersetzungen gegeben. In Zwischenbergen sei er im Mai 1954 mit dem Schulrat Becker zusammengestoßen, sei unbeherrscht aufgebraust und habe eine ruhige, sachliche Aussprache unmöglich gemacht. Der Bürgermeister von Zwischenbergen habe geäußert, das ewige Schreien und das Bedrohen der Kinder mit dem Stock müsse endlich aufhören. Dies habe den Beklagten schon damals veranlaßt, die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu erwägen. Das Gesundheitsamt in Aurich habe nach Untersuchung des Klägers im Bericht vom 26. Juli 1954 darauf hingewiesen, daß sich seelisch eine Reihe von Besonderheiten ergäben, die den Kläger "zur Zeit" zum Dienst als Lehrer untauglich machten. Das Gutachten der Medizinisch-Neurologischen Klinik Sanderbusch vom 7. Oktober 1954 kennzeichne den Kläger als einen durch psychopathische Charakterzüge auffallenden Menschen mit depressivmißmutigem Wesen, mißtrauischer Einstellung zur Umwelt undübelnehmerischer, ichbezogener und zu paranoischen Reaktionen neigender Art, dessen Reaktionsweise sich bald in einer echten querulatorischen Form verstärken werde. Das anschließend erstattete Gutachten des Gesundheitsamtes Aurich vom 13. Oktober 1954 weise darauf hin, daß die psychopathische Konstitution des Klägers seiner Verwendbarkeit als Lehrer gewisse Beschränkungen auferlege. Dem zuständigen Referenten des Niedersächsischen Kultusministeriums sei der Kläger bei einer Rücksprache im Januar 1955 als ein sehr empfindlicher, reizbarer, sentimentaler und teilweise recht verbohrter Mensch, wenn auch als ehrgeizig und in seiner Art fleißig und leistungsfähig erschienen. Im Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes Aurich vom 25. Mai 1955 heiße es, der Kläger mache einen noch mehr zerfahrenen und unaufmerksamen Eindruck als früher; seine psychopathische Konstitution habe zu einer so schweren seelischen Unausgeglichenheit geführt, daß er als Lehrer zeitlich untauglich sei. In dem nervenfachärztlichen Gutachten der Universitätsklinik für psychische und Nervenkrankheiten in Göttingen vom 19. Juni 1956 werde er als ein abartiger, zu impulsiven psychopathischen Reaktionen neigender Mensch beurteilt, der durch unvorhergesehene Ereignisse rasch zu erregen und dann wenig selbstbeherrscht sei; Widerstände der Bevölkerung und Maßnahmen der Schulbehörde habe er dadurch paranoid verarbeitet, daß er ohne Einsicht für die eigenen Mängel auf der Gegenseite Schikane, Feindschaft und Mißtrauen überbewerte.
Die leichte Erregbarkeit und Unbeherrschtheit des Klägers habe sich in seinem Verhalten gegenüber dem Schulrat Mortzfeld in Emden gezeigt. Mo. habe als Zeuge bekundet, daß der Kläger ihn bei einem unangemeldeten Unterrichtsbesuch in Gegenwart der Schulkinder, mit den Fäusten auf den Tisch trommelnd, laut angeschrien und auch im März 1960 anläßlich seiner Versetzung zur Herrenterschule B sich verletzend undiszipliniert benommen sowie daß er entgegen den ministeriellen Bestimmungen 13 Kinder mit Stockschlägen auf die linke Hand gezüchtigt habe. Nach der Bekundung des Rektors Lohmann habe der Kläger bei seiner Versetzung zur Herrentorschule B eine Mimik gezeigt, die Handgreiflichkeiten habe befürchten lassen, und sich in seinem Verhalten schwankend, teilweise aggressiv, teilweise hilflos und gegenüber Kollegen unbeherrscht benommen.
Der Kläger sei ferner gegenüber seinen Vorgesetzten und anderen Personen, mit denen er in dienstliche Berührung kam, so auch gegenüber den mit seinem Fall befaßten Amtsärzten, von einem grundlosen, an krankhafte Symptome grenzenden Mißtrauen beseelt gewesen (dies wird in den Urteilsgründen näher dargelegt).
Wegen der psychischen Ausfallerscheinungen sei der Kläger wiederholt längere Zeit im Schuldienst ausgefallen. Er sei deshalb von Ende Juni 1954 bis Ende November 1956 krank gewesen und habe seit April 1960, zunächst wegen akuter Gastritis, keinen Schuldienst mehr getan. Obwohl er sich seit September 1960 wieder dienstfähig gefühlt habe, habe er sich der zur Erhärtung seiner Dienstfähigkeit angeordneten amtsärztlichen Untersuchung entzogen. Das Staatliche Gesundheitsamt in Emden habe am 6. Dezember 1960 geäußert, das im Gutachten der Universitätsklinik in Göttingen vom 19. Juni 1956 abgegebene Urteil, der Kläger vermöge unter bestimmten Umständen weiter als Lehrer tätig zu sein, sei auf Grund seines neuerlichen Verhaltens nicht mehr gerechtfertigt.
Bei dieser Sachlage sei es nicht zu beanstanden, daß der Beklagte den Kläger ohne abschließende amtsärztliche Untersuchung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt habe. Der Kläger habe sich dieser Untersuchung ohne stichhaltige Gründe entzogen. Der Beklagte habe auch alle übrigen Möglichkeiten zurÜberprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers ausgeschöpft. Er habe ferner in seiner Verfügung vom 28. November 1961 den Kläger ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß er nach Lage der Akten entscheiden werde, falls der Kläger der Aufforderung zur Untersuchung nicht nachkomme.
Eine Versetzung des Klägers an einen anderen Dienstort - etwa mit milderem Klima - wäre nach Lage der Sache nicht in Betracht gekommen; sie wäre allenfalls angebracht gewesen, wenn allein organische Beschwerden, z.B. Bronchitis, seine Dienstfähigkeit beeinträchtigt hätten. Seine Einsatzfähigkeit als Lehrer sei aber hauptsachlich durch die dargelegten abnormen Zustande seelischer Art gemindert. Daß hierin eine Besserung eingetreten oder in absehbarer Zeit zu erwarten wäre, sei nicht anzunehmen. Dies habe auch der persönliche Eindruck bestätigt, den das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewonnen habe.
Mit der gemäß § 193 NBG zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
das angefochtene Urteil samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision bleibt erfolglos.
Die von ihr erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch:
Die Rüge, das Berufungsgericht habe § 128 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - verletzt, geht fehl. Diese Vorschrift, derzufolge das Berufungsgericht "auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt", stellt lediglich klar, daß im verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren, anders als im zivilgerichtlichen Berufungsverfahren (vgl. dazu § 529 Abs. 2 und 3 ZPO), die Berücksichtigung neuen tatsächlichen Vorbringens und neu angeführter Beweismittel uneingeschränkt zulässig ist (vgl. Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit; 2. Auflage, § 128 Erl. II; Klinger, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage, § 128 Erl. C). Es ist aber von der Revision nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht sich - abweichend von § 128 Satz 2 VwGO - verfahrensrechtlich gehindert gesehen haue, die im Schriftsatz des Klägers vom 17. Juli 1963 enthaltenen neuen Behauptungen und Beweisantritte zu berücksichtigen. Wenn die Revision meint, § 128 Satz 2 VwGO verpflichte das Berufungsgericht, in den schriftlichen Gründen seiner Entscheidung jedes neue tatsächliche Vorbringen und jeden neuen Beweisantritt anzuführen und sich mit ihnen ausdrücklich auseinanderzusetzen, so ist diese Meinung rechtsirrig. Der Urteilstatbestand braucht nur eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes zu enthalten ( § 117 Abs. 2 Nr. 4 und § 173 VwGO in Verbindung mit § 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. Ule a.a.O. § 117 Erl. II 4). Die Entscheidungsgründe brauchen ebenfalls nicht auf alle Einzelheiten des - neuen - Parteivorbringens einzugehen; das Berufungsgericht braucht grundsätzlich nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzuführen, die für seine Entscheidung erheblich gewesen sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Urteile vom 28. März 1961 - BVerwG II C 51.59 - [Buchholz BVerwG 310, § 108 VwGO Nr. 4] und vom 17. Juli 1963 - BVerwG V C 214.62 - [Buchholz BVerwG 310, § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 3]). Aus dem Umstand allein, daß neues tatsächliches Vorbringen und neue Beweisanträge in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt und nicht ausdrücklich abgehandelt sind, ergibt sich demnach noch nicht schlüssig, daß das Berufungsgericht sie unter Verstoß gegen § 128 Satz 2 VwGO vernachlässigt habe (ebenso Buss, Häufige Fehler bei Verfahrensrügen im Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht, NJW 1966 S. 915 ff. [S. 917] unter Hinweis auf BSGE 1, 91).
Zudem gehört gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur ordnungsgemäßen Erhebung einer Verfahrensrüge die Bezeichnung der Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben. Diese Vorschrift dient der Entlastung des Bundesverwaltungsgerichts, um ihm die Konzentration auf seine Hauptaufgabe, die Sicherung der einheitlichen Anwendung und der Fortentwicklung des sachlichen Rechts, zu erleichtern. Sie entbindet das Revisionsgericht von der ihm hier von der Revision angesonnenen Pflicht, die "Vielzahl neuer, vom Verwaltungsgericht nicht gewürdigter Tatsachen" selbst zu ermitteln. Da die Revision nicht im Zusammenhang mit § 128 Satz 2 VwGO die angeblich nicht berücksichtigten neuen tatsächlichen Behauptungen im einzelnen angeführt hat, scheitert sie mithin insoweit auch schon daran, daß sie nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügt.
Daß § 125 Abs. 1 VwGO, dessen Verletzung die Revision ebenfalls rügt, für sich allein verletzt worden sei, ist dem Revisionsvorbringen nicht schlüssig zu entnehmen. Diese Vorschrift bestimmt nämlich nur, daß für das Berufungsverfahren die Vorschriften des Teils II der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend gelten, soweit sich aus den Vorschriften des 12. Abschnitts des Teils III der Verwaltungsgerichtsordnung nichts anderes ergibt. Wenn die Revision mit der Erwähnung des § 125 Abs. 1 VwGO geltend machen wollte, das Berufungsgericht habe hier einschlägige Vorschriften des Teils II der Verwaltungsgerichtsordnung verletzt, so hätte sie, um § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu genügen, diejenigen Vorschriften des Teils II anführen müssen, die sie für verletzt hält. Diesem Erfordernis hat sie allenfalls in bezug auf die Vorschrift des § 86 Abs. 1 VwGOüber die gerichtliche Aufklärungspflicht entsprochen; denn obwohl sie nicht ausdrücklich§ 86 Abs. 1 VwGO als verletzt angeführt hat, hat sie doch erkennbar in bezug auf diese Vorschrift geltend gemacht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die im Schriftsatz des Klägers vom 17. Juli 1963 enthaltenen Beweisanträge übergangen. Auch das derart zu ihren Gunsten ausgelegte Vorbringen der Revision genügt jedoch nicht den - weiteren - formellen Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Revision hat zwar durch Verweisung auf Bl. 5 und Bl. 7 des Schriftsatzes vom 17. Juli 1963 mehrere angeblich vom Berufungsgericht zu Unrecht übergangene Beweismittel angeführt. Um den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu genügen, hätte sie jedoch substantiiert darlegen müssen, daß und aus welchen Gründen die Verwertung dieser Beweismittel zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwGE 5, 12 [13] [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54] undUrteil vom 17. September 1964 - BVerwG II C 121.62 - [ZBR 1965 S. 48, 49]). Diese Darlegung fehlt in der Revisionsbegründungsschrift. Sie wird nicht etwa durch die im Schriftsatz vom 17. Juli 1963 zu den Beweisantritten enthaltenen Angaben ersetzt, zumal sich die Beweisantritte, soweit sie nicht überhaupt offensichtlich neben der Sache liegen, auf bestimmte dienstliche Vorgänge des Jahres 1954 in Zwischenbergen beschränken, das angefochtene Urteil aber entscheidend auf spätere Vorgänge gestützt ist.
Das weitere Vorbringen der Revision zur Geltendmachung einer Verletzung der Aufklärungspflicht, daß nämlich das Berufungsgericht sich auf die in den Personalakten enthaltenen Vermerks und Feststellungen gestützt habe, ohne deren Richtigkeit nachzuprüfen, ist wiederum unsubstantiiert und genügt deshalb ebensowenig den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Revision hätte insoweit mindestens anführen müssen, welche vom Berufungsgericht der Entscheidung zugrunde gelegten Vermerke und Feststellungen sie für unrichtig hält und welche Beweismittel sich hierzu dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen. Diese Darlegungen fehlen jedoch. -
Auch die Sachrüge der Revision genügt nicht den Anforderungen, die nach § 139 VwGO an eine Revisionsbegründung zu stellen sind. Die materiellrechtliche Begründung der Revision beschränkt sich auf die Bezeichnung des§ 54 NBG als der angeblich verletzten Rechtsnorm und auf den Satz: "In materieller Hinsicht wird das Urteil in seinem gesamten Umfange zur Nachprüfung gestellt." Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Sachrüge darf sich jedoch die Revision nicht auf eine solche allgemeine Formel beschränken, sondern muß sie eine konkrete sachlich-rechtliche Darstellung geben, die eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs erkennen läßt; denn es ist u.a. gerade der Sinn der Vorschriften über die Revisionsbegründung, den Revisionskläger zur Prüfung der Aussichten seiner Revision zu nötigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht.Beschluß vom 10. Dezember 1963 - BVerwG VI C 140.62 - [DÖV 1964 S. 564]; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage,§ 139 RdNr. 21 unter Hinweis auf den genannten Beschluß). Hiernach wäre mangels ordnungsgemäß erhobener Sachrüge gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden, wenn nicht dieser Rechtsstreit Anlaß zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gäbe (§ 137 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Eine Klarstellung erscheint nämlich in folgendem Zusammenhang angebracht:
Auf S. 6 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils wird der Abschluß des in § 56 Abs. 4 Satz 2 und 3 NBG vorgeschriebenen Ermittlungsverfahrens mit den Worten wiedergegeben: "Der Untersuchungsführer schlug nach Abschluß der Ermittlungen dem Beklagten in seinem Bericht vom 16. September 1961 vor, den Kläger zu pensionieren, da er wegen seiner Veranlagung nicht als Erzieherpersönlichkeit geeignet und den mit dem Dienst als Lehrer verbundenen Belastungen nicht gewachsen sei." Damit hat das Berufungsgericht sinngemäß den Inhalt des Ermittlungsberichtes wiedergegeben, der zwar keinen ausdrücklichen "Vorschlag" enthielt, jedoch die Feststellung: "Die Ermittlungen haben ergeben, daß der Lehrer Jurkeit dienstunfähig ist. ... Seine seelische Verfassung schließt ... die weitere Verwendbarkeit als aktiver Lehrer aus." Das Berufungsgericht hat mit Recht in diesen in dem Abschlußbericht enthaltenen Wendungen nicht einen rechtlichen Fehler des Ermittlungsverfahrens erblickt. Im Hinblick auf eine frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint hierzu die folgende Klarstellung angebracht:
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich in seinem Urteil vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 35.62 - (BVerwGE 19, 216 ff. [BVerwG 28.08.1964 - BVerwG VI C 35.62]) mit einem Zwangspensionierungsverfahren nach der Vorschrift des Art. 95 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (BayBS III S. 256) befaßt, die einen ähnlichen Inhalt hat wie§ 56 NBG. Der VI. Senat hat dort die Durchführung des Ermittlungsverfahrens in erster Linie deshalb als rechtswidrig erachtet, weil der Ermittlungsbeamte den Sachverhalt nicht umfassend und erschöpfend aufgeklärt hatte. Weiter heißt es in dem Urteil vom 28. August 1964 (a.a.O. S. 220 f.):
"Abgesehen davon ist der Schlußbericht auch deswegen zu beanstanden, weil in ihm die Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne des Art. 93 Abs. 1 BayBG bereits konkret festgestellt und das amtsärztliche Gutachten ohne Heranziehung "weiterer Gründe" als eine "tragfähige Grundlage" für die Zurruhesetzung erachtet wird. Dies verstößt gegen die Pflicht des Ermittlungsbeamten, einen unparteiischen Bericht vorzulegen und sich einer endgültigenÄußerung zur Frage der Dienstunfähigkeit sowie zum weiteren Gang des Verfahrens zu enthalten (vgl. insoweit für den Untersuchungsführer im Disziplinarverfahren: BDH 2, 90 [93]; BDH 3, 82 [86]; Behnke, BDO, § 51 Anm. 6; ...)."
In der Tat wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum zum Disziplinarrecht die Auffassung vertreten, daß sich der Untersuchungsführer einer disziplinarrechtlichen Würdigung der von ihm zu ermittelnden Tatsachen zu enthalten habe. Diese Auffassung wird damit begründet, daß den Untersuchungsführer sein Amt zu Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet und daß ihn eine abschließende Würdigung der Gefahr späterer Ablehnung durch den Beschuldigten aussetzen würde. Diese Begründung kann - jedenfalls so allgemein gegeben - nicht überzeugen. Denn die sachliche Unabhängigkeit und die Pflicht zur Unparteilichkeit schließen grundsätzlich die abschließende Würdigung eines festgestellten Sachverhaltes nicht aus, sondern befähigen im Gegenteil gerade die unabhängige und zur Unparteilichkeit verpflichtete Stelle zur abschließenden Würdigung; ein typisches Beispiel stellen die unabhängigen und zur Unparteilichkeit verpflichteten Gerichte dar. Und grundsätzlich kann auch niemand wegen Besorgnis der Befangenheit allein deshalb abgelehnt werden, weil er in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe einen Sachverhalt tatsächlich und rechtlich abschließend würdigt. Ob gleichwohl die Auffassung, daß sich der Untersuchungsführer einer disziplinarrechtlichen Würdigung seiner Feststellungen zu enthalten habe, im Hinblick auf Besonderheiten des Disziplinarrechts zutrifft, ist hier nicht weiter zu erörtern. Jedenfalls läßt sich hieraus nicht für den Ermittlungsbeamten im Zwangspensionierungsverfahren nach § 56 Abs. 4 NBG und nach inhaltsgleichen Vorschriften anderer Beamtengesetze das Verbot herleiten, die von ihm festgestellten Tatsachen zu würdigen und sich abschließend zu äußern, ob und aus welchen Gründen er den Beamten, den sein Ermittlungsverfahren betrifft, für dienstunfähig halte und deshalb seine Versetzung in den Ruhestand vorschlage. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieses Ermittlungsverfahrens - das einen wesentlich anderen Sinn und Zweck als das Disziplinarverfahren hat - und aus der daraus folgenden Aufgabe des Ermittlungsbeamten, seine Ermittlungen mit einem "Ergebnis" (§ 56 Abs. 4 Satz 3 NBG), d.h. so erschöpfend durchzuführen, daß er die Frage nach der Dienstunfähigkeit des Beamten eindeutig beantworten kann. Mit seiner abschließenden Äußerung, daß er den Beamten für dienstunfähig halte, gibt der Ermittlungsbeamte nur zu erkennen, daß er das Ziel des Ermittlungsverfahrens, nämlich eine erschöpfende Klärung des Sachverhaltes mit dem Ergebnis erreicht habe, daß sich nach seiner Ansicht die Frage nach der Dienstunfähigkeit des Beamten eindeutig beantworten lasse. Eine über die ihm übertragene Ermittlungsaufgabe hinausgehende Würdigung liegt in dieser Feststellung nicht. Insofern unterscheidet sich das Zwangspensionierungsverfahren, in dem - ohne moralische oder die Strafwürdigkeit betreffende Wertung - nur die eine Frage nach der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit des Beamten zu beantworten ist, von dem Disziplinarverfahren, in dem aus dem zunächst festzustellenden objektiven und subjektiven Sachverhalt weitere Folgerungen zu ziehen sind, die eine moralische und gleichsam die Strafwürdigkeit betreffende Wertung enthalten. Dementsprechend unterscheidet sich auch der Gang der beiden Verfahren: Im Disziplinarverfahren folgen dem Ermittlungsbericht des Untersuchungsführers die Anschuldigungsschrift, die die festgestellten Tatsachen als Dienstvergehen würdigt, und die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinargericht, welche die eigentliche und wichtigste Grundlage der vom Disziplinargericht zu treffenden Entscheidung bildet; der Schwerpunkt der Untersuchung liegt erst in dem Verfahren des Disziplinargerichts. Dagegen liegt im Zwangspensionierungsverfahren der Schwerpunkt der Untersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit in dem Ermittlungsverfahren des Ermittlungsbeamten, dem deshalb hierfür - anders als der letztlich entscheidenden grundsätzlich weisungsgebundenen Dienstbehörde - die dem Zweck und der Bedeutung seines Verfahrens entsprechende sachliche Unabhängigkeit und die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im Disziplinarverfahren zuerkannt sind. Hiernach würde der Ermittlungsbeamte im Zwangspensionierungsverfahren nicht etwa eine gebotene Zurückhaltung üben, sondern die ihm übertragene Aufgabe unerfüllt lassen, wenn seine abschließende Stellungnahme nicht eindeutig erkennen ließe, ob er den Beamten für dienstunfähig hält.
Nur in diesen dem Zweck des Ermittlungsverfahrens entsprechenden Sinne ist es zu verstehen, daß der Ermittlungsbeamte gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 NBG und inhaltsgleichen Vorschriften anderer Beamtengesetze "die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren" hat. Damit sind die einer objektiven Ermittlung des Sachverhalts dienenden Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers gemeint, wie z.B. das Recht, Zeugen - auch eidlich - zu vernehmen oder Sachverständigengutachten einzuholen, und die Pflicht, dem Beamten von den Ermittlungen Kenntnis zu geben und ausreichendes rechtliches Gehör zu gewähren. Dagegen verweist diese Vorschrift nicht bezüglich des Berichtes, den der Ermittlungsbeamte "nach Abschluß der Ermittlungen" zu erstatten hat, auf die Pflicht zur Zurückhaltung, die dem Untersuchungsführer in dem anders ausgestalteten Disziplinarverfahren bezüglich der Würdigung der von ihm getroffenen Feststellungen obliegen mag.
Mit der dargelegten Auffassung steht im Einklang, daß sich - soweit ersichtlich - in den Erläuterungswerken zu den Beamtengesetzen nicht - wie z.B. bei Behnke a.a.O. zu § 51 BDO - der Hinweis findet, der Ermittlungsbeamte im Zwangspensionierungsverfahren dürfe sich nicht abschließend zur Frage der Dienstunfähigkeit des Beamtenäußern. Es heißt im Gegenteil bei Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, RdNr. 10 zu § 44 BBG, daß das Ermittlungsverfahren "der Ermittlung der Dienstunfähigkeit des Beamten dient", ferner bei Ambrosius-Schütz-Ulland, Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage, RdNr. 8 und 9 zu § 47 LBG: "Wird im Ermittlungsverfahren die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt ..." und "Wird im Ermittlungsverfahren die Dienstunfähigkeit des Beamten festgestellt ..." und schließlich sehr deutlich bei Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 3. Auflage, § 44 Erl. III 2: "Dieser B. (Verhandlungsführer) hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im Disziplinarverfahren. Er zieht einen Schriftführer zu, vernimmt Zeugen und Sachverständige eidlich, kann durch Vermittlung der Dienstbehörde die ärztliche Untersuchung des B. und ggf, nach Anordnung des Amtsarztes seine Beobachtung in einer Kranken- oder Heilanstalt veranlassen. ... Der B. oder sein Pfleger sind zu den Vernehmungen zu laden. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts ist in jeder Lage des Verfahrens gestattet. Im übrigen hat aber das Zwangspensionierungsverfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ... eines Beamten nichts mit dem Disziplinarverfahren gemein. Dies ergibt sich schon aus dem verschiedenen Zweck, den die beiden Verfahren verfolgen; deshalb sind auch die Grundsätze der BDiszO nicht unterschiedslos auf beide Verfahren anzuwenden (PrOVGE Bd. 54 S. 478 und v. 18.6.1934 JW 1934 S. 2512)." Die angeführten Kommentatoren halten also offenbar den Ermittlungsbeamten nicht für rechtlich gehindert, sondern sogar für verpflichtet, sich abschließend zur Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zuäußern.
Rechtliche Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens können sich allerdings dann ergeben, wenn die Art, in der sich der Ermittlungsbeamte abschließend zur Frage der Dienst Unfähigkeit geäußert hat, Zweifel an seiner sachlichen Unabhängigkeit oder an seiner Unparteilichkeit rechtfertigt. Solche Zweifel bestanden anscheinend in dem Falle, der dem oben angeführtenUrteil vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 35.62 - zugrunde lag. Und der erkennende Senat versteht die oben wörtlich wiedergegebenen Darlegungen jenes Urteils dahin, daß dort die "konkrete" Feststellung der Dienstunfähigkeit beanstandet worden ist, weil der Ermittlungsbeamte durch die Art dieser Feststellung in Verbindung mit den weiteren Mängeln seines Verfahrens gegen seine Pflicht verstoßen hat, einen unparteiischen Bericht vorzulegen. Dagegen sind jene Darlegungen nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht dahin zu verstehen, daß die abschließendeÄußerung des Ermittlungsbeamten, er halte den Beamten für dienstunfähig und schlage deshalb dessen Versetzung in den Ruhestand vor, einen Rechtsfehler des Ermittlungsverfahrens stets auch dann darstelle, wenn sie Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Ermittlungsbeamten nicht rechtfertigt und wenn das Ermittlungsverfahren im übrigen einwandfrei durchgeführt worden ist. Einer etwaigen strengeren Auffassung des VI. Senats vermöchte der erkennende Senat nicht zu folgen. -
Hiernach ist im vorliegenden Falle das Ermittlungsverfahren nicht rechtlich zu beanstanden. Auch im übrigen bestehen keine sachlich-rechtlichen Bedenken gegen das Ergebnis des angefochtenen Urteils.
Das Berufungsgericht hat allerdings den Begriff der "Dienstunfähigkeit" nicht ganz zutreffend dahin gekennzeichnet, daß der Beamte "weder das bisher von ihm innegehabte Amt noch ein diesem nach Rang, Vor- und Ausbildungserfordernis, Laufbahn und Endgrundgehalt gleichzuerachtendes Amt wahrnehmen" könne. Diese Begriffsbestimmung gilt im Anwendungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG (vgl. BVerwGE 2, 270) und hat den Sinn, die unter Art. 131 GG fallenden früheren Beamten nur dann als dienstunfähig nicht an der Unterbringung teilnehmen zu lassen, wenn für sie keinerlei angemessene Verwendung mehr in Betracht kommt, Dagegen ist im Rahmen des allgemeinen Beamtenrechts "Dienstunfähigkeit" schon dann anzuerkennen, wenn der Beamte für das "konkrete Amt, in das er berufen ist," dienstunfähig ist; unter diesem "konkreten Amt" ist das seinem Beamtenstatus entsprechende Amt (z.B. Sekretär) bei seiner Beschäftigungsbehörde zu verstehen, das zwar nicht auf den zuletzt von ihm innegehabten Dienstposten beschränkt ist, aber einen engeren Bereich als das vom Berufungsgericht gekennzeichnete "Amt" darstellt; diese Begriffsbestimmung trägt sowohl den schutzwürdigen Belangen des Beamten als auch dem öffentlichen Interesse an einem leistungsfähigen öffentlichen Dienst Rechnung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1962 - BVerwG II C 10.60 -, vom 30. Januar 1964 - BVerwG II C 45.62 - [VerwRspr. 16 S. 877; RiA 1964 S. 190], vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 45.61 -, vom 20. November 1964 - BVerwG VI C 170.62 - [DÖD 1965 S. 78] und vom 17. Oktober 1966 - BVerwG VI C 56.63 - [ZBR 1967 S. 148, 149]). Dieser Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist aber für das Ergebnis des angefochtenen Urteils ohne Bedeutung. Denn die Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß der Kläger weder sein bisheriges noch ein diesem nach Rang usw. gleichzuerachtendes Amt wahrnehmen könne, tragen erst recht das Ergebnis, daß der Kläger sein "konkretes Amt" in dem soeben gekennzeichneten Sinne nicht mehr wahrnehmen kann. Im übrigen stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Kennzeichnung des Begriffs der "dauernden Dienstunfähigkeit" im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 17. Oktober 1966 - BVerwG VI C 56.63 - [a.a.O.] undvom 30. Januar 1964 - BVerwG II C 45.62 - [a.a.O.]).
Auch die Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Beklagte auf Grund der ihm vorliegenden Erkenntnismittel und unter freier Würdigung des Umstandes, daß sich der Kläger der dienstlich angeordneten amtsärztlichen Untersuchung nicht gestellt hatte, die Dienstunfähigkeit des Klägers auch ohne Bestätigung durch eine amtsärztliche Untersuchung habe feststellen können, geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß und stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 29 [30]; 10, 270 [271];Urteil vom 22. Juli 1965 - BVerwG II C 41.62 - [ZBR 1966 S. 176]). Eine amtsärztliche Untersuchung war zudem deshalb nicht zwingend erforderlich, weil sie gesetzlich nur für die von dem Beamten beantragte Versetzung in den Ruhestand (§ 55 Abs. 1 NBG), nicht auch für das Zwangspensionierungsverfahren (§ 56 NBG) vorgeschrieben war.
Hiernach ist die Revision mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.300 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG nach freiem Ermessen des Gerichts. Ihr liegt der einjährige Unterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO und 75 v.H. dieses Betrages zugrunde. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrechtsstreitigkeiten befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts. Die Festsetzung eines geringeren Streitwertes, wie etwa des in den Vorinstanzen zugrunde gelegten Regelstreitwerts für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten (3.000 DM), würde der statusrechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits für die Beteiligten nicht gerecht.
Frau Senatspräsidentin Schmitt ist durch Urlaub an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert. Dr. Otto Dr. Otto Oppenheimer
Dr. Otto
Dr. Otto
Dr. Idel Oppenheimer