Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.1964, Az.: BVerwG VI C 35.62
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Rechtskräftige Aufhebung einer Zurruhesetzungsverfügung; Rückgriff auf fehlerfreie Verhandlungen beim Zwangspensionierungsverfahren; Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den Oberbürgermeister oder Stadtrat; Vorliegen von Verfahrenshandlungen; Umfassende Aufklärung aller erheblichen Umstände durch den Ermittlungsbeamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.08.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 35.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10773
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 17.11.1961 - AZ: Nr. 133 III 61
Rechtsgrundlagen
- Art. 95 BayBG a.F.
- Art. 93 BayBG a.F.
Fundstellen
- BVerwGE 19, 216 - 223
- DÖV 1964, 822-823 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Beamtenrecht
Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit;
zu den formellen Erfordernissen des Zwangspensionierungsverfahrens;
zu den Pflichten des mit der Durchführung des Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens beauftragten Beamten;
zur Frage der nachträglichen Heilung von formellen Mängeln des Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens
hier: Fehlen eigener Ermittlungen des Ermittlungsbeamten zur Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Für die Frage, ob es sich um Verfahrenshandlungen handelt, ist es unerheblich, ob der Ermittlungsbeamte dem Ergebnis der Beweiserhebung für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit Bedeutung beigemessen hat; entscheidend ist vielmehr, ob die Zeugen unter Anfertigung von Protokollen zu der vom Dienstherrn für wesentlich erachteten Frage vernommen worden sind.
- 2.
Der Ermittlungsbeamte ist verpflichtet, alle für die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Beamten erheblichen Umstände umfassend und erschöpfend aufzuklären.
Beim Unterlassen von Ermittlungen handelt es sich um so schwerwigende Mängel des Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens, dass eine nachträgliche Heilung nicht möglich ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 1964 in Stuttgart
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. November 1961 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. Mai 1961 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 21. Januar 1900 geborene Kläger ist seit dem Jahre 1946 Beamter im Dienst der Beklagten. Im November 1948 wurde er als städtischer Oberrechtsrat zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im November 1949 wurde er dem Polizeipräsidium zugeteilt, im Jahre 1952 zum ständigen Vertreter des Polizeipräsidenten und mit Wirkung vom 1. Januar 1953 zum Leiter der Rechtsabteilung im Polizeipräsidium bestellt. Im Jahre 1952 hatte sich der Kläger um die Stelle des Polizeipräsidenten beworben. Bei der Beratung über seine Beförderung in die Besoldungsgruppe 17 der städtischen Besoldungsordnung war es im Juli 1954 im Stadtrat zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen, die auch zu Privatklagen wegen Beleidigung führten. Am 17. November 1955 meldete sich der Kläger unter Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses wegen einer Herzneurose und eines nervösen Erschöpfungszustandes auf die Dauer von mindestens drei Monaten krank. Die Diagnose einer amtsärztlichen Untersuchung vom 28. November 1955 lautete auf schweres pseudoneurasthenisches Zustandsbild mit starkem reaktivem depressivem Einschlag und vegetative Dystonie. Es wurde eine Nachuntersuchung nach sechs Wochen vorgeschlagen, die nicht mehr ausgeführt wurde, weil der Stadtrat bereits am 9. Dezember 1955 - wiederum nach heftigen Auseinandersetzungen - die Einleitung eines Dienststrafverfahrens gegen den Kläger beschlossen hatte und dieser vorläufig seines Amtes enthoben wurde. Nachdem die Dienststrafkammer München durch Urteil vom 5. Februar 1957 auf eine Geldbuße von 500 DM gegen den Kläger erkannt hatte, beschloß der Stadtrat, den Kläger amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. In dem daraufhin erstatteten Gutachten des Städtischen Gesundheitsamtes vom 19. Februar 1957 ist u.a. ausgeführt, daß die Dienstfähigkeit des Klägers insofern herabgesetzt sei, als er eine hochverantwortliche Tätigkeit nicht ohne erhebliche Schädigung seiner Gesundheit ausüben könne. Auf Grund dieses Gutachtens beschloß der Stadtrat am 26. Februar 1957, den Kläger als dienstunfähig im Sinne des Art. 93 Abs. 1 BayBG anzusehen und das Ruhestandsverfahren einzuleiten. Durch Verfügung vom 27. Februar 1957 wurde dem Kläger mitgeteilt, es sei beabsichtigt, ihn in den Ruhestand zu versetzen. Der Kläger erhob hiergegen am 27. März 1957 Einwendungen. Der Stadtrat beschloß daraufhin am 2. April 1957 das Ruhestandsverfahren gemäß Art. 95 Abs. 3 BayBG durchzuführen und beauftragte den Oberrechtsrat Müller mit der Ermittlung des Sachverhalts. Dieser vernahm zwei Kanzleibedienstete der Polizeidirektion München über das Verhalten des Klägers an dieser Dienststelle. Der Kläger wurde zu diesen Vernehmungen nicht geladen. Am 22. Juli 1957 erstattete Oberrechtsrat Müller seinen Schlußbericht, in dem er im wesentlichen ausführte; Der Kläger habe es unterlassen, das amtsärztliche Gutachten vom 19. Februar 1957 durch Vorlage anderer ärztlicher Gutachten zu entkräften, obwohl er darauf hingewiesen worden sei, daß gegebenenfalls das amtsärztliche Gutachten ohne nähere Prüfung dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden müsse. Der Kläger habe auch der Vorladung zur abschließenden Anhörung nicht Folge geleistet. Das amtsärztliche Gutachten bilde eine tragfähige Grundlage für die Ruhestandsversetzung, weil der Kläger hiernach nicht in der Lage sei, eine seiner Besoldung entsprechende hochverantwortliche Tätigkeit ohne erhebliche Schädigung seiner Gesundheit auszuüben. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Dienstunfähigkeit auch auf einer krankhaften Unverträglichkeit oder sonstigen charakterlichen Mängeln beruhe. Informatorische Erkundigungen hierüber hätten eine derartige Annahme - wie es scheine - nicht bestätigt.
Am 26. Juli/5. August 1957 verfügte der Oberbürgermeister die Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. September 1957. Auf die Beschwerde des Klägers hob die Regierung von Oberbayern diese Verfügung durch Bescheid vom 6. November 1957 auf. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht München und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigten den Bescheid der Regierung von Oberbayern mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Zurruhesetzung des Klägers im Wege einer dringlichen Anordnung (Art. 37 Abs. 2 BayGO) seien nicht gegeben. Noch vor rechtskräftigem Abschluß dieses Verwaltungsstreitverfahrens äußerte sich das Städtische Gesundheitsamt am 29. Januar 1958 auf Grund einer Antrage der Beklagten, daß der Kläger den Anforderungen einer hochverantwortlichen Tätigkeit nicht mehr gewachsen und mit Rücksicht auf die von ihm zuletzt innegehabte Stelle eine dauernde Dienstunfähigkeit zu bejahen sei. Während des Verwaltungsstreitverfahrens hatte das Verwaltungsgericht ein Gutachten der Universitätsnervenklinik München über die Dienstunfähigkeit des Klägers eingeholt. Die Universitätsnervenklinik kam im Gutachten vom 25. Juli 1958 zu dem Ergebnis, daß das Persönlichkeitsbild des Klägers durch sensitive und querulatorische Züge bestimmt werde; diese sensitiv-querulatorische Haltung sei nach psychiatrischem Urteil eine Schwäche der geistigen. Kräfte im Sinne des Art. 93 BayBG. Der Kläger müsse daher nach psychiatrischen Kriterien als dienstunfähig angesehen werden. Am 12. Dezember 1958 beschloß der Personalausschuß, den Kläger auf Grund der Feststellungen im Erörterungsverfahren weiterhin als dienstunfähig anzusehen und daher in den Ruhestand zu versetzen. Dieser Beschluß wurde dem Kläger durch Verfügung vom 9. Januar 1959 zugestellt. Sein Widerspruch wurde durch Beschluß des Personalausschusses vom 20. März 1959 zurückgewiesen; dieser Beschluß wurde dem Kläger durch Verfügung vom 21. April 1959 zugestellt. Auf seine Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht München die Verfügungen vom 9. Januar und 21. April 1959 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 17. November 1961 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Rüge des Klägers, das Zwangspensionierungsverfahren sei unwirksam eingeleitet worden, weil der Stadtrat und nicht der Oberbürgermeister als unmittelbarer Dienstvorgesetzter seine Einleitung beschlossen habe, greife nicht durch. Die Mitteilung vom 26. Februar 1957 über die beabsichtigte Zurruhesetzung habe dem Erfordernis des Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BayBG entsprochen. Dagegen sei das Verfahren des Ermittlungsbeamten (Art. 95 Abs. 3 Satz 4 BayBG) aus mehrfachen Gründen fehlerhaft gewesen. Die Beklagte habe die beabsichtigte Zurruhesetzung des Klägers auf seinen Gesundheitszustand und außerdem auf sein unverträgliches Verhalten im Dienst gestützt. Zur Aufklärung des Gesundheitszustandes des Klägers habe der Ermittlungsbeamte überhaupt nichts beigetragen. Er habe den Sinn und Zweck des Ermittlungsverfahrens verkannt, weil er in seinem Schlußbericht nur das nicht eindeutige Gutachten des Städtischen Gesundheitsamtes vom 19. Februar 1957 verwertet habe und davon ausgegangen sei, daß dieses Gutachten u.a. auch im Hinblick auf die Weigerung des Klägers zur Vorlage eigener privatärztlicher Zeugnisse "ohne nähere Prüfung" seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden könne. Zur Frage der Dienstunfähigkeit wegen krankhafter Unverträglichkeit und sonstiger charakterlicher Mängel oder psychischer Besonderheiten des Klägers habe der Ermittlungsbeamte die Angestellten Reingruber und Reiger vernommen und eine Auskunft des Polizeipräsidenten eingeholt; den Kläger habe er verfahrenswidrig weder zu den Zeugenvernehmungen geladen noch von der Äußerung des Polizeipräsidenten unterrichtet. Diese erheblichen Verfahrensverstöße führten aber gleichwohl nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weil die dargelegten Mängel nachträglich geheilt worden seien. Dem Zweck der Ermittlungsverfahren sei vor Erlaß der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 1959 dadurch Rechnung getragen worden, daß der Sachverhalt durch die im Verlaufe des ersten Verwaltungsstreitverfahrens eingeholten Gutachten des Städtischen Gesundheitsamtes vom 29. Januar 1958 und der Universitätsnervenklinik vom 25. Juli 1958 eingehend ermittelt worden sei; beide Gutachten seien Gegenstand einer eingehenden Erörterung zwischen dem Kläger und der Beklagten gewesen. Die Rechte des Klägers seien dadurch in gleicher Weise wie in einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren gewahrt worden. Es wäre ein übertriebener Formalismus und mit den prozeßökonomischen Grundsätzen unvereinbar, wenn die nochmalige Durchführung des Ermittlungsverfahrens verlangt würde, obwohl dies sachlich nur eine Wiederholung dessen bringen könne, was bereits geschehen sei.
Gegen das ihm am 11. Januar 1962 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Februar 1962 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. November 1961 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. Mai 1961 zurückzuweisen.
Die Revision ist am 6. März 1962 begründet worden. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Revision vertritt im wesentlichen die Auffassung, daß ein ordnungsgemäß durchgeführtes Zwangspensionierungsverfahren fehle. Der Verwaltungsgerichtshof habe das Wesen des Erörterungsverfahrens und insbesondere die Aufgaben des Ermittlungsbeamten verkannt. Es sei nicht auszuschließen, daß die vom Verwaltungsgerichtshof als übertriebener Formalismus bezeichnete Durchführung eines einwandfreien Erörterungsverfahrens die zuständige Stelle auf Grund einer umfassenden und objektiven Prüfung des Sachverhalts veranlaßt hätte, von der Zwangspensionierung des Klägers abzusehen.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; nach seiner Auffassung sind die vom Verwaltungsgericht festgestellten Mängel des Zwangspensionierungsverfahrens nicht durch den weiteren Verfahrensablauf geheilt worden.
II.
Die Revision ist begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits sind die Verfügungen vom 9. Januar und 21. April 1959, durch die der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist. Der Entscheidung sind daher die Vorschriften des im Zeitpunkt des Erlasses der angeführten Verfügungen noch geltenden Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (BayBS III S. 256) - BayBG - zugrunde zu legen.
Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte durch die rechtskräftige Aufhebung der ersten Zurruhesetzungsverfügung im Vorprozeß nicht gehindert, eine neue Zurruhesetzungsverfügung zu erlassen und in diesem Zusammenhang auf die fehlerfreien Verfahrenshandlungen des ersten - aus formellen Gründen gescheiterten - Zwangspensionierungsverfahrens zurückzugreifen. Auch der Einwand der Revision, nicht der Stadtrat oder ein Ausschuß der Beklagten, sondern der Oberbürgermeister hätte die Dienstunfähigkeit des Klägers feststellen und ihm hierüber eine Mitteilung nach Art. 95 Abs. 1 Satz 1 BayBG zugehen lassen müssen, geht aus den überzeugenden rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs fehl. Eine ausschließliche Zuständigkeit des unmittelbaren Dienstvorgesetzten (Oberbürgermeister) ist hier im Gegensatz zur vorzeitigen Zurruhesetzung auf Antrag nach Art. 94 BayBG nicht begründet.
Die Angriffe der Revision führen jedoch zum Erfolg, soweit mit ihnen geltend gemacht wird, daß das der Zurruhesetzungsverfügung vom 9. Januar 1959 vorausgehende Ermittlungs- und Erörterungsverfahren (Art. 95 Abs. 3 BayBG) fehlerhaft durchgeführt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Entscheidungsgründen (vgl. Abschnitt I Nr. 3) im einzelnen näher dargelegt, daß dieses Verfahren an erheblichen Gesetzesverstößen leidet. Dieser Auffassung ist zuzustimmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, daß der Ermittlungsbeamte den Kläger der Vorschrift des Art. 95 Abs. 3 Satz 6 BayBG zuwider nicht zu den Zeugenvernehmungen geladen hat und daß er nach den gemäß Art. 95 Abs. 3 Satz 5 BayBG anzuwendenden Vorschriften der Bayerischen Dienststrafordnung vom 28. September 1955 (BayBS III S. 293) - BayDStO - es außerdem verfahrenswidrig unterlassen hat, dem Kläger den Inhalt der Äußerung des Polizeipräsidenten Heigl mitzuteilen (vgl. Art. 50 Abs. 1 BayDStO). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat es sich bei den Zeugenvernehmungen nicht lediglich um informatorische Erhebungen, sondern um Verfahrenshandlungen im Sinne des Art. 95 Abs. 3 Satz 6 BayBG gehandelt. Unerheblich ist es, ob der Ermittlungsbeamte dem Ergebnis dieser Beweiserhebung für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit des Klägers Bedeutung beigemessen hat; entscheidend ist vielmehr, daß die Zeugen unter Anfertigung von Protokollen zu der vom Dienstherrn für wesentlich erachteten Frage krankhafter Unverträglichkeit im Dienst vernommen worden sind.
Ein weiterer erheblicher Verfahrensmangel ist darin zu erblicken, daß der Ermittlungsbeamte - wie aus seinem Schlußbericht vom 22. Juli 1957 hervorgeht - nur das Gutachten des Städtischen Gesundheitsamtes vom 19. Februar 1957 verwertet und keine eigenen Ermittlungen vorgenommen hat. Da dieses von der Beklagten eingeholte Gutachten die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht eindeutig bejahte und auch der Ermittlungsbeamte selbst nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Frage des Gesundheitszustandes des Klägers für klärungsbedürftig hielt, durfte er das Ziel seiner Untersuchung nicht schon deshalb als erreicht ansehen, weil der Kläger trotz Aufforderung keine privatärztlichen Atteste, die seine volle Dienstfähigkeit "unter Beweis stellten", vorgelegt hat. Der Ermittlungsbeamte hätte vielmehr den Amtsarzt, der das Gutachten vom 19. Februar 1957 erstattet hat, hierzu hören und gegebenenfalls noch weitere Sachverständigengutachten einholen müssen. Die Gesamtwürdigung des Schlußberichts vom 22. Juli 1957 bestätigt auch im übrigen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Ermittlungsbeamte zur Aufklärung der für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers erheblichen Frage seines Gesundheitszustandes überhaupt nichts beigetragen hat. Er hat dadurch in besonders schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten im Ermittlungs- und Erörterungsverfahren verstoßen. Denn der Ermittlungsbeamte ist verpflichtet, alle für die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Beamten erheblichen Umstände umfassend und erschöpfend aufzuklären. Zu diesem Zweck hat er nach Art. 95 Abs. 3 Satz 5 BayBG die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren und ist bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten unabhängig und weisungsfrei (vgl. Art. 45 Abs. 3 BayDStO; vgl. auch VV Nr. 3 zu § 44 BBG). Seine Ermittlungen sollen sich dabei auch auf die Einwendungen des Beamten und auf die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen erstrecken (vgl. Fischbach, BBG, 3. Aufl., § 44 Anm. III). Von solchen Ermittlungen kann aber nicht die Rede sein, wenn der Ermittlungsbeamte - wie im vorliegenden Fall - die nicht eindeutigen Feststellungen eines amtsärztlichen Gutachtens ohne nähere Prüfung für sich als bindend erachtet, dem betroffenen Beamten die Beweislast für seine Dienstfähigkeit aufbürdet und deshalb sich von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts enthoben glaubt. Abgesehen davon ist der Schlußbericht vom 22. Juli 1957 auch deswegen zu beanstanden, weil in ihm die Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne des Art. 93 Abs. 1 BayBG bereits konkret festgestellt und das amtsärztliche Gutachten vom 19. Februar 1957 ohne Heranziehung "weiterer Gründe" als eine "tragfähige Grundlage" für die Zurruhesetzung erachtet wird. Dies verstößt gegen die Pflicht des Ermittlungsbeamten, einen unparteiischen Bericht vorzulegen und sich einer endgültigen Äußerung zur Frage der Dienstunfähigkeit sowie zum weiteren Gang des Verfahrens zu enthalten (vgl. insoweit für den Untersuchungsführer im Disziplinarverfahrens BDH 2, 90 [93]; BDH 3, 82 [86]; Behnke, BDO, § 51 Anm. 6; Thiele in DÖD 1958 S. 25 [27]; Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 1964, § 50 DONRW RdNr. 9 und § 57 DONRW RdNr. 8).
Nach alledem ist dem Verwaltungsgerichtshof darin beizupflichten, daß der Ermittlungsbeamte im vorliegenden Fall den Sinn und Zweck des Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens verkannt hat. Nicht zugestimmt werden kann dagegen seiner Auffassung, daß die dargelegten Verfahrensmängel durch den weiteren Verlauf des Verfahrens geheilt worden seien. Allerdings führt nicht jeder formelle Mangel des Zwangspensionierungsverfahrens bereits zur Fehlerhaftigkeit der Zurruhesetzung. Ebenso wie im Disziplinarverfahren dürfen auch im Zwangspensionierungsverfahren die formellen Bedenken nicht dadurch überspannt werden, daß aufgetretenen Verfahrensmängeln auch in solchen Fällen eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen wird, in denen von vornherein feststeht, daß auch bei einem ordnungsgemäßen Verfahren der Sachverhalt nicht besser hätte aufgeklärt und die Belange des betroffenen Beamten nicht besser hätten wahrgenommen werden können. So liegt der Fall hier aber nicht. Zunächst ist nicht von vornherein mit völliger Sicherheit auszuschließen, daß bei einer vorschriftsmäßigen Gestaltung des Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens die Entscheidung der obersten Dienstbehörde über die Zurruhesetzung des Klägers anders ausgefallen wäre. Dies gilt vor allem im Hinblick auf das festgestellte Fehlen von Ermittlungen zur Frage des Gesundheitszustandes des Klägers. Mit Recht weist der Oberbundesanwalt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 2. Juli 1962 darauf hin, daß die formale Durchführung eines Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens, die zur Klärung des Sachverhalts überhaupt nichts beigetragen hat, nicht anders zu beurteilen ist als ein Fehlen dieses Verfahrens selbst. Das Ermittlungs- und Erörterungsverfahren ist keine bloße Formsache, sondern ein zur sorgfältigen Aufklärung des. Sachverhalts durch einen unabhängigen Beamten und zur Vorbereitung einer endgültigen Entscheidung über die Zurruhesetzung gesetzlich vorgeschriebener wesentlicher Abschnitt des Zwangspensionierungsverfahrens. Darin äußert sich zugleich eine vom Gesetzgeber gewollte Schutzfunktion zugunsten des betroffenen Beamten; dieser soll vor einer überstürzten Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit geschützt werden und die Möglichkeit haben, bereits in diesem Stadium des Verfahrens durch eigene, vom Ermittlungsbeamten zu überprüfende Einwendungen und Anträge seine Interessen in sachgerechter Weise wahrzunehmen, um dadurch die Behörde gegebenenfalls sogar zur Einstellung des Verfahrens zu veranlassen (vgl. auch Fischbach, BBG, 3. Aufl., § 44 Anm. III). Mit Rücksicht auf diese Schutzfunktion ist es daher im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs rechtlich nicht vertretbar, eine nachträgliche Heilung so schwerwiegender Mängel des Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens, wie sie hier durch das Unterlassen von Ermittlungen in einem wesentlichen Punkte aufgetreten sind, in Betracht zu ziehen. Auch die eigenen Ermittlungen des Dienstherrn zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers und die weiteren Beweiserhebungen in dem inzwischen durchgeführten Verwaltungsstreitverfahren einschließlich des Vorprozesses sind nicht geeignet, die Feststellungen zu ersetzen, die der Ermittlungsbeamte in dem förmlichen und mit besonderen Garantien zum Schutze des betroffenen Klägers (vgl. Art. 95 Abs. 3 Satz 6 und 7 BayBG, § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 BBG) ausgestatteten Ermittlungs- und Erörterungsverfahren hätte treffen müssen. Auch der Gesichtspunkt, daß die Verwaltungsgerichte auf Grund der Anfechtungsklage den Sachverhalt unabhängig von dem Ergebnis des Zwangspensionierungsverfahrens aufzuklären und mit den Beteiligten zu erörtern haben und daß der Beamte infolgedessen seine Einwendungen noch nachträglich im Verwaltungsstreitverfahren zur Geltung bringen kann, steht der hier vertretenen rechtlichen Beurteilung nicht entgegen. Wollte man diese Erwägung als stichhaltig erachten, dann würden sich in den meisten Fällen die Bestellung eines besonderen Ermittlungsbeamten und die Durchführung eines förmlichen Zwangs-Pensionierungsverfahrens erübrigen; diesem Verfahren würde dann auch nicht mehr die besondere Bedeutung für den wirksamen Rechtsschutz des Beamten gegen eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zukommen, die ihm der Gesetzgeber ursprünglich zugedacht hat und die auch in allen neueren Beamtengesetzen trotz der Einführung der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel durch entsprechende Regelungen ausdrücklich anerkannt worden ist (vgl. § 44 Abs. 3 BBG, § 26 Abs. 2 BRRG). Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht von einem "übertriebenen Formalismus" gesprochen werden, wenn eine nochmalige ordnungsgemäße Durchführung des Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens gefordert wird.
Aus den dargelegten formellen Gesichtspunkten ergibt sich bereits die Fehlerhaftigkeit der Zurruhesetzungsverfügung vom 9. Januar 1959; es kann daher dahingestellt bleiben, ob die anderen gerügten Mängel des Zwangspensionierungsverfahrens ebenfalls so schwer wiegen, daß die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung in Frage gestellt wird.
Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.
Über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (vgl. § 80 Abs. 5 VwGO) war nicht mehr zu entscheiden, weil sich dieser Antrag durch den nunmehr rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache erledigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO,
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.400 DM festgesetzt. Bei einem Streit um die Zurruhesetzung ermittelt sich der Wert des Streitgegenstandes nach der ständigen Übung des Senats aus der Jahresdifferenz zwischen den aktiven Bezügen und den Versorgungsbezügen unter Zugrundelegung des Jahresendgrundgehalts der betreffenden Besoldungsgruppe. Der Anregung des Klägers, den Streitwert in Höhe der geleisteten Nachzahlung festzusetzen, kann daher nicht entsprochen werden.
Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Schmidt, Bundesrichter Kellner ist durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert.
Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert