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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.1964, Az.: BVerwG VI C 45.61

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ; Beendigung eines Beamtenverhältnisses ; Mitbestimmung eines Personalrates bei Personalangelegenheiten ; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.08.1964
Aktenzeichen
BVerwG VI C 45.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 06.12.1960 - AZ: OS I 83/60

Fundstellen

  • DVBl 1965, 543 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 1965, 58
  • VerwRspr 17, 304

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. August 1964 in Stuttgart
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1897 geborene frühere Kläger, der durch Urkunde vom 20. November 1950 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und dem seit Oktober 1951 auftragsweise die Revierförsterstelle im Geschäftszimmer des Forstamts H... übertragen worden war, wurde durch Verfügung des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Forsten vom 22. Dezember 1958 wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung vom 1. Februar 1959 an in den Ruhestand versetzt. Sein Widerspruch gegen die Zurruhesetzung wurde zurückgewiesen. Die Anfechtungsklage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

2

Die Klage sei zulässig. Gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 22. Dezember 1958 stehe der Verwaltungsrechtsweg offen. Der Hessische Minister für Landwirtschaft und Forsten sei für den Erlaß dieser Verfügung zuständig gewesen. Ob zuvor der Betriebsrat unter dem Gesichtspunkt habe gehört werden müssen, daß es sich um eine Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 76 Abs. 1 Satz 1 HBG) und damit um eine personelle Angelegenheit im Sinne der §§ 38 Abs. 2, 37 Abs. 1 des damals noch geltenden Hessischen Betriebsrätegesetzes vom 31. Mai 1948 (GVBl. S. 117) - BetrRG - handele, habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft. Diese bisher zweifelhafte Frage verneine der Senat nunmehr im Anschluß an die überzeugende Auffassung von Reimer (Hessisches Beamtenrecht - 11. Sonderlieferung in "Praxis der Gemeindeverwaltung", Sammlung von Bichel, von Bergen - S. 35). Die Zurruhesetzung sei zwar im weitesten Sinne eine personelle Frage (§ 37 Abs. 1 BetrRG); der soziale Schutzzweck des Betriebsrätegesetzes (ESVGH 2, 20) entfalle aber bei Zurruhesetzungen sowohl wegen Erreichung der Altersgrenze (§ 76 Abs. 2 HBG) als auch wegen Dienstunfähigkeit. Denn die Behörde habe nach Subsumierung des Sachverhalts unter den unbestimmten Rechtsbegriff der Dienstunfähigkeit keinen Ermessensspielraum, in dessen Bereich ein Anhörungsrecht des Betriebsrats praktisch werden könnte. Die Mitwirkung des Betriebsrats sei in einem solchen Falle überwiegend nur eine Formsache. Dafür spreche hier auf Grund der Beweisaufnahme jedenfalls das Verhalten des Betriebsrats beim Forstamt H..., der nach Aussage seines Vorsitzenden P... v... F... mündlich zur Stellungnahme ersucht worden sei, aber keine offizielle Beschlußfassung herbeigeführt habe, weil er dies in Anbetracht der durch zwei ärztliche Gutachten festgestellten Dienstunfähigkeit des Klägers nicht für erforderlich gehalten habe. Mit Rücksicht hierauf seien sich die drei Betriebsratsmitglieder intern darüber einig gewesen, daß die Zurruhesetzung des Klägers unumgänglich sei, was nicht nur der Betriebsratsvorsitzende dem F... gegenüber mündlich zum Ausdruck gebracht habe, sondern auch dadurch bestätigt werde, daß der vom F... eingeschaltete Beamtenvertreter des Betriebsrats, der ebenfalls als Zeuge vernommene Revierförster G..., schließlich im Auftrag der Behörde mit dem Kläger über Zeit und Ort der Aushändigung seiner Pensionierungsurkunde am 16. Januar 1959 verhandelt habe. Sofern entgegen der Auffassung des Senats ein Anhörungsrecht des Betriebsrats vor der Zurruhesetzung bejaht werde, so wäre hier dem Gesetz dadurch Genüge getan, daß der F... des Forstamts H... rechtzeitig dem Betriebsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Daß der Betriebsratsvorsitzende darüber keinen offiziellen Beschluß des Betriebsrats herbeigeführt habe, könne nicht zu Lasten des Dienstherrn gehen, zumal hier neuerdings nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 23. Dezember 1959 (GVBl. S. 83) der Personalrat nur auf Antrag des Beamten (vgl. auch § 70 Abs. 1 Buchst. a Nr. 3 PersVG) mitbestimme.

3

Auch im übrigen seien keine formellen Bedenken gegen die Zurruhesetzung zu erheben. Das Verfahren bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei der zuständige F... nachweislich bei der Erörterung der Dienstunfähigkeit eingeschaltet worden (ESVGH 5, 104). Vor allem aber sei der Kläger selbst in gesetzmäßiger Weise rechtzeitig gehört und am Zurruhesetzungsverfahren beteiligt worden. Das in § 4 Abs. 3 der 3. DVO zum HBG vorgeschriebene Verfahren sei eingehalten und dem Kläger die beabsichtigte Zurruhesetzung unter Darlegung der Gründe im einzelnen eröffnet worden. Von einer Versagung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren könne deshalb nicht die Rede sein.

4

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht könne der Kläger nicht durchdringen. Seit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch Urkunde vom 20. November 1950 habe sich sein Leiden wesentlich verschlechtert und zu einer dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 der 3. DVO zum HBG geführt. Diese Feststellung ergebe sich zunächst aus dem Inhalt der Personalakten. Danach hätten die körperlichen Kräfte des Klägers auf Grund seiner chronischen Rheumaerkrankung so nachgelassen, daß der Dienstherr mit Recht seine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung seiner Amtspflichten als Revierförster im Geschäftszimmer angenommen habe. Zu Unrecht wende sich der Kläger gegen die Objektivität des amtsärztlichen Gutachtens vom 31. Mai 1958. Der Amtsarzt habe die Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit allein auf die chronische deformierende Gelenksentzündung und nicht auch auf eine akute Lebererkrankung des Klägers gestützt und festgestellt, daß sich der Zustand der Gelenksentzündung objektiv wesentlich verschlimmert, die Beweglichkeit der Finger weiter eingeschränkt und die grobe Kraft der Hand erheblich nachgelassen habe. Der Befund des Obergutachtens der Medizinischen Poliklinik der J... L...-Hochschule in G... vom 14. November 1958 laute ebenfalls auf "schwere chronische Polyarthritis (= schwerer chronischer Gelenkrheumatismus) mit schweren Deformierungen im Bereich der Handgelenke, mit Beteiligung und Einschränkung der Bewegungsfähigkeit der Schultergelenke und der Sprung- und Fußgelenke". Der Obergutachter habe das Leiden nach dem ganzen Krankheitsverlauf als eine primär chronische Arthritis (= chronische Gelenksentzündung oder Gelenksleiden) spezifiziert.

5

Mit dem Obergutachten komme der Senat daher zur Feststellung, daß der Kläger infolge der primär chronischen Polyarthritis, vor allem im Bereich der Hand- und Fingergelenke, schwer beeinträchtigt und somit auch nicht mehr in der Lage gewesen sei, Innendienst als Revierförster im Geschäftszimmer zu versehen; dieser Dienst sei mit Schreibarbeiten, Maschinenschreiben oder sonstigen Arbeiten verbunden, bei denen eine regelmäßige und sich über eine längere Zeit erstreckende Betätigung der Hände erforderlich sei. Auf Grund der Amtspflichten eines Revierförsters im Geschäftszimmer habe der Kläger nicht wie ein büroleitender Beamter einer größeren Behörde etwa vorwiegend nur beaufsichtigende Tätigkeit über einen umfangreichen Mitarbeiterstab auszuüben gehabt (vgl. Dienstanweisung V. Teil § 1 Nr. 3). Bei dieser eindeutigen Sachlage bedürfe es nicht noch eines weiteren Sachverständigengutachtens. Daran ändere auch nichts die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Dr. med. B... vom 13. Oktober 1960; der Begriff der Arbeitsfähigkeit decke sich nicht mit dem beamtenrechtlichen Begriff der Dienstfähigkeit. Im übrigen habe der Kläger selbst sein Leiden nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr bedauert, daß die medizinische Wissenschaft noch keine Ausheilung kenne, was auch der Obergutachter bestätigt habe. Bei dieser Prognose versage der Vorwurf des Klägers, daß sein Dienstherr die Fürsorgepflicht verletzt habe, weil er ihm nicht eine Heilkur bewilligt und gegebenenfalls ihren Abschluß nicht abgewartet habe. Es sei vielmehr im Gegenteil in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht festzustellen, daß ausweislich der Personalakten der Dienstherr die größte L... mit dem Kläger gezeigt und immer wieder auf seine persönlichen Belange Rücksicht genommen habe, um jegliche soziale Härte zu vermeiden. Aber über den eigenen Interessen des Beamten stünden die vom Dienstherrn wahrzunehmenden öffentlichen Belange der Allgemeinheit und seine Bindung an das Gesetz, das nach Feststellung der Dienstunfähigkeit zwingend die Zurruhesetzung fordere. Nach alledem habe der Beklagte den Kläger zu Recht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, denn es stehe fest, daß sich sein Leiden seit seiner Anstellung auf Lebenszeit wesentlich verschlechtert habe und er deshalb im Zeitpunkt der Zurruhesetzung dauernd außerstande gewesen sei, die Aufgaben seines zuletzt übertragenen Amtes zu erfüllen.

6

Gegen dieses am 30. Dezember 1960 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Januar 1961 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

7

Mit der am 10. Februar 1961 begründeten Revision wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Zur Begründung wird ausgeführt:

8

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hätte der Betriebsrat vor der Zwangspensionierung des Klägers formell gehört werden müssen. Die Dienstunfähigkeit sei nicht lediglich eine medizinische Frage. Der Betriebsrat müsse vielmehr in eingehender Beratung und im Wege einer offiziellen Beschlußfassung die Frage prüfen, ob ein Bediensteter trotz der gegen ihn sprechenden medizinischen Gutachten nicht an einer anderen Stelle der Behörde eingesetzt werden könne. Dieser Prüfungspflicht könne der Betriebsrat nicht einfach dadurch enthoben werden, daß auf die medizinischen Gutachten verwiesen oder erklärt werde, dem Betriebsrat verbleibe kein Ermessensspielraum. Der Verwaltungsgerichtshof hätte in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht dem Amtsarzt oder sogar einer Spezialklinik aufgeben müssen, sich darüber zu äußern, ob die nicht anlagebedingte, sondern im Dienst zugezogene Erkrankung des Klägers jede Besserung in Zukunft mit Sicherheit ausschließe. Zur Einholung eines solchen Gutachtens hätte um so mehr Anlaß bestanden, als das ärztliche Attest des Dr. med. B... vom 13. Oktober 1960 zu dem Ergebnis gekommen sei, daß bei entsprechender Behandlung und Durchführung einer Kur erhebliche Besserungen eintreten würden. Das Gutachten des Gesundheitsamtes, das im weitesten Sinne eine Institution des Beklagten sei, könne nur als Parteivortrag gewertet werden. Abgesehen davon hätte der Verwaltungsgerichtshof aufklären müssen, ob der Kläger - wie ihm durch Verfügung des Landforstmeisters vom 23. Februar 1954 aufgetragen - noch in der Lage gewesen sei, das Geschäftszimmer zu leiten, die allgemeine Übersicht zu behalten und einen flüssigen Geschäftszimmerbetrieb zu gewährleisten. Der Regierungspräsident habe in seinem Schreiben vom 21. April 1958 diese Fähigkeit dem Gesundheitsamt gegenüber verneint; das amtsärztliche Gutachten vom 31. Mai 1958 habe diese Feststellung ohne eigene medizinische Beurteilung einfach übernommen. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs wäre es ferner gewesen zu prüfen, ob der Kläger nach der Dienstanweisung des Landforstmeisters vom 23. Februar 1954 überhaupt verpflichtet gewesen sei, Schreibarbeiten über längere Zeit durchzuführen. Der Kläger habe sich danach nur auf die Leitung des Geschäftszimmerbetriebes beschränken sollen; die manuellen Arbeiten (Schreibarbeiten, Maschinenschreiben und dergleichen) hätten nach der Dienstanweisung vom 23. Februar 1954 von den ihm beigegebenen Hilfskräften durchgeführt werden sollen. Dieser Umstand sei auch im Gutachten der Poliklinik vom 14. November 1958, das die Grundlage für die Zwangspensionierung bilde, nicht genügend berücksichtigt worden. Im übrigen führe dieses Gutachten aus, daß eine Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit des Klägers nicht feststellbar sei. Der Kläger hätte daher bei Beschränkung auf seinen eigentlichen Aufgabenbereich (Aufsichtsfunktion im Geschäftszimmer) noch als dienstfähig angesehen werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte außerdem im Hinblick auf das Attest des Dr. med. B... aufklären müssen, ob der Kläger nach Durchführung einer Kur wieder fähig gewesen sei, die Schreibmaschine bzw. die Rechenmaschine zu bedienen. Der Beklagte habe schließlich seine Fürsorgepflicht verletzt, weil er den Kläger ohne Bewilligung einer Kur in den Ruhestand versetzt habe. Eine solche Kur hätte Aussicht auf Erfolg gehabt, wie das Attest des Dr. med. B... beweise.

9

Der Beklagte hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen.

10

Der Kläger ist während des Revisionsverfahrens verstorben, seine Witwe führt als Erbin den Rechtsstreit - zugleich auch für die übrigen Erben - fort.

11

II.

Die Revision ist nicht begründet.

12

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 127 Abs. 2 BRRG, § 137 Abs. 1 VwGO).

13

Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die alleinige Fortführung des Rechtsstreits durch die Witwe des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Klägers bestehen nicht (vgl. Urteile vom 29. Dezember 1958 - BVerwG VI C 229.57 -, MDR 1959 S. 241 = DÖV 1959 S. 188, und vom 24. Oktober 1960 - BVerwG VI C 33.58 -; vgl. auch BGH in MDR 1964 S. 669).

14

Die vom Verwaltungsgerichtshof erörterte. Frage, ob der Betriebsrat vor der Zurruhesetzung des Klägers nach § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 2 des damals noch geltenden Hessischen Betriebsrätegesetzes vom 31. Mai 1948 (GVBl. S. 117) - BetrRG - hätte gehört werden müssen, ist gemäß § 127 Abs. 2 BRRG revisibel (vgl. BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]). Nach § 4 Abs. 1 BetrRG unterliegen auch die Beamten den Vorschriften des Hessischen Betriebsrätegesetzes. Die sozialen Schutzvorschriften dieses Gesetzes gehen bei ihnen allerdings nicht so weit wie bei den Arbeitnehmern in den Betrieben, deren Betriebsrat gemäß § 37 BetrRG das Recht der Mitbestimmung in personellen Fragen (insbesondere bei Anstellungen und Entlassungen) hat, während in Behörden der Betriebsrat gemäß § 38 Abs. 2 BetrRG bei personellen Angelegenheiten vorher lediglich zu hören ist (vgl. hierzu auch ESVGH 2, 20). Eine Stellungnahme zu der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Betriebsrat vor der Zurruhesetzung eines Beamten nicht gehört werden müsse, erübrigt sich. Denn aus den auf Grund der Beweisaufnahme getroffenen und für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann - in Übereinstimmung mit seiner Hilfsbegründung - entnommen werden, daß der Betriebsrat des Forstamts H... vor der Zwangspensionierung des Klägers tatsächlich gehört worden ist. Denn die drei Betriebsratsmitglieder waren intern darüber einig, daß die Zurruhesetzung des Klägers wegen seiner durch zwei ärztliche Gutachten festgestellten Dienstunfähigkeit unumgänglich sei, was auch der Betriebsratsvorsitzende dem F... gegenüber mündlich zum Ausdruck gebracht hat. Die formellen Bedenken der Revision gegen dieses Verfahren greifen nicht durch. Das Hessische Betriebsrätegesetz enthält keine besonderen Vorschriften über die Durchführung der Anhörung des Betriebsrats. Insbesondere ist eine eingehende Erörterung durch den Betriebsrat nicht vorgesehen; sie ist auch nicht aus der Natur der Sache zwingend geboten, zumal wenn es sich - wie im vorliegenden Falle - um einen nur aus drei Mitgliedern bestehenden Betriebsrat (mit einem Beamtenvertreter) handelt. Nach alledem kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß dem Anhörungserfordernis des § 38 Abs. 2 BetrRG, sofern eine Anhörung bei Zurruhesetzungen überhaupt in Frage kommen sollte, entsprochen worden ist.

15

Auch die sonstigen im Verfahren auf Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 4 Abs. 3 der 3. DVO zum HBG vom 15. Juli 1952 (GVBl. S. 135) zum Schutze des Beamten vorgesehenen Sicherungen sind beachtet worden. Nach den eingehenden und durch die Personalakten bestätigten Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs ist die Dienstunfähigkeit des Klägers unter Mitwirkung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten (des Forstmeisters) nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens bzw. eines Obergutachtens von der obersten Dienstbehörde in einem formell einwandfreien Verfahren festgestellt worden. Dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 2. September 1955 (ESVGH 5, 104) aus dem Gedanken der Fürsorgepflicht entwickelten Grundsatz, daß auch nach hessischem Recht der Beamte über die Gründe seiner beabsichtigten Zurruhesetzung im einzelnen hinreichend aufzuklären ist, wurde Rechnung getragen.

16

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch den Begriff der Dienstunfähigkeit nicht verkannt. Nach § 4 Abs. 1 der 3. DVO zum HBG ist ein Beamter dienstunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, seine Dienstgeschäfte zu erfüllen. Der Begriff der Dienstunfähigkeit nach dem hier anzuwendenden revisiblen hessischen Recht stimmt mit dem Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 BBG und des § 26 BRRGüberein; die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zum Begriff der beamtenrechtlichen Dienstunfähigkeit können daher der Nachprüfung des angefochtenen Urteils zugrunde gelegt werden. Demnach kommt es darauf an, ob der Beamte für das "konkrete Amt, in das er berufen ist", dienstunfähig ist (vgl. hierzu das Urteil vom 30. Januar 1964 - BVerwG II C 45.62 -, RiA 1964 S. 190 mit weiteren Hinweisen). Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe geht hervor, daß der Verwaltungsgerichtshof von einem zutreffenden materiell-rechtlichen Begriff der Dienstunfähigkeit ausgegangen ist, indem er auf das dem Kläger zuletzt übertragene Amt eines Revierförsters im Geschäftszimmer des Forstamts H... abgestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß das Leiden des Klägers - eine primär chronische Polyarthritis, vor allem im Bereich der Hand- und Fingergelenke - sich seit seiner Anstellung auf Lebenszeit wesentlich verschlimmert hatte und daß er infolgedessen im Zeitpunkt der Zurruhesetzung dauernd außerstande gewesen ist, den mit Schreibarbeiten verbundenen Innendienst als Revierförster im Geschäftszimmer zu versehen. Daß der Kläger als Leiter des Geschäftszimmers des Forstamts Schreibarbeiten unter Zuhilfenahme seiner Hände selbst erledigen mußte, auch wenn ihm Mitarbeiter zur Verfügung standen, bedarf keiner näheren Begründung; dies ergibt sich schon aus der allgemeinen Dienstanweisung. Von dieser selbstverständlichen Voraussetzung ging auch die Verfügung des Landforstmeisters vom 23. Februar 1954 aus. Die Revision kann daher nicht mit dem Einwand gehört werden, daß der Kläger bei Beschränkung auf eine reine Aufsichtsfunktion im Geschäftszimmer des Forstamts - also ohne manuelle Tätigkeit - noch als dienstfähig hätte angesehen werden müssen. Nach der Art des festgestellten Leidens des Klägers schied auch die unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht gegebenenfalls zu prüfende Möglichkeit seiner Verwendung auf einem anderen Dienstposten des Forstamts H... oder seiner Versetzung in ein sonstiges zur Verfügung stehendes gleichwertiges Amt bei einer anderen Behörde von vornherein aus. Nach § 3 Abs. 1 der 3. DVO zum HBG mußte der Kläger daher wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden.

17

Die Einwendungen der Revision gegen die Objektivität des amtsärztlichen Gutachtens vom 31. Mai 1958 und gegen seine Verwertbarkeit im Verwaltungsstreitverfahren sind nicht stichhaltig. Dieses Gutachten hat nicht - worauf die Revision offenbar abhebt - den Beweiswert eines Parteigutachtens (vgl. hierzu das Urteil vom 23. August 1955 - BVerwG IV C 84.54 -, Buchholz BVerwG 427.3, § 265 LAG Nr. 20); denn es ist in einem vom Gesetzgeber mit besonderen, auch dem Schutz des Beamten dienenden Sicherungen versehenen Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit erstattet worden. Der Amtsarzt ist in diesem Verfahren an keine Weisungen des Dienstvorgesetzten gebunden (vgl. hierzu das bereits angeführte Urteil vom 30. Januar 1964 - BVerwG II C 45.62 -). Abgesehen davon begründet der Umstand, daß die Verwaltungsbehörde den Amtsarzt mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, für sich allein noch nicht die Vermutung, dieses Gutachten entbehre der erforderlichen Objektivität (vgl. hierzu auch das Urteil vom 15. April 1964 - BVerwG V C 45.63 -, DÖV 1964 S. 492). Zudem ist im vorliegenden Sachverhalt das amtsärztliche Gutachten durch das auf den Widerspruch des Klägers gemäß § 4 Abs. 3 der 3. DVO zum HBG eingeholte Obergutachten der Medizinischen Poliklinik der J... L...-Hochschule vom 14. November 1958 in vollem Umfang bestätigt worden; auch dieses Obergutachten kommt zu dem Ergebnis, daß der Kläger auf Grund des damaligen Befundes nicht mehr in der Lage war, über längere Zeit hin einen mit manuellen Arbeiten verbundenen Innendienst zu versehen. Das Obergutachten stellt weiter fest, daß bei dem Ausmaß der Gelenksveränderungen des Klägers eine Besserung seines Leidens nicht mehr zu erwarten sei.

18

Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch kein Verfahrensfehler darin, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht selbst einen Sachverständigen über die Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers bestellt und nur das vorhandene Beweismaterial gewürdigt hat. Dies ist verfahrensrechtlich zulässig (vgl. Urteil vom 8. Juni 1964 - BVerwG VI C 101.61 - unter Hinweis auf BGH in LM § 286 ZPO [E] Nr. 7). Die Einholung eines Gutachtens (Obergutachtens) steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. § 86 Abs. 1, § 96 VwGO; ferner auch Eyermann-Fröhler, 3. Aufl., VwGO, § 86 RdNr. 19); sie ist regelmäßig nur dann geboten, wenn die vorhandenen Gutachten grobe Mängel oder Widersprüche aufweisen und sich infolgedessen die Einholung eines (weiteren) Gutachtens dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu die Urteile vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 225.61 -, VerwRspr. Bd. 16 Nr. 17 S. 49, und vom 8. Juni 1964 - BVerwG VI C 101.61 -). Daß solche triftigen Gründe die Einholung eines Gutachtens (Obergutachtens) durch den Verwaltungsgerichtshof geboten hätten, hat die Revision nicht in einer den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise dargetan. Dazu reicht: insbesondere nicht ihr Vorbringen aus, daß nach dem privat ärztlichen Attest des Dr. med. B... vom 13. Oktober 1960 nach Durchführung einer Kur begründete Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers bestanden habe. Die Revision hat auch nicht geltend gemacht, daß der Verwaltungsgerichtshof entgegen einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) es unterlassen habe, die medizinischen Sachverständigen zur Erläuterung ihrer im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten hinzuzuziehen (vgl. hierzu auch das Urteil vom 15. April 1964 - BVerwG V G 45.63 -, DÖV 1964 S. 492). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof die medizinischfachliche Bewertung des Gesundheitszustandes des Klägers durch die Sachverständigen nicht ungeprüft übernommen, sondern sich deren übereinstimmende Schlußfolgerungen im Rahmen der eigenen revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden tatsächlichen Würdigung zu eigen gemacht (vgl. hierzu auch BVerwGE 6, 306 und 17, 342; sowie Urteile vom 30. Januar 1964 - BVerwG II C 45.62 - und vom 18. Februar 1964 - BVerwG II C 58.62 -). Hinzu kommt, daß die Bekundungen der Sachverständigen nicht die alleinige Grundlage der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bilden; dieser hat die Feststellung einer wesentlichen Verschlechterung des Leidens des Klägers bis zur völligen Innendienstunfähigkeit auch auf Grund des Inhalts der Personalakten, insbesondere der verschiedenen Berichte des Dienstvorgesetzten und des Inspektionsbeamten mit eingehender und sorgfältiger Begründung getroffen. Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen stellen sich im wesentlichen als Angriffe gegen die Tatsachenfeststellung und -würdigung des Verwaltungsgerichtshofs dar; solche Angriffe sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig (§ 137 Abs. 2 VwGO). Einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze sowie sonstige revisible Grundsätze der Beweiswürdigung läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen.

19

Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden (§ 144 Abs. 2 VwGO).

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.574 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert