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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.02.1964, Az.: BVerwG II C 58.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.02.1964
Aktenzeichen
BVerwG II C 58.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.02.1962 - AZ: VIII A 548/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1962 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1923 geborene ursprüngliche Kläger (nachfolgend als "Kläger" bezeichnet) wurde am 2. Mai 1953 von dem Regierungspräsidenten in A... unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Regierungsinspektoranwärter ernannt. Der Regierungspräsident in A... widerrief das Beamtenverhältnis zum 31. August 1954 mit der Begründung, nach Führung, Fleiß und Leistungen des Klägers sei nicht zu erwarten, daß dieser das Ziel der Ausbildung erreichen werde, er hob diese Entlassungsverfügung aber am 30. September 1955 wieder auf. Der Kläger wurde anschließend zunächst bei der Bezirksregierung in K..., jedoch vom 10. Oktober 1956 an auf eigenen Antrag wieder bei dem Regierungspräsidenten in A... beschäftigt. Vom 3. Januar bis zum 6. April 1957 nahm er - mit krankheitsbedingter längerer Unterbrechung - an einem Vorbereitungslehrgang für die Inspektorprüfung teil; er bestand die am 11. Juli 1957 durchgeführte Prüfung nicht. Bis zu diesem Zeitpunkt war er aus Krankheitsgründen insgesamt rund sechs Monate dem Dienst ferngeblieben, davon seit Aufhebung der Widerrufsverfügung etwa 3 1/2 Monate wegen Kreislaufstörungen.

2

Mit Wirkung vom 22. Juli 1957 wurde der Kläger zur Bezirksregierung in Düsseldorf versetzt, trat dort jedoch den Dienst nicht an, weil er nach privatärztlichen Attesten und nach einem amtsärztlichen Zeugnis (vom 28. September 1957) monatelang an Kreislaufstörungen litt. Seit dem 3. Januar 1958 nahm er erneut an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Inspektorprüfung in K.../E... teil. Dort erlitt er am 7. März 1958 einen - nicht als Dienstunfall anerkannten - Unfall (Gehirnerschütterung). Nach einem Attest des behandelnden Arztes Dr. med. M... war er bis zum 28. April 1958 dienstunfähig; anschließend befand er sich bis zum 9. Mai 1958 in Urlaub. Am 19. Juni 1958 bestand er die Inspektorprüfung mit dem Gesamtergebnis "ausreichend".

3

In der folgenden Zeit tat der Kläger wiederum keinen Dienst. Nach dem von dem Kläger eingereichten Attest des Facharztes für innere Krankheiten Dr. med. G... vom 17. Oktober 1958 war er bis zu diesem Tage wegen Kreislaufstörungen dienstunfähig. Nachdem ihn der Amtsarzt des städtischen Gesundheitsamtes in A... untersucht und in seinem Bericht vom 8. Dezember 1958 seine körperliche Gesundheit und Dienstfähigkeit seit dem 17. Oktober 1958 festgestellt hatte, trat der Kläger zwar am 10. Dezember 1958 seinen Dienst wieder an, fehlte aber vom 29. Dezember 1958 erneut und fast ununterbrochen. Entsprechend der Anregung des Medizinaldezernenten bei der Regierung in D..., der den Kläger "trotz einer anlagebedingten vegetativen Dystonie" für dienstfähig hielt, veranlaßte der Regierungspräsident in D... eine stationäre Untersuchung des Klägers im Luisenhospital A.... Nach dem daraufhin am 3. März 1959 erstatteten Gutachten bestanden von seiten des internistischen Fachgebietes keine Bedenken gegen die Eignung des Klägers zum Beamten. Der Kläger blieb dem Dienst dennoch fern, weil er laut Bescheinigung seines Hausarztes, Dr. med. G... vom 27. Mai 1959 unter erheblichen Kreislaufstörungen litt.

4

Durch Verfügung vom 8. August 1959 widerrief der Regierungspräsident in D... das Beamtenverhältnis des Klägers zum 30. September 1959, nunmehr unter Hinweis auf die "anhaltende Krankheit (Kreislaufstörungen)". Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 14. Oktober 1959 zurückgewiesen.

5

Das Verwaltungsgericht D... hat die hiergegen gerichtete Klage mit dem Antrag,

die Verfügung des Beklagten vom 8. August 1959 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1959 aufzuheben,

durch Urteil vom 10. Februar 1960 abgewiesen.

6

Das Oberverwaltungsgericht für das Land N...-W... hat die Berufung des Klägers, nachdem der Direktor der Universitäts-Nervenklinik K... am 19. September 1961 über die Beamtendiensttauglichkeit des Klägers ein Gutachten erstattet hatte, durch Urteil vom 8. Februar 1962 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Der Kläger sei gemäß § 7 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land N...-W... vom 15. Juni 1954 (GV NW S. 237) - Landesbeamtengesetz, LBG NW - Beamter auf Widerruf gewesen und habe diese Rechtsstellung noch nach Bestehen der Inspektorprüfung behalten. Da er auch nach Ableistung dieser Laufbahnprüfung keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gehabt habe, bestimme sich die Rechtmäßigkeit seiner Entlassung nach der für Widerrufsbeamte geltenden Vorschrift des § 46 LBG NW.

8

Die demgemäß von dem Beklagten auf § 46 LBG NW gestützte Entlassungsverfügung sei rechtlich nicht zu beanstanden.

9

Die Ausübung des Widerrufsrechts sei durch § 46 Abs. 1 LBG NW in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Er könne eine Entlassung "jederzeit" - d.h. ohne Angabe besonderer Gründe - aussprechen und sei hierbei nur gehalten, sich von sachlichen Erwägungen unter Berücksichtigung der ihm dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht leiten zu lassen.

10

Bei der Bestimmung der Grenzen des Ermessensspielraumes sei zu berücksichtigen, daß ein Widerrufsbeamter nach erfolgreicher Abschlußprüfung im allgemeinen bestrebt sein werde, seine Laufbahn durch Übernahme in das Probebeamtenverhältnis mit dem Ziel der Anstellung auf Lebenszeit fortzusetzen. Die Behörde werde also, wenn ein Beamter seine Laufbahnprüfung abgelegt hat, über dessen Übernahme in das Probebeamtenverhältnis zu entscheiden und dabei die Interessen des Beamten an der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses und etwa entgegenstehende Interessen abwägen müssen. Daraus folge, daß ein solcher Beamter zwar nicht allein aus den für die Entlassung von Probebeamten geltenden eingeschränkten Gründen (§ 45 Abs. 1 LBG NW), wohl aber stets aus solchen Gründen entlassen werden könne, die seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe entgegenstehen. Die bei einer solchen Übernahme zu beachtenden Maßstäbe seien § 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Land N...-W... vom 3. Juni 1959 (GV NW S. 269) - LVO - zu entnehmen, der dem Ausleseprinzip des § 9 Abs. 1 LBG NW entspreche. Danach sei "bei Einstellung ... der Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ... zu entscheiden". Bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung eines Widerrufs aus diesen Gründen sei zu berücksichtigen, daß die Beurteilung der "Eignung" oder "fachlichen Leistung" eines Widerrufsbeamten - ebenso wie die entsprechende Feststellung der "mangelnden Bewährung" eines Probebeamten nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LBG NW - ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn sei. Infolgedessen könne die angefochtene Verfügung nur dahin überprüft werden, ob die Verwaltung die anzuwendenden Begriffe der "Eignung" oder der "fachlichen Leistung" und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei betätigen könne, verkannt habe, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen sei, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt habe.

11

Gegen die unter diesen Gesichtspunkten zu überprüfende Feststellung der angefochtenen Verfügung, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen nicht für den Beamtenberuf geeignet, beständen weder rechtliche noch tatsächliche Bedenken.

12

Es bedürfe keiner näheren Darlegung, daß unter "Eignung" neben den für die eingeschlagene Laufbahn in § 9 Abs. 2 LBG NW ausdrücklich geforderten geistigen und charakterlichen Werten auch die gesundheitliche Leistungsfähigkeit zu verstehen sei.

13

Bei der Feststellung der mangelnden gesundheitlichen Eignung des Klägers habe die Behörde die Grenzen des ihr eingeräumten gerichtsfreien Bewertungsspielraums nicht überschritten. Die Verwaltung könne und müsse in Anwendung des Leistungs- und Ausleseprinzips bei der Prüfung der für jede Einstellung, Anstellung oder Beförderung erforderlichen gesundheitlichen Eignung Tatsachen berücksichtigen, die auf eine allgemeine gesundheitliche Schwäche oder Labilität - selbst wenn diese keinen dauernden Krankheitswert im medizinischen Sinne besitze - schließen lassen, sofern sich aus der Gesamtheit dieser Umstände ernstliche Bedenken gegen die uneingeschränkte künftige körperliche Leistungsfähigkeit des Beamten ergeben.

14

Derartige Tatsachen lägen hier vor. Der Kläger sei in den ersten zwei Jahren nach der Aufhebung des ersten Widerrufsbescheides am 30. September 1955 insgesamt sechs Monate an Kreislaufstörungen erkrankt und dienstunfähig gewesen. Schon dieser Umstand könne erhebliche Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung für den Beamtenberuf auslösen.

15

Die Bedenken gegen seine gesundheitliche Eignung für den Beamtenberuf würden durch die Ereignisse der folgenden zwei Jahre von Ende September 1957 bis zur Entlassung zum 30. September 1959 verstärkt. In dieser Zeit sei der Kläger nachweisbar mindestens seit dem Unfall am 7. März 1958 bis zum 28. April 1958 und erneut seit Bestehen der Prüfung am 19. Juni 1958 mit geringen Unterbrechungen bis zu seiner Entlassung dem Dienst ferngeblieben. Nach seinen - teilweise durch Atteste seines damaligen Hausarztes Dr. med. Gatersleben belegten - Angaben habe er auch in diesen Zeiträumen unter Kreislaufstörungen gelitten, die angeblich erst im August 1959 restlos behoben waren. Diese Beschwerden könnten entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf den am 7. März 1958 erlittenen Unfall zurückgeführt werden. Falls der Kläger sich dabei überhaupt eine Gehirnerschütterung zugezogen habe, könne diese nach dem Gutachten der Universitäts-Nervenklinik K... vom 19. September 1961 nur leichtester Natur gewesen sein, so daß sie in wenigen Tagen, allenfalls Wochen, hätte folgenlos ausgeheilt sein müssen. Von einer "schweren Gehirnquetschung", in deren Gefolge rund 1 1/2 Jahre lang Kreislaufstörungen aufgetreten sein sollen, könne keine Rede sein, dies um so weniger, als der Kläger am Nachmittag nach dem Unfall und am nächsten Tage weiterhin am Unterricht teilgenommen habe und am Abend des 8. März 1958 mit dem Motorrad nach Hause gefahren sei. Der als Gegenbeweis beigebrachten Bescheinigung des Arztes Dr. med. M... vom 24. März 1960, nach der sich der Kläger infolge einer am 7. März 1959 erlittenen Gehirnerschütterung einer Heilbehandlung bis zum 17. August 1959 habe unterziehen müssen, könne keine Beweiskraft beigelegt werden, weil sie offensichtlich falsche Daten enthalte. Auch sei der Kläger mindestens seit Juli 1958 nicht mehr von Dr. med. M..., sondern von Dr. med. ... behandelt worden. Angesichts dieser Sachlage sei davon auszugehen, daß die Kreislaufstörungen in den Jahren 1958/1959 völlig unabhängig von dem Unfall des Klägers aufgetreten seien. Die Behörde habe deshalb aus den sich immer wieder ohne erkennbaren äußeren Anlaß einstellenden und über Monate hinziehenden Kreislaufstörungen des Klägers schließen können, daß seine allgemeine gesundheitliche Konstitution den Anforderungen des Beamtendienstes nicht gewachsen sei.

16

Diesen Feststellungen ständen der Bericht des Amtsarztes in Aachen vom 8. Dezember 1958 und das fachinternistische Gutachten vom 3. März 1959 nicht entgegen. Zwar bescheinigten beide die Dienstfähigkeit des Klägers. Doch sei zunächst zu beachten, daß die Stellungnahme des Amtsarztes in eine Zeit falle, in der sich der Kläger selbst in Übereinstimmung mit seinem Hausarzt wenigstens vorübergehend als dienstfähig bezeichnet habe. Das später erstattete fachinternistische Gutachten weise immerhin auf die "leichte vegetative Übererregbarkeit" des Klägers und die "an der unteren Grenze der Norm" liegenden Blutdruckwerte hin, durch die sich die Leistungsschwäche und schließliche Dienstuntauglichkeit des Klägers in der Vergangenheit erklärten; das "jetzt" ausgeglichene Herz-Kreislaufsystem sei daher auf die fachinternistische Behandlung in der Vergangenheit zurückzuführen.

17

Daß es sich dabei jedoch nicht um eine endgültige Wiederherstellung des Klägers gehandelt haben könne, ergebe sich daraus, daß der Hausarzt des Klägers diesen gleichwohl erst im August 1959 - also über sechs Monate später - dienstfähig geschrieben habe. Auch der Medizinaldezernent des Regierungspräsidenten in D... habe eine "anlagebedingte" vegetative Dystonie bei dem Kläger festgestellt; dies deute ebenfalls darauf hin, daß das Herz-Kreislaufsystem des Klägers Schwächen aufweise. Wenn die Behörde unter Berücksichtigung dieser ärztlichen Feststellungen trotz der vom Amtsarzt und den Gutachtern bejahten Diensttauglichkeit des Klägers dessen gesundheitliche Eignung für den Beamtenberuf verneint habe, so löse sich bereits damit der scheinbare Widerspruch zu den seine Tauglichkeit bejahenden ärztlichen Gutachten auf; dies um so mehr, als die über die Entlassung entscheidende Behörde nicht nur die zu einem bestimmten Zeitpunkt abgegebenen, rein medizinischen Beurteilungen, sondern auch die sonstigen für und gegen die körperliche Eignung sprechenden Umstände - hier insbesondere die außergewöhnlich langen Krankheitszeiten - zu berücksichtigen habe.

18

Einer Entlassung des Klägers habe schließlich nicht die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert infolge seines 1948 erlittenen Unfalls entgegengestanden. Insoweit werde auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

19

Die angefochtene Entlassungsverfügung sei also schon wegen des in ihr angegebenen Grundes der mangelnden gesundheitlichen Eignung des Klägers für den Beamtenberuf gerechtfertigt. Ob darüber hinaus charakterliche Mängel vorlägen, könne deshalb ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob die Persönlichkeitsstruktur des Klägers psychisch abnorm sei, wie das Sachverständigengutachten der Universitäts-Nervenklinik K... annehme.

20

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil und das im ersten Rechtszug ergangene Urteil sowie die Verfügung des Regierungspräsidenten in D... vom 8. August 1959 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1959 aufzuheben.

21

Die Revision rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

22

Der ursprüngliche Kläger ist während des Revisionsverfahrens - am 26. November 1962 - gestorben. Die jetzigen Kläger haben sich durch Vorlage des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts A... vom 14. Januar 1963 als seine Erben ausgewiesen und den Rechtsstreit fortgesetzt.

23

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

24

II.

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

25

Rechtsfehlerfrei ist die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende materiell-rechtliche Auffassung, daß die Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 46 LBG NW) schon dann gerechtfertigt sei, wenn während der Dienstzeit des Beamten Umstände eingetreten sind, die Anlaß bieten, an der gesundheitlichen Eignung des Beamten für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Ziel der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG NW) zu zweifeln. Denn nach § 46 Abs. 1 LBG NW kann der öffentlich-rechtliche Dienstherr ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nach pflichtgemäßem Ermessen - also bei Vorliegen eines jeden den Widerruf rechtfertigenden sachlichen Grundeslösen, und in berechtigten Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung des Beamten ist ein solcher sachlicher Grund zu erblicken, weil das Berufsbeamtentum hergebrachtermaßen von dem Eignungs- und Leistungsprinzip geprägt ist (vgl. dazu auch § 9 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 Nr. 2 LBG NW). Es bedarf also bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf anders als bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 LBG NW) nicht der Feststellung der mangelnden gesundheitlichen Eignung, die übrigens nach der Rechtsprechung des Senats(Urteil vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 87.59 - [DÖD 1962 S. 196 und ZBR 1963 S. 215]) auch schon dann anzunehmen ist,

"wenn während der Probedienstzeit Umstände gesundheitlicher Art festgestellt werden, die geeignet sind, den Beamten für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit untauglich erscheinen zu lassen. Hierfür genügt schon eine körperliche oder psychische Veranlagung (z.B. Labilität gegenüber Umwelteinflüssen) der Art, daß die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze - und somit eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand - nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann."

26

Daß der Beklagte Grund hatte, ernstliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Ehemannes der Klägerin für den Beamtendienst zu hegen, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts einwandfrei. Daß das Berufungsgericht darüber hinaus sogar zu dem Schluß gelangt ist, der Beklagte habe aus den sich über Monate hinziehenden Kreislaufstörungen den Schluß ziehen können, daß der Ehemann der Klägerin als "gesundheitlich ungeeignet" anzusehen sei, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, weil - wie eingangs gesagt - schon bloße Zweifel an der gesundheitlichen Eignung die Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf rechtfertigen, es also der eben erwähnten Schlußfeststellung nicht bedurft hat, um zur Klageabweisung zu gelangen. Es braucht somit auch nicht erörtert zu werden, ob diese - überflüssige - Schlußfeststellung mangelnder gesundheitlicher Eignung rechtlich einwandfrei zustande gekommen ist. Aus demselben Grunde bedarf es nicht des Eingehens auf die Frage, ob die Beurteilung der mangelnden gesundheitlichen Eignung ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn ist und deshalb nur mit Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Beurteilungsspielraum); dies um so weniger, als nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts Zweifel sogar daran gerechtfertigt waren, ob der Ehemann der Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht den Mindestanforderungen jeden Beamtendienstes genügen werde.

27

Die gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts gerichteten Aufklärungsrügen der Revision greifen nicht durch.

28

Im Hinblick darauf, daß der ursprüngliche Kläger nach ärztlicher Erkenntnis im Zeitpunkt seiner Entlassung körperlich gesund und dienstfähig war, hat sich dem Berufungsgericht die Heranziehung eines medizinischen Obergutachtens nicht aufzudrängen brauchen. Dienstfähigkeit und Gesundheit im Zeitpunkt der Entlassung schließen - wie in dem schon angeführten Urteil des Senats vom 17. Mai 1962 dargelegt worden ist - die Feststellung mangelnder gesundheitlicher Eignung nicht aus; dies muß um so mehr für bloße Zweifel an der gesundheitlichen Eignung gelten.

29

Auch der Umstand, daß das fachinternistische Gutachten des L... A... vom 3. März 1959 zu dem Ergebnis gelangt ist, der "Eignung als Beamter" stehe von seiten des internistischen Fachgebietes kein Bedenken entgegen, hat dem Berufungsgericht nicht die Heranziehung eines Obergutachtens nahelegen müssen. Der Heranziehung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedarf es nämlich, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen, grundsätzlich dann nicht, wenn die für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Tatsache bereits zweifelsfrei erwiesen ist. Die Berechtigung der Zweifel des Beklagten an der gesundheitlichen Eignung des ursprünglichen Klägers hat das Berufungsgericht trotz der Schlußbemerkung des Gutachtens vom 3. März 1959 für erwiesen erachten dürfen. Das Berufungsgericht hat hierfür mit Recht angeführt, daß der ursprüngliche Kläger in der Zeit seit der Aufhebung des ersten Widerrufsbescheides am 30. September 1955 bis zu seiner Entlassung mit Ablauf des Monats September 1959 mit kurzen Unterbrechungen etwa insgesamt 20 Monate dem Dienst ferngeblieben ist und dies in erster Linie mit Kreislaufstörungen begründet hat. Es hat in diesem Zusammenhang außerdem u.a. darauf hingewiesen, daß schon der Medizinaldezernent des Regierungspräsidenten in D... in seiner Äußerung vom 2. Januar 1959 eine "anlagebedingte" vegetative Dystonie bei dem Kläger festgestellt hat und daß ferner das fachinternistische Gutachten des L... A... vom 3. März 1959 die "leichtere vegetative Übererregbarkeit" des ursprünglichen Klägers und dessen "an der unteren Grenze der Norm" liegende Blutdruckwerte als Grund für die Leistungsschwäche und das Fernbleiben vom Dienst wegen Dienstunfähigkeit angeführt hat. Das Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht hätte sich nicht darüber hinwegsetzen dürfen, daß ärztlicherseits gleichwohl keine Bedenken gegen die Beamtendiensttauglichkeit erhoben worden sind, kann aus folgenden Erwägungen nicht durchgreifen: Die Tatsachengerichte dürfen den Inhalt von Sachverständigengutachten und deren Ergebnis nicht ungeprüft übernehmen; denn der Sachverständige ist nur Gehilfe des Richters (ebenso schon BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1963 - BVerwG VII C 49.63 -). Hier hatte das Berufungsgericht bei der gebotenen Prüfung zudem zu berücksichtigen, daß die Beantwortung der Frage, ob die gesundheitliche Konstitution des ursprünglichen Klägers die Auflösung des mit ihm begründeten Beamtenverhältnisses auf Widerruf rechtfertigt, weitgehend Rechtsanwendung darstellt und daß schon aus diesem Grunde den medizinischen Einzelfeststellungen des fachinternistischen Gutachtens, nicht also der zusammenfassenden Schlußbemerkung, die entscheidende Bedeutung zukommt. Es hat deswegen unter Würdigung der medizinischen Einzelfeststellungen eine von der Schlußbemerkung abweichende Meinung vertreten können, ohne dadurch die Aufklärungspflicht zu vernachlässigen, zumal es letztlich nur darum geht, ob der Beklagte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des ursprünglichen Klägers hegen durfte.

30

Auch bezüglich der Folgen des von dem ursprünglichen Kläger am 7. März 1958 erlittenen - als Dienstunfall nicht anerkannten - Unfalls leidet das angefochtene Urteil nicht an einem Aufklärungsmangel. Es kann zugunsten der Klage unterstellt werden, daß die Gehirnerschütterung - die der ursprüngliche Kläger am 7. März 1958 erlitten haben will, die ihn aber nach den für das Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht gehindert hat, am Abend des 8. März 1958 nach weiterer Teilnahme am Unterricht von K.../E... mit dem Motorrad nach Hause zu fahren - die rund 1 1/2 Jahre lang aufgetretenen Kreislaufstörungen ausgelöst hat. Diese Unterstellung kann an dem Ergebnis des Rechtsstreits nichts ändern, weil der unterstellte Sachverhalt nicht geeignet ist, die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zu beseitigen. Er könnte eher die Mutmaßung rechtfertigen, daß der ursprüngliche Kläger auf körperliche Beeinträchtigungen und Umwelteinflüsse anders und krankhafter reagierte als durchschnittlich veranlagte Personen. Damit ließe sich sogar möglicherweise die - hier nicht erforderliche - Feststellung mangelnder gesundheitlicher Eignung begründen (vgl. das schon wiederholt angeführte Urteil des Senats vom 17. Mai 1962). Für eine der gesundheitlichen Eignung entgegenstehende Labilität des ursprünglichen Klägers gegen Umwelteinflüsse könnte übrigens auch die von ihm selbst wiederholt behauptete Reaktion mit Kreislaufstörungen auf das Nichtbestehen der Inspektorprüfung und auf dienstliche Schwierigkeiten sprechen; die Gesundheit eines Beamten muß äußeren Schwierigkeiten, wie sie auch im Beamtendienst jederzeit eintreten können, in einem normalen Maße gewachsen sein.

31

Die eine zweite Gehirnerschütterung betreffende Aufklärungsrüge geht schon deswegen fehl, weil sie nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - genügt. Die Revision hätte, um diesen Anforderungen zu genügen, substantiiert dartun müssen, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruhen kann, daß also die Berücksichtigung dieser Gehirnerschütterung geeignet gewesen wäre, die an der gesundheitlichen Eignung gehegten Zweifel als ungerechtfertigt erscheinen zu lassen.

32

Nach alledem könnte die Revision nur dann Erfolg haben, wenn der Beklagte trotz der berechtigten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des ursprünglichen Klägers aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten gewesen wäre, von der Entlassung abzusehen. Das ist indessen nicht der Fall. Im Hinblick auf das jedenfalls seit dem 19. Juni 1958 bis zum 30. September 1959 fast ununterbrochene Fernbleiben des ursprünglichen Klägers vom Dienst wäre der Vorwurf einer Fürsorgepflichtverletzung vielmehr unbillig. Allein die persönlichen Verhältnisse des ursprünglichen Klägers - nämlich die Unterhaltspflicht gegenüber Ehefrau und zwei Kindern und die Schwierigkeit, anderweitig einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden - können auf Grund der Fürsorgepflicht nicht zur Begründung eines Rechtsanspruchs auf Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses führen, wenn derart schwerwiegende Zweifel wie im vorliegenden Fall an der gesundheitlichen Eignung bestehen. Das ließe sich nicht mit dem schon erwähnten Leistungs- und Eignungsprinzip und auch nicht mit der im öffentlichen Interesse erforderlichen sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel in Einklang bringen.

33

Zu Unrecht rügt die Revision schließlich die Verletzung der Vorschriften des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 389) - SBG - . Bei der Entscheidung darüber, ob die Entlassung des ursprünglichen Klägers auch im Hinblick auf das Schwerbeschädigtengesetz rechtlich einwandfrei war, kommt es auf die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Entlassung an, weil die vorliegende Klage eine Anfechtungsklage ist. In diesem Zeitpunkt gehörte der ursprüngliche Kläger aber nach den Feststellungen des Gerichts des ersten Rechtszuges, die das Berufungsgericht sich zu eigen gemacht hat, nicht zu dem Kreis der Schwerbeschädigten im Sinne der §§ 1 und 2 SBG, so daß es keines Eingehens auf die im Urteil des ersten Rechtszuges vertretene - bedenkliche - Hilfsbegründung zur Nichtanwendbarkeit des Schwerbeschädigtengesetzes bedarf. - Die offenbar im Zusammenhang mit § 1 dieses Gesetzes stehende Aufklärungsrüge des Inhalts, das Berufungsgericht habe es versäumt, zu ermitteln, ob der ursprüngliche Kläger um 50 vom Hundert in der Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war, ist von der Revision nicht ordnungsgemäß erhoben worden (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Sie ergibt nicht schlüssig, daß sich insoweit dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hat aufdrängen müssen und daß das angefochtene Urteil auf diesem angeblichen Aufklärungsmangel beruhen kann. Diesen Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO hätte die Revision nur dann genügt, wenn sie in der Revisionsbegründung dargelegt hätte, daß auch die übrigen Voraussetzungen des § 1 SBG in der Vorinstanz substantiiert dargetan waren. Offenbar nimmt die Revision irrigerweise an, allein eine nicht nur vorübergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vom Hundert genüge, um den Schutz des § 1 des Schwerbeschädigtengesetzes zu erlangen. - Die Behauptung der Revision, daß der ursprüngliche Kläger bei Erlaß des angefochtenen Urteils die Anerkennung als Schwerbeschädigter bereits beantragt hatte, und die dazu geäußerte Rechtsansicht, das Berufungsgericht hätte dem Kläger nicht die Möglichkeit abschneiden dürfen, seine Rechte auf das Schwerbeschädigtengesetz zu stützen, gehen ebenfalls fehl. Da es sich um eine Anfechtungsklage handelt, ist - wie schon oben gesagt worden ist - bei der Entscheidung des Rechtsstreits von der Rechtsund Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes auszugehen. Aus diesem Grunde hat für das Berufungsgericht kein Anlaß bestanden, das Verwaltungsstreitverfahren bis zur Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Schwerbeschädigter auszusetzen (ebenso BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1963 - BVerwG VI C 85.62 -).

34

Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.

Schmitt und
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer