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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.12.1963, Az.: BVerwG VII C 49.63

Eignung zur Zulassung zu einer erneuten praktischen Fahrprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.1963
Aktenzeichen
BVerwG VII C 49.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14767
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.04.1962 - AZ: OVG VIII A 99/62
VG Düsseldorf

Fundstelle

  • DVBl 1964, 440-441 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Umfang der Aufklärungspflicht des Gerichts bei der Verwendung psychologischer Tests zur Ermittlung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltunsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Boerckel, Dr. Gützkow und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. April 1962 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1909 geborene Klägerin ist Inhaberin einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse 5. Sie bestand die Fahrprüfung für Kraftfahrzeuge der Klasse 3 nicht, nachdem sie in drei verschiedenen Fahrschulen insgesamt 54 Fahrstunden genommen hatte. Die Technische Prüfstelle äußerte Bedenken gegen die Eignung der Klägerin zum Fahren von Kraftfahrzeugen. Auf Veranlassung des Beklagten ließ sich die Klägerin in einem Medizinisch-psychologischen Institut für Verkehrs- und Betriebssicherheit untersuchen. In dem vom Institut erstatteten Gutachten wurde ausgeführt, daß die psycho-physische Leistungsfähigkeit der Klägerin schwerwiegende Mängel aufweise und sie daher zum Führen von Personenkraftwagen ungeeignet sei. Mit Rücksicht auf dieses Gutachten lehnte der Beklagte die Erteilung der Fahrerlaubnis ab. Der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen.

2

Die Klägerin hat Klage erhoben und zur Begründung darauf hingewiesen, daß sie über sieben Jahre mit einem Moped gefahren sei, ohne einen Unfall hervorzurufen.

3

Sie hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. Oktober 1960 und des Bescheides des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 8. Februar 1961 zu verurteilen, ihr die Fahrerlaubnis der Klasse 3 zu erteilen,

4

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, sie erneut zur praktischen Fahrprüfung zuzulassen.

5

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Diplompsychologin Hannelore Hasebrink als Sachverständige über den Ablauf und das Ergebnis ihrer Untersuchung im Medizinisch-Psychologischen Institut für Verkehrs- und Betriebssicherheit vernommen und sodann die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ebensowenig wie der Hauptantrag könne der Hilfsantrag Erfolg haben, weil die Klägerin in psychophysischer Hinsicht nicht die Gewähr dafür biete, daß sie den strengen Anforderungen gerecht werde, die an die Eignung eines Kraftfahrzeugführers gestellt werden müßten. Die Sachverständige habe die Klägerin eingehend untersucht und bei dieser Untersuchung die Klägerin den üblichen. und wissenschaftlich allgemein anerkannten Tests unterzogen. Auf Grund der Untersuchungsergebnisse habe die Sachverständige mit überzeugender Begründung die Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 3 verneint. Zusammenfassend habe die Sachverständige festgestellt, daß bei der Klägerin ein Mangel an Situationsverständnis sowie an Auffassungsgabe und Lernfähigkeit, verbunden mit effektiver Erregbarkeit, vorliege. Diese Mängel hätten zur Folge, daß die Klägerin in Situationen, denen sie sich nicht gewachsen fühle, zu kopflosem und verwirrtem Verhalten neige. Diese Würdigung werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 5 bejaht worden sei, denn die Führung solcher Kraftfahrzeuge sei weit weniger gefahrvoll und stelle auch an den Fahrer erheblich geringere Anforderungen.

7

Die von der Klägerin eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich gleichfalls dem Gutachten der Sachverständigen angeschlossen und ergänzend ausgeführt, daß die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung einen entsprochenden Eindruck gemacht habe. Die Vermutung der Klägerin, daß der Prüfer schon wegen der ungewöhnlich hohen Zahl der Fahrstunden und des mehrfachen Wechsels der Fahrschule gegen sie voreingenommen gewesen sei, entbehre der Grundlage. Weder die Akten noch der Bericht der Technischen Prüfstelle ließen irgendwelche Anzeichen für eine Voreingenommenheit des Prüfers oder des letzten Fahrlehrers erkennen. Die Sachverständige habe gleichfalls glaubhaft erklärt, daß irgendeine Voreingenommenheit von ihrer Seite nicht bestanden habe. Irgendwelche Anhaltspunkte, daß die Untersuchungen und Beurteilungen in dem Institut, in dem die Sachverständige tätig sei, unrichtig seien, lägen nicht vor.

8

Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin dagegen, daß ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Grund des Gutachtens eines medizinischpsychologischen Instituts verneint worden ist, ohne daß ihr auch nur die Möglichkeit gegeben worden sei, ihr Können bei einer praktischen Fahrprüfung unter Beweis zu stellen, oder zumindest ein Obergutachten einzuholen. Sie meint, daß hierzu um so mehr Anlaß bestanden habe, als die sie begutachtende junge Diplompsychologin mit der Führung von Kraftfahrzeugen nicht hinreichend vertraut gewesen sei. Die hohe Zahl von Fahrstunden, die sie genommen habe, und der mehrfache Fahrlehrerwechsel beruhten auf besonderen Umständen, für die sie nicht verantwortlich gemacht werden könne und die nicht dazu führen könnten, ihre Eignung von einem Test abhängig zu machen.

9

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. Oktober 1960 und des Bescheides des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 28. Februar 1961 zu verpflichten, die Klägerin erneut zur praktischen Fahrprüfung zuzulassen.

10

Der Beklagte hat sich nicht vertreten lassen.

11

Der Oberbundesanwalt ist der Ansicht, daß dem Gutachten zu erhebliches Gewicht beigemessen worden sei.

12

II.

Das Revisionsverfahren erstreckt sich nach dem Antrag der Klägerin lediglich auf die Frage, ob die Klägerin erneut zur praktischen Fahrprüfung zuzulassen ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StVZO).

13

Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen, weil der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden ist.

14

1)

Aus der in § 10 StVZO getroffenen Regelung geht hervor, daß die Verwaltungsbehörde, wenn sie den Bewerber für nicht geeignet hält, ihn zur Fahrprüfung nicht zulassen darf. In Anbetracht der von der Technischen Prüfstelle geäußerten Bedenken handelte die Verwaltungsbehörde nicht rechtswidrig, wenn sie im Rahmen des ihr nach § 12 StVZO zustehenden Ermessens die Beibringung eines Gutachtens verlangte.. Wie der Senat in seinem Urteil vom gleichen Tage - BVerwG VII G 103.62 - entschieden hat, ist die Einholung eines auf Grund psychologischer Tests erstatteten Gutachtens zulässig. Der Senat hat in diesem Urteil aber auch darauf hingewiesen, daß der Sachverständige nur als Gehilfe des Richters oder der Verwaltungsbehörde tätig wird und es maßgeblich darauf ankommt, welche Feststellungen der Sachverständige auf Grund wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse über einzelne Charakteranlagen des Bewerbers getroffen hat. Die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Faktoren fällt in den Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörde oder aber, wenn das Gutachten im Verwaltungsstreitverfahren erstattet wird, des Richters. Diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen. Das angefochtene Urteil beruht letzten Endes auf dem Satz "Diesem Gutachten (eines medizinisch-psychologischen Instituts) schließt sich der Senat an", nachdem vorher ausgeführt worden war, daß die Untersuchung der Klägerin "auf Grund der anerkannten Testversuche des Instituts" erfolgt sei. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden dem Verhältnis zwischen Richter und Sachverständigem nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat die Schlußfolgerung aus dem Gutachten ungeprüft übernommen. Bereits deshalb kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden. Hinzu kommt, daß es an jeglichen Feststellungen darüber fehlt, ob die betreffenden Testversuche wirklich wissenschaftlich allgemeine Anerkennung gefunden haben. Wie der Senat in dem bereits angeführten Urteil vom gleichen Tage - BVerwG VII C 103.62 - ausgeführt hat, wird gerade diese Frage besonders sorgfältig geprüft werden müssen, weil es sich hier um Fortschritte der wissenschaftlichen Erkenntnis handelt und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, inwieweit diese wissenschaftlichen Erkenntnisse als gesichert angesehen und von den Gerichten und Verwaltungsbehörden ihren Entscheidungen zugrunde gelegt werden können. Im übrigen hätte das Berufungsgericht auch prüfen müssen, ob es nicht möglich gewesen wäre, den Sachverhalt umfassender und genauer aufzuklären, ohne allein auf das psychologische Gutachten angewiesen zu sein. Das Berufungsgericht hat zwar noch bemerkt, daß die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung "einen entsprechenden Eindruck gemacht habe". Was damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, geht aus dem Urteil nicht hervor. Jedenfalls hätte es einer Vernehmung der Klägerin als Partei auf Grund eines Beweisbeschlusses bedurft (vgl. das Urteil des Senats vom 11. Mai 1962, BVerwGE 14, 146[BVerwG 11.05.1962 - BVerwG VII C 143.60]), um Schlußfolgerungen aus den Erklärungen der Klägerin, die nicht nur der Klärung ihres Vorbringens dienten, ziehen zu können. Im vorliegenden Fall hätte auch erwogen werden müssen, ob es nicht angebracht war, die Fahrlehrer der Klägerin zu vernehmen, zumal sich die Klägerin darauf berufen hatte, daß der mehrfache Fahrlehrerwechsel nicht etwa auf ihrer Unfähigkeit beruht habe. Ebenso hätte die Möglichkeit einer praktischen Prüfung durch einen Sachverständigen erwogen werden müssen. Der Umstand, daß die Klägerin bereits seit längerer Zeit unbeanstandet ein Moped fährt, würde möglicherweise nicht von wesentlicher Bedeutung sein können, weil das Fahren eines Kraftwagens andere und sehr viel höhere Anforderungen an den Fahrer stellt. Doch hätte auch dieser Gesichtspunkt Anlaß zu einer genaueren Abwägung geben müssen. Unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte wird das Berufungsgericht die erforderliche Aufklärung des Sachverhalts nunmehr nachzuholen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Witten
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Gützkow
gez. Dr. Mühl