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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1962, Az.: BVerwG VII C 143.60

Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anforderungen an die Anerkennung von Gewissensgründen für die Kriegsdienstverweigerung; Materielle Beweislast für das Vorliegen von Gewissensgründen; Notwendigkeit der Anordnung der persönlichen Vernehmung eines Kriegsdienstverweigerers durch förmlichen Beweisbeschluss; Bedeutung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.05.1962
Aktenzeichen
BVerwG VII C 143.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12620
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 15.07.1960 - AZ: I A 367/60

Fundstellen

  • BVerwGE 14, 146 - 151
  • AS 14, 146
  • DVBl 1962, 904-906 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1962, 547-548 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1736-1738 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "materielle Beweislast)"
  • NZWehrR 1963, 82
  • VerwRspr 15, 406

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Parteivernehmung eines Kriegsdienstverweigerers im Rechtsstreit muß durch einen förmlichen Beweisbeschluß angeordnet werden.

  2. 2)

    Über die materielle Beweislast dafür, ob der Kriegsdienstverweigerer Gewissensgründe vorgetragen hat.

In der v
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Juli 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Student der Psychologie und Kunstgeschichte. Kurz vor seiner Musterung zum Wehrdienst trat er der Internationale der Kriegsdienstgegner bei und beantragte, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Dieser Antrag wurde durch Bescheid des Prüfungsausschusses vom 24. April 1959 abgelehnt. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 14. April 1960 zurückgewiesen. Der Kläger erhob am 20. Mai 1960 Klage mit dem Antrag, die ergangenen Bescheide aufzuheben und sein Recht zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe festzustellen. Sie wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 15. Juli 1960 abgewiesen.

2

Das Verwaltungsgericht führte in den Gründen dieses Urteils aus: Das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, daß der Kläger den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigere. Auf Gründe religiöser Art berufe er sich nicht, sondern meine, daß das Leben ein unter allen Umständen zu schützender und erhaltender Höchstwert sei, so daß zur Erhaltung des Lebens notfalls Hab und Gut und sogar die Freiheit geopfert werden müßten. Auf Befragen habe der Kläger erklärt, daß man sich notfalls auch verbrecherischen, bewaffneten Elementen unterwerfen müsse. Dieses Vorbringen erscheine in dieser zugespitzten Form unglaubwürdig und erwecke den Eindruck, daß der Kläger als intelligenter Mensch nur um der Konsequenz willen auf dem einmal beschrittenen Weg bleibe.

3

Für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es allerdings nur darauf an, ob der Kläger die Gewaltanwendung zwischen den Staaten ablehne, nicht dagegen darauf, ob er jede Gewaltanwendung mit seinem Gewissen für unvereinbar halte. Seine Ausführungen seien aber jedenfalls nicht in vollem umfange durch sein Gewissen diktiert, so daß es fraglich sei, inwieweit er eine echte Gewissensentscheidung getroffen habe. Zur Klärung dieser Frage fehlten dem Gericht die Erkenntnismöglichkeiten, so daß, nachdem die Glaubwürdigkeit des Klägers einmal in wesentlichen Punkten erschüttert sei, die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhänge, ob ein Wehrpflichtiger zur Überzeugung des Gerichts darlegen müsse, daß er eine Gewissensentscheidung getroffen habe. Ein Wehrpflichtiger müsse in Friedens Zeiten auch dann der Wehrdienstpflicht nachkommen, wenn er berechtigte Zweifel an einer echten Gewissensentscheidung nicht ausräumen könne; das ergebe sich aus dem Verhältnis zwischen Regelnorm und Ausnahmenorm. Das Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes im Frieden beruhe auf § 25 WehrPflG und nicht auf Art. 4 Abs. 3 GG, in dem nur vom Kriegsdienst die Rede sei. Nach dem Wehrpflichtgesetz sei das Weigerungsrecht in Friedenszeiten aber die Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Wehrdienstpflicht. Deshalb sei die Klage abzuweisen.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zugelassen. Der Kläger hat rechtzeitig Revision eingelegt.

5

Er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klagantrag zu erkennen,

6

hilfsweise,

die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Zur Begründung trägt der Kläger vor: Das Verwaltungsgericht habe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, indem es den Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts zwar angehört, jedoch keinen Beweis gemäß § 96 VwGO erhoben habe: es habe keinen Beweisbeschluß erlassen. Materiellrechtlich sei die Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 GG verletzt. Der Kläger bekenne sich zum absoluten Pazifismus, er sei ein intelligenter und grüblerisch veranlagter Mensch. Das Gericht habe prüfen müsssen, ob dem Kläger dieses Bekenntnis geglaubt werden könne. Weiterhin habe das Verwaltungsgericht das Verhältnis zwischen dem Art. 4 Abs. 3 GG und dem § 25 WehrPflG verkannt. Das Recht zur Kriegsdienstverweigerung könne auch im Frieden nur einheitlich nach der Norm des Art. 4 Abs. 3 GG beurteilt werden. Bei Anwendung dieser Vorschrift folge jedoch aus ihrem Grundrechtscharakter, daß in Zweifelsfällen zugunsten des Kriegsdienstverweigerers entschieden werden müsse. Die Frage, ob den Kläger eine materielle Beweislast trifft, habe das Verwaltungsgericht deshalb nicht bejahen dürfen; es habe das verfassungsrechtliche Verteilungsprinzip zwischen den Rechten des Individuums und den Rechten des Staates verkannt.

8

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

9

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er tritt dafür ein, das angefochtene Urteil aufzuheben.

10

II.

Mit der Rüge, das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sei mangelhaft gewesen, kann die Revision nicht mehr gehört werden. Die Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht, die im wesentlichen in der persönlichen Vernehmung des Klägers bestand, hätte allerdings durch einen förmlichen Beweisbeschluß angeordnet werden müssen (§ 450 Abs. 1 ZPO, § 98 VwGO); der Kläger ist jedoch auf Grund formloser Anordnung des Gerichts gehört worden. Das hätte der in der mündlichen Verhandlung mit seinem Prozeßbevollmächtigten anwesende Kläger aber sogleich rügen müssen.

11

Diese Rüge hat er unterlassen, sondern hat nach seiner Vernehmung zur Sache verhandelt und den Klagantrag gestellt, obwohl seinem Prozeßbevollmächtigten der Verfahrensmangel bekannt war oder bekannt sein mußte. Deshalb hat der Kläger das Recht, den Mangel im Revisionsverfahren zu rügen, gemäß § 295 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO verloren.

12

Die materiellrechtlichen Rügen der Revision sind dagegen im wesentlichen begründet: Das Verwaltungsgericht ist der Bedeutung des Grundrechts aus Art, 4 Abs. 3 GG nicht gerecht geworden.

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Auch dann, wenn der Kläger nur durch die Betätigung seines Verstandes zu einer ihn innerlich verpflichtenden Überzeugung gekommen ist, daß jede Gewaltanwendung zwischen den Menschen sittlich verwerflich ist, hat er eine Gewissensentscheidung getroffen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. Mai 1960 - BVerwG VII C 171.59 - MDR 1960 S. 1039, JZ 1960 S. 699, DÖV 1960 S. 754). Auch dann, wenn die Gewissensentscheidung die Folge rationaler Überlegungen ist, bleibt sie ein seelischer Vorgang und kann deshalb nur unvollständig dargestellt und aufgeklärt werden. Wenn dieser natürliche Mangel zu Lasten des Kriegsdienstverweigerers gehen sollte, würden das Grundrecht der Gewissensfreiheit und der Gewissensschutz ihrer Bedeutung entkleidet. Läßt sich daher, wie wohl in den meisten Fällen, der Sachverhalt nicht, anderweitig aufklären, so ist unter Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Kriegsdienstverweigerers über seine allgemeine Glaubwürdigkeit, seine Fähigkeit zu einer ehrlichen Überzeugung und seine Bereitschaft, danach zu handeln, Beweis zu erheben (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 7, 242 [249], 9, 100 [102] und 13, 171 [172]). Dagegen dient es nicht der Erforschung der inneren Überzeugung, den Kriegsdienstverweigerer vor seelische oder geistige Konfliktsituationen zu stellen (vgl. das Urteil in BVerwGE 9, 100 [102]). Auch ein intelligenter Mensch, wie der Kläger, kann dabei "versagen", und seine Antwort auf eine plötzliche, verfängliche Frage gibt keinen Aufschluß über sein inneres Wesen. So kann auch der Kläger in jedem Falle ein Kriegsdienstverweigerer aus innerster Überzeugung sein, ob er nun in seiner privaten Sphäre einen verbrecherischen Angriff auf sich mit Gewalt abwehren oder wehrlos dulden würde. Da sich aus der Reaktion des Klägers auf diese Frage des Verwaltungsgerichts nichts über seine innere Einstellung zur Gewaltanwendung zwischen den Staaten oder über seine Glaubwürdigkeit ergeben konnte, war die Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht nicht sachdienlich. Der entscheidenden Frage, ob es nach der Gesamtpersönlichkeit des Klägers glaubhaft ist, daß er eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, ist das Verwaltungsgericht bisher nicht nähergetreten.

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Mit der Erhebung dieses Beweises besitzt das Verwaltungsgericht die von ihm vermißte Erkenntnismöglichkeit. Daß die Gerichte jede Möglichkeit, den inneren Tatbestand aufzuklären, auszunutzen haben, ist schon in dem Urteil vom 3. Oktober 1958 (BVerwGE 7, 242 [248-249]) ausgeführt; das Verwaltungsgericht hat insbesondere jede Möglichkeit eines Beweises über die Glaubwürdigkeit des Kriegsdienstverweigerers von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) voll auszuschöpfen. Wenn Zweifel daran, ob sich der Kriegsdienstverweigerer in seinem Gewissen entschieden hat, hiernach noch möglich wären, so könnte dies im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts, welches die Vorschrift des § 25 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 1961 (BGBl. I S. 30) - WehrPflG - nur als Regelung für den Frieden und als Ausnahmenorm bezeichnet hat, für die Entscheidung im Rechtsstreit im Frieden keine anderen Folgen als im Kriegsfalle haben. Verwirklicht wird der Gewissensschutz aus Art. 4 Abs. 3 GG jedenfalls gemäß § 25 WehrPflG auch im Frieden (vgl. BVerfGE 12, 45 [56]). Wer Soldat geworden ist, muß mit seinem Einsatz im Verteidigungsfalle rechnen. Deshalb steht dem Kriegsdienstverweigerer nicht erst im Kriegsfalle der volle Gewissensschutz zu. Nur dann, wenn Art. 4 Abs. 3 GG selbst eine Ausnahmenorm von der gesetzlichen Regel der Wehrpflichtigkeit wäre, könnte dieses Verhältnis also für die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob den Kriegsdienstverweigerer im Rechtsstreit eine sog. materielle Beweislast trifft, bedeutsam sein.

15

Vom Verhältnis der Regel (Wehrdienstpflicht) zur Ausnahme (Weigerungsrecht) kann hier aber keine Rede sein. Daß ein Grundrecht kein Ausnahmerecht ist, hat das Bundesverwaltungsgericht schon in den Urteilen in BVerwGE 7, 242 (250) [BVerwG 03.10.1958 - VII C 235/57] und 9, 97 (100) ausgeführt; die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) ist ein absolutes Recht, das durch die Wehrdienstpflicht nicht in eine Ausnahmeposition verdrängt werden kann. Auch das Umgekehrte gilt aber nicht, weil die vom Grundgesetz selbst zugelassene allgemeine Wehrpflicht (Art. 73 Nr. 1, 12 Abs. 2 S. 2 und 17 a GG) für den Staatsbürger eine Rechtspflicht und keine Ausnahme von der Gewissensfreiheit ist. Das verfassungsrechtlich gewollte Verhältnis zwischen der Gewissensfreiheit und der Wehrdienstpflicht ergibt sich aus Art. 4 Abs. 3 GG selbst. Danach ist die Gewissensfreiheit ausdrücklich über die Wehrdienstpflicht gestellt (vgl. BVerfGE 12, 45 [54] und BVerwGE 13, 171 [BVerwG 10.11.1961 - VII C 16/61] [172]), niemand ist gegen sein Gewissen wehrpflichtig. Wegen dieser absoluten Kraft des unbeschränkbaren Persönlichkeitsrechts kann dieses nicht in einen Widerstreit zwischen Rechten und Pflichten hineingestellt werden. Im Rechtsstreit muß auch ebensowenig bewiesen werden, wie geleugnet werden kann, daß der einzelne ein Recht auf Gewissensfreiheit besitzt.

16

Belastet ist der Kriegsdienstverweigerer im Rechtsstreit aber damit, daß er seine Weigerungsgründe darzulegen hat. Das ergibt sich, wie schon im Urteil in BVerwGE 9, 97 (99 [BVerwG 24.07.1959 - VII C 129/59]-100) ausgeführt ist, daraus, daß die Freiheitsrechte des Art. 4 Abs. 1 GG nicht als Schutz für ein bloßes Lippenbekenntnis geschaffen sind. Wer sich darauf beruft, muß seine Gründe offenbaren. Belastet ist der Kriegsdienstverweigerer aber auch damit, daß seine Darstellung glaubhaft sein muß. Denn der einzelne steht im Schutz des Grundrechts des Art. 4 Abs. 3 GG auf Grund seiner höchstpersönlichen Gewissenslage, aus ihm selbst heraus entsteht die Voraussetzung seiner Schutzwürdigkeit gegenüber einer den Staatsbürgern allgemein gesetzlich auferlegten Verpflichtung. Der gesetzliche Hang, die Absolutheit und die Unbeschränkbarkeit des Grundrechts ändern nichts daran, daß derjenige, welcher sich nicht in seinem Gewissen zur Kriegsdienstverweigerung verpflichtet fühlt, am verfassungsrechtlichen Gewissensschutz keinen Anteil hat. Dieser Schutz wächst ihm mit der Gewissensentscheidung erst zu, das Grundrecht ist nur für den Fall des Gewissenszwangs geschaffen und gestattet keinen Mißbrauch der Gewissensfreiheit. Gegenüber einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht würde die Bedeutung des Art. 4 Abs. 3 GG verfehlt und geradezu ins Gegenteil verkehrt, wenn eine bloße Schutzbehauptung genügen sollte, um sich dieser Pflicht zu entziehen. Die Wehrdienstpflicht ist nicht nur keine Ausnahme, sondern auch keine Beschränkung der Gewissensfreiheit, und das Grundgesetz will den einzelnen nicht vor dem Wehrdienst, sondern vor der Vergewaltigung seines Gewissens schützen. Deshalb entfaltet das in Art. 4 Abs. 3 GG gewährleistete Grundrecht seine Kraft nur dann, wenn dem Gewissen Gewalt angetan werden würde. Es liegt auch nicht im Wesen unserer staatlichen Grundordnung, daß sich der einzelne einer allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung ohne den Nachweis eines ihr vorgehenden Rechtes entziehen kann. Ist die Gewissensfreiheit ohne weiteres legitim, so wird sie doch mißbraucht, wenn der einzelne nur um ihrer Institution und nicht um seines Gewissens willen eine Rechtspflicht verweigert.

17

Die Bedenken, daß der Nachweis von Gewissensgründen nicht gelingen könnte und in Zweifelsfällen durch eine für den Kriegsdienstverweigerer ungünstige Entscheidung ein Grundrecht unbeachtet bliebe, sind unbegründet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist den Prüfungsgremien und Verwaltungsgerichten bereits der Weg gewiesen, um Fehlentscheidungen dieser Art zu vermeiden. Nicht zu Lasten des Kriegsdienstverweigerers geht - wie auch in diesem Urteil schon dargelegt ist - die Schwierigkeit, den seelischen Vorgang der Bildung einer Gewissensentscheidung aufzuklären und sprachlich darzustellen. Es muß, um dem Schutzzweck des Art. 4 Abs. 3 GG gerecht zu werden, genügen, daß der Kriegsdienstverweigerer seine Weigerungsgründe so offenbart, wie es ihm persönlich möglich ist. Ergibt sich daraus, daß diese Gründe nach ihrem objektiven Inhalt die Weigerung rechtfertigen können, so ist noch die subjektive Seite des Tatbestands der Gewissensentscheidung aufzuklären. Dabei wird der Kriegsdienstverweigerer in der Regel zu vernehmen sein. Wie jede andere Beweiserhebung dient diese Vernehmung vor allem der Erforschung seiner Glaubwürdigkeit. Ob er glaubhaft und einer ehrlichen Überzeugung fähig und bereit ist, danach zu handeln, hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Kriegsdienstverweigerers und seines bisherigen sittlichen Verhaltens (§ 26 Abs. 4 Satz 1 WehrPflG) zu beurteilen. Dazu sind die Gerichte auch in anderen Rechtsstreitigkeiten durch Vernehmung einer Partei oder eines Zeugen in der Lage. Wenn eine volle Aufklärung des subjektiven Tatbestandes wegen der Verborgenheit des inneren Vorgangs der Bildung einer Gewissensentscheidung nicht gelingt, genügt für ihren Nachweis, daß der Kriegsdienstverweigerer auf Grund der gesamten Beweiserhebung als ehrlicher und glaubhafter Mensch erscheint; ist dies der Fall, so liegt es hinreichend nahe, daß auch seine Erklärung, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen, wahr ist. Auf diese Weise kann das Verwaltungsgericht auch in Zweifelsfällen die Wahrheit so genau feststellen, wie es bei der Schwierigkeit der Erforschung einer Gewissenslage menschenmöglich ist.

18

Im vorliegenden Falle hat das Verwaltungsgericht die hiernach erforderlichen Feststellungen noch nicht getroffen, so daß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden muß.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Witten
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Schmidt
gez. Dr. Mühl