Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1961, Az.: BVerwG VII C 16.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.11.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 16.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14908
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 17.11.1960 - AZ: IV A 72/60
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 25 WehrPflG
Fundstellen
- BVerwGE 13, 171 - 173
- AS 13, 171
- DÖV 1962, 303-304 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1962, 756 (Volltext mit amtl. LS)
- NZW 1962, 756
- NZWehrR 1962, 139
- VerwRspr 14, 659 - 661
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Ob ein jugendlicher Kriegsdienstverweigerer unter einem Gewissenszwang im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG steht, ist nach seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit zu beurteilen.
- 2)
Ist ein jugendlicher Kriegsdienstverweigerer von der sittlichen Berechtigung seiner Weigerung ehrlich überzeugt, so steht er in der Regel auch unter einem Gewissenszwang.
In dem Verwatungsstreitverfahren
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung von 10. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17. November 1960 wird aufgehoben. Ferner werden die Bescheide des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreis-Wehrersatzamt Hildesheim vom 30. Juli 1959 und der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer beim Bezirks-Wehrersatzamt für den Wehrbereich II vom 28. April 1960 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der Kläger zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigt ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der am .... November 1938 als Sohn eines Bergmannes geborene Kläger erlernte nach dem Besuch der Volksschule und der Mittelschule das Maurerhandwerk, er bestand im Jahre 1957 die Gesellenprüfung. Dann erhielt er an einer technischen Lehranstalt eine Ausbildung als Bautechniker und ist zur Zeit bei einem Architekten tätig. Am 6. April 1959 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Im Musterungsverfahren war er tauglich. Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer lehnte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 30. Juli 1959 ab. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid der Prüfungskammer vom 26. April 1960 zurückgewiesen. Auch die Anfechtungs- und Feststellungsklage blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht Hannover - IV. Kammer Hildesheim - führte in seinem Urteil vom 17. November 1960 aus: Das Gewissen könne unmittelbar von sich aus seine sittlich verpflichtende Kraft entfalten und die Entscheidung des Betreffenden bestimmen. Es könne aber auch durch äußere Eindrücke geweckt werden. In dieser. Fall sei zu fordern, daß die Entscheidung des Wehrpflichtigen ihren tragenden Grund und ihre verpflichtende Kraft in einem inneren Bewußtsein finde, das diese Anregungen und Impulse zu einen eigenen Ergebnis verarbeitet und umgesetzt habe. Wenn sich ein Kriegsdienstverweigerer nicht oder nicht ausschließlich auf gefühlsmäßige Gründe berufe, könne die Glaubwürdigkeit der Gewissensentscheidung davon abhängen, wieweit die Einstellung des Wehrpflichtigen durch einen rationalen, religiösen oder ethischen Unterbau fundiert sei. Dabei werde man bei der Anforderung der Darstellung der Gründe des Wehrpflichtigen berücksichtigen müssen, daß es sich um junge, noch in der Entwicklung begriffene Menschen handele. Beim Kläger habe das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, daß er Gewissensgründe besitze. Religiöse Gründe seien bei ihm nicht ausschlaggebend, er habe sich selbst lediglich als "Namenschristen" bezeichnet. Auch seine politischen Erwägungen, die sich auf die Nürnberger Prozesse, den fehlenden Friedensvertrag und die NATO-Pläne bezögen, seien nach seinem eigenen Vortrag für die Kriegsdienstverweigerung nicht entscheidend. Als gefühlsmäßigen Grund habe der Kläger erstmals bei Gericht vorgetragen, er sei als Kind bei einem Beschuß des Bahnhofs in Lehrte gegen Ende des Krieges tief beeindruckt worden. Das erscheine glaubhaft, rechtfertige allein die Annahme einer echten Gewissensentscheidung aber noch nicht. Der Kläger habe diesen Kindheitseindrücken im bisherigen Verfahren keine maßgebende Bedeutung beigemessen, und es handele sich hier nicht um einen so tiefgreifenden Vorgang, daß die gesamte Persönlichkeit des Klägers vom Gefühlsmäßigen her bestimmt werde. Daher könne es sich nur fragen, ob das zweifellos vorhandene gefühlsmäßige Moment im Zusammenhang mit den ethisch-moralischen Überlegungen des Klägers eine echte Gewissensentscheidung gebildet habe. Auch davon könne sich das Gericht aber nicht überzeugen. Der Kläger lehne das Töten als anmaßend, menschenunwürdig und niederträchtig ab, weil der Mensch etwas Einmaliges und Göttliches, die Krone allen Lebens sei. Diese Auffassung könne zwar eine Gewissensentscheidung tragen, müsse aber von dem Betreffenden als ernst und sittlich zwingend empfunden werden. Diese Feststellung habe das Gericht beim Kläger nicht treffen können. Seine sittlichen Grundvorstellungen seien insgesamt wenig ausgeprägt; das Gericht habe zwar die Erklärung des Klägers, er sei Nihilist, nicht etwa zu seinem Nachteil bewertet, sondern diese Äußerung als Freisein von Dogmatismus aufgefaßt, was allerdings die ethisch-moralische Grundlage eines bestimmten Weltbildes abgeben und damit auch eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe begründen kenne. So liege es beim Kläger aber nicht. Seine Persönlichkeit sei zur Zeit im wesentlichen lediglich durch eine Abwehrstellung gegen Anforderungen jeder Art, die seine Persönlichkeit beeinträchtigen könnten, bestimmt. Seine Entscheidung als Kriegsdienstverweigerer beruhe, soweit sich das überhaupt erkennen lasse, weitgehend auf einer mehr gefühlsmäßig bestimmten Abneigung aus Gründen der persönlichen Selbstbehauptung. Eine Ablehnung aus einem inneren, sittlich verpflichtenden Zwang heraus liege dagegen nicht vor. Wenn der im übrigen einen sehr ordentlichen und anständigen Eindruck machende Kläger an seine sittliche Verpflichtung glaube, so reiche das nicht aus, um eine echte Gewissensentscheidung festzustellen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil, aufzuheben und nach dem Klagantrag zu erkennen.
Zur Begründung der Revision wird ausgeführt: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht der Auffassung, daß beim Kläger keine echte Gewissensentscheidung vorliege. Die Feststellung, daß die sittlichen Grundvorstellungen des Klägers insgesamt wenig ausgeprägt seien, stehe im Widerspruch zu der tatsächlichen Feststellung, daß der Kläger das Töten von Menschen als unwürdig und niederträchtig betrachte, weil der Mensch etwas Einmaliges und die Krone des Lebens sei. Diese Auffassung sei in Anbetracht des Alters des Klägers konkret und ausgeprägt. Widerspruchsvoll sei auch die Folgerung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nicht aus einen sittlich verpflichtenden inneren Zwang heraus gehandelt: dies sei mit der Feststellung, daß er einen sehr ordentlichen und anständigen Eindruck mache und an die sittlich verpflichtende Kraft in seinem Innern glaube, nicht vereinbar. Wenn das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht noch Zweifel gehabt hätte, so hätte es weiteren. Beweis erheben müssen.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet.
Die Bezeichnung der beklagten Partei ist dahin richtigzustellen, daß nicht der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer, sondern die Bundesrepublik Prozeßgegner des Klägers ist (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger, der eine einfache Bildung genossen hat, jedoch geistig interessiert und aufgeschlossen ist, für seine Weigerung Erklärungen abgegeben, die teils auf ethisch-moralischen Überlegungen, teils auf der Grundlage des Gefühls beruhen. Den vom Kläger als Ergebnis seiner Erwägungen geltend gemachten. Weigerungsgrund, das Töten eines Menschen sei wegen seiner einmaligen, das Leben krönenden Erscheinung auch im Falle eines Krieges anmaßend, unwürdig und niederträchtig und deshalb sittlich verwerflich, hat das Verwaltungsgericht mit Recht als Gewissensgrund im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG und § 25 des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) anerkannt. Von einer Gewissensentscheidung fordert das Verwaltungsgericht weiterhin mit Recht, daß diese Erklärung des Klägers ernsthaft ist, seiner innersten Überzeugung entspricht und ihn in seinem Handeln vor sich selbst verpflichtet. An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn der Kriegsdienstverweigerer etwas ihm Vorgesagtes ohne innere Überzeugtheit und Bindung nur nachredet; dann hat er sich nicht in seinem Gewissen entschieden. Ist er von außen her zu seiner Weigerung angeregt worden, so kann er doch nur in sich selbst eine ihn persönlich verpflichtende, sittliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwGE 7, 242 [246/247]).
Den inneren Vorgang dieser Entwicklung von der Anregung bis zur Bildung einer Gewissensentscheidung verläßlich nachzuzeichnen, wird aber nur selten gelingen, weil er seinem Wesen nach verborgen ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil von 23. Juni 1961 - BVerwG VII C 161.60 -). Besonders bei jugendlichen, in der Entwicklung begriffenen Menschen kann dieser Vorgang durch unbewußte seelische Kräfte gefördert sein, worüber der Betreffende nichts sagen kann; oft reichen seine Ausdrucksmöglichkeiten für die Darstellung seiner Weigerungsgründe auch nicht aus. Beides ist der Nachprüfung der Weigerungsgründe hinderlich, beides liegt aber in der menschlichen Natur und kann deshalb nicht zu Lasten des Kriegsdienstverweigerers gehen, wenn nicht der den Gewissensschutz über die Wehrdienstpflicht stellende Schutzzweck des Art. 4 Abs. 3 GG verfehlt werden soll. Auch ohne Aufklärung des zur Kriegsdienstverweigerung führenden inneren Vorgangs ist daher der Gewissenszwang, den das Grundgesetz verhindern will, gegeben, wenn der jugendliche Wehrpflichtige von der Meinung, daß der Krieg das Töten eines Menschen nicht rechtfertigen könne, ehrlich überzeugt und innerlich verpflichtet ist, hiernach zu handeln.
Zur Klärung dieser inneren Situation ist die persönliche Vernehmung des Wehrpflichtigen in der Regel unerläßlich; über seine Persönlichkeit, seine sittliche Einstellung und sein bisheriges Verhalten sind ergänzend auch sich etwa anbietende andere Beweise zu erheben. Ergibt die Beweisaufnahme, daß der Wehrpflichtige nach seiner Gesamtpersönlichkeit glaubwürdig und - insbesondere in der hier in Rede stehenden Gewissensfrage - einer ehrlichen Überzeugung und Bereitschaft, hiernach zu handeln, fähig ist, so ist anzunehmen, daß es ihm mit seiner Erklärung ernst ist und daß er sich in seinem Gewissen verpflichtet fühlt (vgl. BVerwGE 7, 242 [249]). Ob der Wehrpflichtige bereits dauerhafte sittliche Grundvorstellungen hat, ist dabei unerheblich, weil diese nur nach einem gewissen menschlichen Reifeprozeß erfüllbare Anforderung mit dem durch Art. 4 Abs. 3 GG gewährleisteten Gewissensschutz nicht vereinbar ist (vgl. BVerwGE 9, 100); das Gesetz geht davon aus, daß auch ein jugendlicher Wehrpflichtiger das als Grundlage einer Gewissensentscheidung erforderliche sittliche Urteilsvermögen besitzt (vgl. BVerwGE 9, 97 und 100).
Mit diesen Grundsätzen stimmt das angefochtene Urteil nicht überein, weil das Verwaltungsgericht der subjektiven Auffassung des Klägers von der sittlichen Verwerflichkeit des Kriegsdienstes mit der Waffe nicht die rechte Bedeutung beigemessen und als Voraussetzung einer Gewissensentscheidung gefordert hat, der Kläger müsse ausgeprägte sittliche Grundvorstellungen besitzen. Die Revision rügt insbesondere den zuerst bezeichneten Mangel mit Recht. Ist der Kläger, wie sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt, glaubhaft und überzeugt, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe wegen der Achtung vor dem menschlichen Leben verweigern müsse, so sind die Bedenken des Verwaltungsgerichts, er könne wegen der von ihm derzeit eingenommenen seelischen Abwehrstellung gegen Anforderungen jeder Art keinem sittlichen inneren Zwang unterliegen, unbegründet. Denn auch in einer derartigen Entwicklungsphase kann ein junger, geistig reger Mensch die sittliche Überzeugung von der Richtigkeit einer bestimmten Auffassung erlangt haben, vom Begriff "Gewissen" her ist diese Möglichkeit nicht auszuschließen. Mag der Kläger auch im ganzen noch keine ausgeprägten sittlichen Grundvorstellungen besitzen, so hat er seine Weigerung doch mit einem sittlichen Grundsatz begründet, und es kommt nur noch darauf an, ob er diesem Grundsatz sittlich verpflichtet ist. Diese innere Überzeugung ist, vom objektiven Inhalt der Weigerungsgründe abgesehen, das wesentliche Kriterium der Gewissensentscheidung. Sie schließt bei einem innerlich sauberen, glaubhaften jungen Menschen den inneren, sittlich verpflichtenden Zwang zu entsprechendem Handeln ein. Es ist nicht gerechtfertigt, die Kraft der Überzeugung, die Gewissensnot des jungen Kriegsdienstverweigerers, allein deshalb zu bezweifeln, weil er in seinem Charakterbild noch unausgeglichen und unfertig erscheint. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger ordentlich und anständig und glaubt an seine sittliche Verpflichtung, und es ist nicht ersichtlich, daß er entgegen seiner Überzeugung ohne gewaltsamen Eingriff in seine innerste Persönlichkeit Kriegsdienst mit der Waffe würde leisten können. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt deshalb nicht die Beurteilung, der Kläger habe den Kriegsdienst mit der Waffe nicht aus einen, inneren Zwang heraus abgelehnt. Nach der hinreichend aufgeklärten Sachlage hätte der Kläger als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt werden müssen.
Das angefochtene Urteil ist aus diesen Gründen aufzuheben. Da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, kann das Revisionsgericht selbst zur Sache entscheiden. Der Klage muß aus den bereits dargelegten Gründen stattgegeben werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Schmidt
Dr. Mühl