Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.04.1964, Az.: BVerwG V C 45.63

Begründung einer Revision aufgrund der Entscheidung eines Senats entgegen § 188 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Gerichtliche Anordnung bzgl. der Stellungnahme eines Sachverständigen zu seinem Gutachten auf Antrag einer Prozesspartei; Verwertung eingeholter ärztlicher Gutachten im Verwaltungsverfahren; Schwerbeschädigtenrecht als Sachgebiet der allgemeinen öffentlichen Fürsorge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.04.1964
Aktenzeichen
BVerwG V C 45.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14614
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 13.02.1963 - AZ: I B 16.62
nachfolgend
BVerwG - 18.06.1965 - AZ: BVerwG V A 2.64

Fundstellen

  • BVerwGE 18, 216 - 221
  • AS 18, 216
  • DVBl 1964, 1041-1042 (Kurzinformation)
  • DÖV 1964, 492-493 (Volltext mit amtl. LS)
  • Fhrsorg. Entsch 11, 81
  • JR 1965, 112
  • Verw.Rspr 17, 371

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hat entgegen § 188 Satz 1 VwGO ein anderer Senat entschieden, so begründet dies nicht die Revision.

  2. 2.

    Einem Antrag, das Erscheinen eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuordnen, muß das Gericht nur dann entsprechen, wenn dieser Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt wird.

  3. 3.

    Zur Verwertung ärztlicher Gutachten, die im Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind.

  4. 4.

    Das Schwerbeschädigtenrecht gehört zum Sachgebiet der allgemeinen öffentlichen Fürsorge im Sinne von§ 188 VwGO.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 1964
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Klein, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. Februar 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie der Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung und auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Gerichtskosten werden in diesem Verfahren für keine Instanz erhoben.

Gründe

1

I.

Der im Jahre ... geborene Kläger war bis zum Jahre ... als Inspektor der Feuersozietät der Provinz ... in ... in der ... tätig. Er siedelte im Jahre ... in das Bundesgebiet über, nahm seinen Wohnsitz in ... und verlegte ihn im Jahre ... nach .... Während des ersten Weltkrieges erlitt er als Soldat durch einen Gewehrschuß eine Schädelverletzung. Deswegen beantragte er im Jahre ... seine Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Durch Bescheid vom 15. September 1952 erkannte das Versorgungsamt Braunschweig diese Schädigung ("reizlose Narbeüber dem rechten Scheitelbein mit Knocheneindellung") als Versorgungsleiden an, bemerkte aber, daß kein Anhalt für eine Hirnverletzung vorliege und daß die durch die Kopfverwundung im Jahre 1915 eingetretene Gehirnerschütterung restlos abgeklungen sei, daß die vasomotorische Labilität dagegen anlagebedingt sei. Eine Rentenzahlung lehnte das Versorgungsamt ab, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % nicht erreicht werde. Die eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

2

Mit Schreiben vom 20. November 1959 beantragte der damals noch in ... wohnende Kläger zunächst bei der Hauptfürsorgestelle des Senators für Arbeit und Sozialwesen in ..., ihm die Vergünstigungen für einen Schwerbeschädigten in ... zu gewähren. Außerdem stellte er am 20. Juli 1961 unmittelbar bei der Behörde, dem Senator für Arbeit und Sozialwesen, den formularmäßigen Antrag auf Gewährung eines Schwerbeschädigtenausweises in .... Dabei machte er folgende Leiden geltend: Zustand nach Schädelverletzung im ersten Weltkrieg, Herzleiden, schwerste Cerebralsklerose, Zuckerkrankheit, Ischias, Rheuma und schwerste seelische Wesensveränderungen (Seelenblindheit). Der Senator für Arbeit und Sozialwesen lehnte durch Bescheid vom 5. Januar 1962 den Antrag auf Erteilung des Schwerbeschädigtenausweises ab, weil der Kläger sich bisher nicht bereit erklärt habe, sich durch einen von der Behörde beauftragten ärztlichen Gutachter untersuchen zu lassen.

3

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 12. April 1962 die Klage abgewiesen, weil der Kläger durch seine Weigerung, sich erneutärztlich untersuchen zu lassen, seine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seines jetzigen Gesundheitszustandes und des Grades seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit verletzt habe und so den Nachweis schuldig geblieben sei, daß die gesundheitlichen Voraussetzungen für den von ihm begehrten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorlägen.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens geltend gemacht: Die von ihm überreichten Urteile des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig und des Landessozialgerichts Niedersachsen und die darin erwähnten ärztlichen Gutachten und Atteste gingen von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % unter Verneinung der Altersbedingtheit der Leiden aus; inzwischen sei, wie aus dem eingereichten Attest des Arztes Dr. Buschmeyer vom 1. August 1962 hervorgehe, eine Verschlimmerung seines Zustandes durch die Zuckerkrankheit, eingetreten; er sei dadurch praktisch blind geworden. Im Verlauf des weiteren Verfahrens hat der Kläger sich zu einer neuen ärztlichen Untersuchung bereit erklärt. Darauf hat der Senator für Arbeit und Sozialwesen zwei ärztliche Gutachten eingeholt von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und einem Facharzt für innere Krankheiten. In dem Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht ist der Kläger nicht erschienen und hat auch keinen Vertreter entsandt. Aus seinen Schriftsätzen ist folgendes Begehren ermittelt worden:

5

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. April 1962 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides des Senators für Arbeit und Sozialwesen vom 5. Januar 1962 den Beklagten zu verpflichten,

  1. a)

    die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf 100 % festzusetzen und ihm einen Schwerbeschädigtenausweis mit der Vergünstigung des ständigen Begleiters zu erteilen;

  2. b)

    einen entsprechenden Schwerbeschädigtenausweis für das Bundesgebiet gemäß den Richtlinien vom 3. August 1957 mit den Vergünstigungen der Polsterklasse und der Begleitperson zu erteilen;

  3. c)

    eine Bescheinigung zur Inanspruchnahme, von 75 % Fahrpreisermäßigung bei der Reichsbahn auszustellen sowie ihn notfalls von der Tragung der Gerichtskosten des Verfahrens gemäß § 188 der Verwaltungsgerichtsordnung zu befreien.

6

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt es in der Sache selbst aus:

7

Bei Prüfung und Würdigung aller ärztlichen Atteste und Gutachten, die in dem Versorgungsrentenverfahren beim Versorgungsamt und vor den Sozialgerichten und in den Schwerbeschädigtenverfahren sowohl in Braunschweig als auch besonders in Berlin erstattet worden seien, sei das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Gesundheitszustand des Klägers unter Ausschaltung der altersbedingten Gesundheitsschädigungen keine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit als 35 % zu rechtfertigen vermöge; die Tatsache, daß die letzten beiden Gutachter von der Verwaltungsbehörde mit der Erstattung der Gutachten beauftragt worden seien, begründe keine Bedenken gegen ihre Unparteilichkeit. Der Kläger könne daher nicht einmal den Minderbeschädigtenausweis erhalten, weil nach den Verwaltungsvorschriften außer einer Mindestminderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % eine erhebliche Geh- und Stehbehinderung vorliegen müsse, die Gutachter eine solche Behinderung aber verneinten. Den Schwerbeschädigtenausweis C erhielten zwar auch solche Personen, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit (70 %) ganz oder überwiegend wie beim Kläger auf Alterserscheinungen beruhe. Sie müßten aber so hilflos sein, daß sie ständiger Wartung und Pflege bedürften; diese Bedingung sei beim Kläger jedoch nicht erfüllt. Auch dem weiteren Antrag auf Zubilligung eines ständigen Begleiters könne nicht stattgegeben werden, weil diese Vergünstigung nur Schwerbeschädigten mit einer Mindestminderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % gewährt werden dürfe, abgesehen davon, daß die Gutachter auch die Notwendigkeit eines ständigen Begleiters verneint hätten. Der Berufungsantrag auf Erteilung eines entsprechenden Schwerbeschädigtenausweises für das Bundesgebiet mit Begleitperson und Polsterklasse sei ebenfalls unbegründet, weil den zusätzlichen Bundesausweis mit den daran geknüpften Vergünstigungen nur ein Schwerbeschädigter erhalten könne, der Kläger aber nicht Schwerbeschädigter sei. Dasselbe gelte für den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Inanspruchnahme von 75 % Fahrpreisermäßigung auf der Reichsbahn. Dem Antrag des Klägers, ihn auf Grund des § 188 VwGO von der Tragung der Gerichtskosten freizustellen, könne nicht stattgegeben werden, weil diese Vorschrift sich nicht auf das Sachgebiet des Schwerbeschädigtenrechts beziehe. Die Gerichtskostenfreiheit könne als Ausnahme nur im engen Rahmen zugebilligt werden. Die allgemeine öffentliche Fürsorge bestehe in der Regel in der Gewährung des notwendigen Lebensbedarfs; sie setze Hilfsbedürftigkeit voraus. Das Schwerbeschädigtengesetz sei dagegen ein Sonderrecht für einen bestimmten geschützten Personenkreis mit der Aufgabe, die soziale Benachteiligung auszugleichen, die diese Personen infolge ihres Körperschadens treffe; es sei kein Versorgungsgesetz, sondern ein Beschäftigungsgesetz. Der Schwerbeschädigte könne sich in den allerbesten Vermögens- und Einkommensverhältnissen befinden und trotzdem alle für einen Schwerbeschädigten vorgesehenen Vergünstigungen für sich beanspruchen. Diese grundlegenden Unterschiede verböten es, die Ansprüche aus dem Schwerbeschädigtenrecht mit Maßnahmen aus dem Sachgebiet der allgemeinen öffentlichen Fürsorge oder Sozialhilfe gleichzusetzen.

8

Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger die vom Revisionsgericht zugelassene Revision eingelegt und folgende Anträge gestellt:

das Berufungsurteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. April 1962 aufzuheben und nach den in der Schlußverhandlung der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

11

II.

Die Revision ist unbegründet.

12

1.

Der Kläger rügt, daß der I. Senat des Berufungsgerichts und nicht der für Sozialsachen zuständige VI. Senat entschieden habe und daß demzufolge das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Diese Rüge ist unbegründet. Daß es sich hier um eine Sache aus den in§ 188 Satz 1 VwGO genannten Rechtsgebieten handelt und daher der "Sozialsenat" an sich zur Entscheidung zuständig gewesen wäre, wird unten im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung noch auszuführen sein. Indessen ist dies kein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung der Entscheidung führen müßte. Denn § 188 Satz 1 VwGO ist nur eine Soll-Vorschrift; die Verletzung verfahrensrechtlicher Soll-Vorschriften begründet aber nicht die Revision (Baumbach-Lauterbach, Komm, zur ZPO, 28. Aufl. § 550 Anm. 2 und Einleitung III Anm. 4).

13

2.

Eine Beteiligung des Bundes, des Landes Niedersachsen und des Bezirksamts Charlottenburg war entgegen der Rüge des Klägers nicht erforderlich. Die rechtlichen Interessen des Bundes oder eines anderen Landes werden bei einer verwaltungsmäßigen Ausführung von Bundesgesetzen durch Landesbehörden nicht berührt. Nach§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Das hier beklagte Land Berlin ist diese Körperschaft und nicht das Bezirksamt Charlottenburg.

14

3.

Auch sind die Rügen insoweit unbegründet, als der Kläger folgendes geltend macht: Ihm sei das Ergänzungsgutachten des Dr. Neye vom 29. August 1962 nicht zugestellt worden; das Berufungsgericht habe seinen Antrag, das Erscheinen der Ärzte Dr. Boehlke und Dr. Neye anzuordnen, weder beschieden noch sich mit diesem in den Gründen seines Urteils auseinandergesetzt; ihm sei keine Gelegenheit zur Befragung dieser Ärzte eingeräumt worden; das Gericht habe außerdem seinen Sohn zu Unrecht für prozeßunfähig erklärt und ihm auch dadurch das rechtliche Gehör versagt.

15

a)

Zwar hat das Berufungsgericht in seinem Tatbestand von dem "Gutachten vom 17. Juli 1962 mit zwei Ergänzungen vom 29. August und 15. Oktober 1962" gesprochen. Bei der "Ergänzung vom 29. August" handelt es sich jedoch nicht um eine gutachtlicheÄußerung, sondern nur um einen zudem durch die Ergänzung vom 15. Oktober 1962 überholten "Vermerk" des Gutachters in den Behördenakten, der dem Kläger nicht zugeleitet werden mußte. Imübrigen würde es sich hierbei lediglich um einen Mangel im Verwaltungsverfahren und nicht um einen Mangel im Berufungsverfahren handeln.

16

b)

Ebensowenig mußten die ärztlichen Gutachter in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht mündlich gehört werden. Gemäß § 411 Abs. 3 ZPO steht es im Ermessen des Gerichts, ob es das Erscheinen eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anordnen will. Entsprechendes gilt auch dann, wenn wie hier der Sachverständige sein Gutachten bereits im Verwaltungsverfahren erstattet hat.

17

Wenn eine Partei allerdings das Erscheinen eines Gutachters zur Erläuterung seines Gutachtens beantragt, so ist diesem Antrag nach§ 397 in Verbindung mit § 402 ZPO zu entsprechen; der erkennende Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an (BGHZ 6, 400/401). In diesem Sinne zu berücksichtigen sind aber nur Anträge, die in der mündlichen Verhandlung gestellt worden sind. Das folgt aus der Regelung in § 86 Abs. 2 VwGO und entspricht der Rechtslage nach der Zivilprozeßordnung insofern, als dort nur solche Anträge zu berücksichtigen sind, die in der mündlichen Verhandlung aus den vorbereitenden Schriftsätzen verlesen worden sind (§ 297 ZPO). Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht indessen nicht erschienen ist und demzufolge dort auch keinen Antrag gestellt hat, ist in der Nichtanhörung der Gutachter in der mündlichen Verhandlung und in der Nichtbescheidung eines möglicherweise schriftsätzlich gestellten entsprechenden Antrags des Klägers kein Verfahrensmangel zu sehen.

18

Der Sohn des Klägers ist ausweislich der Akten als Prozeßbevollmächtigter bestellt gewesen und als solcher nicht zurückgewiesen worden. Deshalb kann der Kläger sich insoweit nicht auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen.

19

4.

Soweit der Kläger vorträgt, die Gutachten derÄrzte Dr. ... und Dr. ... seien offenbar unrichtig und sich zum Beweis auf die Bescheinigungen des Arztes Dr. ... vom 5. August 1963 und des Augenarztes Dr. ... vom 29. Mai 1963, auf andere Gutachten und auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, des Niedersächsischen Finanzgerichts und des Verwaltungsgerichts Braunschweig beruft, greift er die Beweiswürdigung im Berufungsurteil an. Diese Angriffe gehen jedoch fehl. Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, zu denen auch die Beweiswürdigung gehört, gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Begründete Revisionsrügen - die Verletzung der Denkgesetze, Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze oder anerkannte Beweisregeln - sind insoweit nicht vorgebracht worden.

20

Soweit in diesem Vorbringen auch die Rüge zu sehen ist, daß das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe, gilt nichts anderes. Gemäß § 86 VwGO ist das Gericht grundsätzlich an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Berufungsgericht hat die Gutachten der beiden Sachverständigen dieses Rechtsstreits mit den zahlreichen ärztlichen Befunden aus früherer Zeit verglichen und eingehend und sorgfältig das Für und Wider abgewogen und die für die richterlicheÜberzeugung leitend gewesenen Gründe angegeben (§ 108 Abs. 1 VwGO). Daß angesichts der Würdigung dieses umfangreichen Beweismaterials noch entscheidungserhebliche Lücken beständen, hat der Kläger nicht dargetan, wie auch nicht erkennbar ist, daß das Berufungsgericht nicht die nötige Sachkunde besessen hätte, um die verschiedenen ärztlichen Gutachten undÄußerungen gegeneinander abzuwägen und zu würdigen. Auch präjudizieren die Entscheidungen der Finanzgerichte und des Verwaltungsgerichts Braunschweig nicht die hier zu treffende Entscheidung, so daß es - abgesehen davon, daß die Akten PR II 230/53 des Verwaltungsgerichts Braunschweig dem Berufungsgericht vorgelegen haben - auf die Beiziehung der vom Kläger erwähnten Akten ebensowenig ankam wie auf seinen Hinweis, daß er im Jahre 1947 einen Bahnbetriebsunfall erlitten habe. Das gilt auch für die Frage, inwieweit die Schädigungen auf normalen Alterserscheinungen beruhen. Insbesondere für die Entscheidung dieser Frage haben - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - ältere Beurteilungen und frühere Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen nur einen relativ geringen Beweiswert, abgesehen davon, daß auch insoweit ein hervorragender Gutachter (Prof. Dr. ...) schon im November 1956 auf die starke körperliche und seelische Senilität des Klägers hingewiesen hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den im anhängigen Verfahren vorgenommenen Begutachtungen der letzten Zeit einen ausschlaggebenden Beweiswert beigemessen hat.

21

Es liegt aber auch kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht nur das vorhandene Beweismaterial gewürdigt und nicht selbst Sachverständige bestellt hat. Auch insoweit stand die Entscheidung im Ermessen des Gerichts. Der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren durch sein Verhalten eine Gutachtenerstattung verhindert und sich zur ärztlichen Untersuchung erst während des Berufungsverfahrens bereit erklärt. Nachdem die Verwaltungsbehörde ihre Sachaufklärung durch Begutachtung hatte vervollständigen können, hätten triftige Gründe vorliegen müssen, um das Absehen des Berufungsgerichts von einer erneuten Gutachtenerhebung als Verfahrensfehler zu bezeichnen.

22

Daß die Sachverständigen im Dienst der Verwaltungsbehörde ständen und sich mit den früheren Gutachten und Attesten anderer Ärzte nicht auseinandergesetzt hätten - wie der Kläger im Berufungsverfahren bemängelt hat -, bildete keinen solchen Grund. Eine eingehende Auseinandersetzung und Würdigung der vorhandenenärztlichen Gutachten und Atteste hat das Berufungsgericht selbst vorgenommen. Die ärztlichen Gutachter sind nicht Beamte des Landes Berlin, was - ohne daß darauf an dieser Stelle näher einzugehen ist - imübrigen auch unerheblich wäre. Daß die Verwaltungsbehörde die Ärzte mit der Gutachtenerstattung beauftragt hat, begründet allein noch nicht die Vermutung, diese Gutachten entbehrten der erforderlichen Objektivität. Denn im Rechtsstaat ist die Verwaltung ebenso wie das Gericht an Gesetz und Recht gebunden. Die Verwaltungsbehörden haben daher den Sachverhalt der ihnen zur Regelung übertragenen Rechtsverhältnisse wie die Gerichte nur nach rechtlichen Maßstäben aufzuklären, so daß auch die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen sind (vgl. auch Urteil des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 1963 - BVerwG VII C 90.63 -). Werden solche rechtlichen und objektiven Gesichtspunkte im Einzelfall außer acht gelassen, so ist die darauf gestützte Entscheidung der Verwaltungsbehörde rechtswidrig und aufzuheben. Es kommt insoweit also auf den Einzelfall an. Eine tatsächliche Vermutung für mangelnde Objektivität eines Gutachters besteht jedenfalls nicht schon deswegen, weil die Verwaltungsbehörde den Gutachter bestellt hat. Anhaltspunkte für eine Parteilichkeit der Gutachter sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich; auch hat der Kläger insoweit nichts Sachdienliches vorgetragen.

23

Die Notwendigkeit, ein gerichtliches Gutachten zu erheben, ergab sich aber auch nicht aus anderen Gründen. Der erkennende Senat des Berufungsgerichts bearbeitet die Verfahren aus dem Schwerbeschädigtenrecht schon seit geraumer Zeit und verfügt daher über eine gewisse Sachkunde auf diesem Gebiet. Einen Sachverständigen hat das Gericht nur dort zuzuziehen, wo es sich nicht genügend Sachkunde zutraut. Hierüber entscheidet es ebenfalls nach richterlichem Ermessen. Aufärztlichem Gebiet wird der Richter sich eine ausreichende Sachkunde in der Regel zweifellos nicht zutrauen können. Das kann aber ausnahmsweise auch einmal anders sein, wie das hier der Fall ist, wo zahlreiche ärztliche Gutachten, darunter von hervorragenden Spezialisten, bereits vorliegen, es sich nur um eine in der Rechtsprechung wiederholt auftauchende ärztliche Frage nach dem Grad der Erwerbsminderung handelt und das erkennende Gericht, das Berufungsgericht, eine über die Norm hinausgehende Sachkunde - wie gerichtsbekannt ist - besitzt und auch in seinem Urteil erkennen läßt. Daß das Berufungsgericht die Gutachten vom medizinischen Standpunkt unzutreffend gewürdigt hat, ist weder dargetan noch ersichtlich. Hinzu kommt, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und demzufolge auch keinen entsprechenden Antrag auf Erhebung eines gerichtlichen Gutachtens gestellt hat, den das Berufungsgericht gemäß § 86 VwGO hätte bescheiden müssen. Ein Mangel in der Sachaufklärung liegt daher nicht vor. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob eine darauf gerichtete Rügeüberhaupt ordnungsgemäß auch insoweit geltend gemacht worden ist, als in den vorstehenden Ausführungen dazu Stellung genommen worden ist.

24

Wenn in diesem Zusammenhang gerügt wird, daß das Berufungsgericht die Summe der Einzelwerte nicht als Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit annehme, sondern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit niedriger bewerte, so ist auch diese Rüge unbegründet, weil die Annahme des Berufungsgerichts ärztlicher Erkenntnis entspricht.

25

5.

Soweit der Kläger die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch noch damit angreift, daß er einem der beiden Sachverständigen eine fahrlässige Verletzung der Wahrheitspflicht vorwirft und darin unter Bezugnahme auf § 580 Nr. 3 ZPO einen Revisionsgrund sieht, greift auch dieser Gesichtspunkt nicht durch. Die Verletzung der Wahrheitspflicht ist - von einem hier nicht interessierenden Ausnahmefall abgesehen - nur erheblich, wenn deswegen eine Verurteilung erfolgt ist (§ 581 ZPO).

26

Die angebliche Verletzung, der Schweigepflicht eines Arztes ist kein Verfahrensfehler, den das Berufungsgericht begangen hat, und deshalb hier unbeachtlich. Das gilt auch für die Verwertung dieser ärztlichenÄußerungen, weil sie völlig unbeeinflußt durch das Gericht abgegeben worden sind (Kleinknecht-Müller, Komm, zur StPO 4. Aufl.§ 53 Anm. 7 mit Hinweis auf BGH 6 StR 663/54 vom 7. Februar 1954).

27

6.

Die irrige Annahme des Berufungsgerichts, daß der Bescheid des Versorgungsamtes vom 15. September 1952 rechtskräftig geworden und daß der Kläger durch die Ärzte Dr. ... und Dr. ... untersucht worden sei, ist rechtlich unerheblich. Das Berufungsgericht hat den Bescheid des Versorgungsamtes und die gutachtlichen Äußerungen der genannten Ärzte nur inhaltlich gewürdigt. Für diese Würdigung kam es nicht darauf an, ob es sich um einen rechtskräftigen oder noch angefochtenen Bescheid handelt und ob die Gutachten auf einer persönlichen Untersuchung des Klägers oder nur auf dem Studium von Akten und Befunden beruhten. Jedenfalls liegen insoweit weder Verfahrensfehler noch andere Rechtsverletzungen vor.

28

7.

Mit dem Vorbringen des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat sich das Revisionsgericht trotz einer entsprechenden Bezugnahme des Klägers nicht auseinanderzusetzen. Wie der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 14. Juni 1963 (BVerwGE 16, 150 [BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62]) entschieden hat, genügt die Verweisung auf Schriftsätze, die im Verfahren betr. die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingereicht worden sind, nicht der Vorschrift des § 139 Abs. 2 VwGO.

29

8.

Soweit der Kläger die Nichtanwendung der§§ 41 und 43 SBG rügt, liegt entgegen seiner Ansicht kein Verfahrensmangel vor, weil die Nichtanwendung materiellen Rechts kein Verfahrensfehler ist. Es liegt aber auch keine Verletzung materiellen Rechts vor. Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen erfüllt der Kläger nicht die gesetzlichen Voraussetzungen eines Schwerbeschädigten. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß für das Land Berlin nach § 43 SBG günstigere Bestimmungen als im übrigen Bundesgebiet gelten. Denn auch diese günstigeren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht. Soweit Berliner Recht Gegenstand des Verfahrens ist, handelt es sich um irrevisibles Recht.

30

9.

Zu Unrecht beanstandet der Kläger unter Hinweis auf§ 128 VwGO die Nichtbescheidung seines sich auf die Feststellung des Umfangs der Wirksamkeit Westberliner Schwerbeschädigtenausweise beziehenden Vertrags. Insoweit handelt es sich nur um eine abstrakte Rechtsfrage, die für sich nicht Gegenstand einer Klage sein kann. Dieser "Vortrag" hätte daher nur als unzulässig abgewiesen werden können, wenn er als selbständiger Klagepunkt hätte betrachtet werden sollen. Einer Umdeutung in ein offensichtlich erfolgloses Begehren bedurfte es daher nicht, so daß weder das Fehlen eines besonderen Ausspruches in der Urteilsformel noch das Fehlen einer Erörterung in den Gründen einen Verfahrensmangel darstellt.

31

10.

32

Unzutreffend ist die Behauptung des Klägers, daß das Berufungsurteil verkündet worden sei, bevor eine auf den Vertreter des Beklagten ausgestellte Vollmacht vorgelegen habe. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 13. Februar 1963 ist Regierungsassessor ... mit der bei den Akten befindlichen Vollmacht in der mündlichen Verhandlung für den Beklagten aufgetreten. Die von dem Kläger aus dieser irrigen Annahme hergeleiteten Rechtsfolgen hinsichtlich der Kostenentscheidung sind demzufolge ebenfalls unzutreffend. Er kann die Kostentragungspflicht des Beklagten auch nicht mit § 161 Abs. 3 VwGO begründen, weil diese Kostenvorschrift nur für den Fall der Erledigung der Hauptsache gilt, wenn innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist dem Widerspruch stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird (§ 75 Satz 4 VwGO). Eier hat sich indessen der Rechtsstreit zu keiner Zeit erledigt.

33

11.

Richtig ist dagegen die Ansicht des Klägers, daß für das vorliegende Verfahren Gerichtskostenfreiheit herrscht. Der gegenteiligen Meinung des Berufungsgerichts vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Das Berufungsgericht geht von einer zu engen Auslegung des in § 188 VwGO gebrauchten Begriffs "allgemeine öffentliche Fürsorge" aus und setzt ihn - ohne dies zu begründen - dem Begriff der sozialen öffentlichen Fürsorge gleich; denn die sich aus der früheren Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht und aus den Reichsgrundsätzen ergebenden Aufgaben gehören zur sozialen öffentlichen Fürsorge, zur Fürsorge im engeren Sinne. "Allgemeine öffentliche Fürsorge" ist gegenüber der "sozialen Fürsorge" der umfassendere Begriff. Da in § 188 VwGO auch noch der Begriff der "sozialen Fürsorge" (für Kriegsopfer) gebraucht und damit deutlich wird, daß das Gesetz zwischen "allgemein" und "sozial" bewußt unterscheidet, müßte es unverständlich erscheinen, warum statt von "allgemeiner öffentlicher Fürsorge" nicht von "sozialer öffentlicher Fürsorge" die Rede ist, wenn insoweit nur das Sachgebiet der "Fürsorge" im engeren Sinne, der sozialen öffentlichen Fürsorge, gemeint wäre. Dagegen wird dies verständlich, wenn man annimmt, daß hier entsprechend dem Wortlaut des § 188 VwGO mehr gemeint ist als nur die "soziale öffentliche Fürsorge", wenn also darüber hinaus auch solche Sachgebiete als erfaßt anzusehen sind, die nicht dem der sozialen öffentlichen Fürsorge eigenen Subsidiaritätsprinzip unterliegen. Eine solche Auslegung erhält auch ihren Sinn.

34

Die unter § 188 VwGO fallenden Streitsachen würden - wenn es für die Sozialgerichtsbarkeit eine Generalklausel gäbe - zur Sozialgerichtsbarkeit gehören. Da Streitigkeiten dieser Art nun aber wegen der bestehenden Rechtswegregelung nicht zu den Sozialgerichten - den besonderen Verwaltungsgerichten - gehören, sollen sie wenigstens innerhalb der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in besonderen Kammern und Senaten zusammengefaßt werden und auch für sie wie bei den Sozialgerichten keine Gerichtskosten erhoben werden. Für die Kostenbefreiung war dagegen nicht allein entscheidend, daß es meist Minderbemittelte sind, die an den in Rede stehenden Streitsachen als Naturalpartei beteiligt sind, wie auch die Kostenfreiheit in der Sozialgerichtsbarkeit nicht nur den Minderbemittelten zugute kommt; zur Kostenbefreiung Minderbemittelter hätte es nicht auch der Zusammenfassung dieser Streitsachen in einer Kammer und in einem Senat bedurft. Bezweckt ist vielmehr in erster Linie eine Gleichbehandlung der in § 188 VwGO aufgezählten Sachen in dem eben erwähnten Sinne mit den zur Sozialgerichtsbarkeit gehörenden Streitsachen, weil diese Sachgebiete gleichartig sind.

35

Dann ist aber der Begriff der "allgemeinen öffentlichen Fürsorge" entsprechend seinem Wortlaut auch nicht nur auf die "sozialeöffentliche Fürsorge", deren Besonderheit das Subsidiaritätsprinzip ist, zu beschränken, sondern auf alle zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gehörenden Sachgebiete auszudehnen, die Fürsorgemaßnahmen zum Gegenstand haben.

36

Dem steht nicht entgegen, daß das Sachgebiet der Tuberkulosehilfe ausdrücklich in § 188 VwGO erwähnt ist. Denn Tuberkulosehilfe war nach der früher maßgeblichen Verordnung über die Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942 (RGBl. I S. 549) keine Leistung der öffentlichen Fürsorge (§ 1 Abs. 2 Satz 1). "Die soziale Kriegsopferfürsorge" in § 188 VwGO zu erwähnen, war zumindest zweckmäßig, weil die Streitsachen aus diesem Sachgebiet nur deshalb zu dem Bereich der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gehören, weil für sie in § 51 Abs. 2 SGG der Weg zur Sozialgerichtsbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen ist.

37

Hiernach zählt auch das Schwerbeschädigtengesetz zum Sachgebiet der "allgemeinen öffentlichen Fürsorge", soweit es sich jedenfalls um Regelungen handelt, die im Streitfalle zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gehören. In der Begründung zur Regierungsvorlage dieses Gesetzes heißt es: "Die Eingliederung der Schwerbeschädigten in den Arbeitsprozeß dient wie jede Arbeitsvermittlung sowohl einem fürsorgerischen als auch einem arbeitsmarktpolitischen und wirtschaftlichen Zweck." (BT-Drucksache 1. Wahlperiode Nr. 3430, Abschnitt B, e, bb) Der Bundestagsausschuß für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen war sogar der Ansicht, daß es sich bei dem Schwerbeschädigtengesetz in erster. Linie um ein "Fürsorgegesetz" handele und daß "die praktische Durchführung nur auf dem Boden fürsorgerischen Denkens und Fühlens fruchtbar sein" könne (Schriftlicher Bericht des Bundestagsausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen [BT-Drucksache 1. Wahlperiode Nr. 4292]). Die Unterscheidung zwischen Fürsorge und Arbeitsverwaltung in diesem Gesetz hat einen Niederschlag auch in der unterschiedlichen Behördenzuständigkeit gefunden. Die hier interessierende Verwaltungstätigkeit wird von "Hauptfürsorgestellen" (§§ 20 und 21 SBG) wahrgenommen.

38

Allerdings hat dieses Ergebnis keinen Einfluß auf die Entscheidung in der Hauptsache. Es ist vielmehr nur die für sämtliche Instanzen auszusprechende Entscheidung zu treffen, daß Kosten in diesem Verfahren nicht erhoben werden.

39

12.

40

Anhängig waren auch noch ein Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung und ein solches auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Da die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten worden ist, muß nunmehr auch insoweit eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht ergehen. Da der Kläger in der Hauptsache unterlegen ist, muß er auch zur Kostentragung hinsichtlich dieser beiden Nebenverfahren verurteilt werden (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Kohlbrügge
Klein
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen