Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1955, Az.: BVerwG IV C 84.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.08.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 84.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 15.07.1954 - AZ: VII 7056/54
Fundstellen
- IFLA 1955, 37
- RLA 1955, 382
Amtlicher Leitsatz
Die Stellungnahme eines zur Unterstützung in der mündlichen Verhandlung von der beklagten Behörde zugezogenen Medizinalreferenten kann nicht als Sachverständigengutachten, sondern nur als reine Parteiaussage gewertet werden. Ist die Entscheidung ohne förmliche Beweisaufnahme auf die Stellungnahme eines solchen Gehilfen einer Partei als eines Sachverständigen ge stützt, so leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Dr. Dr. Schröcker
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. August 1955 in Kassel-Wilhelmshöhe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München - VII. Kammer - vom 15. Juli 1954 - VII 7056/54 - aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Bayerische Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.
Gründe
I.
Im März 1953 beantragte die Klägerin wegen eines Sparerschadens die Gewährung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz. Die Erwerbsminderung wurde vom Amtsarzt beim Gesundheitsamt in Wasserburg am 12. Juni 1953 mit 40 % beurteilt, und deshalb vom Ausgleichsamt die Gewährung der Kriegsschadenrente abgelehnt. Der Beschwerdeausschuß hat trotz des Vorbringens der Klägerin, daß eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sei, eine erneute Untersuchung nicht vornehmen lassen, sondern sich in dem die Beschwerde zurückweisenden Beschluß vom 4. Februar 1954 auf eine Stellungnahme des Medizinalreferenten der Regierung von Oberbayern vom 26. Januar 1954 gestützt.
In der Begründung der gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses erhobenen Anfechtungsklage hat die Klägerin erneut eine Verschlimmerung ihres Leidens vorgetragen und ein privatärztliches Gutachten des Dr. V. vom 27. Februar 1954 beigefügt, in dem ihre Erwerbsminderung mit 60 % bezeichnet wurde. In der mündlichen Verhandlung hat derselbe Medizinalreferent der Regierung Oberbayern, der bereits im Beschwerdeverfahren gehört worden war, ausgeführt, daß er die Unterlagen der Landesversicherungsanstalt geprüft, die verschiedenen ärztlichen Befunde miteinander verglichen und danach auch unter Einbeziehung der ärztlichen Gutachten der Landesversicherungsanstalt vom 2. und 18. August 1951 die Überzeugung gewonnen habe, daß eine Erwerbsminderung von nur 40 % bei der Klägerin vorliege. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob zum Zeitpunkt des Antrages der Klägerin (26. März 1953) eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten sei, hat er erklärt, daß nach seiner Meinung die von der Klägerin benauptete Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes lediglich psychisch bedingt sei. Am Schluß seiner Äußerung heißt es: "er könne sich daher nicht entschließen, für den angegebenen Zeitpunkt eine höhere Erwerbsminderung anzunehmen".
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Juli 1954 abgewiesen. Nach der Äußerung des Vertreters des Medizinalreferats der Regierung von Oberbayern sei die Einholung eines weiteren Obergutachtens nicht erforderlich, da nach den vorliegenden Befunden im Zeitpunkt der Antragstellung die Erwerbsminderung nicht über 50 % anzunehmen sei. Es wird in der Begründung des Urteils weiter darauf verwiesen, daß die gutachtliche Äußerung des Medizinalreferenten im Verhandlungstermin mit den übrigen vorliegenden Zeugnissen des Gesundheitsamts Wasserburg vom 12. Juni 1953 und den Gutachten der Landesversicherungsanstalt und deren Medizinalreferenten vom 2. und 18. August 1951 übereinstimme. Demgegenüber könne die privatärztliche Bescheinigung vom 21. Februar 1954 nicht ins Gewicht fallen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Gegen dieses am 4. August 1954 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. August 1954 Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des Verwaltungsgerichts München aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
In der am 30. August 1954 eingegangenen Revisionsbegründung hat die Klägerin nicht nur wesentliche Verfahrensmängel, sondern auch unrichtige Anwendung der §§ 261 und 265 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - gerügt. Die Verfahrensrüge bezieht sich im wesentlichen darauf, daß das Verwaltungsgericht nicht eine erneute Untersuchung der Klägerin veranlaßt habe, obgleich diese im Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß und auch bei Klageerhebung eine weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes unter Beifügung von privatärztlichen Attesten geltend gemacht habe. Der Klägerin sei keine Gelegenheit gegeben worden, zu den Feststellungen über den Grad ihrer Erwerbsminderung Stellung zu nehmen. Bei der Feststellung des Grades der Erwerbsminderung seien die §§ 261 und 265 LAG unrichtig angewendet worden.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt die Zurückweisung der Revision als unbegründet. Er ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgericht München der Auffassung, daß eine hinreichende Aufklärung des Sachverhalts erfolgt sei und auch keine Versagung des rechtlichen Gehörs vorliege.
II.
Die Revision ist begründet; denn die verfahrensrechtliche Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht greift durch. Der Privatarzt Dr. med. Vigener hatte der Klägerin unter dem 27. Februar 1954 bescheinigt, daß sie außer an polyarthrischen Beschwerden an einer heftigen Ischias und einer erheblichen Hypertonie mit ihren Folgeerscheinungen für Herz und Kreislauf, leide und deshalb fast dauernd bis zu 60 % arbeitsunfähig sei. Damit hatte die Klägerin im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren die Richtigkeit des den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen zugrunde gelegten Gutachtens des Staatl. Gesundheitsamts Wasserburg vom 12. Juni 1953, das die Erwerbsminderung nur auf 40 % feststellte, bestritten. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hätte u.a. auch die Feststellung sein müssen, ob die von Dr. med. V. bescheinigten Leiden tatsächlich vorlagen. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber die ohne erneute Untersuchung der Klägerin abgegebenen Äußerungen der Gesundheitsableilung der Regierung Oberbayern vom 27. November 1951 und vom 26. Januar 1954 verwertet, und sich weiterhin die Darlegungen des im Verhandlungstermin anwesenden Vertreters des Medizinalreferats der Regierung Oberbayern als eines Sachverständigen zu eigen gemacht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist dieser Medizinalbeamte aber nicht im Rahmen einer Beweiserhebung als Sachverständiger, sondern lediglich als sachkundiger Gehilfe von der beklagten Partei zu ihrer Unterstützung zur mündlichen Verhandlung zugezogen worden.
Hiernach war es schon rein formell unzulässig, die Aussage des Medizinalreferenten nicht nur als reine Parteiaussage, sondern, wie geschehen, als Sachverständigengutachten zu verwerten. Eine förmliche Beweisaufnahme über den Gesundheitszustand der Klägerin wäre im übrigen um so mehr erforderlich gewesen, als sich die Stellungnahmen der Gesundheitsabteilung der Regierung vom 27. November 1951 und vom 26. Januar 1954 und die vom Medizinalreferenten der Beklagten im Verhandlungstermin abgegebenen Erklärungen mit den von der Klägerin nach dem privatärztlichen Attest vom 27. Februar 1954 bescheinigten Leiden nicht auseinandersetzen.
Danach hat das Verwaltungsgericht über eine Tatsache keinen Beweis erhoben, die für die Feststellung des Grades der Erwerbsminderung der Klägerin beweiserheblich war. Die Revision rügt daher zu Recht die Verletzung der Aufklärungspflicht, die in der Nichterhebung des erforderlichen Beweises liegt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. IV C 110.54), daß an die Aufklärungspflicht des Gerichts besondere Anforderungen zu stellen sind, wenn, wie in Lastenausgleichssachen, nur eine Tatsacheninstanz zur Feststellung des Sachverhalts zur Verfügung steht.
Da das Urteil der Vorinstanz somit an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, und der erkennende Senat wegen der noch notwendigen Aufklärung zur Entscheidung in der Sache selbst nicht in der Lage ist, war wie geschehen zu erkennen (§ 63 Abs. 1 BVerwGG).
Es bedurfte deshalb keiner Prüfung, ob, wie von der Revision gerügt, auch noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin vorlag.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
zugleich für den infolge Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Müller
Dr. Kniesch
Oswald gez.
Dr. Dr. Schröcker