Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.02.1963, Az.: BVerwG VI C 225.61
Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Anordnung der Zwangspensionierung; Entscheidung über die Einholung eines Obergutachtens als Ermessensentscheidung mit Recht auf freie Beweiswürdigung; Auswirkung einer Kriegsbeschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.02.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 225.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11803
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 10.10.1961 - AZ: 2 A 74/61
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VerwRspr. 16, 49
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1914 geborene Kläger hat die beiden Lehrerprüfungen mit "gut" bestanden. Er ist schwerkriegsbeschädigt (Amputation des rechten Oberschenkels). Im Schuldienst hat der Kläger seit 1. Mai 1936 mit Unterbrechungen Verwendung gefunden. Nach dem Krieg war er zunächst in der SBZ und später vom 16. November 1951 bis 30. Juni 1952 in Niedersachsen Lehrer. Er wurde dann in den Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz übernommen und am 19. Juni 1952 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Im Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz war er zunächst seit dem 1. Juli 1952 an der evangelischen Volksschule in der Ringstraße in Bad Kreuznach tätig. Da es an dieser Schule zu Mißhelligkeiten kam, schlug der Schulrat des Kreises Kreuznach am 11. Februar 1953 eine psychiatrische Beurteilung des Klägers vor. Dieser wurde daraufhin dem Amtsarzt vorgestellt, der in seinem Gutachten vom 17. März 1953 eine fachpsychiatrische stationäre Beobachtung für notwendig erachtete. Der Kläger war dann vom 17. März bis 19. Mai 1953 zwangsbeurlaubt. In der Zeit vom 29. April bis 9. Mai 1953 wurde er in der Nervenklinik der Johannes-Gutenberg-Universitat in Mainz nervenfachärztlich beobachtet. Die Ergebnisse der Beobachtung sind in einem Gutachten vom 15. Mai 1953 zusammengefaßt. Es heißt darin u.a., die wahnähnliche Reaktion des Klägers könnte einer krankhaften seelischen Störung gleichgesetzt werden. Er müsse im gegenwärtigen Zeitpunkt als dienstunfähig bezeichnet werden. Eine vorzeitige Ruhestandsversetzung sei jedoch unbillig. Es werde vorgeschlagen, daß der Kläger sich in eine psychotherapeutische Behandlung begebe. Ein endgültiges Urteil über die Dienstunfähigkeit müsse daher zurückgestellt und von dem Ergebnis einer solchen Behandlung abhängig gemacht werden.
In der Zeit vom 11. Juni bis 20. Dezember 1954 unterzog sich der Kläger einer stationären nervenärztlichen Behandlung in der Universitätsnervenklinik Tübingen. Das nach Abschluß der Behandlung erstattete Gutachten der Klinik stellt u.a. fest, bei dem Kläger handele es sich um eine Randform einer paranoiden Psychose mit querulatorischen Zügen. Die kausalen Faktoren für diese Erkrankung müßten vor allen Dingen in Kontaktstörungen, Reizbarkeit und Selbstunsicherheit erblickt werden. Bei gutem körperlichen Allgemeinbefinden und Stabilisierung der äußeren Lebensverhältnisse unter Vermeidung besonders ungünstig wirkender äußerer Faktoren könne jedoch dieser Zustand so unterschwellig bleiben, daß eine soziale Einordnung möglich sei. Es werde angeregt, den Kläger unter weitgehender Isolierung von anderen Kollegen zunächst versuchsweise für ein halbes Jahr täglich, für einige Stunden in seinem Beruf einzusetzen.
Daraufhin versetzte die Bezirksregierung den Kläger mit Wirkung vom 16. April 1955 an die Volksschule Planigerstraße in Bad Kreuznach. Dort wurde er zunächst im Bericht des Schulrats vom 2. Juli 1955 ausreichend beurteilt. Danach zeigten sich jedoch erneut Schwierigkeiten, die den Schulrat am 22. September 1955 veranlagten, den Kläger auf unbestimmte Zeit krankheitshalber zu beurlauben. Der Kläger befand sich dann vom 17. Januar bis 18. Februar 1956 mit sechstägiger Unterbrechung zur Behandlung in der Kuranstalt Hohe Mark. Das fachärztliche Zeugnis über diese Behandlung faßt die Beurteilung des Gesundheitszustandes dahin zusammen, daß es sich bei dem Kläger um paranoide Reaktionen einer etwas abwertigen Persönlichkeit handele. Ein Anhaltspunkt für eine Psychose sei nicht vorhanden. Besserungsfähigkeit sei durchaus gegeben, allerdings nicht in der jetzigen Umgebung. Doch sei es sehr wohl möglich, daß der Kläger an einer einklassigen evangelischen Schule auf dem Lande oder als Religionslehrer seiner Aufgabe gewachsen sei. Diesem Vorschlag schloß sich der Amtsarzt in Bad K. in seinem Gutachten vom 19. April 1956 an. Trotz gewisser Bedenken ordnete daraufhin die Bezirksregierung den Kläger mit Wirkung vom 4. September 1956 an die evangelische Volksschule der Stadt K. ab und setzte die von ihm zu erteilenden Unterrichtsstunden auf 14 Wochenstunden fest. Auch hier kam es zu erneuten Schwierigkeiten, die den Kreisschulrat am 24. Mai 1957 veranlaßten, die Bezirksregierung um eine erneute Beurlaubung des Klägers zu bitten. Da verschiedene Versuche der Bezirksregierung, den Kläger anderweitig im Verwaltungsdienst oder Archivdienst einzusetzen, fehlschlugen, er selbst auch einen Antrag auf Zurruhesetzung ablehnte, wurde ihm mit Verfügung vom 19. September 1957 mitgeteilt, daß seine Ruhestandsversetzung beabsichtigt sei, weil er nicht mehr imstande sei, seine Amtspflichten als Lehrer zu erfüllen.
Der Kläger hat hiergegen am 16. Oktober 1957 Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und beantragt,
festzustellen, daß bei ihm die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht vorliegen.
Nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens der Universitätsnervenklinik Tübingen hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. März 1959 die Klage abgewiesen und festgestellt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vorliegen. Nach Beiladung des Ministeriums für Unterricht und Kultus hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Dezember 1959 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, das genannte Ministerium als Widerspruchsbehörde beizuladen.
Im Verlaufe des sich anschließenden neuerlichen Verwaltungsstreitverfahrens hat das Ministerium für Unterricht und Kultus durch Bescheid vom 30. Juni 1960 den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Durch Urteil vom 25. Januar 1961 hat das Verwaltungsgericht die Klage wiederum abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat nach einer Beweisaufnahme mit Urteil vom 10. Oktober 1961 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:
Die Dienstfähigkeit eines Beamten (§ 73 LBG) könne nicht - zumindest nicht allein - nach medizinischen Erkenntnissen beurteilt werden. Vielmehr sei entscheidend, ob die körperlichen oder geistigen Kräfte des Beamten so stark nachgelassen hätten, daß eine Erfüllung der ihm obliegenden Amtspflichten auf die Dauer nicht mehr erwartet werden könne. Ob der Beamte seinen Amtspflichten genügen könne, sei dabei nicht nach abstrakten Maßstäben zu beurteilen, sondern mit Blick auf das von ihm wahrgenommene Amt. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei der Kläger dauernd dienstunfähig. Nach den dienstlichen Beobachtungen des Oberregierungsschulrats G. habe der Kläger bei Kontaktbelastungen den Schülern gegenüber eine aggressive Haltung eingenommen. Die Bekundung dieses Zeugen würde durch die Beobachtung des Zeugen K. erhärtet, der vom September 1956 bis Mai 1957 als Rektor Vorgesetzter des Klägers gewesen sei. Auch dieser habe, feststellen müssen, daß der Kläger nur einen außerordentlich schlechten Kontakt zu den Kindern seiner Klasse habe finden können. Überdies müsse durch seine an einem Beispiel erläuterte Aussage als erwiesen angesehen werden, daß der Kläger bei Belastungen zu Kurzschlußhandlungen neige, deren Folgen nicht abzusehen seien. Sein Verhalten im Schuldienst sei so, daß die Möglichkeit von Erziehungsschäden bei den ihm anvertrauten Kindern größer sei als sonst. Das Verhalten des Klägers sei krankheitsbedingt. Der Senat habe keine Bedenken, dem von ihm gehörten Sachverständigen, Dozent Dr. L., darin zu folgen, daß es sich bei dem Kläger um eine Persönlichkeit handele, deren Reibungen mit der Umwelt (Kontaktstörungen, überstarke Mißtrauenshaltung sowie Mangel an Selbstbeherrschung) die Folge krankhafter Reaktionen seien. Der Sachverständige habe bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 17. November 1958, das er bei seiner mündlichen Bekundung aufrechterhalten habe, ausgeführt, daß die bei dem letzten Einsatzversuch in der Volksschule K. auf getretenen Schwierigkeiten wesentlich mehr durch die paranoide Persönlichkeit des Klägers als durch eine etwaige körperliche Überforderung bedingt gewesen seien. Der Senat schließe sich auch dieser Auffassung des Sachverständigen an. Wie die Vorgeschichte zeige, könne auch bei einem körperlich weniger anstrengenden Einsatz nicht erwartet werden, daß der Kläger den dienstlichen Anforderungen genügen werde. Mit Rücksicht auf das Ergebnis der Beweisaufnahme sei eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Vernehmung der vom Kläger benannten Personen über seine schulischen Erfolge und durch Anhörung eines weiteren medizinischen Sachverständigen nicht geboten. Nach den festgestellten Umständen sei der Kläger dienstunfähig.
Nach § 73 Abs. 1 letzter Satz LBG sei bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit eine anerkannte Kriegsdienstbeschädigung gebührend zu berücksichtigen. Diese Rücksichtnahme stelle einen Ausdruck der Fürsorgepflicht gegenüber den kriegsbeschädigten Beamten dar. Es könne im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob diese Rücksichtnahme dazu zwinge, die dienstlichen Anforderungen der verminderten Leistungsfähigkeit des kriegsbeschädigten Beamten anzupassen. Jedenfalls dürfe eine derartige Anpassung nicht so weit gehen, daß die dienstlichen Belange in stärkerem Maße beeinträchtigt würden. Im vorliegenden Falle würde aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Weiterbeschäftigung des Klägers trotz seiner Erkrankung ernsthafte Gefahren für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb mit sich bringen. Unerörtert könne im vorliegenden Falle auch bleiben, ob die Rücksichtnahme auf die Kriegsbeschädigung die Behörde im Einzelfall dazu zwinge, sich nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit für den kriegsbeschädigten Beamten umzusehen. Ausweislich der Akten habe die Bezirksregierung sich bemüht, den Kläger anderweitig unterzubringen. Damit entfalle aber auch eine Verletzung der allgemeinen Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger. Die Bezirksregierung sei nicht verpflichtet gewesen, vor Erlaß der Mitteilung über die beabsichtigte Zwangspensionierung des Klägers die nach dem Schwerbeschädigtengesetz zuständigen Stellen anzuhören. Dieser Verpflichtung könne noch bis zum Ausspruch der Ruhestandsversetzung selbst genügt werden, wie der Senat bereits früher entschieden habe (AS Bd. 7 S. 100).
Gegen dieses am 16. November 1961 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Dezember 1961 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach seinen vorinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
Die Revision ist am 28. Dezember 1961 begründet worden. Sie rügt eine Verletzung des formellen und materiellen Rechts und führt zur Begründung im wesentlichen aus:
Bei der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme hätte sich das Berufungsgericht nicht mit dem bisher eingeholten Gutachten begnügen dürfen, sondern es hätte einen Obergutachter hören müssen, zumal der Gutachter Dr. L. die Ursache der Erkrankung des Klägers an Schizophrenie nicht habe erklären können. Auf Befragen habe er zugeben müssen, daß irgendwelche Unterlagen für eine erbliche Belastung des Klägers in dieser Hinsicht nicht vorlägen und daß er weder für den Grund noch für den Zeitpunkt der Entstehung dieses Leidens eine Erklärung habe. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht noch weitere Ermittlungen anstellen müssen. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse seien noch nicht so gefestigt, daß man das Vorliegen einer Schizophrenie schon nach den äußeren Erscheinungsformen feststellen könne. In gleicher Weise hätte sich das Berufungsgericht auch nicht in bezug auf die tatsächlichen Feststellungen mit dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme begnügen dürfen. Es hätte vielmehr den Beweisanträgen des Klägers stattgeben müssen. Erst die Vernehmung dieser Zeugen hätte ein einwandfreies Bild ergeben, ob und inwieweit bei den Beurteilungen der Vorgesetzten falsche Schlußfolgerungen gezogen oder unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt worden seien.
In materiellrechtlicher Hinsicht werde gebeten, das Urteil eingehend nachzuprüfen, ob und inwieweit es gegen bestehende Gesetzesvorschriften verstoße. Insbesondere sei zu prüfen, ob die anerkannte Kriegsbeschädigung des Klägers nicht die getroffene Maßnahme der Behörde als unzulässig erscheinen lasse und sie zwinge, ihn vor Anordnung der Zwangspensionierung in anderer Weise zu verwenden. Schließlich sei nachzuprüfen, ob die angefochtene Verfügung nicht schon deswegen aufgehoben werden müsse, weil die Behörde entgegen ihrer Verpflichtung nicht die nach dem Schwerbeschädigtengesetz zuständigen Stellen angehört habe.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 127 Abs. 2 BRRG).
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es versäumt, ein Obergutachten über die Ursache und die Art der Erkrankung des Klägers einzuholen, greift nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob das in dieser Beziehung nicht näher substantiierte Revisionsvorbringen schlüssig ist und den verfahrensrechtlichen Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entspricht. Nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Die Entscheidung über die Einholung eines Obergutachtens ist eine Ermessendentscheidung, bei der das Gericht in Ausübung des ihm zustehenden Rechts auf freie Beweis Würdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu verfahren hat. Die Beweiswürdigung unterliegt grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO). In der Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Obergutachtens kann allerdings dann ein Verfahrensverstoß, und zwar eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) erblickt werden, wenn das Gutachten grobe Mängel aufweist oder wenn das Berufungsgericht an der Richtigkeit des Gutachtens hätte zweifeln müssen (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1961 - BVerwG VIII B 20.61 - [DÖV 1962 S. 504] und Urteil vom 15. Juni 1961 - BVerwG II C 185.59 -). Dies ist hier aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß es sich bei dem Kläger um eine Persönlichkeit handelt, deren Reibungen mit der Umwelt nur als Folge krankhafter Reaktionen verständlich sind, auf die Bekundungen des Sachverständigen, Dozent Dr. L. gestützt, der laut Sitzungsniederschrift seine früheren schriftlichen Gutachten vom 4. Januar 1955 und vom 17. November 1958 in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrechterhalten hat. Für das Berufungsgericht bestand daher keine Veranlassung, einen weiteren medizinischen Sachverständigen über die Ursache und die Art der Erkrankung des Klägers zu hören. Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, noch sind solche von der Revision dargetan, daß das Gutachten des Dr. L. Mängel aufweist.
Die weitere Verfahrensrüge, das Berufungsgericht hätte den Beweisanträgen des Klägers stattgeben müssen, ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Denn die Revision hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht die Tatsachen bezeichnet, aus denen sich die Berechtigung dieser Aufklärungsrüge schlüssig ergibt; sie hat sich vielmehr auf den allgemeinen Hinweis beschränkt, daß das Berufungsgericht sich erst bei Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen ein einwandfreies Bild über den Wert der von seinen Vorgesetzten abgegebenen dienstlichen Beurteilungen hätte machen können. Ein solches Vorbringen genügt aber nicht den verfahrensrechtlichen Anforderungen.
Soweit die Revision die Verletzung materiellen Rechts; und zwar der hier revisiblen §§ 73 und 75 des Beamtengesetzes von Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 28. April 1951 (GVBl. S. 114) - LBG - geltend macht, genügen ihre Darlegungen gerade noch den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Begründung (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Rüge ist jedoch sachlich nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne der angeführten Vorschriften offensichtlich nicht verkannt (vgl. Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG II C 10.60 - zu § 42 BBG). Das Revisionsvorbringen enthält in dieser Beziehung auch keine sachlich-rechtlichen Angriffe gegen die Auffassung des Berufungsgerichts. Soweit die Revision um Prüfung bittet, ob die anerkannte Kriegsbeschädigung des Klägers nicht eine andere Beurteilung rechtfertige, insbesondere die Pflicht der Behörde zu seiner anderweitigen Verwendung begründe, ist darin allenfalls eine Rüge der Verletzung des § 73 Abs. 1 letzter Satz LBG zu erblicken. Danach ist bei der Entscheidung über die Zurruhesetzung eine anerkannte Kriegsbeschädigung gebührend zu berücksichtigen. Hierzu ist aber bereits im Berufungsurteil mit Bindungskraft für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) ausgeführt, daß die Bezirksregierung sich ausweislich der Akten bemüht hat, den Kläger anderweitig unterzubringen.
Schließlich bestehen auch gegen die Meinung des Berufungsgerichts, daß die Behörde ihrer Anhörungspflicht nach dem Schwerbeschädigtengesetz auch noch nach Abschluß des Verfahrens nach § 75 Abs. 2 LBG bis zum Ausspruch der Zurruhesetzung selbst genügen könne, keine durchgreifenden Bedenken. Das Berufungsgericht hat zur Begründung insoweit auf sein Urteil vom 5. September 1958 (AS Bd. 7 S. 100) Bezug genommen. In dieser Entscheidung wird aus dem Sinn der gesetzlichen Regelung gefolgert, daß die zuständigen Behörden auch noch nach Abschluß des der eigentlichen Ruhestandsversetzung vorgeschalteten Verfahrens nach § 75 Abs. 2 LBG nicht gezwungen sind, den Beamten unter allen Umständen in den Ruhestand zu versetzen. Gerade bei schwerbeschädigten Beamten werde die Behörde darüber hinaus sogar verpflichtet sein, wegen der gegenüber diesem Personenkreis gesteigerten Fürsorgepflicht (§ 73 Abs. 1 letzter Satz LBG) auch nach Abschluß des Verfahrens nach § 75 Abs. 2 LBG um die anderweitige Verwendung des Beamten fortwährend besorgt zu sein. Demnach haben die nach § 35 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes i.d.F. vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 389) anzuhörenden Stellen auch noch nach Abschluß des Verfahrens nach § 75 Abs. 2 LBG hinreichend Gelegenheit, durch Geltendmachung der sich aus der Fürsorge für die Schwerbeschädigten im allgemeinen und den Verhältnissen des einzelnen schwerbeschädigten Beamten im besonderen ergebenden Gesichtspunkte die Entscheidung des Dienstherrn über die Zurruhesetzung des schwerbeschädigten Beamten zu beeinflussen (vgl. BVerwGE 9, 69; 10, 75 [BVerwG 16.12.1959 - VI C 24/59][82]). Damit ist aber der vom Schwerbeschädigtengesetz zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht. Genüge getan. Da der vorliegende Rechtsstreit noch nach §§ 73 ff. LBG i.d.F. vom 28. April 1951 zu beurteilen ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob sich in diesem Punkte im Hinblick auf die dem Bundesbeamtengesetz entsprechende Neugestaltung des Zwangspensionierungsverfahrens durch § 58 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 11. Juli 1962 (GVBl. S. 73) eine andere Beurteilung der Rechtslage ergibt.
Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker