Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.09.1964, Az.: BVerwG II C 121.62
Kirchliche Erlaubnis zur Erteilung katholischen Religionsunterrichts (missio canonica); Fehlen der kirchlichen Trauung ; Besetzung der Stelle des Schulleiters an einer katholischen Schule; Eine nach Auffassung der Kirche ungültige Ehe; Eignung zum Leiter einer katholischen Bekenntnisschule; Rechtsanspruch eines Beamten auf Beförderung; Ablehnung einer Beförderung aufgrund anderen als sachgerechten, ermessensfehlerfreien Erwägungen; Nachschieben von Gründen durch die Behörde zur Begründung eines Verwaltungsaktes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.09.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 121.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - AZ: V A 1623/60
- VG Düsseldorf - AZ: V A 1604/60
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.04.1961
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 GG
- Art. 3 GG
- Art. 7 GG
- Art. 33 Abs. 2 GG
- Art. 33 Abs. 3 GG
- Art. 12 Verfassung, NW i.d.F.v. 28.06.1950
- § 17 Schulordnungsgesetz, NW i.d.F.v. 08.04.1952
- § 18 Schulordnungsgesetz, NW i.d.F.v. 08.04.1952
- § 20 Schulordnungsgesetz, NW i.d.F.v. 08.04.1952
- § 23 Schulordnungsgesetz, NW i.d.F.v. 08.04.1952
Fundstellen
- BVerwGE 19, 252 - 263
- DVBl 1965, 416 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1965, 331 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1966, 105 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Beamtenrecht - Beförderung eines Lehrers zum Leiter einer katholischen Bekenntnisschule
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur Frage, ob es nach nordrhein-westfälischem Schulrecht rechtswidrig ist, einen Lehrer deswegen nicht zum Leiter einer katholischen Bekenntnisschule zu ernennen, weil er langjährig in nicht kirchlich getrauter Ehe gelebt und die missio canonica dadurch erwirkt hat, daß er die kirchlichen Stellen in Unkenntnis hierüber gelassen hat. (Ergänzung zu BVerwGE 17, 267.)
- 2)
Die "inhaltlich bestimmte" ("materielle") Bekenntnisschule ist durch das Grundgesetz zugelassen.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers zu 2 gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist als Realschullehrer Beamter auf Lebenszeit im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er ist katholisch, seit dem 5. Mai 1945 standesamtlich verheiratet und seit dem 23. Juni 1959 kirchlich getraut.
Im April 1959 wurde die Stelle des Schulleiters der katholischen Pankratius-Schule, einer Volksschule, in Oberhausen-Osterfeld frei. Der Schulausschuß der Stadt Oberhausen wählte am 22. Mai 1959 den Kläger zum neuen Schulleiter. Gegen diese Wahl wendete sich der zuständige katholische Dechant mit der Begründung, der Kläger lebe seit mehr als zehn Jahren in einer nur standesamtlich, aber nicht kirchlich geschlossenen Ehe und halte sich dadurch seit Jahren von der Kirche distanziert; die kirchliche Erlaubnis zur Erteilung katholischen Religionsunterrichts (missio canonica) habe er seinerzeit nur erhalten, weil das Fehlen der kirchlichen Trauung den zuständigen kirchlichen Stellen unbekannt gewesen und erst kürzlich bekanntgeworden sei. In gleicher Weise äußerte sich das beigeladene Bistum durch Schreiben vom 18. Juni 1959 gegenüber dem beklagten Regierungspräsidenten; es bemerkte dazu, der Kläger erscheine hiernach nicht als geeignet, an der Spitze des Lehrerkollegiums einer katholischen Schule zu stehen, und zwar auch dann nicht, wenn er aus Anlaß der bevorstehenden Beförderung die kirchliche Trauung jetzt nachholen sollte. Bei dieser Auffassung verblieben die kirchlichen Stellen auch, nachdem der Kläger am 23. Juni 1959 die kirchliche Trauung nachgeholt hatte. Der Regierungspräsident erwiderte dem Bistum zunächst durch Schreiben vom 2. Oktober 1959, er könne der Wahl der Stadt Oberhausen aus rechtlichen Gründen die Bestätigung nicht versagen, und ordnete den Kläger mit Wirkung vom 16. Oktober 1959 zur Leitung der Pankratius-Schule ab. Da die Stelle des Leiters der Pankratius-Schule schon durch Beschluß des Schulausschusses vom 8. Oktober 1959 anderweitig besetzt worden war, wurde der Kläger mit der Leitung der katholischen Rothebusch-Schule in Oberhausen beauftragt. Der beklagte Regierungspräsident bat den Lehrerbezirkspersonalrat, der Versetzung des Klägers an die Rothebusch-Schule und seiner etwaigen späteren Ernennung zum Rektor zuzustimmen. Der Bezirkspersonalrat versagte die Zustimmung; auch nach Erörterung der Angelegenheit mit der Dienststelle wurde keine Einigung erzielt. Bevor der Beklagte eine weitere Entscheidung traf, entzogen die kirchlichen Stellen dem Kläger die missio canonica mit der Begründung, er habe bei ihrer Erteilung in einer nach Auffassung der Kirche ungültigen Ehe gelebt, also eine wesentliche Voraussetzung für die Erlaubnis nicht erfüllt. Nach erneuter Äußerung der Stadt Oberhausen lehnte es der beklagte Regierungspräsident durch Bescheid vom 25. Januar 1960 ab, den Kläger zum Leiter der Rothebusch-Schule zu ernennen. Die Einsprüche der Stadt Oberhausen und des Klägers wies er durch Einspruchsbescheid vom 5. April 1960 zurück. Zur Begründung gab er an, die Personalvertretung habe der Beförderung nicht zugestimmt; von einer Vorlage an den Kultusminister habe er abgesehen, weil dem Kläger inzwischen die missio canonica entzogen worden sei; dieser Umstand begründe erhebliche Bedenken gegen die Eignung des Klägers für das vorgesehene Amt.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die von der Stadt Oberhausen und von dem Kläger erhobenen Klagen mit den Anträgen,
den Einspruchsbescheid des Beklagten vom 5. April 1960 und den zugrunde liegenden Bescheid vom 25. Januar 1960 aufzuheben,
durch inhaltlich gleiche Urteile vom 3. November 1960 als unbegründet abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen der beiden Kläger, nach Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, durch Urteil vom 24. April 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Bei Beginn der Erörterungen über die Stellenbesetzung - vor dem 1. Oktober 1959 - habe sich die Ernennung der Lehrer an Volksschulen nach § 49 des Volksschullehrer-Besoldungsgesetzes vom 1. Mai 1928 (Preuß.GS S. 125) - VBG - gerichtet; danach habe hier der Stadt Oberhausen als Schulverband ein Vorschlagsrecht zugestanden. Seit dem 1. Oktober 1959 gelte das Schulverwaltungsgesetz vom 3. Juni 1958 (GV NW S. 241) - SchVG -; die Beteiligten hätten den Vorschlag der Stadt Oberhausen in stillschweigender Übereinkunft als Vorschlag nach § 23 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 1 Buchst. a bis c dieses Gesetzes behandelt. Diesen Vorschlag habe der Beklagte gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 SchVG nur wegen "erheblicher Bedenken gegen die berufliche oder charakterliche Eignung" des Klägers für die vorgesehene Stelle ablehnen dürfen. Dabei seien gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 SchVG "die besonderen erzieherischen Anforderungen der zu besetzenden Stelle zu berücksichtigen". Im vorliegenden Falle seien diese Voraussetzungen für eine Ablehnung gegeben. Der Beklagte habe schon im Einspruchsbescheid vom 5. April 1960, wie dessen sinngemäße Auslegung ergebe, erkennen lassen, daß er den Grund der Ablehnung - abgesehen von der Stellungnahme der Personalvertretung - nicht nur in der Tatsache der Entziehung der missio canonica sehe, sondern in den Umständen, die zu dieser Entziehung geführt hätten. Zudem habe er während des gerichtlichen Verfahrens erklärt, daß nicht die Entziehung der missio canonica als solche, sondern das gesamte Verhältnis des Stellenbewerbers zu seiner Konfession das Entscheidende sei; das darin etwa zu erblickende Nachschieben von Gründen sei zulässig. Das Verhältnis des Klägers zu seiner Konfession erwecke in der Tat "erhebliche Bedenken" gegen seine Eignung für die vorgesehene Stelle. Denn da im Lande Nordrhein-Westfalen in katholischen und evangelischen Bekenntnisschulen die Kinder im Geiste ihres Bekenntnisses von Lehrern des gleichen Bekenntnisses erzogen und unterrichtet würden, müßten die an diesen Schulen tätigen Lehrer die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen, die sich aus dem Charakter der Bekenntnisschulen ergeben (Art. 12 Abs. 2 und 4 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 [GV NW S. 127] - LV -; § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 [GV NW S. 61] - SchulG -). Sie müßten in allen Fächern im Geiste des Bekenntnisses erziehen und unterrichten. Das sei im allgemeinen und auf die Dauer befriedigend nur möglich, wenn sie dem betreffenden Bekenntnis nicht nur formal angehörten, sondern von seinem Geist erfüllt seien und nach diesem Geiste lebten oder wenigstens zu leben sich bemühten. Dies gelte erst recht für die Leitung von Bekenntnisschulen (§ 20 Abs. 6 Satz 2 SchVG). Diese Anforderungen stünden weder zu Art. 3 Abs. 3 noch zu Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetzes - GG. - im Widerspruch. Der Kläger habe sich dadurch, daß er bis zur Nachholung der kirchlichen Trauung in einer aus kirchlicher Sicht wegen eines Formmangels ungültigen Ehe gelebt habe, jahrelang von der katholischen Kirche distanziert und in wesentlichen Dingen über die Lehren seines Bekenntnisses hinweggesetzt. Deshalb beständen erhebliche Bedenken gegen seine Eignung zum Leiter einer katholischen Bekenntnisschule. Auch nach der inzwischen erfolgten kirchlichen Trauung müsse sein früheres Verhalten solange zur Vorsicht mahnen, als nicht seine gesamte Lebensführung über eine längere Zeit hinweg eindeutig beweise, daß er nunmehr tatsächlich uneingeschränkt auf dem Boden der katholischen Kirche stehe. Dieser Nachweis sei nicht schon durch die vorgelegten guten Zeugnisse und Äußerungen von katholischen Geistlichen, Lehrpersonen und Eltern erbracht. Gerade daß er sich vor der Nachholung der kirchlichen Trauung, besonders bei der Erteilung der missio canonica, so verhalten habe, als sei in seinem Verhältnis zur katholischen Kirche alles in Ordnung, lasse auf eine bei dem Leiter einer katholischen Volksschule untragbare Unklarheit in der Charakterlichen Haltung schließen. Erst nach Überwindung dieser Periode der Unklarheit in der Persönlichkeitsentwicklung würden die "erheblichen Bedenken" im Sinne des § 23 Abs. 1 Buchst. c SchVG fortfallen.
Mit der gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1961
den Einspruchsbescheid des Beklagten vom 5. April 1960 und den zugrunde liegenden Bescheid vom 25. Januar 1960 aufzuheben,
hilfsweise:
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte und der Beigeladene beantragen die Zurück-Weisung der Revision.
II.
Die Revision bleibt erfolglos.
Rechtliche Bedenken bestehen allerdings weder gegen die Klagebefugnis des Klägers noch gegen die Annahme, daß er eine materiell-rechtliche Rechtsstellung innehatte, in der ihn die angefochtenen Verwaltungsbescheide hätten beeinträchtigen können. Ein Beamter hat zwar in aller Regel gegen seinen Dienstherrn keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, und zwar auch nicht auf Grund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, weil diese nur in den Grenzen des jeweils bekleideten Amtes besteht (vgl. BVerwGE 15, 3 [BVerwG 30.08.1962 - BVerwG II C 16.60] [7]). Er kann aber beanspruchen, daß der Dienstherr ihn nicht aus unsachlichen Erwägungen von der Beförderung ausschließt. Die beamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Beförderung von Beamten richtet, dienen zwar in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen des öffentlichen Dienstes. Einige dieser Vorschriften mögen sogar allein diesem Zweck dienen wie z.B. § 23 in Verbindung mit § 8 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - (vgl. BVerwGE 15, 3 [5, 6]). Die im Beamten-recht vorgesehene Möglichkeit von Beförderungen dient aber in zweiter Linie auch dem berechtigten Interesse des Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Die Fürsorgepflicht und darüber hinaus die Pflicht zu beiderseitiger Treue, die das Beamtenverhältnis wesentlich kennzeichnet, verbieten es dem Dienstherrn, sich bei der Ablehnung einer Beförderung - wie sie hier Gegenstand des Rechtsstreits ist - von anderen als sachgerechten, ermessensfehlerfreien Erwägungen leiten zu lassen, wenn auch sein Ermessens Spielraum sehr weit ist und eine Vielfalt möglicher sachlicher Erwägungen umfaßt. Einen solchen Anspruch des Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn über seine Beförderung hat der Senat in seinem Urteil vom 30. August 1962 (BVerwGE 15, 3 [BVerwG 30.08.1962 - BVerwG II C 16.60]) nicht grundsätzlich in Abrede gestellt.
Daraus folgt im vorliegenden Fall die Klagebefugnis und materiell-rechtliche Aktivlegitimation des Klägers.
Gleichwohl ist die Revision des Klägers sachlich unbegründet.
Ihre Verfahrensrügen greifen nicht durch:
Das Revisionsvorbringen, der Beklagte habe erstmalig in der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz angegeben, daß außer der Entziehung der missio canonica auch die dieser Entziehung zugrunde liegenden Umstände für seine ablehnende Entscheidung maßgeblich gewesen seien, enthält eine Verfahrensrüge nur, soweit der Kläger damit eine Beeinträchtigung seiner Rechtsverteidigung geltend macht; im übrigen handelt es sich um eine Sachrüge. Die Verfahrens rüge ist unbegründet. Im Revisionsverfahren ist nur zu prüfen, ob das Berufungsverfahren mangelhaft war; der Kläger hatte aber jedenfalls im Berufungsverfahren hinreichende Gelegenheit, sich zu den neuen Ablehnungsgründen des Beklagten zu äußern. Diese Gelegenheit hatte er übrigens auch in der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz, ganz abgesehen davon, daß er in jener Verhandlung nicht um Vertagung gebeten hat und sich auch deshalb nicht auf eine Beeinträchtigung in der Rechtsverteidigung berufen könnte.
Die Aufklärungsrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Angabe des nach Meinung der Revision aufklärungsbedürftigen Sachverhaltes genügt nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -; bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist außerdem das Beweismittel anzuführen, dessen Heranziehung zur Klärung des Sachverhaltes sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, und darzutun, daß das Berufungsgericht bei Heranziehung dieses Beweismittels zu einer dem Revisionskläger günstigeren Entscheidung hätte gelangen können (ebenso BVerwGE 5, 12 [13] [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54]; Urteile vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 45.61 - und vom 29. Oktober 1963 - BVerwG VI C 88.61 -). Diesem Erfordernis genügen nicht die Rügen der Revision, das Berufungsgericht hätte ermitteln müssen, ob der "nachgeschobene" Grund für die angefochtene Entscheidung wirklich eine Rolle gespielt hat, und es hätte weiter aufklären müssen, weshalb der Kläger seinerzeit nur standesamtlich geheiratet und die kirchliche Trauung erst später nachgeholt und ob er nicht trotz dieses formellen Mangels doch nach dem Geiste des katholischen Bekenntnisses gelebt hat.
Bei der materiell-rechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils ist davon auszugehen, daß der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 23. Februar 1963 - VGH 6/62 - (GV NW S. 146; ZBR 1963 S. 85) § 23 Abs. 1 Buchst. c des Schulverwaltungsgesetzes vom 3. Juni 1958 (GV NW S. 241) - SchVG - für nichtig erklärt hat, soweit diese Vorschrift vorsieht, "daß die Anstellungsbehörde den Vorschlag des Schulträgers nur ablehnen darf, wenn erhebliche Bedenken gegen die berufliche oder Charakterliche Eignung des Vorgeschlagenen für diese Stelle bestehen". Der Entscheidungssatz hat nach dem Wortlaut der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) Gesetzeskraft und bindet jedenfalls alle Gerichte und Behörden (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1952 [GV NW S. 35]). Die Feststellung der Nichtigkeit einer Rechtsnorm wirkt regelmäßig und auch im vorliegenden Falle zurück auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm (vgl. mangels einer Regelung im Gesetz vom 4. März 1952 den Umkehrschluß aus § 79 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 [BGBl. I S. 243]). Sie bedeutet im vorliegenden Fall, daß die im ursprünglichen Wortlaut des § 23 Abs. 1 Buchst. c SchVG enthaltene Beschränkung der Ablehnungsgründe rückwirkend vom 1. Oktober 1959 ab entfallen ist, so daß die seither nach der genannten Vorschrift ergangenen ablehnenden Entscheidungen der Ernennungsbehörde durch jeden Grund getragen werden, der dem Zweck der Ermächtigung des § 23 Abs. 1 Buchst. c SchVG - in der durch den Verfassungsgerichtshof hergestellten Fassung - entspricht und sich in den rechtlichen Grenzen des Ermessens hält. Eine Gesetzeslücke ist dadurch nicht entstanden, so daß nicht auf § 49 Abs. 4 Satz 2 des Volksschullehrer-Besoldungsgesetzes vom 1. Mai 1928 (Preuß.GS S. 125) zurückzugreifen ist. Die Gesetzgebungsorgane des Landes Nordrhein-Westfalen mögen zwar die Beschränkung des Ablehnungsrechts auf erhebliche Bedenken gegen die berufliche oder charakterliche Eignung des Vorgeschlagenen (§ 23 Abs. 1 Buchst. c SchVG in der ursprünglichen Fassung) als einen Ausgleich für die verstärkte Dienstherrnstellung des Landes (§ 22 Abs. 1 SchVG) vorgesehen haben, so daß daran zu denken wäre, daß die Nichtigkeit der beschränkenden Klausel die Nichtigkeit weiterer Teile des Gesetzes bewirken könnte. Der Verfassungsgerichtshof hat aber nicht - gemäß § 47 Satz 2 des Gesetzes vom 4. März 1952 - in Verbindung mit dem ausdrücklich von ihm angeführten Gesetzesteil weitere Teile des Schulverwaltungsgesetzes für nichtig erklärt; und er hat auch weder in der Formel noch in den Gründen seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, daß seine Entscheidung eine Gesetzeslücke schaffe und daß deshalb insoweit vor dem 1. Oktober 1959 geltendes Recht Anwendung finde. Nach der - maßgeblichen -Entscheidung vom 23. Februar 1963 sind daher nur die Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes, ohne die für nichtig erklärte Beschränkung, anzuwenden (ebenso Tiebel in ZBR 1963 S. 106 ff.).
Der angefochtene Verwaltungsakt hält der rechtlichen Prüfung bei Zugrundelegung der durch den Verfassungsgerichtshof hergestellten Fassung des § 23 Abs. 1 Buchst. c SchVG stand.
Nach den für das Revisionsgericht verbindlichen (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte während des gerichtlichen Verfahrens eindeutig erklärt, "daß nicht der Entzug der missio canonica als solcher, sondern das gesamte Verhältnis des Klägers zu seiner Konfession" für seine Entscheidung maßgebend gewesen sei. Dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe ist die Überzeugung des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß dieser - möglicherweise nachgeschobene - Grund der angefochtenen Verwaltungsentscheidung wirklich zugrunde lag. Zu rechtlichen Bedenken gegen diese tatsächliche Folgerung besteht kein Anlaß. Der Beklagte hat diesen Grund spätestens in der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz angeführt; der Grund entspricht dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie dem festgestellten äußeren Sachverhalt und widerspricht nicht der Begründung der angefochtenen Bescheide, mögen diese auch insoweit der Auslegung bedürfen. Das Berufungsgericht hat hiernach dein Beklagten glauben dürfen, daß ihn bei der angefochtenen Verwaltungsentscheidung Erwägungen über das gesamte Verhältnis des Klägers zu seiner Konfession geleitet haben.
Gegen die Berücksichtigung dieses Ablehnungsgrundes bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Selbst wenn der Beklagte diesen Grund erst während des Gerichtsverfahrens "nachgeschoben" haben sollte, so ist doch dieses "Nachschieben" zulässig gewesen; denn es hat den Ausspruch und den Wesensgehalt des Verwaltungsaktes - Ablehnung der Ernennung des Klägers zum Schulleiter wegen Bedenken gegen seine Eignung - nicht geändert und, wie dargetan, den Kläger nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt (vgl. hierzu BVerwGE 1, 12 [13, 14]; 1, 311 [312, 313]; 8, 234 [238]). Daß sich der Kläger in seiner Rechtsverteidigung nunmehr gegen eine erweiterte Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes hat zur Wehr setzen müssen, ändert - entgegen der Auffassung der Revision - den Verwaltungsakt noch nicht in seinem Wesensgehalt.
Als Umstände, die das Verhältnis des Klägers zu seiner Konfession kennzeichnen und Bedenken gegen seine Eignung für das Amt des Rektors an der katholischen Rothebusch-Schule rechtfertigen, hat das Berufungsgericht angeführt, daß der Kläger von 1945 bis 1959 in einer wegen Formmangels von der katholischen Kirche für ungültig gehaltenen Ehe gelebt, daß er sich dadurch jahrelang von der katholischen Kirche distanziert und daß er sich gleichwohl - insbesondere bei der Erteilung der missio canonica - so verhalten habe, als sei in seinem Verhältnis zur katholischen Kirche alles in Ordnung. Hieraus hat es gefolgert, daß der Kläger sich viele Jahre lang "in wesentlichen Dingen über die Lehren seines Bekenntnisses hinweggesetzt" und "eine bei dem Leiter einer katholischen Volksschule untragbare Unklarheit in der charakterlichen Haltung" gezeigt habe. An diese tatsächlichen Feststellungen und teils tatsächlichen, teils in Anwendung irrevisiblen katholischen Kirchenrechts gezogenen rechtlichen Folgerungen ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 1 und 2, § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Sie bieten eine hinreichende Grundlage, um im Rahmen des nordrhein-westfälischen Volksschulrechts mindestens Bedenken gegen die Eignung des Klägers für das Amt des Leiters einer katholischen Bekenntnisschule zu rechtfertigen. Denn nach den Darlegungen des Berufungsgerichts werden an den Bekenntnisschulen des Landes Nordrhein-Westfalen Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens im Geiste ihres Bekenntnisses von Lehrern des gleichen Bekenntnisses erzogen und unterrichtet, welche die aus dem Charakter der Bekenntnisschulen sich ergebenden persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen müssen, die sie befähigen, im Geiste des Bekenntnisses zu erziehen und zu unterrichten (Art. 12 Abs. 2 und 4 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 [GV NW S. 127] - LV -; § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 [GV NW S. 61] - SchulG -); dies gilt in erhöhtem Maße für den Leiter einer Bekenntnisschule (§ 20 Abs. 6 Satz 2 SchVG), der auch das Lehrerkollegium seiner Schule entsprechend anzuleiten hat. Diese Darlegungen sind für das Revisionsgericht verbindlich, soweit sie auf der Anwendung irrevisiblen Landes-Schulrechts beruhen (§ 137 Abs. 1 und § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Sie sind frei von Rechtsfehlern, soweit sie die gemäß § 127 Abs. 2 BRRG revisiblen beamtenrechtlichen Begriffe der Eignung zum Lehrer und zum Schulleiter betreffen.
Zu Unrecht meint die Revision, der bloße "Verdacht", daß dem Bewerber die berufliche oder Charakterliche Eignung fehle, reiche nicht aus, um die Ablehnung des Vorschlages eines Schulträgers zu rechtfertigen. Zwar genügt hierfür noch nicht eine haltlose Verdächtigung. Es genügt aber - jedenfalls nach der durch den Verfassungsgerichtshof hergestellten Fassung des § 23 Abs. 1 Buchst. c SchVG - die auf zutreffend ermittelten Tatsachen fußende ernste Besorgnis mangelnder Eignung; denn schon diese Besorgnis ist eine dem Gesetzeszweck entsprechende sachliche Erwägung, die die Ablehnung der vorgeschlagenen Beförderung rechtfertigt. Das Berufungsgericht hatte deshalb nicht zu klären, ob der Kläger wirklich ungeeignet für das Amt des Rektors einer katholischen Volksschule ist oder ob er, wie er behauptet, trotz des formalen Verstoßes gegen einen Grundsatz des katholischen Bekenntnisses nach dem Geiste dieses Bekenntnisses lebte. Es hatte sich vielmehr auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verwaltungsentscheidung des Beklagten durch fehlerfreie Ermessenserwägungen getragen wird. In diesem Zusammenhang hatte es allenfalls noch zu klären, ob die erwähnten Bedenken durch die Nachholung der kirchlichen Trauung und durch die vorliegenden Zeugnisse und Äußerungen katholischer Geistlicher, Lehrpersonen und Eltern derart entkräftet waren, daß sie diese Ablehnung im Rahmen rechtmäßigen Ermessens schlechthin nicht mehr rechtfertigen konnten. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht vorgenommen mit dem auf Tatsachenwürdigung beruhenden Ergebnis, daß die Bedenken zur Zeit seiner Entscheidung noch nicht ausgeräumt waren. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Das vom Berufungsgericht angewendete Landesschulrecht steht nicht - wie die Revision meint - im Widerspruch zu übergeordnetem Bundesrecht, insbesondere nicht zu Vorschriften des Grundgesetzes.
Das Grundgesetz läßt die Einrichtung öffentlicher Volksschulen als Bekenntnisschulen zu, und zwar in der ihm vor gegebenen Form der "inhaltlich bestimmten" ("materiellen") Bekenntnisschule. Nach Art. 7 Abs. 5 GG sind private Bekenntnisschulen zuzulassen, "wenn eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht"; die Zulässigkeit öffentlicher Bekenntnisschulen wird also vorausgesetzt. Nach Art. 123 Abs. 2 GG ist unter anderem das Reichskonkordat mit dem Heiligen Stuhl vom 20. Juli 1933 bestehengeblieben, dessen Art. 23 die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen gewährleistet, und zwar nach Art. 24 in der Weise, daß "an allen katholischen Volksschulen nur solche Lehrer angestellt werden, die der katholischen Kirche angehören und Gewähr bieten, den besonderen Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule zu entsprechen". Das Bundesverfassungsgericht hat die Fortgeltung des Reichskonkordates und die Vereinbarkeit der darin vorgesehenen - inhaltlich bestimmten - katholischen Bekenntnisschule mit dem Grundgesetz ausdrücklich bejaht (BVerfGE 6, 309 [339]; ebenso BVerwGE 10, 136 [137] und 17, 267 [269 f.]; Heckel in DÖV 1953 S. 593 ff.; von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz 2. Auflage S. 288 Erl. V. 4. und S. 298 Erl. VII. 3. zu Art. 7; auch Redelberger räumt in DÖV 1954 S. 108 trotz anderweitiger Bedenken die grundgesetzliche Zulässigkeit der "materiellen" Bekenntnisschule ein).
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der "inhaltlich bestimmten" Bekenntnisschule schließt es allerdings nicht aus, daß der Betrieb solcher Schulen durch andere Vorschriften des Grundgesetzes beschränkt wird und "von dem Geiste der Wertvorstellungen des Grundgesetzes geprägt sein muß" (BVerwGE 17, 267 [273]), Eine solche Beschränkung ist aber dem Grundgesetz im Zusammenhang mit den hier zu entscheidenden Fragen nicht zu entnehmen. Keine Vorschrift des Grundgesetzes verbietet es dem Beklagten, aus den festgestellten Gründen die Ernennung des Klägers zum Leiter einer katholischen Bekenntnisschule abzulehnen:
Art. 33 Abs. 2 und 3 GG stehen dieser Verwaltungsentscheidung nicht entgegen. Grundsätzlich darf zwar ein katholischer Beamter in seinem dienstlichen Fortkommen nicht aus Gründen seines religiösen Bekenntnisses und daher auch nicht etwa deshalb benachteiligt werden, weil er ein "schlechter Katholik" ist. Das gilt aber nicht in bezug auf die Bewerber um konfessionell gebundene Staatsämter, wie "z.B. Religionslehrer, Bundeswehr- und Gefängnisgeistliche u.ä., bei denen die Konfessionszugehörigkeit zur 'Eignung' gehört" (von Mangoldt-Klein a.a.O. S. 808 f. Erl. IV. 6. zu Art. 33 mit weiteren Hinweisen). Die Lehrer einer inhaltlich bestimmten katholischen Bekenntnisschule und ebenso ihr Leiter haben nach dem hier maßgebenden grundgesetzmäßigen Landesschulrecht Nordrhein-Westfalens ein solches konfessionell gebundes Amt, und zwar in dem Sinne, daß sie nicht nur dem katholischen Bekenntnis angehören, sondern auch im Geiste dieses Bekenntnisses erziehen und unterrichten und gegebenenfalls die Schule leiten können müssen.
Art. 33 Abs. 3 GG enthält, soweit es um die Benachteiligung wegen religiöser Anschauungen geht, die Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes für den öffentlichen Dienst und damit insoweit eine Spezialvorschrift gegenüber dem Art. 3 Abs. 3 GG (vgl. von Mangoldt-Klein a.a.O. S. 797 Erl. II. zu Art. 33). Das gleiche gilt gegenüber Art. 12 Abs. 1 GG. Auf die beiden zuletzt genannten Vorschriften braucht deshalb hier nicht näher eingegangen zu werden.
Auch Art. 2 Abs. 1 GG ist - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht verletzt. Das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit findet seine Grenze an den Rechten anderer und an der verfassungsmäßigen Ordnung. Zu den "Rechten anderer" gehören das in Art. 12 Abs. 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen - ohne Widerspruch zum Grundgesetz - verankerte Recht der Erziehungsberechtigten auf Bekenntnisschulen ihrer Wahl und das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen, die Lehrerstellen an seinen Schulen nach Maßgabe der schulgesetzlichen Vorschriften zu besetzen. Diese Art der Stellenbesetzung setzt nicht, wie die Revision meint, eine mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbare "Schnüffelei" in der persönlichen Lebenssphäre der Lehrer voraus. Hier gilt insoweit nichts anderes als bezüglich der Eignung eines Beamten in Charakterlicher oder gesundheitlicher Hinsicht. Die Anstellungsbehörde ist stets gehalten, die Eignung eines Bewerbers für das vorgesehene Amt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in dem Umfange zu ermitteln, wie es ihr zur Erhaltung eines leistungsfähigen und tadelfreien öffentlichen Dienstes geboten erscheint. Dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an einer solchen sorgfältigen Prüfung steht Art. 2 Abs. 1 GG nicht entgegen. An welcher Stelle dabei vor einem Eindringen in die persönliche Lebenssphäre des Bewerbers haltzumachen ist, weil es auf diese für die Verwaltungsentscheidung nicht wesentlich ankommt, hängt von der Art des zu besetzenden Amtes und den hierfür geltenden Rechtsvorschriften ab. Die Ermittlung der Eignung indem jeweils sachlich gebotenen Umfange ist keine "Schnüffelei". Wie weit die Ernennungsbehörde das Verhältnis des zur Beförderung an einer Bekenntnisschule vorgesehenen Lehrers zu seiner Konfession von Amts wegen prüfen darf und muß, ohne unzulässig tief in seine persönliche Lebenssphäre einzudringen, läßt sich nicht allgemein bestimmen und bedarf hier keiner Erörterung, Denn jedenfalls hat der Beklagte die Grenze des Zulässigen nicht dadurch überschritten, daß er die von der zuständigen kirchlichen Stelle ihm zutreffend mitgeteilten Umstände berücksichtigt und daraus die Besorgnis hergeleitet hat, daß der Kläger zur Zeit nicht die erforderliche Eignung aufweise.
Die Glaubensfreiheit des Klägers (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), und sein Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) werden durch die angefochtene Entscheidung nicht angetastet. Der Kläger wird auch nicht unter Verletzung des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 GG gegen seinen Willen zur Erteilung von Religionsunterricht gezwungen. Die zuletzt genannte Vorschrift verbietet der Schulbehörde nicht darüber hinaus, aus der Entziehung der kirchlichen missio canonica und den ihr zugrunde liegenden Umständen anderweitige sachgemäße dienstrechtliche Folgerungen zu ziehen. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) und das Recht der Gemeinden zur Selbstverwaltung "nach Maßgabe der Gesetze" (Art. 28 Abs. 2 GG) sind ebenfalls nicht verletzt.
Die hier vertretene Auffassung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1960 - BVerwG VII C 201.59. - (BVerwGE 10, 136). Dort wurde in der - nicht durch öffentliche Belange gerechtfertigten -Nichtzulassung einer freireligiösen Studentin zur katholischen oder zur evangelischen Pädagogischen Akademie eine Verletzung des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 GG) erblickt. Hier spielt dieses Grundrecht keine Rolle; es geht - anders als dort - um die Besetzung eines öffentlichen Amtes, und dem Beklagten stehen gesetzlich festgelegte öffentliche Belange zur Seite.
Die Auffassung des Senats steht auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1963 - BVerwG VI C 163.61 - (BVerwGE 17, 267). Jenes Urteil ist entscheidend darauf gestützt, daß die Schulbehörde die Versetzung der Klägerin an eine andere Schule in der irrigen Annahme einer rechtlichen Bindung, ohne eigene Ermessensentscheidung, angeordnet habe. Hier hat dagegen der Beklagte eine solche rechtliche Bindung nicht angenommen, sondern selbst eine Ermessensentscheidung getroffen. Daß er sie innerhalb des engeren Spielraums getroffen hat, den ihm § 23 Abs. 1 Buchst. c SchVG in der damals vermeintlich gültigen ursprünglichen Fassung einzuräumen schien, während ihm in Wirklichkeit - wie der Verfassungsgerichtshof entschieden hat - ein weiterer, jede sachliche Erwägung einschließender Spielraum zustand, bedeutet nicht, daß er irrig eine rechtliche Bindung zuungunsten des Klägers angenommen hat; dieser Umstand begründet deshalb keinen Ermessensfehler. In dem vom VI. Senat entschiedenen Fall hatte die Klägerin zudem aus kirchenrechtlichen Gründen nicht getraut werden können, sah sich aber vor die Notwendigkeit gestellt, wenigstens standesamtlich die Ehe mit dem Manne einzugehen, von dem sie ein Kind erwartete, um das Kind als ehelich im Sinne des staatlichen Rechts zur Welt zu bringen; sie konnte sich deshalb nach der Meinung des VI. Senats auf Art. 6 GG berufen. Diese Vorschrift hat im vorliegenden Falle keine Bedeutung; zudem stand hier kein kirchenrechtliches Hindernis der Trauung entgegen. Eine Abweichung von dem Urteil des VI. Senats würde übrigens selbst dann nicht vorliegen, wenn jenes Urteil auf die Auffassung gestützt wäre, bezüglich der Eignung eines Lehrers für eine Bekenntnisschule sei auf die "wichtigsten" Grundsätze des Bekenntnisses und ein "beharrliches" Verstoßen gegen sie abzustellen, weil strengere Anforderungen den "Bekenntnisschulbegriff des Grundgesetzes sprengen" würden (BVerwGE 17, 267 [272, 273]). Denn der Kläger hat "beharrlich", nämlich weit mehr als zehn Jahre lang, einen Grundsatz des katholischen Bekenntnisses mißachtet, den das Berufungsgericht in Anwendung irrevisiblen katholischen Kirchenrechts als wesentliches Gebot bezeichnet hat. Zudem bestanden nach den verbindlichen Darlegungen des Berufungsgerichts gegen die Eignung des Klägers zur Leitung einer katholischen Bekenntnisschule auch deswegen Bedenken, weil er sich - insbesondere bei der Erteilung der missio canonica - den kirchlichen Stellen gegenüber so verhalten hat, als sei in seinem Verhältnis zur Kirche alles in Ordnung. Der Sachverhalt und die Rechtsfragen sind deshalb hier wesentlich andere als die, über die der VI. Senat zu entscheiden hatte.
Hiernach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erscheint nicht geboten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000,00 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer