Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1963, Az.: BVerwG II C 45.61
Anforderungen an die Begründung eines Urteils; Beurteilung eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 45.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14796
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.01.1961 - AZ: VIII A 966/59
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 1 Nr. 2 (= § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG) LBG NRW
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO
- § 108 Abs. 2 VwGO
- § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO
- § 69 Abs. 1 a Nr. 3 Personalvertretungsgesetz NRW v. 28.5.1958 (GV S. 209)
- § 96 Abs. 1 Personalvertretungsgesetz NRW v. 28.5.1958 (GV S. 209)
Fundstellen
- BayVbl 1964, 17
- DÖD 1963, 174
- DÖV 1965, 497 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1965, 19
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... vom 26. Januar 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1919 geborene Kläger bestand im Juni 1953 nach Wiederholung die große juristische Staatsprüfung "ausreichend". Durch Verfügung vom 17. Juli 1953 widerrief der Oberlandesgerichtspräsident in ... das Beamtenverhältnis des Klägers, da "eine spätere Übernahme in den Justizdienst keine Aussicht auf Erfolg habe". Am 22. Juli 1953 berief er den Kläger jedoch erneut in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und erteilte ihm einen Dienstleistungsauftrag im höheren Justizdienst bei dem Amtsgericht A.. Dort war der Kläger bis zum 30. September 1954 vorwiegend als Einzelrichter in Strafsachen tätig, wurde aber auch zur Bearbeitung von Zivilprozeß- und Grundbuchsachen herangezogen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1954 wurde er dem Landgericht A. zugeteilt; dort wurde er bis zum 31. Januar 1955 in einer Strafkammer und anschließend bis zum 15. September 1955 in einer Zivilkammer beschäftigt. Am 16. September 1955 wurde der Kläger erneut dem Amtsgericht A. zugewiesen und wiederum in Strafsachen beschäftigt.
Mit Wirkung vom 1. Dezember 1955 wurde der Kläger unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Gerichtsassessor ernannt.
Auf Weisung des Beklagten wies der Oberlandesgerichtspräsident in ... den Kläger am 22. Oktober 1956 zur weiteren Erprobung wieder dem Landgericht A. zu. Dem Beklagten waren anläßlich der Bearbeitung von Gnadengesuchen vom Kläger verfaßte Strafurteile bekanntgeworden; er vertrat die Ansicht, daß drei dieser Urteile schwerwiegende Rechtsfehler enthielten und diese drei Urteile in keiner Weise durchschnittlichen Anforderungen entsprächen. Außerdem behielt sich der Beklagte auf den Vorschlag des Oberlandesgerichtspräsidenten, die Probezeit des Klägers zu verlängern, den Widerruf der Übernahme des Klägers als Anwärter für das Amt des Richters und Staatsanwalts bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach der Übernahme, d.h. bis zum 30. November 1957, vor.
Ab Februar 1957 wurde der Kläger auf Anordnung des Beklagten in einer Zivilkammer unter einem "besonders qualifizierten" Vorsitzenden beschäftigt. Durch Bericht vom 8. August 1957 empfahl der Oberlandesgerichtspräsident in ..., von einer Beendigung des Beamtenverhältnisses des Klägers Abstand zu nehmen, obwohl er "den Assessor nur zum schwachen Durchschnitt zählen" könne; eine Beendigung des Beamtenverhältnisses nach vierjährigem Justizdienst würde aber notwendigerweise mit dem Odium behaftet sein, die Justizverwaltung versuche, sich nunmehr der schwächeren Kräfte zu entledigen, die sie in Zeiten eines spürbaren Mangels an qualifizierten Nachwuchskräften habe einstellen müssen. Der Beklagte erwiderte unter dem 10. September 1957, daß er es in Anbetracht der Personallage und der nur mäßigen Leistungen des Klägers kaum rechtfertigen könne, diesen dauernd im höheren Justizdienst zu beschäftigen. Mit Datum vom 14. Oktober 1957 erteilte er dem Kläger folgenden Bescheid:
"Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVNW S. 237) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 16. Mai 1939 (RGBl. I S. 917) werden Sie hiermit in Ausübung des bis zum 30. November 1957 vorbehaltenen Widerrufsrechts im Namen der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Ablauf des 31. Dezember 1957 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Auf die Gründe, die Ihnen gemäß Erlaß vom 10. September 1957 eröffnet worden sind, nehme ich Bezug ..."
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er bat, die Entscheidung über den Widerspruch sechs Monate hinauszuschieben und ihm während dieser Zeit Gelegenheit zu geben, sein Können unter Beweis zu stellen. Der Beklagte entsprach dieser Bitte, indem er die weitere Erprobung des Klägers beim Landgericht K. verfügte und anordnete, daß sie von einem hierfür besonders geeigneten Kammervorsitzenden durchgeführt werde. Der Kläger wurde der 7. Zivilkammer unter dem Vorsitz des Landgerichtsdirektors Dr. R. zugeteilt. Mit Datum vom 20. Juni 1958 legte der Oberlandesgerichtspräsident unter Bezugnahme auf ein durch Dr. R. erstelltes Dienstleistungszeugnis dem Beklagten einen Bericht vor, in dem er unter Hinweis auf diese Beurteilung und die Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten empfahl, nunmehr den Widerspruch des Klägers gegen die Entlassungsverfügung zurückzuweisen. Durch Erlaß vom 1. Juli 1958 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Klage mit dem Antrage,
den Erlaß des Beklagten vom 14. Oktober 1957 und seinen Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1958 aufzuheben,
hat das Verwaltungsgericht ... stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land ... durch Urteil vom 26. Januar 1961 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Erwägungen:
Der Begriff der "mangelnden Bewährung" im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GV S. 237) - LBG - sei entgegen der Meinung des ersten Richters ein unbestimmter Rechtsbegriff. Das Gericht könne nur prüfen, ob der Beklagte bei der Beurteilung des Klägers falsche Tatsachen zugrunde gelegt oder einen vom Gesetz nicht gebilligten Maßstab angelegt hat. Das sei nicht der Fall. Zwar überwiege die Zahl der günstigen Beurteilungen des Klägers, und der Dienstherr sei weitgehend auf diese Einzelbeurteilungen angewiesen. Er habe aber in eigener Verantwortung zu prüfen, ob ein Entlassungsgrund vorliegt. Die Feststellung mangelnder Bewährung hänge von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebietes ab; diese Anforderungen zu bestimmen sei Sache des Dienstherrn. Auch sei die Art und Weise, wie der Beklagte zu der für den Kläger ungünstigen Bewertung seiner Leistungen gelangt sei, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte sei berechtigt und verpflichtet gewesen, die über den Kläger erstellten Einzelbeurteilungen einer eigenen Würdigung zu unterziehen. Er könne einen Bewerber nur dann als zur endgültigen Anstellung geeignet ansehen, wenn dieser sowohl in Zivil- wie in Strafsachen und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit die erforderliche Qualifikation habe und voraussichtlich sowohl als Einzel- wie als Kollegialrichter alle Anforderungen erfüllen werde. Zwar müsse der Beklagte hierbei die besonderen Umstände, unter denen die Einzelbeurteilungen zustande gekommen sind, berücksichtigen, also auch den Umstand, daß die für den Kläger ungünstigste Beurteilung (Dr. R.) sich auf eine Erprobungszeit von nur rund 2 1/2 Monaten erstreckt habe. Zu Unrecht führe aber das Verwaltungsgericht aus, daß diese Zeitspanne nur im Zusammenhang mit der gesamten Beschäftigungszeit von vier Jahren zu betrachten und daher nicht wesentlich sei. Aus der Beurteilung des Landgerichtsdirektors Dr. R. ergebe sich die Kürze der Erprobungszeit in der von diesem geführten Kammer und ferner, daß dem Kläger während dieser Zeit keine Dezernatsarbeit, sondern nur besonders ausgesuchte Akten zugewiesen worden seien. Mit einem solchen Verfahren sei auch nicht etwa der Sinn der Probezeit verfälscht worden. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beklagte die näheren Umstände und die Kürze der Nacherprobung nicht beachtet hätte. Daß man bei der Auswertung der Einzelbeurteilungen möglicherweise auch zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis hätte gelangen können, mache die Entscheidung des Beklagten nicht rechtswidrig. Der Wertbegriff der "Bewährung" im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LBG schließe ein, daß nicht nur von einer richtigen oder falschen Beurteilung, sondern allenfalls von verschiedenen Ansichten gesprochen werden könne, daß also die Auswertung nicht unbedingt zu einer objektiv allein richtigen Bewertung zu führen brauche.
Daher würden durchschlagende Bedenken gegen die Meinung des Beklagten, der Kläger eigne sich nicht zum Richter, schon dann nicht zu erheben sein, wenn der Beklagte allein auf Grund der Einzelbeurteilungen zu diesem Ergebnis gelangt wäre. Der Beklagte habe sich aber nicht auf die Auswertung der Einzelbeurteilungen beschränkt, sondern - was zulässig sei - auch eigene Ermittlungen angestellt. Der Beklagte habe nach Durchsicht von 100 Urteilen des Klägers in 17 Entscheidungen wesentliche Rechtsmängel festgestellt, nachdem schon die ihm im Oktober 1956 zugeleiteten drei Strafakten durchgreifende Unrichtigkeiten aufgewiesen hätten. Zu Unrecht mache der Kläger geltend, der Beklagte dürfe sich auf die Durchsicht der 100 Strafurteile nicht berufen, weil dieser - nachgeschobene - Grund die klägerische Rechtsverteidigung erschwere. Es handele sich nicht um neue Gründe, denn die Überprüfung der Akten und ihre Auswertung sei zur Abrundung eines im Ansatz schon bestehenden Leistungsbildes erfolgt und habe dem Beklagten nur die letzte Gewißheit über die von ihm zu treffende Entscheidung verschafft. Zudem habe der Kläger hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Diese Ermittlungen seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch geeignet gewesen, dem Beklagten bereits in den Einzelbeurteilungen angedeutete Leistungsmängel zu bestätigen. Der Beklagte habe mit der Entlassungsverfügung ferner nicht gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht verstoßen. Dem Kläger sei seit Jahren bekannt gewesen, daß seine Tätigkeit Anlaß zu Zweifeln an seiner fachlichen Eignung gebe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Die Revision beantragt - sinngemäß -,
unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dem Kläger nicht das rechtliche Gehör gewährt, indem es seiner Entscheidung die Feststellung zugrunde gelegt habe, die im Herbst 1956 vom Beklagten durchgesehenen drei Strafakten seien fehlerhaft bearbeitet worden; denn dem Kläger sei die erbetene Einsicht in diese Strafakten nicht gewährt worden. Diese Rüge ist unbegründet, weil das Berufungsgericht eine Feststellung des von der Revision angegebenen Inhalts gar nicht getroffen hat.
Hinsichtlich der drei Strafakten, deren Nichtübersendung an den Kläger die Revision geltend macht, hat das Berufungsgericht (S. 2 letzter Absatz und S. 9 letzter Absatz des angefochtenen Urteils) nach dem Sinnzusammenhang offensichtlich nur sagen wollen, daß der Beklagte wesentliche Rechtsmängel festgestellt habe; eine Feststellung solchen Inhalts stellt auch die Revision nicht in Frage. - Es ist dem Revisionsvorbringen nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Revision die Rüge der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs auch insoweit erheben will, als sie geltend macht, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung auch nicht auf das Ergebnis der Durchsicht der siebzehn - dem Kläger übersandten - Strafakten stützen dürfen, weil diese Strafakten nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden seien. Diese Rüge würde aber jedenfalls deshalb fehlgehen, weil § 108 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nicht vorschreibt, daß alle Vorgänge, auf die das Urteil gestützt werden soll, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden. Die Vorschrift bestimmt lediglich - und eine weitergehende Pflicht des Gerichts ist insoweit auch aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu entnehmen -, daß das Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Daß der Kläger sich zu diesen Strafakten nicht habe äußern können, macht die Revision selbst nicht geltend. Es bedarf daher keiner Klärung, ob das Berufungsgericht hinsichtlich dieser Strafakten eine eigene Feststellung des Inhalts, daß sie mit Rechtsmängeln behaftet seien, getroffen hat oder ob das Berufungsurteil auch in diesem Punkte dahin zu verstehen ist, daß der Beklagte die Urteile beanstandet habe.
Der Revisionskläger meint ferner, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen, denn es enthalte keine Darlegungen darüber, daß es die Beurteilungen des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 23. März 1957 und die des Landesgerichtsdirektors Dr. R. als ordnungsmäßig zustande gekommen und als zutreffend ansieht, ferner keine Begründung für die Feststellung, daß dem Kläger regelmäßig oder doch häufig Fehlleistungen unterliefen, und endlich keine Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Klägers, die Entlassungsverfügung verletze den Gleichheitssatz. Bei diesem Vorbringen übersieht die Revision, daß ein Gericht sich in seinem Urteil nicht mit jedem einzelnen - wenn auch erheblichen - Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muß; es genügt, wenn eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat und die tragenden Gründe der Entscheidung dargelegt sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Urteile vom 12. Mai 1960 - BVerwG II C 67.58 - und vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 169.59 -; ferner Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. September 1951 - IV ZR 155.50 -, NJW 1952 S. 23). Diesen Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird das angefochtene Urteil gerecht.
Auch soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht entsprochen, kann sie keinen Erfolg haben. Die Revision ist der Meinung, das Berufungsgericht hätte aufklären müssen, unter welchen näheren Umständen die Beurteilung vom 23. März 1957 zustande gekommen ist. Sie vermißt ferner Ermittlungen zu dem Vorbringen des Klägers, daß er in jener Zeit vier Dezernate verwaltet habe, daß die von dem Beklagten ausgewählten Strafurteile nicht aus 100, sondern aus einer größeren Anzahl von Akten ausgewählt worden seien, und ferner, daß dem Kläger - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - die Fraglichkeit seiner dauernden Anstellung nicht bekannt gewesen sei. In allen diesen Punkten entspricht das Revisionsvorbringen nicht den an die ordnungsmäßige Erhebung der Rüge mangelnder Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen. Nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO muß die Revisionsbegründung, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Zu diesen Tatsachen gehören bei der Rüge der mangelnden Aufklärung jedenfalls auch die Beweismittel, deren sich das Berufungsgericht nach der Meinung der Revision hätte bedienen müssen. Ferner bedarf es der Darlegung, daß das angefochtene Urteil auf der Nichtverwertung der Beweismittel beruht oder beruhen kann, der behauptete Mangel also wesentlich ist. Diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54] [13]) aus § 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - hergeleiteten Anforderungen an die ordnungsmäßige Erhebung einer solchen Verfahrensrüge sind gleicherweise auch gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu stellen, denn diese Vorschrift unterscheidet sich nur im Wortlaut, nicht im Inhalt von der entsprechenden Regelung in § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1961 - BVerwG VI C 28.60 -). Die Revision hat aber weder Beweismittel angegeben, die zu verwerten das Berufungsgericht pflichtwidrig unterlassen haben soll, noch hat sie dargetan, daß das Berufungsgericht bei Verwertung solcher Beweismittel möglicherweise zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
Der Kläger kann mit der Revision aber auch keinen Erfolg haben, soweit er die materiellrechtlichen Grundlagen seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe angreift. Das Berufungsgericht ist mit Recht der Ansicht des Verwaltungsgerichts entgegengetreten, daß der Begriff der "mangelnden Bewährung" im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LBG der uneingeschränkten richterlichen Nachprüfung unterliege. Für die wörtlich übereinstimmende Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1955 (BGBl. I S. 551) - BBG - hat der Senat bereits im Urteil vom 29. September 1960 (BVerwGE 11, 139[BVerwG 29.09.1960 - BVerwG II C 79/59] [140 f.]) die Grenzen der richterlichen Nachprüfung der Entlassung eines Probebeamten wegen mangelnder Bewährung aufgezeigt. Dort ist ausgeführt, die Feststellung der mangelnden Bewährung sei in erster Linie von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebietes abhängig, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muß. Aus der Natur der Sache heraus könne nur der Dienstherr die Anforderungen dieses Aufgabengebietes bestimmen, so daß auch nur ihm allein die Fähigkeit zugesprochen werden könne, zuverlässig und sachverständig zu beurteilen, ob der einzelne Beamte diesen Anforderungen entspricht. Hieraus hat der Senat gefolgert, daß der Gesetzgeber mit dem Begriff der "mangelnden Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung)" dem Dienstherrn einen gerichtlich nicht überprüfbaren "Beurteilungsspielraum" gewährt habe mit der Folge, daß der Richter die Beurteilung, welche die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des einzelnen Probebeamten durch den Dienstherrn erfahren haben, nur daraufhin zu überprüfen hat und überprüfen kann, ob der Begriff der "mangelnden Bewährung" und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Tatbestand zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind. Diese Beschränkung des richterlichen Prüfungsrechts ist der gesetzlichen Regelung immanent; es handelt sich seinem Wesen nach um einen - nicht nach allgemeinen objektiven Wertmaßstäben vollziehbaren - Akt wertender Erkenntnis. An dieser Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 27. September 1962 (BVerwGE 15, 39 [BVerwG 27.09.1962 - BVerwG II C 164.61] [40/41]), das ebenfalls zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG ergangen ist, festgehalten. In diesem Urteil hat der Senat sich auch mit dem Einwand auseinandergesetzt, die durch die gesetzliche Statuierung eines "Beurteilungsspielraums" herbeigeführte Beschränkung des Rechts und der Pflicht des Gerichts, in eine volle Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einzutreten, sei mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Er hat ausgeführt, der Grundsatz, daß die Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe wesentlicher Teil der Rechtsfindung sei (BVerfGE 2, 380 [BVerfG 01.07.1953 - 1 BvL 23/51] [395 f.]), werde nicht ohne weiteres dadurch beeinträchtigt, daß ein Gesetz selbst beider Subsumtion des Sachverhalts unter einen ausfüllungsbedürftigen Begriff höchstpersönliche Entscheidungen fordert, die der richterlichen Nachprüfung nicht voll zugänglich sein sollen. Ebenso, wie es einerseits dem Gesetzgeber unbenommen sei, der Verwaltung ein "Handlungsermessen", also die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten, einzuräumen, könne er ihr andererseits auch bei der Ausfüllung eines von ihm, dem Gesetzgeber, selbst gesetzten unbestimmten Rechtsbegriffs einen gewissen "Spielraum" überlassen, sofern dies nur aus sachlichen Gründen notwendig erscheinen muß. Diese Notwendigkeit und damit eine entsprechende Befugnis des Gesetzgebers ist in bezug auf die Entschließung des Dienstherrn darüber, ob er sich auf Lebenszeit an einen Beamten binden soll, aus der Natur der Sache heraus geboten und steht daher zu Art. 19 Abs. 4 GG nicht in Widerspruch. Menger (in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III/2 S. 745, 752) hat im Anschluß an Ule (VDStRL 15, 141 [166 ff.]) die Ansicht vertreten, daß es sich bei der Einräumung eines Beurteilungsspielraums durch den Gesetzgeber nicht um eine Einschränkung des "Umfangs", als vielmehr um eine solche der "Intensität" des Rechtsschutzes handle. Kellner (DÖV 1963, 418 [428]) hat hierzu bemerkt, daß die Beschränkung richtiger in der speziellen materiellrechtlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zu suchen und zu prüfen sei, ob diese eine unzulässige Umgehung des Art. 19 Abs. 4 GG beinhalte. Die Kontroverse hat an Bedeutung verloren, nachdem Menger (VArch.Bd. 54 S. 296) seine Ansicht dahin klargestellt hat, daß auch er die Frage nach der "Intensität" des Rechtsschutzes primär als ein Problem des materiellen Rechts versteht.
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß § 45 Abs. 1 Nr. 2 LBG nicht anders ausgelegt werden kann als § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG, und es hat - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 11, 139[BVerwG 29.09.1960 - BVerwG II C 79/59]) - die oben entwickelten Grundsätze auf die von ihm getroffene Entscheidung zutreffend angewendet. Das verkennt die Revision, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung maßgeblich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1959 (BVerwGE 10, 75[BVerwG 17.12.1959 - BVerwG VI C 70.58]) gestützt; dieses sei aber nicht einschlägig, weil es sich mit der Entlassung eines Beamten auf Widerruf befasse; aus ihm könne daher die Annahme eines "Beurteilungsspielraums" bei der Entlassung eines Beamten auf Probe nicht hergeleitet werden. Fehl geht ferner die Meinung der Revision, dem zuletzt erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei die Rechtsansicht zu entnehmen, daß bei der Entlassung eines Beamten auf Probe für die Annahme eines Beurteilungsspielraums kein Raum sei. Daß dies nicht der Fall ist, hat der Senat bereits (BVerwGE 11, 139[BVerwG 29.09.1960 - BVerwG II C 79/59] [140]) klargestellt. A.a.O. ist ausgeführt, daß das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 1959 (BVerwGE 10, 75[BVerwG 17.12.1959 - BVerwG VI C 70.58] [79]) lediglich auf die Schranken hingewiesen habe, welche bei der Entlassung eines Beamten auf Probe - anders als bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf - dem Ermessen des Dienstherrn gesetzt sind, daß aber damit nicht der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn bei der Feststellung der mangelnden Bewährung in Frage gestellt worden sei.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang ferner, das Berufungsgericht habe das Vorliegen eines Beurteilungsspielraums mit der Erwägung begründet, daß die Entlassung eines Widerrufsbeamten aus jedem sachlichen Grund dem Ermessen des Dienstherrn unterworfen bleibe und § 45 LBG lediglich eine Einschränkung der Entlassungsgründe darstelle; in dieser Erwägung erblickt die Revision einen Denkfehler. Dabei verkennt sie offenbar den Doppelsinn des Begriffs "Ermessen". Beim Beamten auf Widerruf ist es sowohl dem "Ermessen" des Dienstherrn überlassen, ob er einen Entlassungsgrund für gegeben erachtet, als auch, ob er - gegebenenfalls - von diesem Entlassungsgrund Gebrauch macht, also den Beamten entläßt (Handlungsermessen). Dieses Handlungsermessen ist dem Dienstherrn gleicherweise beim Beamten auf Probe eingeräumt. Eingeschränkt - im Vergleich mit einem Beamtenverhältnis auf Widerruf - sind bei einem Beamtenverhältnis auf Probe aber die Umstände, die es dem Dienstherrn erlauben, einen Sachverhalt für gegeben zu erachten, der ihn berechtigt, von seinem Handlungsermessen Gebrauch zu machen. Mit der Annahme einer solchen Einschränkung ist das Vorliegen eines - gleichwohl dem Dienstherrn eingeräumten - Beurteilungsspielraums denkgesetzlich durchaus vereinbar. Die Revision rügt auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den Umfang dieses Beurteilungsspielraums nicht abgegrenzt. Es heißt im angefochtenen Urteil, die gerichtliche Überprüfung erstrecke sich darauf, ob die Entlassungsbehörde den Probebeamten willkürlich abqualifiziert oder ob sie ihrer Entscheidung unrichtige Tatsachen oder Erwägungen zugrunde gelegt hat, die vom Gesetz nicht gebilligt werden. Diese Darlegungen entsprechen den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen; sie lassen erkennen, daß das Berufungsgericht den Umfang seiner richterlichen Prüfungspflicht - und zwar zutreffend - abgegrenzt hat. Soweit das Berufungsgericht seine Darlegung, daß ein solcher Fall rechtsfehlerhafter Beurteilung durch den Dienstherrn nicht vorliege, auf tatsächliche Feststellungen gestützt hat, ist das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO hieran gebunden, weil die insoweit erhobenen Verfahrensrügen nicht durchgreifen. Bei den weiteren Einwendungen der Revision gegen diese Feststellungen handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung.
Soweit das Berufungsgericht ausführt, der Wertbegriff der Bewährung schließe ein, daß nicht von einer richtigen oder falschen Beurteilung, sondern allenfalls von verschiedenen Ansichten gesprochen werden könne, daß also die Beurteilung durch den Dienstherrn nicht unbedingt die objektiv allein richtige zu sein brauche, ist klarzustellen, daß der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn nicht die Befugnis einschließt, zwischen zwei sachlich begründeten Möglichkeiten frei zu wählen; mit einer solchen Auswahl hätte der Dienstherr in Wahrheit eine Ermessensentscheidung getroffen und die Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt. Er muß bei der Feststellung der mangelnden Bewährung die pflichtgemäße Überzeugung von der Richtigkeit seiner Beurteilung gehabt haben (vgl. für den insoweit rechtsgleichen Beurteilungsspielraum bei einer Schulprüfung: BVerwGE 12, 359[BVerwG 14.07.1961 - VII C 25.61] [363]). Daß das Berufungsgericht dies verkannt hätte, ist dem angefochtenen Urteil indessen nicht zu entnehmen. Nach dem Sinnzusammenhang hat das Berufungsgericht lediglich sagen wollen, daß die Anerkennung des Beurteilungsspielraums in Grenzfällen dazu führen kann, daß auch eine andere als die getroffene Entscheidung sich als objektiv rechtmäßig erwiesen hätte; damit ist die grundsätzliche Besserstellung des Probebeamten gegenüber dem Widerrufsbeamten entgegen der Ansicht der Revision nicht in Frage gestellt. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß der Dienstherr bei der Ausfüllung des Beurteilungsspielraums nicht auf die Auswertung von Einzelbeurteilungen beschränkt ist, sondern daß er jedenfalls berechtigt - und gegebenenfalls sogar verpflichtet - ist, sich durch zusätzliche Ermittlungen eine Bestätigung eines im Ansatz nach den Einzelbeurteilungen ihm bereits vermittelten Leistungsbildes zu verschaffen. Darin liegt entgegen der Ansicht der Revision auch kein unzulässiges Nachschieben von Gründen. Zur Begründung eines Verwaltungsaktes dürfen sogar noch während des Verwaltungsrechtsstreits Tatsachen nachgeschoben werden, wenn der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesensgehalt verändert wird (BVerwGE 1, 12[BVerwG 24.09.1953 - I C 51.53] und 311). Der Beklagte war auch nicht gehindert, in der dem Kläger gewährten Nacherprobungszeit ihn mit ausgesuchten Akten zu beschäftigen; eine Verfälschung des Sinns der Probezeit könnte darin dann erblickt werden, wenn die ordnungsgemäße Bearbeitung solcher Akten von einem im Beamtenverhältnis auf Probe zu beschäftigenden Richter schlechterdings nicht zu erwarten wäre.
Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, der Beklagte habe durch den angefochtenen Entlassungsakt den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, weil er bei der Wiedereinstellung von Richtern zur Wiederverwendung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - gezwungen gewesen sei, weniger strenge Leistungsanforderungen zu stellen als an ihn. Bei diesem Einwand verkennt der Kläger, daß die Beamten zur Wiederverwendung, die gemäß §§ 5, 11, 19 G 131 unterzubringen waren, den Status eines Beamten auf Lebenszeit nach entsprechender Bewährung bereits erreicht hatten; es handelt sich also schon deshalb um unterschiedliche Sachverhalte. Soweit aber - von der Regelung des § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes betroffene - Beamte auf Widerruf an der Unterbringung teilnahmen, waren sie lediglich entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung zu verwenden (§ 19 Abs. 2 G 131), sie hatten sich also ebenfalls noch zu bewähren und konnten nach den gesetzlichen Vorschriften wegen mangelnder Eignung entlassen werden.
Auch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht hinderte den Beklagten nicht, im Rahmen des ihm eingeräumten Handlungsermessens - angesichts der rechtsfehlerfrei für vorliegend erachteten mangelnden Bewährung des Klägers - das Beamtenverhältnis zu beenden. Der Kläger glaubt, eine Verletzung der Fürsorgepflicht deshalb annehmen zu können, weil der Beklagte die Entlassung erst nach einer über vierjährigen Bewährungszeit ausgesprochen hat. Das Ermessen des Dienstherrn bei der Entscheidung über die Beendigung eines Probebeamtenverhältnisses wegen mangelnder Bewährung wird durch den fortschreitenden Ablauf der Bewährungszeit aber nicht beschränkt (BVerwGE 11, 139[BVerwG 29.09.1960 - BVerwG II C 79/59] [141]). Dafür, daß der Beklagte die Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses des Klägers schuldhaft verzögert hätte, ist den Feststellungen im angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen; ob in diesem Falle eine andere Beurteilung Platz greifen müßte, bedarf daher keiner Erörterung.
Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Entlassungsaktes bedurfte es auch nicht der Zustimmung des Personalrats. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1958 (GV S. 209) - LPVG -, das in § 69 Abs. 1 Buchst. a Nr. 3 eine solche Zustimmung bei der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf vorschreibt, auch auf solche Beamten anzuwenden ist, die richterliche Funktionen wahrnehmen. Denn dieses Gesetz ist erst am 1. Juni 1958 in Kraft getreten (§ 96 Abs. 1 LPVG), der angefochtene Verwaltungsakt aber schon im Oktober 1957 ergangen; seine Rechtmäßigkeit kann durch dieses Gesetz jedenfalls deshalb nicht in Frage gestellt werden, weil es sich rückwirkende Kraft nicht beigelegt hat. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Beklagte den Widerspruchsbescheid erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen hat. Zwar unterliegt der Verwaltungsakt der gerichtlichen Prüfung in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erfahren hat (vgl. BVerwGE 10, 75[BVerwG 17.12.1959 - BVerwG VI C 70.58] [80]); Vortrage ist aber, ob die Gesetzesänderung den bereits ergangenen Verwaltungsakt nachträglich in seinem rechtlichen Bestand überhaupt berührt. Nur wenn der neuen Regelung ein dahin gehender Wille des Gesetzgebers zu entnehmen ist, hat die Behörde bei der Entscheidung über den Widerspruch die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes an dieser Regelung zu messen. Ein solcher Wille kann dem vorbezeichneten Gesetz, das sich rückwirkende Kraft nicht beigelegt hat, nicht entnommen werden. Es würde sonst von dem mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch abhängen, ob eine im übrigen ordnungsgemäß zustande gekommene Entlassungsverfügung wegen Fehlens der nach damaligem Recht nicht erforderlichen Zustimmung des Personalrats Bestand hat.
Nach alledem ist die Revision unbegründet und muß zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.500 DM festgesetzt.
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel