Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.09.1953, Az.: BVerwG I C 51.53
Allgemeine Grundsätze des Verfahrensrechts; Voraussetzungen für die Gewährung von Armenrecht; Inanspruchnahme von Wohnraum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1953
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 51.53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 10120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 1, 12 - 14
- DVBl 1954, 224-225 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1954, 262-263 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1954, 208 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
Das Verwaltungsgericht hat eine während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegebene rechtliche Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes, auch soweit sie mit einer früheren Begründung nicht übereinstimmt, jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn durch sie der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen geändert wird.
Das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat, hat
in seiner Sitzung am 24. September 1953,
an der teilgenommen haben:
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Ernst als Beisitzer,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird das Armenrecht für das Revisionsverfahren verweigert.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
Im November 1945 wies die Beklagte dem Kläger, der vorher ein nach erlittenem Vollfliegerschaden erhaltenes Zimmer wegen völliger Vernachlässigung hatte verlassen müssen, ein Zimmer bei dem Beigeladenen zu. Nach einem Aktenvermerk geschah dies nach dem Reichsleistungsgesetz vom 1. September 1939 (RGBl, I S. 1645) - RLG - auf unbestimmte Zeit. Der 79 Jahre alte Kläger hat auch dieses Zimmer in einen schmutzigen, gesundheitsschädlichen Zustand versetzt.
Zwischen der Ehefrau des Beigeladenen und dem Kläger wurde eine mündliche Vereinbarung über ein Entgelt von monatlich 16 DM für das Zimmer einschließlich Kaffee und Bettwäsche getroffen. Es kam zu Streitigkeiten, die auch zuweilen gerichtlich ausgetragen wurden. Beide bemühten sich um eine Trennung, die Ehefrau des Beigeladenen auch deshalb, weil dieser Ende 1947 aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehrte.
Am 5. August 1948 erging auf Grund der Bayerischen Ausführungsbestimmungen zu § 14 der Verordnung Nr. 115 zur Durchführung des Wohnungsgesetzes eine Verfügung der Beklagten, nach der der Kläger in ein Obdachlosenheim eingewiesen und ihm bei Weigerung Zwangsräumung angedroht wurde. Diese wurde am 13. August 1948 durchgeführt. Einspruch und Verwaltungsbeschwerde des Klägers wurden zurückgewiesen, letztere am 3. Januar 1949 von der Regierung Mittelfranken mit der Maßgabe, daß die Verweisung in ein Obdachlosenasyl aufgehoben wurde. Der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage gab das Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 12. Januar 1950 statt. Die Beklagte legte hiergegen Berufung ein und stützte die angefochtenen Maßnahmen nachträglich auch auf das Reichsleistungsgesetz. Wegen Auszugs des Beigeladenen (mit Familie) am 7. Dezember 1951 änderte der Kläger seine Anträge dahin ab, die maßgeblichen Verwaltungsakte für unzulässig zu erklären.
Durch Urteil vom 13. Februar 1953 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage ab. Er vertritt in den Entscheidungsgründen die Auffassung, daß eine nach dem Reichsleistungsgesetz erfolgte Inanspruchnahme von Wahnraum nur nach diesem Gesetz, nicht nach dem Wohnungsgesetz, zurückgenommen werden könne. Eine nach Erlaß des Verwaltungsakts von der Behörde gegebene anderweitige rechtliche Begründung sei aber zulässig:
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30. März 1953 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Januar 1950 mit der Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen, daß die strittigen Verwaltungsakte (vom 5. August 1948 und 3. Januar 1949) für unzulässig erklärt werden.
Gleichzeitig beantragt er,
ihm für das Revisionsverfahren das Armenrecht zu gewähren und für den Fall der mündlichen Verhandlung einen Rechtskundigen von Berlin als Vertreter beizuordnen.
Dem Kläger wurde bereits im Berufungsverfahren das Armenrecht bewilligt; er ist daher nach § 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch im Revisionsverfahren als arm anzusehen. § 114 ZPO verlangt ferner, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Dies bedingt die Prüfung der Erfolgsaussichten des vom Kläger begehrten Revisionsverfahrens,
Die Raumzuweisung im November 1945 ist auf Grund des Reichsleistungsgesetzes, nicht des öffentlichen Wohnungsrechts, erfolgt. Dies wird vom Kläger in seiner Revisionsschrift ausdrücklich anerkannt.
Die Begründung des Verwaltungsakts ist eine Tatsachenfeststellung im Sinne des § 56 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S, 625) - BVerwGG -, keine rechtliche Folgerung aus einem Sachverhalt, Deshalb ist das Bundesverwaltungsgericht an die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs in München, der Verwaltungsakt sei auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgt, gebunden.
Die angefochtene Verfügung vom 5. August 1948 (3. Januar 1949), durch die die Einweisung vom November 1945 widerrufen wurde, ist nach dem Wohnungsrecht (§ 14 Bayer. Durchführungsverordnung vom 6. Dezember 1946 nebst Ausführungsbestimmungen), nicht nach dem. Reichsleistungsgesetz, begründet worden. Es erübrigt sich zu erörtern, ob eine nach dem Reichsleistungsgesetz vor dem Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 18 (Wohnungsgesetz) erlassene Wohnraumeinweisung, nach dem Wohnungsgesetz und seinen Durchführungsbestimmungen widerrufen werden könnte, da die angefochtene Verfügung nachträglich mit Erfolg auf das Reichsleistungsgesetz gestützt werden kann.
Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits (in ihrer Berufungsbegründungsschrift) die rechtliche Begründung ihres Verwaltungsakts vom 5. August 1948 auf das Reichsleistungsgesetz (zumindest hilfsweise) umgestellt und insoweit eine andere rechtliche Darlegung nachgereicht.
Rechtsprechung und Schrifttum lassen überwiegend ein solches "Nachschieben" zu. Es handelt sich hier um den einfachsten Fall, weil nur Rechtsgründe, nicht Tatsachen neu vorgebracht werden und sie nur "nachgeschoben", nicht von Gerichts wegen berücksichtigt sind.
Da ausdrückliche einschlägige Bestimmungen fehlen, sind die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts maßgebend. Wesentlich ist für einen Verwaltungsakt zunächst, was er bezweckt und wie er hierbei in den Rechtskreis des einzelnen eingreift. Die rechtliche Begründung folgt erst in zweiter Hinsicht. Dies ergibt sich schon daraus, daß ein Verwaltungsakt, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, auch ohne jegliche rechtliche Begründung erlassen werden kann. Wenn nun in solchem Fall, wie der Württembergisch-Badische Verwaltungsgeriehtshof, Senat Karlsruhe, (DVBl. 1952 S. 223) betont, das Verwaltungsgericht hier die passende Rechtsgrundlage wählen kann, so kann es bei rechtlicher Begründung durch die erlassende Behörde - von ausdrücklicher, ausschließlicher Festlegung abgesehen (vgl. Württembergisch-Badischer Verwaltungsgerichtshof, Senat Stuttgart, SJZ 1948 S. 153) - nicht anders sein, da sonst, die Verwaltung sich veranlaßt sehen könnte, zumindest bei zweifelhafter Rechtslage überhaupt keine rechtliche Begründung zu geben, um sich nicht unnötig festzulegen. Eine solche Folge würde dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen nicht dienen. Auch bei einem Verwaltungsakt ist zwischen dem Ausspruch und seiner Begründung zu unterscheiden. Der Ausspruch wird grundsätzlich nicht dadurch verändert, daß ihm eine andere rechtliche Begründung beigegeben wird; denn die Behörde will hierbei immer das gleiche aussprechen, es nur auf eine andere Art rechtfertigen. Deshalb wird durch die andere rechtliche Begründung, von Ausnahmen abgesehen, kein anderer Verwaltungsakt geschaffen, sondern nur derselbe Verwaltungsakt auf eine andere Grundlage gestellt.
Im übrigen wäre die Behörde nicht gehindert, jeweils einen neuen Verwaltungsakt mit der anderen Begründung zu erlassen. Die Aufhebung des ersten Verwaltungsakts durch das Gericht würde dann den Rechtsstreit nicht beilegen, sondern ihn nur aufschieben, und in einem zweiten Prozeß müßte das behandelt werden, was schon im ersten den Gegenstand des Streites bildete. Dazu würde die zeitliche Verschiedenheit der beiden Verwaltungsakte eine weitere Rechtsunsicherheit bringen. Auch dieses unbefriedigende Ergebnis zwingt dazu, das "Nachschieben" von Rechtsgründen durch die Behörde im Laufe des Rechtsstreites zuzulassen. Die Frage, ob ein solches "Nachschieben" nur dann zulässig ist, wenn der Verwaltungsakt durch die andere Begründung (bei gleichem Sachverhalt) nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen nicht etwas wesentlich anderes wird, kann im vorliegenden Rechtsstreit deshalb dahingestellt bleiben, weil die Widerrufsverfügung vom 5. August 1948 durch den Übergang von der Begründung nach dem Wohnungsgesetz auf das Reichsleistungsgesetz ihr Wesen nicht verändert hat. Die Behörde bezweckt, einerlei ob sie die Widerrufsverfügung nach dem Wohnungsrecht oder dem Reichsleistungsgesetz begründet, stets das gleiche, nämlich die Entfernung eines Eingewiesenen aus seinem Raum, notfalls mit Zwangsräumung. Immer ist die Aufhebung eines öffentlichen Rechtsverhältnisses über denselben Raum mit den gleichen Rechtsfolgen beabsichtigt.
Deshalb berührt die verschiedene Begründung der Verfügung vom 5. August 1948 nicht ihren Wesensinhalt. Ein "Nachschieben" des Rechtsgrundes (Reichsleistungsgesetz anstatt § 14 Durchführungsverordnung zum Wohnungsgesetz) ist daher entsprechend der insoweit kaum bestrittenen Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum zulässig. Weil der Kläger sich auf diese andere rechtliche Begründung ohne weiteres einrichten kann, ist auch sein Rechtsschutzanspruch nicht beeinträchtigt. Die Auffassung des Klägers, die Nachbringung eines anderen Rechtsgrundes sei deshalb unzulässig, weil durch seine, des Klägers, zwangsweise Entfernung und den Auszug des Beigeladenen vollendete Tatsachen geschaffen seien, die nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten, ist rechtsirrig. Die Art der Wirkung des Verwaltungsakts ist für seine rechtliche Begründung bedeutungslos. Rechtfertigt das Gesetz eine solche Verfügung, so ist sie rechtmäßig. Dies kann nach Gesagtem nicht anders sein, wenn die rechtliche Begründung, die sie trägt, erst später vorgetragen wird. Die Entfernung des Klägers aus seinem Raum betraf nur die Durchsetzung des Widerrufs und, kann daher den zugrunde liegenden Verwaltungsakt selbst nicht rechtswidrig machen. Daraus folgt, daß der im August 1948 ausgesprochene Widerruf der Einweisung vom November 1945 nur nach dem Reichsleistungegesetz zu beurteilen ist.
Das durch §§ 5, 2a RLG geschaffene öffentliche Rechtsverhältnis zwischen Bedarfsstelle (Dritten) und Betroffenen kann Jederzeit widerrufen werden. Dies folgt aus seiner Eigenart, da es zur Behebung eines Notstandes nur vorübergehend gedacht ist, auch wenn es auf unbestimmte Zeit angeordnet war. Eine ausdrückliche Bestimmung, die dies festlegt, war daher entbehrlich,
§ 2 der Dritten Durchführungsverordnung zum Reichsleistungsgesetz vom 27. November 1944 (RGBl. I S. 331), der die zwangsweise Durchsetzung eines Einweisungswiderrufs regelt, geht allerdings, ohne es ausdrücklich auszusprechen, von der selbstverständlichen Voraussetzung aus, daß der begünstigte Dritte nicht etwa inzwischen ein privates Recht auf Besitz am zugewiesenen Raum erhalten hat (vgl. Haumann in MDR 1949 S. 718). Ein solches Recht zum Besitz hat der Kläger aber nicht erworben, da ein Mietvertrag zwischen ihm und dem. Beigeladenen nicht geschlossen wurde.
Ob ein Mietverhältnis zustande gekommen ist, stellt eine Rechtsfrage (Auslegungsfrage im Sinne der §§ 133, 157 BGB), nicht eine Tatfrage dar und ist deshalb der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Festgestellt hat das Berufungsgericht, daß die Ehefrau des Beigeladenen dem Kläger Bettwäsche stellte und sonstige Nebenleistungen erbrachte, und daß zwischen den Beteiligten eine Abrede dahin getroffen wurde, der Kläger solle für das Zimmer (einschließlich Nebenleistungen) monatlich 16 DM zahlen. Darin ist aber noch kein Abschluß eines Mietvertrages zu sehen.
Sinn des Mietvertrages in dieser Rechtslage ist, daß der Betroffene dem Begünstigten eine Rechtsstellung geben will, die ihm ein Recht zum Besitz auch dann verleiht, wenn einmal die Zuweisung nach dem Reichsleistungsgesetz ihr Ende finden sollte. Gleichgültig ist, ob der Betroffene sich anfänglich dem Zwang widersetzt oder freiwillig den Begünstigten in seiner Wohnung aufgenommen hat. Jedenfalls muß er sich zumindest im Laufe des Zusammenwohnens mit der entstandenen Lage so abgefunden haben, daß er durchaus bereit ist, ein privatrechtliches Verhältnis ohne Rücksicht auf die Dauer der Zuweisung auch danach fortzusetzen (Hans, Das Wohnungsgesetz, 7. Auflage S. 117 f.); denn das Rechtsverhältnis nach dem Reichsleistungsgesetz ist als vorübergehend gedacht, auch wenn die Einweisung auf unbestimmte Zeit verfügt war. Ein Mietvertrag soll den Aufenthalt des Begünstigten auf unbestimmte Zeit verlängern und damit das vorübergehende Verhältnis durch ein dauerndes ersetzen.
Festgestellt ist ferner vom Berufungsgericht, daß der Kläger unsauber und streitsüchtig ist und den Raum von Anfang an in einen äußerst unsauberen Zustand versetzt hat, so daß die Ehefrau des Beigeladenen verständlicherweise wiederholt bei den Behörden um seine Entfernung aus dem Raum gebeten hat. Es ist daher anzunehmen, daß der Beigeladene (seine Ehefrau) nicht im geringsten daran gedacht hat, den Kläger länger als unbedingt nötig bei sich zu behalten und dies durch einen Mietvertrag über die Zuweisungszeit hinaus zu bestätigen.
Deshalb sprechen die strengen Voraussetzungen für einen Mietvertrag gerade bei vorangegangener Einweisung nach dem Reichsleistungsgesetz (so Hans a.a.O. S. 118) im vorliegenden Falle gegen den Abschluß eines Mietvertrages und für die Annahme einer auf die Höhe der Entschädigung und gewisse Einzelheiten der Wohnraumgewährung während des Einweisungsverhältnisses begrenzten Abrede. Dies ist in §§ 26 Abs. 1-4, 27 Abs. 2 RLG ausdrücklich vorgesehen, weil eine solche Abmachung nur die Zeit der Einweisung klären und regeln, nicht aber darüber hinaus ein weiteres Recht zum Besitz begründen will.
Wie der Beigeladene oder seine Ehefrau selbst ihr Rechtsverhältnis zum Kläger aufgefaßt haben, ist nicht entscheidend. Unerheblich ist auch, ob - wie der Kläger behauptet - aus etwaigen früheren Schritten des Beigeladenen (seiner Ehefrau) bei dem Wohnungsamt und dem Gericht zu entnehmen ist, sie hätten den Kläger als ihren Untermieter betrachtet. Es ist gleichfalls nicht wesentlich, wie andere Behördenstellen dieses Rechtsverhältnis aufgefaßt haben, da das Bundesverwaltungsgericht an ihre Rechtsansicht nicht gebunden ist. Aus dem ganzen Zusammenhang ist vielmehr unter vernünftiger Auslegung der Lebensverhältnisse zu entnehmen, daß zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger kein Mietvertrag geschlossen wurde. Infolgedessen war die Widerrufsverfügung vom 5. August. 1948 zulässig und enthielt keine Rechtsverletzung.
Der Erlaß dieser Verfügung stand im freien Ermessen der Beklagten. Sie hat hierbei auch keinen Ermessensfehler begangen. Dies folgt schon daraus, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgetragen sind (§ 56 Abs. 2 BVerwGG), stets in so hohem Maße unsauber war, daß ein Zusammenwohnen mit ihm nicht zumutbar ist.
Die Räumungsanordnung folgt aus § 2 der Dritten Durchführungsverordnung zum Reichsleistungsgesetz, in dem ausdrücklich die zwangsweise Entfernung eines Eingewiesenen nach Aufhebung der Einweisung geregelt ist (vgl. hierzu Wesemann in DV 1949 S. 63; Schiedermaier in DV 1949 S. 262, die die Anwendung bei Inanspruchnahme zur Benutzung bejahen).
Diese Räumungsanordnung stellt auch nicht deshalb einen Ermessensfehler dar, weil sie mit einer Einweisung in ein Obdachlosenheim verbunden war. Der Kläger konnte mit Rücksicht auf sein Verhalten, das, wie nicht angreifbar vom Berufungsgericht festgestellt, diesen unerträglichen Zustand herbeigeführt hat, keinen Anspruch auf Einweisung in einen anderen freien Raum erheben. Im übrigen hat der Kläger vorher häufiger ihm zugewiesene andere Unterkünfte ohne Gründe abgelehnt.
Damit läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen.
Daraus folgt aber auch, daß die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet. Dem Kläger konnte daher zur Durchführung der Revision das Armenrecht nicht bewilligt werden.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Ernst