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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1961, Az.: BVerwG VI C 28.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 28.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 08.01.1960 - AZ: 58 III 58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1920 geborene Kläger stand seit Ende 1936 Im bayerischen Justizdienst. Als Aufstiegsbeamter legte er im Jahre 1948 die Prüfung für den gehobenen Justizdienst ab und wurde am 1. Juni 1949 zum Justizinspektor bei der Staatsanwaltschaft T. ernannt; mit Urkunde vom 11. Januar 1950 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

2

Im Juli 1952 sprach der Kläger im Bayerischen Staatsministerium der Justiz vor, um sich zu erkundigen, welche Aussichten ein Gesuch um Beurlaubung aus dem Staatsdienst ohne Dienstbezüge habe; er trug hierzu vor, daß er im Laufe des nächsten halben Jahres zu heiraten und in den Betrieb seines zukünftigen Schwiegervaters, eines Möbelfabrikbesitzers in W., einzutreten beabsichtige, weil er sich dadurch wirtschaftlich besserstelle. Ihm wurde eröffnet, daß eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge für den genannten Zweck nicht möglich sei.

3

Am 3. September 1952 meldete sich der Kläger unter Vorlage eines privatärztlichen Zeugnisses ohne Angabe des Befundes krank. Am 5. September 1952 suchte er unter Vorlage eines weiteren privatärztlichen Zeugnisses darum nach, seinen Wohnort zum Zwecke einer mehrwöchigen Badekur verlassen zu dürfen; die Genehmigung wurde ihm erteilt. In dem letztgenannten Zeugnis ist bescheinigt, daß er z.Z. wegen toxischer Blut-, Herz- und Kreislaufstörungen und wegen Rheuma nicht dienstfähig sei; nach einer Vorbehandlung sei allernächstens eine mehrwöchige Badekur notwendig. Mit Verfügung vom 17. September 1952 wurde die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses des Staatlichen Gesundheitsamts T. angefordert. Daraufhin legte der Kläger ein Zeugnis des Staatlichen Gesundheitsamts W. vom 16. Oktober 1952 vor, in dem bescheinigt ist, daß infolge einer hartnäckigen Erkrankung der Lymphdrüsen des Halses eine Herzschwäche bestehe, die noch ärztlicher Behandlung bedürfe; ohne ausreichende Therapie sei die Berufsfähigkeit gefährdet. Es sei damit zu rechnen, daß noch zwei Monate ärztlicher Behandlung notwendig seien, ehe wieder ausreichende Berufsfähigkeit vorliege.

4

Etwa einen Monat später, am 22. November 1952, verheiratete sich der Kläger mit der Fabrikbesitzertochter Maria P. in W., wo er seitdem im Betriebe seines Schwiegervaters tätig ist.

5

Am 19. Dezember 1952 forderte der Oberstaatsanwalt in T. den Kläger auf, ihm bis zum 1. Januar 1953 mitzuteilen, welcher Arzt ihn behandele und ob seine Gesundheit nicht wieder so weit hergestellt sei, daß er Dienst machen könne; falls der Kläger aus gesundheitlichen Gründen weiterhin Genehmigung zum Verlassen seines Wohnortes wünsche, solle er ein entsprechend begründetes Gesuch vorlegen.

6

Bereits am 10. Dezember 1952 hatte der Kläger beim Generalstaatsanwalt in M. ein "Gesuch um Entlassung aus dem Justizdienst und Feststellung meiner Arbeitsuntauglichkeit" eingereicht, in dem er unter anderem ausführte: "Da es mir infolge meiner Krankheit nicht mehr möglich ist, den Dienst wie bisher befriedigend auszuführen, habe ich mich entschlossen, aus dem Justizdienst auszutreten und meine Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen. Meine bisherigen ärztlichen und amtsärztlichen Zeugnisse habe ich meiner vorgesetzten Dienststelle vorgelegt."

7

Das Ministerium faßte dieses Gesuch als Entlassungsverlangen im Sinne des Art. 89 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (Bay. GVBl. S. 349) - BayBG - auf und entließ den Kläger mit Ablauf des Monats Dezember 1952 aus dem bayerischen Staatsdienst. Seit dem 1. Januar 1953 wurden an den Kläger keine Dienstbezüge mehr gezahlt. Der Kläger machte demgegenüber geltend, sein Gesuch sei nicht als Entlassungsverlangen, sondern als Antrag auf Versetzung in den Ruhestand aufzufassen. Er erhob Anfechtungsklage und erstritt beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 13. Februar 1956 ein obsiegendes Urteil, das im wesentlichen damit begründet ist, dem Antrag des Klägers habe die erforderliche Bestimmtheit gefehlt.

8

Auf Grund dieses Urteils ersuchte das Ministerium am 26. April 1956 den Kläger, sich beim Landgerichtsarzt des Landgerichts München I untersuchen zu lassen. Am 11. Oktober 1956 schließlich ließ der Kläger daraufhin durch seinen Bevollmächtigten mitteilen, er habe bei zwei kurzen Aufenthalten in Bayern keine Gelegenheit gehabt, sich untersuchen zu lassen und bitte deshalb, die Untersuchung durch das Staatliche Gesundheitsamt W. durchführen zu lassen. Eine dort am 14. November 1956 vorgenommene Untersuchung führte zu keinem eindeutigen Befund; erst ein Gutachten vom 17. Januar 1957 kam zu dem Ergebnis, bei dem Kläger liege keine dauernde Dienstunfähigkeit vor.

9

Daraufhin lehnte das Ministerium am 24. Januar 1957 den Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand ab, zugleich forderte es ihn auf, sich zu erklären, ob er den Dienst wieder aufnehmen oder seine Entlassung beantragen wolle. Nach Verlängerung der Erklärungsfrist bat der Bevollmächtigte des Klägers im Mai 1957 um Beiziehung eines Obergutachtens. Das Ministerium ersuchte daraufhin den leitenden Arzt der inneren Abteilung des Stadtkrankenhauses K., ein Gutachten zu erstatten. Auf eine Aufforderung dieses Arztes vom 13. Januar 1958, sich zur stationären Beobachtung einzufinden, ließ der Kläger mitteilen, daß er sich einer neuerlichen Untersuchung nicht zu unterziehen beabsichtige. Er beantragte nunmehr seine Entlassung aus dem bayerischen Staatsdienst zum nächstmöglichen Zeitpunkt und bat um eine spezifizierte Abrechnung der noch zu zahlenden Dienstbezüge.

10

Mit Verfügung vom 28. Januar 1958 entließ daraufhin das Ministerium den Kläger gemäß Art. 89 BayBG mit sofortiger Wirkung aus dem bayerischen Staatsdienst. Unter Nr. 2 dieser Verfügung stellte es fest, daß der Kläger ab 1. Januar 1953 schuldhaft unerlaubt dem Dienst ferngeblieben sei und daher gemäß Art. 32 Abs. 2 BayBG von diesem Zeitpunkt ab seine Dienstbezüge verloren habe.

11

Der Kläger legte gegen die unter Nr. 2 der Entlassungsverfügung getroffene Regelung "Einspruch" ein, den er im wesentlichen damit begründete, er sei nicht schuldhaft unerlaubt dem Dienst ferngeblieben, da er durch die inzwischen aufgehobene Entlassungsverfügung vom 23. Dezember 1952 an der Dienstleistung gehindert gewesen sei.

12

Das Ministerium behandelte den "Einspruch" als Widerspruch im Sinne des § 126 BRRG und wies diesen mit Bescheid vom 28. März 1958 zurück. Zur Begründung führte es aus:

13

Der Kläger habe im Herbst 1952 die Erlaubnis zum Verlassen seines Wohnortes nur zur Durchführung einer Badekur erhalten; er habe sich jedoch einer Badekur nicht unterzogen, sondern sich in W. aufgehalten. Einer Aufforderung des Oberstaatsanwalts, an seinen Wohnort zurückzukehren, sei er nicht nachgekommen. Auch wenn der Kläger der Auffassung gewesen sei, daß er nicht dienstfähig sei und deshalb seine Ruhestandsversetzung beantragt habe, habe er bis zur Entscheidung über diesen Antrag die Rückkehr an seinen Wohnort nicht verweigern dürfen. Sein Fernbleiben vom Dienst müsse ihm also als schuldhaft zur Last gelegt werden. Daran habe auch die Entlassungsverfügung nichts geändert. Gerade weil der Kläger diese Verfügung nicht als rechtswirksam anerkannt habe, habe er sich zur Verfügung seiner Dienstbehörde halten müssen. Er habe statt dessen ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde seinen dauernden Aufenthalt außerhalb Bayerns genommen, welcher Sachverhalt für sich allein schon kraft Gesetzes (Art. 83 Abs. 1 BayBG) das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zur Folge gehabt hätte.

14

Der Kläger hat den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm seine Bezüge als Justizinspektor auch noch für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis 30. Juni 1956 zu zahlen und die Bescheide des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 28. Januar 1958 sowie 28. März 1958 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

15

Zur Begründung hat er im wesentlichen geltend gemacht: Aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Zeugnissen ergebe sich, daß er im Herbst 1952 tatsächlich dienstunfähig gewesen sei. Er habe auch bis zum 1. Januar 1953, wie sich aus dem oben angeführten Schreiben des Oberstaatsanwalts vom 19. Dezember 1952 ergebe, die Genehmigung zum Verlassen seines Wohnortes zum Zwecke ärztlicher Behandlung gehabt. Für die Zeit ab 1. Januar 1953 könne ein schuldhaftes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst deshalb nicht angenommen werden, weil von einem entlassenen Beamten, der die Entlassungsverfügung angefochten habe, nicht verlangt werden dürfe, daß er sich ohne Dienstbezüge an seinem bisherigen Dienstort zur Verfügung seiner Dienstbehörde halte und so den Ausgang seines Rechtsstreits abwarte. Er sei gezwungen gewesen, im Betriebe seines Schwiegervaters seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Hätte das Ministerium richtigerweise den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand abgelehnt, so hätte er nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit den Dienst wieder aufgenommen, hätte sich durch Fernkurse und ähnliches die notwendigen kaufmännischen Kenntnisse für seine neue Stellung angeeignet und wäre dann erst nach drei oder vier Jahren aus dem Justizdienst ausgeschieden.

16

Der Verwaltungsgerichtshof hat Ermittlungen angestellt über die Dienstbezüge des Klägers in den Jahren 1953 bis 1958, die ihm nach den angefochtenen Bescheiden verlorengehen sollen, und über die - wesentlich höheren - Bezüge, die der Kläger in der gleichen Zeit bei der Firma ... in W. als Gehalt bezogen hat. Er hat weiter durch Befragen des Klägers festgestellt, daß dieser sein Zimmer in T. schon 1949 aufgegeben und seine Wohnung bei seinen Eltern in M. gehabt, dort aber auch heute noch einen zweiten Wohnsitz habe.

17

Der Verwaltungsgerichtshof hat sodann die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

18

Der Kläger sei bis zum 28. Januar 1958 Beamter des Freistaats Bayern gewesen. Er sei nicht etwa gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBG aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden, weil er seinen Wohnsitz außerhalb Bayerns genommen habe; dem stehe u.a. seine Behauptung entgegen, daß er noch jetzt einen zweiten Wohnsitz in Bayern habe. Außerdem hätte die Anwendung der genannten Vorschrift einer ausdrücklichen förmlichen Entscheidung bedurft. Eine solche Entscheidung sei nicht getroffen worden.

19

Das Beamtenverhältnis sei ein Dienst- und Treueverhältnis. Es erfasse die gesamte Persönlichkeit des Beamten. Dieser habe sich mit seiner ganzen Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Seine ganze Arbeitskraft gebühre dem Dienst, dem er nicht ohne Genehmigung fernbleiben dürfe. - Von dem so bestimmten Wesen und Inhalt des Beamtenverhältnisses her sei der vorliegende Rechtsstreit zu beurteilen. Mit der Treuepflicht des Beamten sei es nicht vereinbar, daß er, ohne bereit und willens zu sein, seine Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, gleichwohl die Weitergewährung von Dienstbezügen beanspruche. Die Beamtengesetze sähen daher den Verlust der Dienstbezüge für die Zeit des nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vor. Auch im öffentlichen Recht und im Beamtenrecht könne der Grundsatz von Treu und Glauben Anwendung finden. Eine Verletzung dieses Grundsatzes könne unter Umständen, wie sie hier vorlägen, der Geltendmachung von Dienstbezügen entgegenstehen.

20

Der Kläger habe sich bereits im Jahre 1952 mit dem Gedanken getragen, aus dem Staatsdienst auszuscheiden, um in den Betrieb seines nunmehrigen Schwiegervaters in W. einzutreten, weil er sich dadurch wirtschaftlich besserstelle. Der Kläger habe versucht, dies zunächst in Form einer Beurlaubung aus dem Staatsdienst zu erreichen, was nicht möglich gewesen sei. Er sei dann ab 3. September 1952 dem Dienst durch Krankmeldung ferngeblieben und habe seitdem keinen Dienst mehr gemacht. Am 5. September 1952 habe er um Genehmigung zum Verlassen seines Wohnortes zum Zwecke einer mehrwöchigen Badekur nachgesucht. Er habe die Genehmigung hierfür erhalten, habe sich aber keiner Badekur unterzogen. Damit seien die Voraussetzungen, auf Grund deren die Erlaubnis zum Verlassen des Wohnortes erteilt worden sei, nicht erfüllt und gar nicht eingetreten. Gleichwohl sei der Kläger nicht an seinen Wohnort zurückgekehrt, sondern habe sich im Betrieb des Fabrikbesitzers ... betätigt, mit dessen Tochter er sich am 22. November 1952 verheiratet habe. Am 10. Dezember 1952 habe er ein Entlassungsgesuch eingereicht, dessen Inhalt zwar nicht eindeutig gewesen sei. Eindeutig habe sich jedoch daraus ergeben, daß der Kläger die Beendigung seines Beamtenverhältnisses angestrebt habe und keinen Dienst als Beamter mehr habe leisten wollen. Er sei bereits im Betrieb seines Schwiegervaters tätig gewesen. Die spätere Entwicklung habe bewiesen, daß der Kläger die Beendigung seines Dienstverhältnisses auf einem Weg und in einer Form gesucht habe, die nicht den vollen Verlust auf Alimentierung, auf Gewährung einer Versorgung nach sich gezogen habe. Er sei offenbar davon ausgegangen, daß ihm für den seit 1936 geleisteten Staatsdienst auch irgendwie Versorgungsansprüche hätten zuerkannt werden müssen. Er habe dies, da ihm anscheinend die Bestimmungen über die Nachversicherung nicht bekannt gewesen seien, über den Weg der Ruhestandsversetzung zu erreichen versucht. Erst als dieser Versuch gescheitert sei, weil sich seine Behauptung, er sei dauernd dienstunfähig, als unzutreffend und sein Begehren auf Versetzung in den Ruhestand als unberechtigt und undurchsetzbar erwiesen habe, habe er einen nicht mehr verklausulierten Entlassungsantrag gestellt, dem mit Verfügung vom 28. Januar 1958 mit sofortiger. Wirkung entsprochen worden sei. Bis dahin habe der Kläger keinerlei Beamtendienst mehr verrichtet. Er sei dem Dienst ununterbrochen seit dem 3. September 1952 ferngeblieben. Seine Absicht, zum Dienst nicht mehr zurückzukehren, habe er jedenfalls seit seinem Gesuch vom 10. Dezember 1952 offen bekundet, mit dem er eindeutig die Beendigung seines Dienstverhältnisses angestrebt habe. Bei dieser Sachlage könne der Kläger nicht einwenden, er sei an der Ausübung seines Dienstes durch die mit Urteil vom 13. Februar 1956 aufgehobene Entlassungsentschließung gehindert gewesen. Dieser Einwand widerspreche dem eigenen Verhalten des Klägers: Er habe im September 1952 eine Genehmigung für das Verlassen seines Wohnortes nur zum Zwecke der Durchführung einer Badekur erhalten, nicht für einen Aufenthalt und eine Betätigung in W.; er habe sich jedenfalls seit seiner Verehelichung, also seit dem 22. November 1952, im Betrieb seines Schwiegervaters betätigt und diesem - statt seinem Dienstherrn - seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt gegen eine Entlohnung, die das Vielfache seiner Dienstbezüge ausgemacht habe; er habe jedenfalls eindeutig seit dem 10. Dezember 1952 nicht mehr in den Beamtendienst zurückkehren, vielmehr sein Beamtenverhältnis beenden wollen. Für die hier zu entscheidende Frage sei es ohne Bedeutung, in welcher Form der Kläger die Beendigung seines Beamtenverhältnisses zu erreichen gesucht habe; entscheidend sei vielmehr, daß er die Beendigung des Beamtenverhältnisses angestrebt habe und bereits vor Einreichung seines Gesuchs vom 10. Dezember 1952 einer anderen Beschäftigung nachgegangen sei. Es könne daher keine Rede davon sein, daß der Kläger vom Dienstherrn an der Ausübung des Dienstes gehindert worden sei. Daß der Dienstherr das Gesuch um Beendigung des Dienstverhältnisses als Entlassungsantrag und nicht als Antrag auf Versetzung in den Ruhestand aufgefaßt und behandelt habe, sei mit auf die - bewußt oder unbewußt - unklare Formulierung des Antrags vom 10. Dezember 1952 zurückzuführen. Die Behandlung seines Antrags durch die Dienstbehörde hätte keinen Einfluß auf den Entschluß des Klägers gehabt, die bereits aufgenommene Tätigkeit im Betrieb seines Schwiegervaters wegen der erheblich besseren Verdienstmöglichkeit fortzusetzen und sein Beamtenverhältnis zu beenden. Ihm sei es nur um die Sicherstellung irgendeiner Versorgung auf Grund der bisher dem Staat geleisteten Dienste gegangen. Ein Beamter, der die Beendigung seines Beamtenverhältnisses beantrage und seit Stellung des Antrags noch vor dessen rechtskräftiger Verbescheidung dem Dienst fernbleibe und einer anderen - noch dazu weit einträglicheren - Verdienstmöglichkeit nachgehe und nicht die Absicht habe, wieder als Beamter Dienst zu tun, bleibe dem Dienst im Sinne des Art. 32 BayBG schuldhaft ohne Urlaub fern. Er gehe damit seiner Dienstbezüge für die Zeit seines Fernbleibens verlustig.

21

Stehe - wie im vorliegenden Fall - fest, daß ein Beamter sein Beamtenverhältnis beenden wolle und nicht daran denke, eine bereits bei Einreichung eines Gesuchs um Beendigung des Beamtenverhältnisses aufgenommene Tätigkeit wieder aufzugeben, weil er sich wirtschaftlich damit weit besserstelle, könne er nicht geltend machen, daß er gleichwohl noch Anspruch auf Gewährung von Dienstbezügen habe, solange sein Beamtenverhältnis noch nicht formell und rechtskräftig beendet sei. Einem solchen Anspruch stehe vor allem auch wegen der besonderen Treuepflicht des Beamten der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, der ein ehrliches Verhalten des Beamten erfordere und ein Verhalten ausschließe, das eine Benachteiligung des Dienstherrn bewirke oder gar bezwecke. Bei der gegebenen Sachlage könne das Verhalten des Klägers nicht als ehrlich bezeichnet werden; denn das Ziel des Klägers, das Beamtenverhältnis zu beendigen, und sein Wille, keinen Dienst mehr als Beamter wegen der bereits anderweitig aufgenommenen und besser entlohnten Tätigkeit zu leisten, habe seit dem 10. Dezember 1952 eindeutig festgestanden.

22

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach seinem Klageantrag zu erkennen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

23

Er gestehe dem Beklagten zu, nach den einschlägigen Artikeln des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 615 BGB seine inzwischen bei der Firma P. verdienten Bezüge ganz oder teilweise auf sein Beamtengehalt anzurechnen. Er widersetze sich jedoch insbesondere der geradezu ehrenrührigen Feststellung des Ministeriums, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil bestätigt habe, daß er ab 1. Januar 1953 schuldhaft unerlaubt dem Dienst ferngeblieben sei und deshalb seine Dienstbezüge verloren habe. Der Verwaltungsgerichtshof spreche in seinem Urteil "so schön" von dem Treueverhältnis zwischen Staat und Beamten. Die Treuepflicht habe aber nicht er, sondern der Beklagte verletzt. Im Berufungsurteil sei festgestellt worden, daß er, der Kläger, sich damals, als er sich außerhalb seines Wohnortes zum Zwecke einer mehrwöchigen Badekur befunden habe, einer solchen Kur gar nicht unterzogen gehabt habe. Durch die behandelnden Ärzte könne aber nachgewiesen werden, daß er während dieser Zeit sehr wohl alles getan habe, um seine Gesundheit wieder herzustellen und die Badekur zwar nicht in einem Badeort, jedoch unter ärztlicher Aufsicht in W. vorgenommen habe. "Beweis: die behandelnden Ärzte, deren Anschriften bereits im Akt vorliegen." - Eine weitere Verletzung der Treuepflicht des bayerischen Staats sei darin zu erblicken, daß ihm, dem Kläger, jetzt im Urteil unterstellt werde, er habe womöglich sogar bewußt seinen Antrag vom 10. Dezember 1952 unklar formuliert. Eine weitere Verletzung der Treuepflicht sei es gewesen, daß der genannte Antrag ohne Rückfrage vom Staat so ausgelegt worden sei, "wie es ihm behagte", und daß der Staat erst durch das drei Jahre später ergangene Urteil von seinem Unrecht habe überzeugt werden können. - "Die Krone einer Treueverletzung" sei es, daß einem im Dienst bislang untadeligen Beamten jetzt wegen unerlaubter Entfernung vom Dienst keine Dienstbezüge gezahlt werden sollten. Der Verwaltungsgerichtshof sei "sehr böse darüber", daß der Kläger noch dazu eine weit einträglichere Verdienstmöglichkeit aufgenommen habe, ohne die rechtskräftige Bescheidung seines Antrags abzuwarten. Wenn also ein kleiner Justizinspektor "durch ein großmächtiges Staatsministerium" entlassen worden sei und nun nicht mehr zum Dienst gehe, so solle das nach dieser Abfassung ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst sein. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofs habe ihn zwar darauf hingewiesen, er habe die Möglichkeit gehabt, durch eine einstweilige Anordnung eine Weiterbeschäftigung zu erzwingen. Einem verhältnismäßig kleinen Beamten habe man aber nicht zumuten können, mit solchen Mitteln gegen seinen Dienstherrn vorzugehen. Man müsse sich vorstellen, wie das Dienstklima gewesen wäre, wenn er damals hätte schlauer sein wollen als das Ministerium der Justiz und sich damit hätte durchsetzen wollen.

24

Ganz entschieden müsse er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs verwahren, er habe nicht ehrlich gehandelt, habe von vornherein die jetzige Tätigkeit angestrebt und ähnliches mehr. Der Verwaltungsgerichshof ziehe hierbei Schlüsse aus den Bezügen, die er, der Kläger, bei der Firma P. erhalten habe. Weder diese Bezüge noch die von ihm dafür jetzt ausgeübte verantwortungsvolle Tätigkeit seien aber von vornherein voraussehbar gewesen. Wenn die Firma P. ihn als Nichtkaufmann und Nichtfachmann in der Möbelbranche schon in den ersten Jahren mit 21.000 DM bis 80.000 DM entlohnt habe, so sei dabei die Tatsache berücksichtigt worden, daß die Inhaberin der Firma seine Frau sei. Wenigstens in den ersten Jahren hätte ein wesentlich geringer entlohnter Angestellter die von ihm geleistete Arbeit verrichten können, während die hohen Beträge nach wie vor der Inhaberin des Unternehmens, wenn auch in einer anderen Weise zugeflossen wären. Das könne durch Vernehmung von Zeugen und die Anhörung eines Sachverständigen geklärt werden.

25

Im übrigen sei er wieder längere Zeit krank gewesen. Seit seiner Tätigkeit als Leiter von mehreren Möbelfabriken und eines Sägewerkes sei zwar sein Einkommen einträglich, jedoch seine Gesundheit nicht besser geworden. Er hätte, gut verheiratet, bei einem Amtsgericht in Oberbayern ein wesentlich besseres Leben führen können als jetzt und hätte dort wohl auch viel älter werden können, als es bei seiner jetzigen Tätigkeit zu erwarten sei. Tatsächlich sei also nicht der bayerische Staat geschädigt, sondern umgekehrt er, der Kläger, weil er durch das fehlerhafte Verhalten des Beklagten in einen Beruf "gedrängt" worden sei, der zwar materielle Vorteile habe, aber ihn letzten Endes nicht besserstelle.

26

Der Beklagte hat das angefochtene Urteil verteidigt. Er hat die Zulässigkeit der Revision in Zweifel gezogen unter Hinweis darauf, daß sich der Kläger mit einer Anrechnung seiner das Gehalt eines Justizinspektors weit übersteigenden Bezüge bei der Firma P. einverstanden erklärt habe; unter diesen Umständen bestehe für den Zahlungsanspruch kein Rechtsschutzbedürfnis; für die Beseitigung der angeblich ehrenrührigen Feststellungen, um die es dem Kläger offenbar in erster Linie gehe, sei aber im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren kein Raum.

27

Der Kläger hat erwidert, er habe zwar dem Beklagten zugestanden, seine inzwischen bei der Firma P. verdienten Bezüge "ganz oder teilweise anzurechnen"; er habe jedoch gleichzeitig in der Revisionsbegründung bemerkt, daß die Frage über die Höhe der Anrechnung nur durch Vernehmung von Zeugen und die Anhörung eines Sachverständigen entschieden werden könne.

28

II.

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

29

Die Bedenken des Beklagten gegen die Zulässigkeit der Revision greifen nicht durch. Mit dem Leugnen des Rechtsschutzinteresses für den Klageanspruch wird nur die Zulässigkeit der Klage, nicht die der Revision in Frage gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Wenn es zuträfe, daß sie unzulässig wäre, so würde gerade daraus sich die Berechtigung des Klägers ergeben, das ihn beschwerende Sachurteil mit der Revision anzugreifen.

30

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage aber zu Recht als unbegründet abgewiesen. Sie war zulässig, und ihre Zulässigkeit ist auch nicht etwa dadurch nachträglich weggefallen, daß der Kläger sich in der Revisionsinstanz grundsätzlich mit der Anrechnung seiner bei der Firma P. verdienten Bezüge auf das ihm nach seiner Ansicht noch zustehende Beamtengehalt einverstanden erklärt hat. Schon angesichts seiner durchaus einleuchtenden Einschränkung, jene Bezüge dürften zu einem wesentlichen Teil nicht als Abgeltung seiner Arbeit verstanden werden, es habe sich um mittelbare Zuwendungen an seine Ehefrau, die Tochter des Betriebsinhabers, gehandelt, hat der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage, ob ihm für die streitige Zeit grundsätzlich noch Beamtengehalt zusteht.

31

Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung, daß dem Kläger für den im Klageantrag bezeichneten Zeitraum kein Beamtengehalt mehr gebühre, unmittelbar auf Art. 32 Abs. 2 BayBG 1946 (= Art. 81 Abs. 2 BayBG vom 18. Juli 1960 - Bay.GVBl. S. 161 - = § 73 BBG = § 47 BRRG) gestützt. Das begegnet Bedenken. Der Kläger ist von seinem Dienstherrn zum 1. Januar 1953 entlassen worden. Sein Dienstherr hatte an dieser Entlassung festgehalten, obgleich der Kläger sich gegen deren Rechtmäßigkeit wandte, bis die Entlassungsverfügung durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde. Jedenfalls von dem durch die Behörde festgesetzten Entlassungszeitpunkt bis zum Ergehen der die Entlassung aufhebenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung läßt sich schwerlich ohne weiteres die Auffassung vertreten, der Kläger sei ohne Urlaub schuldhaft dem Dienst ferngeblieben, wie es in Art. 32 Abs. 2 BayBG 1946 vorausgesetzt wird. Wenn dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegengehalten worden sein sollte, er hätte durch Erwirken einer einstweiligen Anordnung seine Weiterbeschäftigung erzwingen können, so muß ihm darin zugestimmt werden, daß dem eine unzutreffende Vorstellung von dem Begriff des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst zugrunde läge. Daran ändert sich auch dadurch nichts, daß der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ohnehin nicht die Absicht hatte, jemals wieder seinen Dienst als Beamter aufzunehmen. Die Tatsache, daß sein Dienstherr ihn zum 1. Januar 1953 entlassen hatte, war geeignet, zunächst einmal seinem Fernbleiben vom Dienst für die folgende Zeit den Makel des Unerlaubten zu nehmen, und ließ die Frage, was er ohne Entlassung getan "hätte", irreal erscheinen. Ob etwas anderes gelten würde, wenn er die später als rechtswidrig aufgehobene Entlassung durch einen bewußt auf Irreführung der Behörde abgestellten und zu diesem Zwecke mißverständlich formulierten Antrag herausgefordert hätte, kann dahingestellt bleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Richtung zwar einen Verdacht angedeutet, eine Feststellung aber nicht getroffen.

32

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber seine Ausführungen zu Art. 32 Abs. 2 BayBG 1946 ergänzt durch Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben und hat in den Schlußausführungen seines Urteils diesen Grundsatz als selbständige Stütze der Entscheidung herangezogen. Jedenfalls diese Begründung verdient Zustimmung, und zwar aus folgenden Erwägungen: Der Kläger hatte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur die Absicht gehabt, den Dienst ohne Rücksicht auf die Entscheidung des Dienstherrn nicht wieder aufzunehmen; er hatte vielmehr diesen von ihm gefaßten Entschluß auch schon in die Tat umzusetzen begonnen. Selbst wenn man - was durchaus zweifelhaft ist - unterstellt, daß er sich bis zum 31. Dezember 1952 noch berechtigt außerhalb des Dienstortes aufhielt und dem Dienst bis dahin noch fernbleiben durfte, so war ihm die Genehmigung hierfür doch nur zur Durchführung einer Badekur und zur Wiederherstellung seiner Gesundheit erteilt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger, wie er jetzt entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs geltend macht, sich in W. dem Betriebssitz seines Schwiegervaters, tatsächlich einer Badekur unterzogen hat. Jedenfalls war er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs entschlossen, nicht mehr als Beamter Dienst zu tun, und hatte in Verwirklichung dieses Entschlusses bereits eine Tätigkeit im Betrieb seines Schwiegervaters aufgenommen. Damit hatte er durch sein Verhalten der Zweckbestimmung einer ihm bis zum 31. Dezember 1952 etwa erteilten Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst - Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit - auf jeden Fall zuwidergehandelt; sein Verhalten war durch die etwaige Beurlaubung nicht mehr gedeckt.

33

Die zum 1. Januar 1953 ausgesprochene Entlassung war nun allerdings, wie dargetan, ohne Rücksicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit an sich geeignet, sein weiteres Fernbleiben vom Dienst zu entschuldigen. Wenn der Kläger sich aber hierauf beruft, verstößt er gegen Treu und Glauben. Denn er hatte durch sein vorangegangenes Verhalten, unabhängig von der Entscheidung seines Dienstherrn, sich außerhalb seines dienstlichen Pflichtenkreises gestellt mit dem Ziel, überhaupt nicht mehr als Beamter Dienst zu tun, und daran änderte sich auch durch die Entlassung nichts; dies um so weniger, als der Kläger die. Entlassung nicht als rechtmäßig ansah und gegen sie - schließlich mit Erfolg - Klage erhoben hatte. Ein anderer Beamter, der an sich bereit wäre, weiter Dienst zu machen, könnte sich zwar darauf berufen, daß eine Entlassung, ob sie nun rechtmäßig sei oder nicht, von ihm als Ausdruck eines auf Beendigung seiner Diensttätigkeit zielenden Willens des Dienstherrn verstanden werden mußte und somit die Einstellung der dienstlichen Betätigung zumindest entschuldigen konnte. Wenn aber der Kläger sich auf diese Weise entschuldigen wollte, würde er sich mit seinem vorangegangenen Tun in einer mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Weise in Widerspruch setzen. Auch in der Folgezeit hat er sich gegen die Entlassung ja nicht etwa deswegen gewandt, weil er sich durch sie zu Unrecht an weiterer Dienstausübung gehindert sah, sondern weil er - zu künftiger dienstlicher Betätigung ohnehin nicht mehr bereit - sich aus seiner früheren Diensttätigkeit noch irgendwelche Versorgungsansprüche zu sichern gedachte.

34

Somit stünde dem Klagebegehren der Rechtsgedanke des Art. 32 Abs. 2 BayBG 1946 in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend entschieden hat. Ob die Verwaltungsgerichte sich überhaupt über eine nach der genannten Vorschrift getroffene Feststellung schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst hinwegsetzen könnten und nicht vielmehr einer auf Zahlung der vollen Bezüge gerichteten Klage nur nach disziplinargerichtlicher Aufhebung einer solchen Feststellung stattgeben könnten (vgl. BDH 4, 100), bedurfte keiner Prüfung.

35

Dieses Ergebnis könnte allerdings in Frage gestellt sein, wenn der Dienstherr seinerseits durch sein Verhalten gegenüber dem Kläger gegen Treu und Glauben verstoßen hätte. Die in dieser Richtung erhobenen Vorwürfe des Klägers sind aber nicht schlüssig. Sie laufen darauf hinaus, der Dienstherr habe gerade dadurch treuewidrig gehandelt, daß er das Verhalten des Klägers in einem bestimmten, von diesem für unzutreffend und ehrenkränkend erachteten Sinne gewürdigt und daraus die Konsequenz gezogen habe, kein Gehalt mehr zu zahlen. In Wirklichkeit geht es also bei diesen Rügen darum, ob die tatsächlichen Feststellungen, die der Dienstherr seiner Entscheidung und das Berufungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt haben, richtig sind und ob sie die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen tragen. Die Berufung auf Treu und Glauben ist in diesem Zusammenhang irreführend.

36

An die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bleibt das Revisionsgericht aber nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, sofern nicht in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Das Vorbringen des Klägers, durch Vernehmung der Ärzte, "deren Anschriften bereits im Akt vorliegen", könne nachgewiesen werden, daß er sich trotz der gegenteiligen Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs einer Badekur unterzogen habe, allerdings in W., dem Betriebssitz seines Schwiegervaters, stellt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. dasUrteil vom 10. Oktober 1961 - BVerwG VI C 94.58 -) keine formgerechte Rüge mangelnder Sachaufklärung dar. Nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO muß die Revisionsbegründung, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Zu diesen Tatsachen gehören jedenfalls bei der Rüge der mangelnden Aufklärung auch die Beweismittel, deren sich das Berufungsgericht nicht bedient haben soll. Die Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO unterscheidet sich daher insoweit nur im Wortlaut, nicht aber im Inhalt von der Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG, die die Beweismittel ausdrücklich erwähnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 5, 12 [13]) ist die Rüge mangelnder Sachaufklärung nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die Revision die Beweismittel, die nach ihrer Auffassung hätten ausgeschöpft werden müssen, bezeichnet und dartut, daß das angefochtene Urteil auf der Nichterhebung dieser Beweise beruht. Die bloße Bezugnahme auf frühere Schriftsätze genügt nicht; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, das gesamte tatsächliche Vorbringen in den Tatsacheninstanzen zu prüfen und die dort niedergelegten Beweisanerbieten festzustellen. Im übrigen ist der fragliche Vorgang ohne unmittelbare Bedeutung für die Entscheidung dieser Sache; denn er liegt vor dem Zeitabschnitt, für den der Kläger Gehalt begehrt. Mittelbar könnte er allerdings insofern von Bedeutung sein, als er ein zusätzliches Indiz dafür ist, daß der Kläger auch noch nach dem 1. Januar 1953 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist, also für die entscheidende tatsächliche Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs. Insoweit wird die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichtshofs aber bereits von seiner Feststellung getragen, daß der Kläger schon vor dem genannten Datum eine Beschäftigung im Betriebe seines Schwiegervaters aufgenommen und sich entschlossen hatte, aus dem Justizdienst "auszutreten". Hierfür hat sich der Verwaltungsgerichtshof außerdem auch darauf gestützt, daß der Kläger sich im Betriebe seines Schwiegervaters finanziell wesentlich günstiger gestellt habe als im Staatsdienst; eine Argumentation, die vom Kläger allerdings ebenfalls angegriffen wird, indem er geltend macht, es sei für ihn nicht voraussehbar gewesen, daß er in die von ihm jetzt ausgeübte verantwortungsvolle Tätigkeit im Betrieb seines Schwiegervaters hineinwachsen werde. Auch diese Argumentation des Klägers ist aber nicht geeignet, die vom Verwaltungsgerichtshof gezogene Schlußfolgerung in Frage zu stellen. Entscheidend ist, daß der Kläger damit rechnen konnte, bei einer Tätigkeit im Betrieb seines Schwiegervaters wesentlich höhere Bezüge als im Justizdienst zu erhalten, wobei es für die daraus vom Verwaltungsgerichtshof gezogenen Schlüsse keine Rolle spielt, ob diese Bezüge leistungsgerecht oder getarnte Zuwendungen an seine Ehefrau, die Tochter des Betriebsinhabers, waren. Wenn der Verwaltungsgerichtshof also ausgesprochen hat, der Kläger sei entschlossen gewesen, die bereits aufgenommene Tätigkeit im Betrieb seines Schwiegervaters wegen der wesentlich besseren Verdienstmöglichkeiten fortzusetzen und sein Dienstverhältnis als Beamter zu beenden, so weist diese Gedankenführung keine revisiblen Mängel auf, ist insbesondere nicht denkfehlerhaft, sondern durchaus einleuchtend. Mit seiner Gegendarstellung, er, der Kläger, sei durch das fehlerhafte Vorgehen des bayerischen Staates in einen Beruf "gedrängt" worden, der zwar materielle Vorteile habe, in dem er aber ein schlechteres Leben führe, als er es sonst bei einem Amtsgericht in Oberbayern gehabt hätte, kann der Kläger also in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden. Es muß bei der Feststellung sein Bewenden haben, daß er schon vor seiner Entlassung entschlossen gewesen war, nicht mehr im Justizdienst tätig zu werden, daß er danach auch gehandelt hatte und daß es ihm bei der Anfechtung der seinerzeitigen Entlassungsverfügung nur um die Frage seiner Versorgung, nicht aber darum gegangen war, im Staatsdienst - jedenfalls nach seiner Genesung - weiter tätig zu sein.

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Nach alledem mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.800 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert