Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1962, Az.: BVerwG II C 164.61
Grenzen der richterlichen Nachprüfung der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung in den Ausbildungsabschnitten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.09.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 164.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 15014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 18.07.1961 - AZ: 278 VIII 60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 15, 39 - 42
- AS XV, 39
- BayVBl 1963, 84
- DVBl 1963, 179-180 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1963, 213
Amtlicher Leitsatz
Über die Grenzen der richterlichen Nachprüfung der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung (Ergänzung von BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger bestand in Bayern die Große juristische Staatsprüfung mit der Note "gut". Am 1. September 1958 wurde der Kläger in den Dienst der Beklagten übernommen und durch Urkunde vom 29. September 1958 als Bundesbahnassessor in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Er wurde der Bundesbahndirektion N. zugeteilt und in ihrem Bereich bis zum 30. August 1959 bei verschiedenen Dienststellen in den Bahndienst eingewiesen. Bahnärztlich wurde er "tauglich B" befunden. Nachdem der Kläger in der Mehrzahl der im Anschluß an die einzelnen Ausbildungsabschnitte abgegebenen Beurteilungen als nicht geeignet für den höheren nichttechnischen Dienst bei der Bundesbahn bezeichnet worden war, teilte ihm der Vorstand der Beklagten durch Schreiben vom 28. August 1959 folgendes mit:
"Wie wir einem Bericht des Herrn Präsidenten der Bundesbahndirektion N. leider entnehmen müssen, haben Sie während Ihrer nunmehr einjährigen Tätigkeit bei der Deutschen Bundesbahn Ihre Eignung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Bundesbahndienstes nicht nachgewiesen und die in Sie gesetzten Erwartungen bisher nicht erfüllt. Gute juristische Sachkenntnisse werden Ihnen hierbei nicht abgesprochen. Während Ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Deutschen Bundesbahn fehlte Ihnen jedoch jeglicher Kontakt zu Vorgesetzten und Kollegen. Bei den Ausbildungsstellen gelang es Ihnen nicht, ein Vertrauensverhältnis zum Personal herzustellen. Sie machen den Eindruck eines gehemmten und scheuen Menschen, dessen Auftreten ungewandt ist, der aber auch - gewollt oder ungewollt - gelegentlich überheblich wirkt. Bei der Deutschen Bundesbahn als einer Betriebsverwaltung muß ein Beamter des höheren Dienstes aber Mitarbeiter führen und auch gegenüber Kunden der Deutschen Bundesbahn richtig auftreten können. Über Ihre mangelnde Eignung für den höheren nichttechnischen Bundesbahndienst sind Sie wiederholt durch den Herrn Präsidenten der Bundesbahndirektion N. unter Angabe der Gründe unterrichtet worden. Auch der unterzeichnete Personalreferent hat Sie bei Ihrer Vorsprache am 18. August 1959 in Frankfurt (Main) auf die aufgetretenen Mängel eingehend hingewiesen.
Bevor wir von der Möglichkeit der Entlassung nach§ 31 Absatz 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz Gebrauch machen, wollen wir Ihnen vom 1. September 1959 an nochmals Gelegenheit geben, bei der Bundesbahndirektion A. Ihre Eignung für den höheren Bundesbahndienst zu beweisen, wir ordnen Sie deshalb zum 1. September 1959 nach A. ab. Sie werden dort als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter weiterbeschäftigt. Dabei wird es vor allem darauf ankommen, daß - neben guten Leistungen - Ihr Gesamtverhalten und Ihre Einordnung in den praktischen Dienstbetrieb sich so gestalten, wie es von einem Beamten des höheren nichttechnischen Bundesbahndienstes erwartet werden muß. Anfang des nächsten Jahres werden wir abschließend prüfen, ob Sie im Bundesbahndienst belassen werden können."
Die Verwendung des Klägers bei der Bundesbahndirektion A. führte jedoch ebenfalls zu negativen Beurteilungen. Der Bundesminister für Verkehr entließ deshalb den Kläger auf Vorschlag der Beklagten durch Erlaß vom 20. April 1960 zum 30. Juni 1960 gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 desBundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337) - BBG - aus den Diensten der Beklagten. Die Beklagte begründete in ihrer Begleitverfügung vom 3. Mai 1960 die Entlassung folgendermaßen:
"Sie sind nach unseren Feststellungen für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Bundesbahndienstes nicht geeignet. Die festgestellten Mängel haben wir Ihnen mit Schreiben vom 28. August 1959 - 1.813 Polha (n) - im einzelnen mitgeteilt. Diese Mängel konnten Sie leider auch während Ihrer Erprobung bei der Bundesbahndirektion A. nicht beseitigen, über den Mißerfolg Ihrer Erprobung bei der Bundesbahndirektion A. und die beabsichtigte Entlassung aus dem Bundesbahndienst hat Sie der unterzeichnete Personalreferent bei Ihrer Vorladung nach Frankfurt (Main) am 25. Januar 1960 eingehend unterrichtet. Unserer damals wiederholten Empfehlung, selbst Ihre Entlassung aus dem Bundesbahndienst zu beantragen, sind Sie bisher nicht nachgekommen. Wir sind davon überzeugt, daß Sie auch bei weiterer Erprobung den Nachweis Ihrer Eignung für den höheren Bundesbahndienst nicht erbringen könnten."
Beide Verfügungen wurden dem Kläger am 5. Mai 1960 ausgehändigt. Der Vorstand der Beklagten wies durch Bescheid vom 27. Juni 1960 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr den Widerspruch des Klägers mit folgender Begründung zurück:
"Ihre Einwendungen gegen die Entlassung sind unbegründet. Soweit Sie die Ihnen vorgehaltenen Mängel bestreiten, verweisen wir auf die Urteile und Beobachtungen der mit Ihrer Ausbildung betrauten Beamten. Sie sind darüber wiederholt belehrt worden und hatten auch Gelegenheit, die Beurteilungen einzusehen.
Ihr weiterer Einwand, ein Jurist kenne nicht zugleich als Jurist befähigt und für einen juristischen Beruf ungeeignet sein, ist lebensfremd. Jeder einem Juristen zugängliche Beruf erfordert neben der selbstverständlichen juristischen Befähigung noch zusätzliche spezifische Eigenschaften. Wer sich gut für den Beruf des Richters eignet, weil er eine besondere Neigung zur rechtlichen Würdigung abgeschlossener Vorgänge hat, kann als Anwalt scheitern, wenn ihm die Begabung zu flüssigem überzeugenden Vortrag oder das Geschick im Umgang mit seinen Mandanten fehlt. Die Deutsche Bundesbahn aber braucht im höheren nichttechnischen Dienst vor allem den gestaltenden Beamten, der, befähigt zum wirtschaftlichen Denken, aufgeschlossen und gewandt im Umgang mit seinen Mitarbeitern und Verhandlungspartnern, rasch und sicher seine Entschlüsse fassen kann. Diese Eigenschaften besitzen Sie leider nicht.
Auch Ihr letzter Einwand, es bedeute eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn bei den juristisch vorgebildeten Beamten des höheren nichttechnischen Dienstes eine allseitige Verwendbarkeit erwartet, bei den Aufstiegsbeamten dagegen die beschränkte Verwendbarkeit hingenommen werde, geht fehl. Die oben geschilderten Eigenschaften setzen wir bei allen Beamten des höheren nichttechnischen Dienstes - Juristen wie Nichtjuristen - in gleichem Maße voraus, weil sie in allen Fachrichtungen dieses Dienstes von wesentlicher Bedeutung sind."
Darauf beantragte der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren,
den Bescheid vom 20. April/3. Mai 1960 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 1960 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht ... hat die Klage abgewiesen.
Der ... Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 18. Juli 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Die Entlassungsverfügung sei formell ordnungsmäßig ergangen, bei der Entlassung des Klägers habe die zuständige Personalvertretung der Beklagten gemäß § 70 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - mitgewirkt. Die Entlassungsverfügung halte auch im übrigen der Prüfung stand. Die Beklagte habe die Entlassung unter Beachtung der dem Dienstherrn in § 31 BBG für die Entlassung eines Beamten auf Probe gezogenen Grenzen ausgesprochen, insbesondere soweit sie festgestellt habe, daß der Entlassungsgrund der "mangelnden Bewährung" gegeben sei. Für diese Feststellung sei dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, die Feststellung sei nur daraufhin richterlich überprüfbar, ob der gesetzliche Begriff verkannt ist, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet und ob er sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Solche Mängel lägen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hier nicht vor. Auch die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht sei nicht verletzt worden.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 23. August 1960, ferner den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 1960 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 1960 aufzuheben,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den ... Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung des durch dieVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorgeschriebenen Verfahrens, nämlich Verstöße gegen die Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO), die Beteiligten zur Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben anzuhalten (§ 86 Abs. 3 VwGO) und einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nur durch zu begründenden Gerichtsbeschluß abzulehnen (§ 86 Abs. 2 VwGO).
Die Revision rügt weiterhin Verletzung materiellen Rechts. Sie macht hierzu im wesentlichen geltend, das Berufungsgericht habe die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzesüber die Mitwirkung des Personalrats bei einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sowie§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG, insbesondere den dort verwendeten Begriff der mangelnden Bewährung (Eignung) unrichtig angewendet sowie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht genügend beachtet und die Vorschrift des § 90 BBGüber die Führung der Personalakten nicht angewendet.
Außerdem beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes Umstände berücksichtigt habe, welche die Beklagte erst im Verwaltungsstreit zur Begründung nachgeschoben habe.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
1.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Der Revision ist allerdings darin beizupflichten, daß das Berufungsgericht § 86 Abs. 2 VwGO verletzt hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung über die Berufung ausweislich der Verhandlungsniederschrift die in seinem Schriftsatz vom 30. Juni 1961 gestellten Beweisanträge wiederholt. Diese Anträge hätte das Berufungsgericht, wenn es ihnen nicht stattgeben wollte, gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch mit einer Begründung versehenen Gerichtsbeschluß ablehnen müssen und sich nicht darauf beschränken dürfen, sie erst in der Urteilsbegründung für unerheblich zu erklären. Die Revision hat jedoch nicht schlüssig dargetan, daß das Berufungsurteil auf diesem Verfahrensmangel beruht. Die Regelung des § 86 Abs. 2 VwGO will der betroffenen Partei nach gerichtlicher Ablehnung eines Beweisantrages noch in derselben Instanz die Möglichkeit eröffnen, zu der Ablehnung Stellung zu nehmen, insbesondere nunmehr andere Beweisanträge zu stellen (BVerwGE 12, 268 [BVerwG 23.06.1961 - IV C 308/60]). Die Nichtbeachtung dieser Formvorschrift stellt jedoch nicht etwa den absoluten Revisionsgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs dar (§ 138 Nr. 3 VwGO). Die Revision hätte also nicht nur vortragen müssen, was der Kläger vorgebracht hätte, wenn die Ablehnung seiner Beweisanträge rechtzeitig bekanntgegeben und begründet worden wäre (BVerwG, Beschluß vom 30. Juni 1961 - IV B 5.61/C 8.61 -), sondern sie hätte weiter darlegen müssen, daß sein weiteres Vorbringen eine andere Entscheidung der Streitsache hätte herbeiführen können. Dem entspricht die Revisionsbegründung nicht. Sie hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Kläger habe in der Berufungsinstanz unter Beweisantritt vorgetragen, er sei infolge früherer Erkrankung um 50 % erwerbsgemindert, dies sei der Beklagten bei der Einstellung bekannt gewesen, sie habe infolgedessen eine gesteigerte Fürsorgepflicht; die hiermit zusammenhängenden Fragen habe das Berufungsgericht nicht in der mündlichen Verhandlung erörtert, sondern nur im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, daß der Kläger für den Bahndienst tauglich befunden worden sei und daß die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht durch Verlängerung der Probezeit genügt habe. In diesem Zusammenhang hat die Revision ferner vorgebracht, der Kläger habe den Vorsteher des Hauptbahnhofs B. zum Beweis dafür benannt, daß er, der Kläger, trotz seiner Behinderung mehr Interesse am Dienst gezeigt habe als andere Assessoren. Sodann hat die Revision hinzugefügt, bei rechtzeitiger und formgerechter Ablehnung der Beweisanträge hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, seinen Vortrag zu diesem Punkte zu ergänzen und das Gericht, das die Frage der Auswirkungen der früheren Erkrankung des Klägers auf seine Tätigkeit bei der Beklagten nicht geprüft habe, von der Erheblichkeit des Beweisantritts zu überzeugen. In welcher Weise der Kläger seinen Vortrag ergänzt hätte, hat die Revision jedoch nicht vorgetragen. Die Revision übersieht demnach offenbar, daß bei der Beurteilung, ob das Gericht die gesetzlichen Verfahrensregeln beachtet hat, die materiell-rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen ist, auch wenn diese rechtsirrig sein sollte. Bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts über die Rechtslage erweisen sich aber die mit der früheren Erkrankung zusammenhängenden Darlegungen des Klägers für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der streitigen Entlassung als unerheblich, die hierzu angebotenen Beweismittel also als völlig wertlos. Gegenüber dem Vortrag des Klägers über eine erhöhte Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die diesen von der Entlassung hätte abhalten müssen, steht das Berufungsurteil nämlich auf dem Standpunkt, daß die in Anspruch genommene erhöhte Fürsorgepflicht allenfalls zu einer - von der Beklagten vorgenommenen - Verlängerung der Probedienstzeit hätte führen können. Zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hatte das Berufungsgericht hiernach keine Veranlassung.
Auch soweit die Revision in anderem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe die Pflicht verletzt, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Kläger zur Ergänzung tatsächlicher Angaben aufzufordern (§ 86 Abs. 3 VwGO), verkennt sie die Bedeutung der sachlich-rechtlichen Auffassung des Gerichts für das von diesem einzuhaltende Verfahren. Die Revision selbst trägt vor, der Grund für die von ihr gerügten Verfahrensmängel liege darin, daß das Berufungsgericht der irrigen Auffassung gewesen sei, es könne die tatsächlichen Angaben der Beklagten nicht oder nur in beschränktem Umfange nachprüfen. Damit rügt die Revision unrichtige Anwendung materiellen Rechts, nämlich eine Verkennung der Grenzen des dem Dienstherrn - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]) - vom Gesetz eingeräumten Beurteilungsspielraums bei der Feststellung, ob bei einem Beamten auf Probe der Entlassungsgrund der "mangelnden Bewährung" gegeben ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG). Ob das Berufungsgericht insoweit materielles Recht verletzt hat, wird in anderem Zusammenhang zu prüfen sein. Hier kann es nur darauf ankommen, ob nach der materiell-rechtlichen Begründung des Berufungsurteils das Berufungsgericht die vom Kläger unter Beweisantritt vorgetragenen Tatsachen für rechtlich unerheblich oder für nicht beweisbedürftig halten dürfte und ob sich dem Berufungsgericht von seinem materiellen Rechtsstandpunkt aus auch nicht eine anderweitige Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen mußte. Das ist zu bejahen. Das Berufungsurteil wird von der Rechtsauffassung getragen, daß es für die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte sich bei der Beurteilung der Bewährung des Klägers im Probebeamtenverhältnis im gesetzlichen Beurteilungsspielraum gehalten hat, darauf ankomme, ob die mit der Ausbildung des Klägers beauftragten Beamten aufgrund der Erprobung nach sachlichen Maßstäben zu der Wertung gelangt sind, der Kläger besitze zwar die Fähigkeit zu befriedigender Lösung juristischer Probleme, sei aber nach seiner ganzen Persönlichkeit den an einen höheren nichttechnischen Verwaltungsbeamten zu stellenden spezifischen Anforderungen eines wettbewerbsmäßig gestalteten Wirtschaftsbetriebes wie der Deutschen Bundesbahn nicht gewachsen und besitze insbesondere nicht die erforderliche Kontaktfähigkeit, Initiative, Aufgeschlossenheit und Gewandtheit im Umgang mit Mitarbeitern und Verhandlungspartnern. Gegenüber der hiernach entscheidenden Gesamtbewertung durch die Ausbildungsleiter bei den Bundesbahndirektionen Nürnberg und Augsburg hat es weder darauf ankommen können, ob einzelne andere vom Kläger benannte Beamte im Gegensatz zu diesen Beurteilungen der Auffassung waren, daß der Kläger Kontakt hergestellt und Interesse gezeigt habe, noch darauf, wie ein medizinischer Sachverständiger seine Kontaktfähigkeit beurteilt, auch mußte sich dem Berufungsgericht eine Vernehmung der zuständigen Personalreferenten des Vorstandes der Beklagten nicht aufdrängen.
Auch soweit die Revision in bezug auf den Zeugen Dr. F. mangelnde Aufklärung rügt, kann sie keinen Erfolg haben. Der Zeuge Dr. F., Abteilungspräsident und Ausbildungsleiter des Klägers bei der Bundesbahndirektion N. hatte in seiner Aussage beanstandet, daß der Kläger als jüngster Teilnehmer gebeten hatte, eine Sitzung in N. vorzeitig verlassen zu dürfen, um noch nach B. zurückzukommen. Im Zusammenhang hiermit rügt die Revision zu Unrecht, daß des Berufungsgericht nicht den angebotenen Beweis darüber erhoben habe, daß der Dienststellenleiter des Klägers diesem die frühere Rückfahrt freigestellt und der Direktionspräsident sie nur abgelehnt habe, weil ihm nicht bekannt gewesen sei, daß der Kläger nicht nach N., sondern nach B. zurückfahren wollte. Dieses Vorbringen, das nicht im Widerspruch zur Aussage des Zeugen F. steht, hat des Berufungsgericht offensichtlich als wahr unterstellt. Soweit die Revision weiterhin beanstandet, daß das Berufungsgericht den Beugen F. nicht nach dem Antrag des Klägers ergänzend zu dessen Sachdarstellung über ein von ihm gehaltenes Referat vernommen habe, liegt ebenfalls kein Verfahrensmangel des Berufungsgerichts vor; da es dem Kläger freigestanden hat, selbst bei der Vernehmung dieses Zeugen entsprechende Fragen zu stellen, kann er nach der Sachlage nicht damit gehört werden, daß sich dem Berufungsgericht diese Fragen aufdrängen mußten. Soweit die Revision schließlich im Zusammenhang mit der Beurteilung der Tätigkeit des Klägers bei der Bundesbahndirektion A. bemängelt, daß das Berufungsgericht die vom Kläger angebotenen Beweise nicht erhoben habe, kann den Urteilsgründen entnommen werden, daß das Berufungsgericht die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt 5 jedoch für nicht entscheidungserheblich gehalten hat.
2.
Das Berufungsurteil beruht auch nicht auf einem sachlich-rechtlichen Fehler.
Zu unrecht meint die Revision, der Entscheidung des Berufungsgerichts, die angefochtene Entlassungsverfügung sei formell einwandfrei ergangen, liege eine unrichtige Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes zugrunde. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der beim Vorstand der Beklagten gebildete Hauptpersonalrat bei der Entlassung eines Beamten auf Probe mitzuwirken hat (§§ 70 Abs. 1 a Nr. 4 und 74 Abs. 1 PersVG) und zu diesem Zweck rechtzeitig vor der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen zu konsultieren ist (§ 61 Abs. 1 PersVG). Es hat auch nicht übersehen, daß der Hauptpersonalrat als Stufenvertretung dem Personalrat der Dienststelle des betroffenen Beamten Gelegenheit zur Äußerung geben muß (§ 74 Abs. 2 PersVG), das ergibt sich daraus, daß es hier als Äußerungsfrist, nach deren ungenutztem Ablauf die beabsichtigte Maßnahme des Dienstherrn als vom Personalrat gebilligt gilt (§ 61 Abs. 2 PersVG), die für die Fälle des§ 74 Abs. 2 PersVG vorgesehene verdoppelte Frist - von hier zwei Wochen - angenommen hat. Ob der Hauptpersonalrat der ihm durch § 74 Abs. 2 PersVG auferlegten Verpflichtung nachgekommen ist, berührt als interner Vorgang bei der Willensbildung des zur Mitwirkung berufenen Personalrats die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassung ebensowenig, wie das Schweigen des Personalrats während der Erklärungsfrist des § 61 Abs. 2 (§ 74 Abs. 2 PersVG) hierfür von Bedeutung ist. Allein maßgebend ist, ob der Dienstherr die Vorschriften der§§ 61 und 74 Abs. 1 PersVG über die Beteiligung des Personalrats beachtet hat. Dies ist nach den das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall, zulässige und begründete Verfahrensrügen hat die Revision insoweit nicht vorgebracht, auch ist nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht bei der Tatsachenfettstellung denkfehlerhafte - also aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmögliche - Schlüsse gezogen hat. Auch der Hinweis der Revision, daß die Beklagte bereits vor der Verständigung des Personalrats die Entlassung des Klägers beim Bundesminister für Verkehr beantragt und daß dieser sie schon vor dem Ablauf der in § 74 Abs. 2 Satz 2 PersVG vorgesehenen Frist unterzeichnet habe, ist rechtlich unerheblich. Die Entlassung wäre nur dann fehlerhaft, wenn sie vor der Beteiligung des Personalrats und vor Ablauf der 2-Wochenfrist durchgeführt worden wäre. "Durchgeführt" worden ist sie aber erst danach, nämlich mit ihrer Bekanntgabe an der. Kläger. Solange die Entlassungsverfügung sich noch im internen Behördenbereich befand und nicht an den Kläger abgesandt worden war, konnte eine etwaige Stellungnahme des Personalrats noch berücksichtigt werden, nach dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls bis zum 3. Mai 1960. Damit war den Vorschriften über die Mitwirkung des Personalrats bei der Entlassung des Klägers genügt.
3.
Die Revision muß auch scheitern, soweit sie die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts über die sachlichen Grundlagen der Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis angreift. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Grenzen der richterlichen Nachprüfung der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung zugrunde gelegt, die im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die richterliche Nachprüfung von Prüfungsentscheidungen und pädagogischen Wertungen (BVerwGE 5, 153, 8 [BVerwG 29.06.1957 - II C 105/56], 192) entwickelt worden ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats in BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] sowie Urteile des VI. Senats vom 7. September 1960 - Buchholz BVerwG 237.2, § 70 LBG Berlin Nr. 2 -, von 7. Juli 1961 - BVerwG VI C 189.58 - und vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 49.59 -). Der Senat hält daran fest, daß der Gesetzgeber in § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG dem Dienstherrn für die Feststellung, ob bei einem Beamten auf Probe der Entlassungsgrund der "mangelnden Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung)" vorliegt, einen gerichtlich nicht überprüfbaren "Beurteilungsspielraum" gewährt hat, so daß der Richter die Beurteilung, welche die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten auf Probe durch den Dienstherrn erfahren haben, nur daraufhin überprüfen kann, ob der Begriff der "mangelnden Bewährung" und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden ist, ob der Beurteilung ein unrichtiger Tatbestand zugrunde liegt und ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind. Diese im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochene Beschränkung des richterlichen Prüfungsrechts ist der in Rede stehenden Vorschrift immanent, weil es sich hier - wie der Senat (in BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]) bereits ausgeführt hat - ebenso wie bei einer Prüfungsentscheidung um einen solchen Akt wertender Erkenntnis handelt, der nicht nach allgemeinen objektiven Wertmaßstäben getroffen, sondern - wie von jeher bei der Beamtenauslese üblich - von Wertmaßstäben abhängig ist, die der Dienstherr unter Berücksichtigung der zahlreichen Anforderungen der konkreten Laufbahn im Interesse des öffentlichen Dienstes bestimmt. Wird eine Prüfungsentscheidung gesetzlich einem bestimmten Gremium von Prüfernübertragen, so sollen nur sie urteilen, Eingriffe anderer Personen sind illegitim (vgl. BVerwGE 12, 359 [BVerwG 14.07.1961 - VII C 25/61]). Das gleiche gilt, wenn eine sonstige Eignungsauswahl kraft Gesetzes in das Urteil bestimmter Personen gestellt wird (vgl. BVerwGE 12, 20 [BVerwG 23.01.1961 - II C 129/59] zum Widerspruch des Personalgutachterausschusses für die Streitkräfte gegen die Übernahme in das Soldatenverhältnis). Auch die Entscheidung darüber, ob ein Beamter auf Probe sich bewährt hat, d.h. ob er in der Probezeit gezeigt hat, daß er nach seiner ganzen Persönlichkeit voraussichtlich allen an ihn künftig vom Dienstherrn zu stellenden Anforderungen gewachsen ist, also die Entscheidung darüber, ob die Berufung des Probebeamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegenüber der Allgemeinheit verantwortet werden kann, ist ein - allerdings an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, jedoch - persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Ein solches Werturteil soll sachverständig und zuverlässig nur der Dienstherr durch seinen in Personalsachen entscheidenden Vertreter aufgrund seines Gesamturteils und der Beurteilungen der mit der Erprobung beauftragten Beamten abgeben. Der Ersatz derartiger Entscheidungen durch ein Gerichtsurteil wäre mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbaren. Das Gesetz kann deshalb nur dahin verstanden werden, daß dem Dienstherrn der entsprechende Beurteilungsspielraum eingeräumt werden soll (vgl. hierzu Kellner, Beurteilungsspielraum, in DÖV 1962 S. 572 ff.).
Daß der Richter sich hiernach daran gehindert sehen muß, solche höchstpersönlichen Wertungen in vollem Umfange zuüberprüfen, verstößt nicht etwa - wie die Revision meint - gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Der Grundsatz, daß die Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe wesentlicher Teil der Rechtsfindung ist (BVerfGE 2, 380 [BVerfG 01.07.1953 - 1 BvL 23/51] [395 f.]), wird nicht ohne weiteres dadurch beeinträchtigt, daß ein Gesetz selbst bei der Subsumtion des Sachverhalts unter einen ausfüllungsbedürftigen Begriff höchstpersönliche Entscheidungen fordert, die der richterlichen Nachprüfung nicht voll zugänglich sein sollen. Ebenso wie es einerseits dem Gesetzgeber unbenommen ist, der Verwaltung ein Handlungsermessen einzuräumen, also in bestimmtem Rahmen das Recht der Auswahl zwischen mehreren Möglichkeiten, so kann er ihr andererseits such bei der Ausfüllung eines von ihm selbst gesetzten unbestimmten Rechtsbegriffs einen gewissen Spielraum überlassen, um die von ihm durch die Fixierung des ausfüllungsbedürftigen Begriffs erstrebte Entscheidung (BVerwGE 12, 359 [BVerwG 14.07.1961 - VII C 25/61] [363]) zu finden, sofern dies nur aus sachlichen Gründen notwendig erscheinen muß. Diese Notwendigkeit liegt bei der in § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG getroffenen Regelung auf der Hand. Dabei ist zu bedenken, daß der Beamte auf Probe mit dem freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis sich der an den Anforderungen der konkreten Laufbahn ausgerichteten Bewertung seiner Eignung durch den Dienstherrn unterworfen hat. Die Auffassung, daß die Einräumung eines gerichtsfreien Beurteilungsspielraums durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht ausgeschlossen wird, hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 29. Juni 1957 (BVerwGE 5, 153 [BVerwG 29.06.1957 - II C 105/56] [162]) im Anschluß an Bachof (JZ 1955 S. 97 ff.) und Ule ("Vertretbarkeitslehre" in der Gedächtnisschrift für Jelinek S. 309 ff.) vertreten. Ergänzend sei auf die Ausführungen von Bettermann (Bettermann-Niperdey-Scheuner, Die Grundrechte Bd. III/2 S. 795) und von Menger (ebd. S. 745 und 752) hingewiesen. Dabei verdient der von Menger (a.a.O., S. 745) im Anschluß an Ule (VDStRL 15, 141, 166 ff.) gegebene Hinweis Beachtung, daß von der Frage nach dem Umfang des gerichtlichen Rechtsschutzes die nach seiner Intensität zu trennen ist. Der Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte der hier in Frage stehenden Art wird jedenfalls nicht verweigert. Der Gesetzgeber hat nur bei Bestimmung der Rechte des Beamten auf Probe die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in dem dargelegten Sinne abgegrenzt.
Auch der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe ungeachtet seines Hinweises auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beurteilungsspielraum die dort aufgezeigten Grenzen verkannt, insbesondere nicht genügend beachtet, daß richterlich nachzuprüfen ist, ob die Feststellung mangelnder Bewährung von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist oder auf unsachlichen Erwägungen beruht, erweist sich als nicht berechtigt. Für die Prüfung des Tatbestandes sind nur solche Tatsachen von Bedeutung, auf denen die Entscheidung des Dienstherrn beruht. Zutreffend hat das Berufungsgericht nur diese als rechtserheblich angesehen. Die Entscheidung der Beklagten, daß der Kläger sich nicht bewährt habe, wird nach dem festgestellten Sachverhalt von dem - in den oben wiedergegebenen Verfügungen enthaltenen - Gesamturteil getragen, dieses gründet sich auf die Beurteilung durch die beiden Ausbildungsleiter des Klägers, die ihrerseits die Beurteilungen der Leiter der einzelnen Dienststellen berücksichtigt haben, bei denen der Kläger beschäftigt war. Alle diese Beurteilungen geben im wesentlichen mit detaillierter Begründung den Eindruck wieder, den der jeweilige Beurteiler von der Persönlichkeit des Klägers, von seiner Befähigung und seinen Leistungen, seinem dienstlichen Verhalten und seinen charakterlichen Eigenschaften gewonnen hat, und ziehen daraus Schlüsse auf die - mangelnde - Eignung des Klägers zum höheren nichttechnischen Verwaltungsbeamten der Deutschen Bundesbahn, ausgehend von den Anforderungen, welche in der Bundesbahn an einen solchen Beamten gestellt werden. Die Revision hält das entgegen dem Berufungsgericht für ungenügend und meint, solche Schlüsse könnten nicht - auch - aus persönlichen Eindrücken, sondern nur aus bestimmten konkreten Tatsachen gezogen werden, die richterlich nachzuprüfen seien. Dabei verkennt sie jedoch das Wesen einer solchen Eignungsbewertung. Für diese können gewisse einzelne Vorgänge - z.B. fachliche Fehlleistungen, Dienstwidrigkeiten oder objektiv feststellbare Eigenschaften wie z.B. bestimmte gesundheitliche Mängel - maßgebend sein. Sie kann sich aber auch auf persönliche Eindrücke vom Wesen und Charakter des betreffenden Probebeamten gründen, wie das hier ausschlaggebend der Fall ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts von der entscheidenden Bedeutung der Beurteilungen durch die ausbildenden Beamten und dem darauf beruhenden Gesamturteil über die charakterliche Eignung für die besonderen Aufgaben des künftig zu leistenden Dienstes ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht meint die Revision, die Einzelzeugnisse hätten nicht verwertet werden dürfen, weil der Kläger nicht gemäß § 90 Satz 2 BBGüber sie gehört worden sei. Diese Vorschrift bestimmt lediglich, daß der Beamte über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden muß. Hierunter fallen jedoch nicht dienstliche Beurteilungen, Befähigungsberichte und sonstige persönlichkeitsbedingte Werturteile eines Vorgesetzten über Leistung, Führung und Charakter eines Beamten (so mit Recht Plog-Wiedow, BBG, Rdn. 7 zu § 90), und nur um solche handelt es sich hier. Im vorliegenden Falle sind dem Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere dem Inhalt der Verfügungen vom 28. August 1959 und 27. Juni 1960 und der Aussage des Zeugen Flemming, die negativen Eindrücke übrigens wiederholt vorgehalten worden.
Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß die angefochtene Entscheidung nicht auf unsachlichen Erwägungen beruht, ist ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft. Die Revision beruft sich darauf, in der ersten Beurteilung, die der Vorstand des Betriebsamts B. abgegeben hatte, sei der Kläger ohne sachliche Begründung als Fall für den Psychologen und Psychiater dargestellt worden. Hieraus leitet sie her, daß diese und die ihr folgenden Beurteilungen und damit die endgültige Entscheidung der Beklagten auf unsachlichen Erwägungen beruhten. Die Verwertung der beanstandeten ersten Beurteilung läßt jedoch nicht erkennen, daß das Berufungsgericht hier einem Irrtumüber den Begriff der "unsachlichen Erwägungen" erlegen ist. In der beanstandeten Beurteilung hält der Betriebsamtsvorstand fest, der Kläger mache einen gehemmten Eindruck, sei sich wahrscheinlich dessen bewußt und gleiche diesen Mangel durch unangemessenes Verhalten aus, im Gespräch blicke er meist zu Boden. Die Beurteilung fährt dann fort, der Kläger eigne sich mehr zum Privatgelehrten als zum Eisenbahner, und bezweifelt, daß der Kläger als Verkehrsamtsvorstand geschickt mit Kunden umgehen und Verkehr werben könne. Schließlichäußert die Beurteilung sich dahin, daß der Klägerüberhaupt Kontaktschwierigkeiten habe, so daß er als Vorgesetzter wenig Eignung haben dürfte, und hält im Anschluß hieran eine Beurteilung von Seiten eines Psychologen oder Psychotherapeuten für zweckmäßig. Ein derartig begründeter Vorschlag kann nicht als unsachlich angesehen werden, wenn dafür nicht besondere Anhaltspunkte vorliegen. Solche Umstände, die darauf schließen lassen könnten, daß diese und andere Beurteilungen des Klägers auf unsachlichen Erwägungen, insbesondere auf Willkür oder persönlicher Voreingenommenheit beruhen, sind aber weder im Verfahren behauptet worden noch aus dem festgestellten Sachverhalt ersichtlich.
Soweit die Revision rügt, die Beklagte hebe die Entlassung wegen mangelnder Bewährung nicht mit den Einzelheiten aus der Tätigkeit des Klägers in Augsburg begründen dürfen, die sie erst im Laufe des Verwaltungsrechtsstreits zur Begründung angeführt hebe, übersieht die Revision, daß zur Begründung eines Verwaltungsakts noch während des Verwaltungsstreits Tatsachen nachgeschoben werden dürfen, wenn hierdurch - wie im vorliegenden Falle - der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesensgehalt geändert und der Betroffene in seiner Rüchtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird (BVerwGE 1, 12 [BVerwG 24.09.1953 - I C 51/53] und 311). Es handelt sich hier um einen Bericht des Abteilungspräsidenten Dr. H. bei der Bundesbahndirektion A. vom 20. Juni 1960, in dem dieser drei ihm erst nach der Entlassung des Klägers bekanntgewordene Fälle meldet, die nach seiner Auffassung die mangelnde Eignung des Klägers zum Beamten des höheren Bundesbahndienstes bestätigen. Das Berufungsgericht hat hierzu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Kläger hebt, selbst nicht bestritten, daß er drei ihm zur Bearbeitung übergebene Fälle lange Zeit ohne sachliche Gründe nicht bearbeitet, sie nicht sachgemäß abgeschlossen und einen der Fälle dadurch erledigt habe, daß er den streitigen Betrag aus eigenen Mitteln bezahlte. Ob der nach der Entlassung ohne vorherige Anhörung des Klägers nach§ 90 Satz 2 BBG erstattete Bericht über diese Vorgänge zu den Personalakten genommen werden durfte, was die Revision für unzulässig hält, kann dahinstehen. Für die Entlassung war er nicht mehr maßgebend, und das Berufungsurteil beruht nicht entscheidend auf seiner Verwertung.
Die Revision kann schließlich nicht mit ihren Vortrag zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn Erfolg haben, des Berufungsgericht hat der. Umfang der gesetzlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) nicht verkannt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte aufgrund bahnärztlichen Gutachtens bei der Einstellung des Klägers in den Bahndienst davon ausgegangen, daß er ungeachtet seiner früheren Erkrankung an Osteomyelitis den gesundheitlichen Anforderungen des Bahndienstes gewachsen sein würde. Sollte dessenungeachtet die aufgrund der Erprobung festgestellte mangelnde Eignung des Klägers für die vorgesehene Verwendung im Bundesbahndienst auf seine frühere Erkrankung zurückzuführen sein, so würde es nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn widersprechen und deshalb nicht ermessensmißbräuchlich sein, den Kläger dennoch wegen mangelnder Eignung zu entlassen, nur in jeder Hinsicht geeignete Personen dürfen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden. Die Beklagte hat dadurch, daß sie den Kläger auf die Bedenken gegen seine endgültige Anstellung hingewiesen, daß sie sein Probebeamtenverhältnis verlängert und daß sie ihm die Möglichkeit des freiwilligen Ausscheidens zur Vermeidung der sich aus einer Entlassung ergebenden Nachteile geboten hat, bewiesen, daß sie dem Gedanken der Fürsorge für den Beamten auf Probe erhebliche Bedeutung beigemessen hat und entsprechend verfahren ist. Dem Berufungsgericht ist somit auch darin beizupflichten, daß die Entlassung nicht ermessensfehlerhaft ist.
Nach alledem muß die Revision mit der sich aus§ 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Nehlert