Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1961, Az.: BVerwG II C 129.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 129.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14598
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.06.1959 - AZ: VIII A 582/58
Rechtsgrundlagen
- § 25 MRVO Nr. 165
- § 2 Abs. 1 Zweites Bundesgrenzschutzgesetz
- § 2 Abs. 3 Zweites Bundesgrenzschutzgesetz
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 Personalgutachterausschußgesetz
Fundstellen
- BVerwGE 12, 20 - 29
- AS 12, 20
- DVBl 1961, 375-377 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1962, 747-749 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1321-1323 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- RiA 1961, 206
- VerwArch 53, 76
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Widerspruch des Personalgutachterausschusses für die Streitkräfte gegen die gesetzliche Überführung eines Bundesgrenzschutzbeamten in die Bundeswehr ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt.
- 2.
Die Entscheidung des Personalgutachterausschusses bedarf keiner Begründung. Diese Entscheidung ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil und gerichtlich nur darauf nachzuprüfen, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist und ob sie etwa auf in Wirklichkeit nicht vorhandenen Tatsachen oder auf Erwägungen beruht, die von der Rechtsordnung mißbilligt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
am 17. Januar 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger war Berufsoffizier der früheren Wehrmacht, zuletzt als Oberst im Generalstab. Im Jahre 1952 wurde er zum Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz ernannt. Durch Erlaß vom 5. Juni 1956 eröffnete ihm der Bundesminister des Innern, daß der Bundesminister für Verteidigung vorgesehen habe, ihn auf Grund des Zweiten Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 436) als Berufssoldaten mit dem Dienstgrad eines Obersten in die Bundeswehr zu übernehmen. Der hierzu gehörte Personalgutachterausschuß für die Streitkräfte beschloß am 21. Juni 1956 auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Personalgutachterausschuß für die Streitkräfte (Personalgutachterausschuß-Gesetz) vom 23. Juli 1955 (BGBl. I S. 451) und des § 2 Abs. 3 des Zweiten Bundesgrenzschutzgesetzes, der Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis eines Soldaten zu widersprechen. Dies teilte der Bundesminister des Innern dem Kläger mit. Der Kläger legte beim Bundesminister des Innern, beim Bundesminister für Verteidigung und beim personalgutachterausschuß Einspruch ein. Beide Bundesminister wiesen den Einspruch mit der Begründung zurück, sie hätten keinen den Kläger belastenden Verwaltungsakt gesetzt. Der Personalgutachterausschuß beschied den Kläger am 21. Dezember 1956 dahin, der Ausschuß sei keine Behörde und seine Entscheidung kein Verwaltungsakt, die Beurteilung sei lediglich ein innerdienstlicher Vorgang.
Der Kläger klagte im Verwaltungsstreitverfahren zunächst gegen beide Bundesminister und gegen den Personalgutachterausschuß, nahm aber die Klage gegen den Bundesminister des Innern wieder zurück. Er beantragte zuletzt,
den Beschluß des Personalgutachterausschusses vom 21. Juni 1956 sowie die Einspruchsbescheide des Vorstandes des Personalgutachterausschusses vom 21. Dezember 1956 und des Bundesministers für Verteidigung vom 25. Februar 1957 aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht Köln hat die Klage gegen den Bundesminister für Verteidigung aus prozessualen Gründen abgewiesen. Der Klage gegen den Personalgutachterausschuß hat es mit der Begründung stattgegeben, der Ausschuß habe den Kläger in seinem Anwartschaftsrecht auf Übernahme aus dem Bundesgrenzschutz in die Bundeswehr verletzt, indem er die persönliche Eignung des Klägers, dessen Personalakten ihn als im Frieden und Krieg bewährten Soldaten auswiesen, ohne Begründung verneint habe, obwohl eine solche für den Einspruchsbescheid ausdrücklich vorgeschrieben sei (§ 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung vom 15. September 1948 [VOBl. BZ 1948 S. 263] - MRVO Nr. 165 -).
Auf die Berufung des Personalgutachterausschusses hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen dieses Urteil, soweit es gegen den Personalgutachterausschuß ergangen ist, durch Urteil vom 18. Juni 1959 aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Klage zulässig. Der Beklagte habe als Verwaltungsbehörde mit seinem Widerspruch auf Grund von § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Zweiten Bundesgrenzschutzgesetzes einen Verwaltungsakt erlassen (§ 25 Abs. 1 MRVO Nr. 165). Mit diesem Widerspruch habe er unmittelbar das Rechtsverhältnis des Klägers dahin geregelt, daß der in § 2 Abs. 1 des Zweiten Bundesgrenzschutzgesetzes vorgesehene Übertritt in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, der sich bei Fehlen des Widerspruchs kraft Gesetzes vollzogen hätte, nicht erfolgte.
Die Klage sei aber nicht begründet. Daß der Bescheid vom 21. Dezember 1956, der lediglich den der Klage vorgeschalteten Einspruch zurückgewiesen habe, nicht begründet worden sei, könne keinesfalls zum Erfolg der Klage führen. Außerdem enthalte dieser Bescheid ist dem Hinweis auf die Unzulässigkeit des Einspruchs eine - wenn auch rechtsirrige - Begründung. Der Verwaltungsakt selbst habe ebenfalls keiner Begründung bedurft, weil er ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil enthalte, das nicht durch Tatsachen belegt und begründet werden könne. Die dem Personalgutachterausschuß übertragene Entscheidung sei von den hierzu berufenen Personen nach ihrem Leitbild eines höheren Offiziers der Bundeswehr zu treffen und deswegen gerichtlich nur daraufhin nachprüfbar, ob das vorgeschriebene förmliche Verfahren eingehalten sei, ob der Ausschuß von etwa nachweisbar in Wirklichkeit nicht vorhandenen Tatsachen ausgegangen sei oder ob er gegen übergeordnete Rechtsvorschriften verstoßen habe. Das Verfahren sei hier - soweit ersichtlich - eingehalten werden. Auch seien Anhaltspunkte für eine entgegen dem Gleichheitssatz willkürliche Abqualifizierung des Klägers oder für falsche oder vom Gesetz nicht gebilligte Erwägungen nicht gegeben. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier angewendeten Vorschriften des Personalgutachtergesetzes und des Zweiten Bundesgrenzschutzgesetzes beständen keine Bedenken.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Klage stattzugeben.
Die Revision rügt Verletzung der in Artikel 20 und in Artikel 19 Abs. 4 GG enthaltenen rechtsstaatlichen Grundsätze und des § 46 Abs. 2 MRVO Nr. 165. Dazu macht sie im wesentlichen geltend;
Das Landesverwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, daß der Einspruchsbescheid schon wegen mangelnder Begründung aufgehoben werden müsse. Der Begründungszwang sei eine rechtsstaatliche Notwendigkeit; der Staatsbürger könne sich anderenfalls gegen einen Eingriff in seine Rechte nicht verteidigen. Der Beklagte hatte den Maßstab für seine Beurteilung und die ihr zugrunde liegenden Tatsachen und Erwägungen angeben müssen; das sei ihm auch möglich gewesen. Anderenfalls könne, nicht festgestellt werden, ob die Entscheidung auf unzulässigen Erwägungen beruht, z.B. solchen, die Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 33 Abs. 2 und 3 GG widersprechen. Da die Gründe auch im Einspruchsbescheid nicht offenbart seien, müsse die Entscheidung aufgehoben werden.
Das Landesverwaltungsgericht habe zutreffend den unbestimmten Rechtsbegriff der persönlichen Eignung nachgeprüft. Das Leitbild eines hohen Offiziers der Bundeswehr müsse objektiv bestimmbar sein und für alle Fälle gelten. Außer den gute Beurteilungen enthaltenden Personalakten habe als Unterlage für den Widerspruch des Beklagten nur eine Unterhaltung mit dem Kläger von 1/4stündiger Dauer gedient; aus dieser könne auch ein erfahrener Psychologe kein abschließendes Urteil gewinnen. Das Landesverwaltungsgericht habe mit Recht sein eigenes Urteil an die Stelle der angefochtenen Entscheidung gesetzt.
Der beklagte Personalgutachterausschuß tritt der Revision entgegen. Er ist der Auffassung, die Klage habe schon aus prozessualen Gründen abgewiesen werden müssen; denn der angefochtene Widerspruch sei kein anfechtbarer Verwaltungsakt.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er meint, die Tätigkeit und die Befugnisse des Personalgutachterausschusses seien mit denen der Richterwahlausschüsse vergleichbar. Die dem Staatsbürger von derartigen Einrichtungen mitgeteilten Entscheidungen müßten in sich selbst verständlich sein.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Der Auffassung des Beklagten, die Klage hätte als unzulässig abgewiesen werden müssen, ist allerdings nicht beizutreten. Das Berufungsgericht hat den mit der Klage angegriffenen Beschluß des Beklagten mit Recht als anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 25 MRVO Nr. 165 angesehen.
Es mag zweifelhaft sein, ob eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Personalgutachterausschuß-Gesetzes getroffene negative Entscheidung des Personalgutachterausschusses über die persönliche Eignung eines für die Einstellung in die Bundeswehr mit dem "Dienstgrad vom Oberst an aufwärts" vorgesehenen Bewerbers stets einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (vgl. hierzu Obermayer, DVBl. 1956, 674; Kipp, DÖV 1957, 516; Ule, ZBR 1958, 209). Der den Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage bildende Widerspruch des Personalgutachterausschusses gegen den Übertritt eines Vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten mit dem Dienstgrad eines Obersten ist aber jedenfalls eine zur Regelung, eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffene Maßnahme und damit ein Verwaltungsakt im Sinne von § 25 Abs. 1 MRVO Nr. 165; soweit der Ausschuß zu ihrer Vornahme berufen ist, erfüllt er die Voraussetzungen einer Verwaltungsbehörde im Sinne von § 25 Abs. 2 MRVO Nr. 165.
Die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes - zu denen der Kläger gehörte - traten nach § 2 Abs. 1 des Zweiten Bundesgrenzschutzgesetzes einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes automatisch in das Berufssoldatenverhältnis über. Nur dann wurde das Berufssoldatenverhältnis nicht begründet, wenn innerhalb dieser Frist entweder der Beamte selbst oder der Bundesminister für Verteidigung die gesetzliche Überführung ablehnte (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 a.a.O.) oder der Personalgutachterausschuß, für den die Einmonatsfrist frühestens mit der Vorlage der Personalakten begann, nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Personalgutachterausschuß-Gesetzes widersprach (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 a.a.O.). Dieser Widerspruch des Personalgutachterausschusses, der gemäß § 8 Nr. 9 der in Ausführung von § 3 Abs. 2 des Personalgutachterausschuß-Gesetzes erlassenen Geschäftsordnung vom 31. August 1955 (abgedr. in Brandstetter, Handbuch des Wehrrechts, Nr. 122) dem Bundesminister für Verteidigung gegenüber erklärt wird, löste unmittelbar die rechtliche. Wirkung aus, daß der Grenzschutzbeamte nicht in das Berufssoldatenverhältnis übertrat; dies wäre sonst kraft Gesetzes der Fall gewesen, vorausgesetzt, daß weder der Beamte noch der Bundesminister für Verteidigung die gesetzliche Überführung fristgerecht abgelehnt haben. Auf den Eintritt dieser Rechtsfolge ist die Tatsache, daß der Bundesminister für Verteidigung den Bundesminister des Innern als die oberste Dienstbehörde der Bundesgrenzschutzbeamten und dieser den Kläger von dem Widerspruch des Personalgutachterausschusses in Kenntnis setzte, ohne Einfluß. Der Widerspruch des Personalgutachterausschusses nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Zweiten Bundesgrenzschutzgesetzes hat rechtlich selbständige Bedeutung, er äußert Rechtswirkungen gegenüber dem Betroffenen auch ohne Bekanntgabe an diesen und unterscheidet sich dadurch von behördlichen Entscheidungen, die lediglich im internen Verwaltungsbereich am Zustandekommen der von einer anderen Behörde nach außen zu treffenden Maßnahme derart mitwirken, daß sie rechtlich unselbständig bleiben, wie es das Bundesverwaltungsgericht für das Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Frage der Zulassung eines Rechtsanwalts nach der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10. März 1959 (VOBl. BZ S. 80) und für die Zustimmung der Bankenaufsichtsbehörde zur Genehmigung der Umwandlung einer Sparkassennebenzweigstelle in eine Hauptzweigstelle durch die Kommunalaufsichtsbehörde entschieden hat (BVerwGE 1, 169; 2, 95 [BVerwG 10.05.1955 - I C 143/53]; Urteil vom 10. Juli 1958 - BVerwG I C 195.56 -, DÖV 1959, 61 und NJW 1959, 590 [BVerwG 10.07.1958 - BVerwG I C 195.56]). In der zuletzt angeführten Entscheidung ist ausgeführt, daß dann, wenn der mitwirkenden Behörde mit dem die entscheidende Behörde bindenden Widerspruchsrecht die ausschließliche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und die alleinige Geltendmachung besonderer Gesichtspunkte übertragen ist, ihre Entscheidung selbständige Bedeutung haben und deshalb ein anfechtbarer Verwaltungsakt sein kann. Die rechtliche Ausgestaltung des Widerspruchsrechts des Personalgutachterausschusses im Zweiten Bundesgrenzschutzgesetz läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß der Gesetzgeber dem Personalgutachterausschuß die Aufgabe übertragen hat, als besondere staatliche Stelle in alleiniger Zuständigkeit eine das Dienstverhältnis des betroffenen Bundesgrenzschutzbeamten regelnde Maßnahme zu treffen. Ein hiernach erklärter Widerspruch erfüllt also alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts im Sinne von § 25 MRVO Nr. 165.
Der Hinweis des Beklagten, der angefochtene Widerspruch habe nur die Übernahme des Klägers mit dem Dienstgrad Oberst verhindert, aber nicht dessen kraft Gesetzes sich vollziehenden Übertritt aus dem Dienstverhältnis eines Oberstleutnants im Bundesgrenzschutz in das Berufssoldatenverhältnis eines Oberstleutnants, kann nicht dazu führen, die rechtliche Bedeutung des Widerspruchs hier anders zu beurteilen. Das Zweite Bundesgrenzschutzgesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 3) sieht zwar vor, daß die kraft Gesetzes Berufssoldaten gewordenen Vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes, denen hierüber eine Urkunde auszuhändigen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 a.a.O.), den aus der Anlage zum Gesetz ersichtlichen, ihrem bisherigen Rang entsprechenden Dienstgrad erhalten, der Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz also den des Oberstleutnants in der Bundeswehr. Das Gesetz bestimmt dies aber nur als Regelfall, nämlich mit der Einschränkung, "sofern sie nicht mit einem höheren Dienstgrad übernommen werden" (§ 2 Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Bundesgrenzschutzgesetzes). Daraus ergibt sich, daß der automatische Übertritt auch mit einem höheren Dienstgrad erfolgen kann, so daß es in diesem Falle nicht eines besonderen Beförderungsaktes bedarf; ein solcher wäre nur dann notwendig, wenn der Bundesgrenzschutzbeamte zunächst mit dem normalen Angleichungsdienstgrad Berufssoldat würde. Wie sich aus den in Rede stehenden Vorschriften ergibt, ist ihm aber nur eine Urkunde über den Übertritt in das Berufssoldatenverhältnis mit dem höheren Dienstgrad auszuhändigen, die lediglich, deklaratorische Bedeutung hat. Anderenfalls könnte der Fall eintreten, daß ein Vollzugsbeamter des Bundesgrenzschutzes im Vertrauen auf die Übernahme mit einem höheren Dienstgrad es unterläßt, fristgemäß seine Übernahme mit dem Angleichungsdienstgrad abzulehnen, und entgegen seinem Willen lediglich mit diesem niedrigeren Dienstgrad kraft Gesetzes übernommen wird; das würde aber dem Sinn und Zweck der angeführten Vorschriften widersprechen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Bundesminister für Verteidigung entsprechend seiner ständigen Praxis, ehemalige Berufssoldaten der früheren Wehrmacht mit keinem geringeren als ihrem Wehrmachtdienstgrad zu übernehmen, dem Bundesminister des Innern, also der obersten Dienstbehörde des Klägers, mitgeteilt, die Übernahme des Klägers in die Bundeswehr in der Rechtsstellung eines Berufssoldaten sei mit der Dienstgradbezeichnung Oberst vorgesehen. Mit der in dieser Mitteilung enthaltenen Ablehnung der Übernahme mit dem Dienstgrad Oberstleutnant war der automatische Übertritt des Klägers mit diesem Dienstgrad ausgeschlossen und der Übertritt als Oberst davon abhängig, ob der Beklagte fristgerecht von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen würde.
Die hiernach zulässige Klage ist aber unbegründet.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Widerspruch des Beklagten verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, macht die Revision zu Unrecht geltend, der Widerspruch und der Einspruchsbescheid hätten aufgehoben werden müssen, weil beide Akte nicht mit einer Begründung versehen seien.
Der Beklagte hat den Widerspruch in Übereinstimmung mit § 8 Nr. 8 der Geschäftsordnung des Personalgutachterausschusses nicht näher begründet; dort ist ausdrücklich bestimmt, daß die Entscheidungen des Ausschusses nicht begründet werden. Der Meinung der Revision, dieses Verfahren des Beklagten widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, kann nicht beigepflichtet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar entschieden, daß der Staatsbürger, in dessen Rechte eingegriffen wird, einen Anspruch darauf hat, die Gründe dafür zu erfahren, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 32 [BVerfG 16.01.1957 - 1 BvR 253/56] [44]). Aus diesem allgemeinen Begründungszwang für obrigkeitliche Eingriffe in die Rechtsphäre des Einzelnen folgt aber nicht, daß mit dem Widerspruch des Personalgutachterausschusses gegen die Überführung eines Bundesgrenzschutzbeamten in die Bundeswehr im einzelnen die Erwägungen bekannt gegeben werden müssen, aus welchen der Ausschuß der Überführung widerspricht. Die Revision übersieht zunächst, daß ein Verwaltungsakt einer schriftlichen Begründung nicht bedarf, wenn dem Betroffenen der Grund, auf dem er beruht, bekannt ist (ebenso BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VI C 455.56 -, DVBl. 1960, 322), und daß hier schon im Hinblick auf § 1 Personalgutachterausschuß-Gesetz nur die Feststellung, daß der Kläger nicht die persönliche Eignung zum Obersten habe, der Grund für den Widerspruch sein kann. Die Revision übersieht weiterhin, daß grundsätzlich niemand einen Anspruch darauf hat, in das Berufssoldatenverhältnis der Bundeswehr - wie überhaupt in den öffentlichen Dienst - eingestellt zu werden. Das Zweite Bundesgrenzschutzgesetz hat für die dort zum Übertritt in das Berufssoldatenverhältnis vorgesehenen Beamten ebenfalls kein Recht begründet, sondern dem Bundesminister für Verteidigung ohne jede Ermessensbindung die freie, nur zeitlich beschränkte, Entscheidung überlassen, in einzelnen Falle die gesetzliche Überführung abzulehnen. Macht der Minister von diesen Widerspruchsrecht Gebrauch, so ist er nicht genötigt, diesen Entschluß gegenüber dem Betroffenen zu begründen, wie auch sonst ein öffentlicher Dienstherr grundsätzlich nicht gezwungen ist, einem Bewerber um die Einstellung in den Öffentlichen Dienst die Gründe für die Ablehnung zu offenbaren.
Der Personalgutachterausschuß hat das ihm übertragene Widerspruchsrecht in dem Rahmen auszuüben, der ihm durch die in § 2 Abs. 3, Nr. 3 des Zweiten Bundesgrenzschutzgesetzes in Bezug genommene Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Personalgutachterausschuß-Gesetzes gezogen ist; er hat die für die gesetzliche Überführung mit einem Dienstgrad vom Oberst an aufwärts vorgesehenen Bundesgrenzschutzbeamten auf ihre persönliche Eignung für die Verwendung in der Bundeswehr zu prüfen. Der Widerspruch besagt also, wie schon erwähnt, in jedem Falle, daß der Personalgutachterausschuß die persönliche Eignung des Betroffenen verneint. Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. Eine nähere Begründung des Widerspruchs ist - entgegen der Meinung der Revision - nicht im Interesse des notwendigen Rechtsschutzes des Betroffenen geboten. Wie der Bundesgrenzschutzbeamte grundsätzlich hinnehmen muß, daß der Bundesminister für Verteidigung seine Überführung in die Bundeswehr ablehnt, so muß er sich auch damit abfinden, daß der Personalgutachterausschuß der Überführung widerspricht. Die Entscheidung des Personalgutachterausschusses kommt auf Grund persönlichkeitsbedingter Werturteile der Ausschußmitglieder zustande; eine solche Entscheidung eines vielköpfigen Ausschusses ist schon deshalb kaum zu begründen, weil sie von durchaus unterschiedlichen Vorstellungen der einzelnen Mitglieder über die persönliche Eignung getragen sein kann. Die Auffassung der Revision, der Personalgutachterausschuß müsse verbindliche Maßstäbe aufstellen, an denen die Richtigkeit seiner Entscheidung nachzuprüfen sei, hat das Berufungsgericht zutreffend für rechtsirrig gehalten. Der Gesetzgeber hat aus den politischen Erwägungen, die im Schriftlichen Bericht des 6. Ausschusses des Bundestages vom 14. Juli 1955 (BT-Drucksache Nr. 1620) enthalten sind, einen Gutachterausschuß von Persönlichkeiten eingerichtet, die allein nach ihrem Leitbild von einen hohen Offizier der Bundeswehr prüfen sollen, ob sie den zur Einstellung vorgesehenen Bewerber für persönlich geeignet halten. Eine Verletzung der Rechte des Bewerbers wäre hiernach nur denkbar, wenn das für die Entscheidung vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten oder die Entscheidung auf in Wirklichkeit nicht vorhandenen Tatsachen oder auf Erwägungen beruhen würde, welche die Verfassung mißbilligt, z.B. in Artikel 33 Abs. 2 GG. Um den Betroffenen in die Lage zu versetzen, eine etwa derart zustande gekommene Entscheidung - theoretisch kann das nicht ausgeschlossen werden - erfolgreich angreifen zu können, wäre ein Zwang zur Offenbarung der die Entscheidung tragenden Erwägungen nicht das geeignete Mittel.
Für den Einspruchsbescheid ist zwar eine Begründung gesetzlich vorgeschrieben (§ 46 Abs. 2 MRVO Nr. 165). Ihr Fehlen zwingt aber nicht zu seiner Aufhebung im Verwaltungsstreitverfahren; dies hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden. Die Revision verkennt das Wesen des Einspruchsverfahrens als eines nur der Klage gegen den Verwaltungsakt vorgeschalteten Verfahrens (§§ 44 ff. MRVO Nr. 165). Ist die Klage hiernach zulässig - und das ist sie sogar, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist der Einspruch überhaupt nicht beschieden wird -, dann ist ein etwa ergangener, den Verwaltungsakt bestätigender Einspruchsbescheid nur zugleich mit dem angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben, sofern das Gericht die Klage für begründet hält (§ 75 Abs. 1 Satz 1 MRVO Nr. 165).
Wie sich aus den Ausführungen zu der von der Revision aufgeworfenen Frage des Begründungszwangs bereits ergibt, könnte der angefochtene Widerspruch den Kläger in seinen Rechten verletzt haben, wenn das Verfahren des Personalgutachterausschusses nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hatte oder wenn in Wirklichkeit nicht vorhandene Tatsachen oder verfassungswidrige oder sonstige mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Erwägungen der Entscheidung zugrunde gelegen hätten. Beides ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an welche der Revisionsrichter gebunden ist (§ 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -), nicht der Fall. Die Revision selbst bemängelt nicht die Angaben, die im angefochtenen Bescheid über die Wahrung des in der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Verfahrens enthalten sind. Anhaltspunkte, die auf unzulässige Erwägungen der Ausschußmitglieder deuten, enthält ihr Vorbringen nicht. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, er bezweifle nicht, daß die Ausschußmitglieder nach bestem Wissen und Gewissen entschieden hätten. Da das Urteil über die persönliche Eignung als ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil nicht der richterlichen Nachprüfung zugänglich ist, könnte die Revision nur dann Erfolg haben, wenn die gesetzlichen Vorschriften über den Personalgutachterausschuß und seine Mitwirkung bei der Überführung der Bundesgrenzschutzbeamten in das Berufssoldatenverhältnis verfassungswidrig wären.
Das Berufungsgericht hat aber mit Recht entschieden - dies greift die Revision auch nicht an -, daß diese Vorschriften im Einklang mit dem Grundgesetz stehen. Zwar ist der eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnehmende Personalgutachterausschuß nicht an Weisungen der Regierung gebunden und unterliegt auch nicht der parlamentarischen Kontrolle des Bundestages (Artikel 20, 65, 67, 68 GG). Dies ist aber unbedenklich. Den Personalgutachterausschuß ist nicht generell die Entscheidungsgewalt in Personalfragen übertragen, was nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - (BVerfGE 9, 268 [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58]) mit der demokratischen und rechtsstaatlichen Herrschaftsordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar wäre. Mit der Einrichtung des Personalgutachterausschusses hat der Gesetzgeber nur eine zeitlich und sachlich beschränkte Regelung getroffen, die aus der Grundsituation, nämlich der erstmaligen Aufstellung einer Bundeswehr mit einem nach den Erfordernissen der gegenwärtigen staatlichen Ordnung ausgelesenen Offizierkorps zu erklären ist. Für diese innenpolitisch bedeutsame Aufgabe hat der Bundestag die Lösung gefunden, die Einstellung der hohen Offiziere an die Zustimmung von der Regierung unabhängiger und hierfür mit Zustimmung des Bundestages (vgl. Protokoll der 99. Sitzung des Bundestages, Verhandlungen S. 5540) besonders ausgesuchter Persönlichkeiten aus dem Öffentlichen Leben zu binden. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht die Klage abgewiesen. Die Revision muß deshalb mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel