Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1955, Az.: BVerwG I C 143.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 143.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 2, 89 - 95
- AS II, 89
- BB 1955, 428
- DVBL 1955, 668
- DVBl 1955, 668-669 (Volltext mit amtl. LS)
- Gewerbearchiv 1955, 61
- MDR 1956, 268 (Kurzinformation)
- NJW 1955, 1534-1535 (Volltext mit amtl. LS) "Bedürfnisprüfung"
- Verw.Rspr. 8, 34
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschrift des § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach die Justizverwaltung bei der Zulassung von Prozeßagenten auch darauf Rücksicht nehmen soll, ob im Hinblick auf die Zahl der bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulassung besteht, ist mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue und Hering
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Nieder Sachsen und Schleswig-Holstein vom 5. Mai 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bleiben der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Der Kläger war vor dem Kriege wie nach dem Zusammenbruch Bürovorsteher bei mehreren Rechtsanwälten. Seinen Antrag auf Zulassung als Rechtsbeistand und Prozeßagent bei dem Amtsgericht in Oldenburg lehnte der Landgerichtspräsident und auf Beschwerde auch der Oberlandesgerichtspräsident in Oldenburg mit der Begründung ab, daß kein Bedürfnis im Sinne des § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestehe.
Auf die vom Kläger im Verwaltungsstreitverfahren erhobene Klage hat das Land es Verwaltungsgericht Oldenburg die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den beklagten Oberlandesgerichtspräsidenten für verpflichtet erklärt, den Kläger sowohl als Rechtsbeistand als auch als Prozeßagenten zuzulassen. Die Berufung des Beklagten wurde durch Teilurteil vom 16. September 1952 zunächst insoweit zurückgewiesen, als die Zulassung des Klägers als Rechtsbeistand im Streit war. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Durch ein weiteres Urteil vom 5. Mai 1953 ist die Berufung des Beklagten auch insoweit zurückgewiesen worden, als es sich um die Zulassung des Klägers als Prozeßagent handelt.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner letztgenannten Entscheidung ausgeführt: Die Versagung der Zulassung als Prozeßagent sei ein Verwaltungsakt, der durch Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden könne. Trotz seiner Stellung in der Zivilprozeßordnung sei § 157 Abs. 3 seinem Wesen nach keine prozeßrechtliche Vorschrift. Prozeßrechtlich sei der Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und der Ausschluß geschäftsmäßiger Besorger fremder Rechtsangelegenheiten in der mündlichen Verhandlung (§ 157 Abs. 1 ZPO), berufsrechtlich dagegen die Zulassung des Rechtsanwalts und des Prozeßagenten. Diese Zulassung gehöre ausschließlich dem öffentlichen Berufsrecht an. Sie sei ein Verwaltungsakt außerhalb des Zivilprozesses und deshalb nicht von der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte ausgenommen. Die Bedürfnisprüfung gemäß § 157 Abs. 3 ZPO sei mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - unvereinbar. Die Bedürfnisprüfung sei nicht das zulässige Mittel, um das Eindringen ungefestigter Persönlichkeiten in den Beruf zu verhindern. § 157 Abs. 3 ZPO habe vorwiegend wettbewerbsrechtlichen Charakter, weil er es auf den Schutz der beim Amtsgericht bereits zugelassenen Rechtsanwälte abstelle. Diese Vorschrift taste daher den Wesensgehalt des Grundrechts der freien Berufswahl an und sei im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 19 Abs. 2 GG verfassungswidrig. Durch die Zulassung erhalte der Prozeßagent den Zugang zu einem besonderen Beruf. Vom Rechtsbeistand, der die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478) - RBMG - erhalten habe, unterscheide sich der Prozeßagent nicht nur durch die Befugnis zum mündlichen Verhandeln vor dem Amtsgericht. Die Zulassung des Prozeßagenten, setze den Besitz der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBMG nicht voraus. Sie verschaffe aber dem Zugelassenen ohne weiteres auch jene Befugnisse, die er durch eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBMG erlangen könne. Daß die Befugnisse als Prozeßagent diejenigen des Rechtsbeistandes umfaßten, schließe die Abgrenzung seines Berufes von dem des Rechtsbeistandes nicht aus. Wer den Beruf des Prozeßagenten ergreife, nehme eine Berufswahl vor, und zwar nicht nur, wenn er diesen Beruf von vornherein wähle, sondern auch dann, wenn er den Übergang vom Beruf des Rechtsbeistands her vollziehe. § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO sei daher keine Regelung der Berufsausübung des nach Art. 1 § 1 RBMG zugelassenen Rechtsbeistands im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern eine nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu beurteilende Regelung des Zugangs zum Beruf. Dabei werde die Stellung der Rechtsanwaltschaft als eines Organs der Rechtspflege keineswegs verkannt. Das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte reiche jedoch nicht weiter als der Anwaltszwang. Außerhalb desselben seien sie als Angehörige eines freien Berufs dem Wettbewerb der Prozeßagenten und - auf fachlichen Teilgebieten - anderer rechtsberatender Berufe (Verwaltungsrechtsräte, Steuerberater usw.) ausgesetzt. Da der Beruf des Prozeßagenten gesetzlich anerkannt sei, könne das Grundrecht der freien Berufswahl keinem verwehrt werden, der diesen Beruf ergreifen wolle. Durch den Wegfall der Bedürfnisprüfung bei der Zulassung von Prozeßagenten verliere die von den Rechtsanwälten geforderte Vorbildung nicht ihre innere Berechtigung. Durch den Anwaltszwang und die Beschränkung der Prozeßagenten auf die Vertretung vor einem bestimmten Amtsgericht sei mittelbar und in zulässiger Weise auch deren Wettbewerb in erheblichem Umfange ausgeschlossen. Auf jenen Gebieten aber, auf denen sie zu den Rechtsanwälten in Wettbewerb treten könnten, gleiche die Lage der Rechtsanwaltschaft derjenigen der anderen akademischen freien Berufe, die auf ihrem Fachgebiet dem Wettbewerb eines nichtakademischen Berufes ausgesetzt seien (Ärzte, Zahnärzte, Architekten). Der Wettbewerb der nichtakademischen freien Berufe dürfe aber nicht im Wege der Bedürfnisprüfung ausgeschlossen werden, solange diese Berufe selbst gesetzlich anerkannt seien. Die Bedürfnisprüfung solle der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz der Amtsgerichtsanwaltschaft dienen. Sie verfolge also wettbewerbliche Ziele und sei daher mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Auch unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG könne sie nicht aufrechterhalten werden. Die Verfassungswidrigkeit der Bedürfnisklausel in § 157 Abs. 3 ZPO könne von dem erkennenden Gericht festgestellt werden, ohne daß es der Aussetzung des Verfahrens und der Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedürfe, da es sich um vorkonstitutionelles Recht handele.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage erstrebt. Zur Begründung der Revision hat er vorgetragen: Die Entscheidung über die Zulassung eines Prozeßagenten sei nach § 25 Abs. 1 Satz 2 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte entzogen, weil es sich um einen Verwaltungsakt auf dem Gebiet des Zivilprozesses handele. Die Befugnis zum Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor Gericht sei niemals in gewerberechtlichen Bestimmungen, sondern stets im Rahmen der Zivilprozeßordnung geregelt gewesen. Bei der Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor Gericht gemäß § 157 Abs. 3 ZPO handele es sich nicht um die Zulassung zu einem Beruf, sondern nur zu einer prozeßrechtlichen Funktion; denn das Auftreten in der mündlichen Verhandlung gehöre nicht zu den Berufsaufgaben des Rechtsbeistandes. Die Zulassung als Prozeßagent liege also nicht auf gewerberechtlichem, sondern allein auf prozeßrechtlichem Gebiet, Wenn dabei auf das Bedürfnis abgestellt sei, so hätten damit die Erfordernisse der Rechtspflege durchgesetzt, aber keine wettbewerbsregelnden Ziele verfolgt werden sollen. Daher könne hierbei von einem Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl keine Rede sein. Der Gesetzgeber könne, um für einen geordneten Prozeßgang zu sorgen, das mündliche Verhandeln vor Gericht freiberuflich überhaupt nicht oder nur mit Einschränkungen zulassen. Eine solche Regelung könne allerdings Auswirkungen zugunsten einiger Personen zur Folge haben. Diese müßten aber hingenommen werden, weil sie keine Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit darstellten. Die Bedürfnisfrage sei von den Justizverwaltungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diese Entscheidung sei im vorliegenden Falle fehlerfrei getroffen worden. Bei der Zahl der bei dem Amtsgericht in Oldenburg zugelassenen Rechtsanwälte bestehe für das rechtsuchende Publikum kein Bedürfnis, den Kläger als Prozeßagenten zuzulassen. Im übrigen bedürfe die Auffassung des Berufungsgerichts, ob § 157 Abs. 3 ZPO vorkonstitutionelles Recht und damit das Prozeßgericht selbst berechtigt sei, die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz nachzuprüfen, der Überprüfung.
Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen, und ist den Ausführungen des Beklagten entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, nachdem über die Erteilung der Erlaubnis zur Betätigung als Rechtsbeistand gemäß Art. 1 § 1 RBMG rechtskräftig zugunsten des Klägers entschieden worden ist, nur noch seine Zulassung als Prozeßagent. Der erkennende Senat hat - in Abweichung von der Auffassung des Berufungsgerichts - die Frage, ob bei der Entscheidung über die Zulassung als Prozeßagent gemäß § 157 Abs. 3 ZPO das Bedürfnis nach einer solchen Zulassung zu berücksichtigen ist, bejaht.
Für die rechtliche Beurteilung ist zunächst kurz auf die geschichtliche Entwicklung einzugehen. Nach der ursprünglich in § 143 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. S. 83) getroffenen Regelung konnte das Gericht Bevollmächtigte und Beistände, welche, ohne Rechtsanwälte zu sein, das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betrieben, durch eine der Anfechtung nicht unterliegende Anordnung zurückweisen. Durch die Novelle vom 17. Mai 1898 (RGBl. S. 256) wurde diese Vorschrift - in der Bekanntmachung des neuen Gesetzestextes vom 20. Mai 1898 (RGBl, S. 369, 410) nunmehr § 157 - mit Wirkung vom 1. Januar 1900 dahin ergänzt, daß eine solche Zurückverweisung nicht zulässig sein sollte gegenüber "Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch eine seitens der Justizverwaltung getroffene Anordnung gestattet ist". Für die preußische Justizverwaltung bestimmte bereits eine Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 25. September 1899 (JMBl. S. 272), daß die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor Gericht von der Justizverwaltung nur zu erteilen sei, "soweit ein Bedürfnis hierfür vorliegt". Nach § 3 dieser Allgemeinen Verfügung waren Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht gestattet ist, im dienstlichen Verkehr als Prozeßagenten zu bezeichnen. Diese Bezeichnung ist seither allgemein üblich. Für den gesamten Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung brachte erst die Novelle vom 1. Juni 1909 (RGBl. S. 475) durch Ergänzung des § 157 ZPO eine Regelung, daß die Justizverwaltung "für Gerichte, bei denen zur Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte ausreichende Gelegenheit geboten ist", Prozeßagenten nicht zulassen solle. Die jetzt geltende Regelung beruht - von einer für die Auslegung unerheblichen redaktionellen Änderung abgesehen - auf der Fassung, die § 157 ZPO durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung einiger Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 20. Juli 1933 (RGBl. I S. 522) erhalten hat. Danach sind grundsätzlich, mit Ausnahme der Rechtsanwälte, Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Nach § 157 Abs. 3 ZPO ist diese Vorschrift nicht auf Personen anzuwenden, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist. Die Justizverwaltung "soll bei ihrer Entschließung sowohl auf die Eignung der Person als auch darauf Rücksicht nehmen, ob im Hinblick auf die Zahl der bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulassung besteht". Dieser Rückblick auf die Rechtsentwicklung ergibt, daß die Entscheidung über die Zulassung von Personen, die, ohne Rechtsanwälte zu sein, das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zum mündlichen Verhandeln vor Gericht seit 1933 nicht mehr von Fall zu Fall durch das Gericht, sondern allgemein durch die Justizverwaltung getroffen wird. Diese Feststellung ist für die rechtliche Beurteilung, wie an späterer Stelle noch darzulegen sein wird, in mehrfacher Hinsicht von wesentlicher Bedeutung.
Das Berufungsgericht geht in seiner Entscheidung mit Recht davon aus, daß die vom Kläger gegen die Versagung der Zulassung als Prozeßagent im Verwaltungsstreitverfahren erhobene Klage zulässig ist. Die Anordnung der Justizverwaltungsbehörde, durch die sie gemäß § 157 Abs. 3 ZPO einem bestimmten Antragsteller das mündliche Verhandeln vor Gericht gestattet oder versagt, ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 (Amtsblatt der brit. Militärregierung 1948 S. 799) - MRVO 165 -, der gemäß §§ 22, 23 dieser Verordnung vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden kann. Dem steht auch die Vorschrift des § 25 Abs. 2 der genannten Verordnung nicht entgegen, wonach die Gerichte nicht als Verwaltungsbehörden im Sinne der Verordnung gelten. Denn die Ausschließung von Personen, die, ohne Rechtsanwälte zu sein, das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, obliegt, wie die bereits wiedergegebene rechtsgeschichtliche Entwicklung zeigt, nicht mehr dem Prozeßrichter. Nach der geltenden Regelung werden die Justizbehörden, wenn sie die Zulassung von Prozeßagenten aussprechen oder versagen, nicht als Gerichte, also nicht als Organe der Rechtspflege, sondern in Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben tätig. Über die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor Gericht wird auch nicht mehr von Fall zu Fall entschieden. Vielmehr wird die Zulassung von der Justizverwaltung für die Betätigung bei einem bestimmten Gericht allgemein erteilt oder versagt. Daher steht der Anfechtungsklage des Klägers auch nicht die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165 im Wege, wonach Verwaltungsakte auf dem Gebiete des Zivilprozesses, des Strafprozesses einschließlich des Strafvollzuges, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Entnazifizierungsverfahrens der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte entzogen sind. Denn hiernach sind von einer Nachprüfung im Verwaltungsstreitverfahren nur solche Verwaltungsakte ausgenommen, die die Justizbehörden in Ausübung der Gerichtsbarkeit vornehmen. Um einen solchen Verwaltungsakt handelt es sich im vorliegenden Falle jedoch nicht, da die Entscheidung über die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor Gericht nicht mehr jeweils in einem einzelnen beim Gericht anhängigen Verfahren erfolgt, sondern völlig unabhängig von den einzelnen Verfahren allgemein durch die Justizverwaltung getroffen wird. Soweit es sich um die Zulässigkeit der im Verwaltungsstreitverfahren erhobenen Klage handelt, ist hiernach der Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis beizutreten.
In der Sache selbst vermag der erkennende Senat jedoch der Beurteilung des Berufungsgerichts insoweit nicht zu folgen, als es die Berufung des Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen hat, die in § 157 Abs. 3 ZPO vorgesehene Bedürfnisregelung sei mit Art. 12 GG nicht vereinbar.
In der Rechtsprechung wird die offenbar auch vom Beklagten geteilte Auffassung vertreten, die Rechtsgültigkeit der in § 157 Abs. 3 ZPO getroffenen Regelung könne überhaupt nicht an der Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 GG gemessen werden, weil es sich hierbei nicht um eine Berufsregelung, sondern ausschließlich um eine verfahrensrechtliche Regelung handle. Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Daß die Zulassung von Prozeßagenten ihre Regelung in der Zivilprozeßordnung und nicht im Rahmen gewerberechtlicher Vorschriften gefunden hat, ist für die rechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend. Daß die Ziele, welche die Vorschriften des § 157 ZPO verfolgen, auf verfahrensrechtlichem Gebiet liegen, ist nicht zu verkennen. Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß die Zulassung eines Prozeßagenten in ihrer Auswirkung auch eine berufsregelnde Maßnahme ist, seitdem diese Zulassung allgemein durch die Justizverwaltung erfolgt und damit dem Zugelassenen eine berufliche Betätigung ermöglicht, die ihm sonst verschlossen wäre. Es bedarf daher durchaus der Prüfung, ob die in § 157 Abs. 3 ZPO vorgesehene Bedürfnisprüfung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der Berufswahl (Satz 1) und bestimmt anschließend (Satz 2), daß die Berufsausübung durch Gesetz geregelt werden kann. Dabei ist jedenfalls als Beruf jede auf die Dauer berechnete und nicht nur vorübergehend der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung zu verstehen. Es ist daher für die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG ohne rechtliche Bedeutung, ob die Tätigkeit eines Prozeßagenten ein selbständiger Beruf ist oder ob es sich nur um eine Erweiterung der Tätigkeit eines Rechtsbeistandes handelt. Das Grundrecht der freien Berufswahl gilt allerdings seinem Wesen nach nicht für solche Berufe, die Aufgaben wahrnehmen, welche der öffentlichen Hand vorbehalten sind. Dies trifft jedoch nach der im Anwendungsbereich des Grundgesetzes geltenden gesetzlichen Regelung für die rechtsberatenden Berufe jedenfalls so lange, wie der Beruf des Rechtsanwalts zu den freien Berufen gehört, nicht zu. Diese Berufe sind daher der freien Berufswahl zugänglich.
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1953 (BVerwGE 1, 48) und seitdem in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, schließt Art. 12 Abs. 1 GG gesetzliche Vorschriften über die Berufszulassung nicht aus, sondern läßt sie unter dem Gesichtspunkt der Berufsausübung zu. Deshalb ist es mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor Gericht von einer Erlaubnis der Justizverwaltung und die Erteilung dieser Erlaubnis von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, wie sie in § 157 Abs. 3 ZPO vorgesehen sind, abhängig gemacht wird. Allerdings sind solche Eingriffe in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG nicht unbeschränkt zulässig. Ihre Begrenzung ergibt sich allerdings nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, aus Art. 2 Abs. 1 GG; denn die Vorschrift des Art. 12 GG ist nach Auffassung des Senats ein Spezialgesetz, das das Recht der freien Berufswahl ohne Bindung an Art. 2 GG regelt. Die Befugnis des Gesetzgebers zu Eingriffen in dieses Recht findet indessen nach Art. 19 Abs. 2 GG dort ihre Grenze, wo die Einschränkungen eines Grundrechts durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes das Grundrecht in seinem Wesensgehalt antasten würden.
In dieser Hinsicht ist hier davon auszugehen, daß der sachliche Gehalt des Grundrechts der freien Berufswahl darin besteht, daß der Bewerber den erstrebten Beruf unbeeinflußt von fremdem Willen frei soll wählen können. Dieses Recht wird in seinem Wesen allerdings nicht schon dadurch angetastet, daß der Zugang zum Beruf von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, auf die der Bewerber selbst Einfluß nehmen kann, z.B. von dem Nachweis persönlicher Zuverlässigkeit oder einer bestimmten Vorbildung. Wenn hingegen die Zulassung zu einem Beruf an objektive Voraussetzungen, die der Einflußnahme des Bewerbers entzogen sind, derart gebunden wird, daß ihm hierdurch der Zugang zu dem Beruf überhaupt versperrt wird, so wird ihm dadurch die Freiheit der Berufswahl im Ergebnis genommen. In dieser Weise wirkt sich eine Bestimmung aus, die den Zugang zu einem Beruf davon abhängig macht, daß ein Bedürfnis für die Zulassung weiterer Bewerber besteht. Denn wenn ein solches Bedürfnis verneint wird, ist auch einem Bewerber, der alle in seiner Person liegenden Voraussetzungen für den erwählten Beruf erfüllt, der Zugang zu diesem Beruf durch Hindernisse verschlossen, zu deren Behebung er selbst nichts tun kann. Von dem Recht der freien Berufswahl bleibt dann im Ergebnis nichts mehr übrig. So höhlt die Vorschrift des § 157 Abs. 3 ZPO, wonach die Justizverwaltung bei der Zulassung von Prozeßagenten auch darauf Rücksicht nehmen soll, "ob im Hinblick auf die Zahl der bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulassung besteht", das in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht der freien Berufswahl derart aus, daß es jeden praktischen Wert verliert. Sie tastet mithin das Grundrecht in seinem Wesensgehalt an.
Allerdings gehört es zum Inbegriff der Grundrechte, also auch des Grundrechts der Freiheit der Berufswahl, daß sie nicht in Anspruch genommen werden dürfen, wenn dadurch die für den Bestand der Gemeinschaft notwendigen Rechtsgüter gefährdet werden; denn jedes Grundrecht setzt den Bestand der staatlichen Gemeinschaft voraus, durch die es gewährleistet wird.
Eine unter diesen Gesichtspunkten vorgenommene Prüfung ergibt, daß die Einschränkung, die das Grundrecht der freien Berufswahl für die Berufstätigkeit der Prozeßagenten dadurch erfährt, daß die Zulassung zu dieser Tätigkeit von dem Vorliegen eines Bedürfnisses abhängig gemacht wird, im übergeordneten Interesse der staatlichen Gemeinschaft liegt und deshalb nicht gegen das Grundgesetz verstoßen kann. In einem Rechtsstaat gehört eine geordnete Rechtspflege zu den wesentlichen Grundlagen der staatlichen Gemeinschaft. Es ist daher Aufgabe des Staates, im Interesse der einzelnen Rechtsuchenden wie der staatlichen Gemeinschaft alle Vorkehrungen zu treffen, um eine geordnete Rechtspflege sicherzustellen. Nach deutschem Zivilprozeßrecht ist die mündliche Verhandlung das Kernstück des gesamten Verfahrens. Sie bildet grundsätzlich die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts. Angesichts dieser Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das gesamte gerichtliche Verfahren hat es der Gesetzgeber - obschon er keine Bedenken trägt, im übrigen die Rechtsberatung neben den Anwälten auch solchen Personen anzuvertrauen, die nicht über eine abgeschlossene juristische Vorbildung verfügen - für erforderlich gehalten, die Wahrnehmung der Vertretung in der mündlichen Verhandlung, auch soweit kein Anwaltszwang besteht, in § 157 ZPO grundsätzlich den Rechtsanwälten vorzubehalten und die Zulassung anderer Personen zur mündlichen Verhandlung auf Ausnahmen zu beschränken, die wiederum allein durch das Bedürfnis der Rechtspflege bestimmt werden. Eine solche Beschränkung dient demnach - im Gegensatz zu der in Art. 1 § 1 Abs. 2 RBMG vorgesehenen Bedürfnisprüfung - nicht der Ausschaltung des freien Wettbewerbs unter verschiedenen Anwärtern, denen gleichmäßig eine berufliche Betätigung offenstände. Sie dient insbesondere nicht dem Schutz des Anwaltsstandes vor unerwünschter Konkurrenz. Unerheblich ist demgegenüber die Tatsache, daß die Beschränkung der Zulassung von Prozeßagenten den bereits zugelassenen Rechtsanwälten und Prozeßagenten gewisse wirtschaftliche Vorteile bringen mag. Solche Ergebnisse werden mit Einschränkungen des Grundrechts der freien Berufswahl, die im Interesse der staatlichen Gemeinschaft zur Sicherung übergeordneter Rechtsgüter von einzelnen Betroffenen hingenommen werden müssen, meist verbunden sein. Derartige Folgen einer gesetzlichen Regelung können indessen für die hier zu treffende rechtliche Beurteilung nicht entscheidend sein. Hier ist vielmehr ausschlaggebend, ob die rechtspolitische Zielsetzung und der vom Gesetzgeber in erster Linie verfolgte Zweck mit den Zielen des Grundgesetzes vereinbar ist. Unter diesen Gesichtspunkten konnte der Gesetzgeber die Bedürfnisprüfung für die Zulassung von Prozeßagenten für erforderlich halten, um eine geordnete Rechtspflege sicherzustellen. Die Bedürfnisprüfung nach § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO steht daher nicht im Widerspruch zum Grundgesetz und ist auch heute noch geltendes Recht. Ob ein Bedürfnis besteht oder nicht, darf allerdings nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur danach beurteilt werden, ob die Zulassung eines Prozeßagenten den Erfordernissen der Rechtspflege, insbesondere den Interessen der Rechtsuchenden dient. Die wirtschaftlichen Folgen, die eine solche Zulassung oder ihre Ablehnung für die bereits tätigen Rechtsanwälte und Prozeßagenten haben möge, müssen indessen bei den Überlegungen der Justizverwaltungsbehörden schlechthin außer Betracht bleiben.
Da das Berufungsgericht im Gegensatz zu der hier vertretenen Auffassung die Bedürfnisprüfung für unzulässig hielt, hat es - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die Justizverwaltungsbehörden bei der Ablehnung der Zulassung des Klägers die Vorschrift des § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO fehlerfrei im Sinne des Gesetzes angewandt haben. Deshalb mußte die Sache gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering