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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1963, Az.: BVerwG VI C 163.61

Kirchlich eingesegnete Ehe einer Leherin; Fehlen der nach Konkordatsrecht und gemäß Art. 135 Bayerische Verfassung für den Unterricht an einer Bekenntnisschule erforderliche Eignung; Pflichtgemäßes Ermessen des Dienstherrn auf Versetzung einen Beamten nach Bayerischem Beamtengesetz (BayBG); Verfassungsmäßigkeit von katholischen Bekenntnisschulen; Eignung eines Beamten für seine dienstliche Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 163.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12838
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 21.06.1960 - AZ: 121 III 60

Fundstellen

  • BVerwGE 17, 267 - 279
  • AS XVII, 267
  • BayBbl 1964, 155
  • DVBl 1964, 279-281 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1964, 314-316 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1964, 718
  • KirchE 6, 354
  • MDR 1964, 441-443 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDBZ 1964, 140
  • RiA 1964, 168
  • VerwRspr. 16, 842
  • ZBR 1964, 111

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob eine bayerische Lehrkraft, die einen geschiedenen Ehegatten geheiratet hat, deswegen von einer katholischen Bekenntnisschule an eine Gemeinschaftsschule zu versetzen ist.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1963
durch den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 1961 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juni 1960, die Versetzungsverfügung der Regierung von Niederbayern vom 23. September 1959 und deren Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 1960 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist seit Januar 1957 Volksschullehrerin im bayerischen Staatsdienst. Sie hat stets an katholischen Bekenntnisschulen in Niederbayern unterrichtet; dort gibt es überhaupt keine Gemeinschaftsschulen, sondern nur Bekenntnisschulen. Ursprünglich hatte die Klägerin eine Planstelle an der katholischen Bekenntnisschule in Haselbach, Landkreis Passau. Am 29. März 1958 heiratete sie den von seiner Ehefrau geschiedenen Arzt Dr. med. Hermann R. aus D.. Wie sich aus den vom Berufungsgericht beigezogenen Personalakten ergibt, gebar sie am 15. September desselben Jahres ihr erstes Kind. Wegen ihrer Eheschließung mit einem geschiedenen Mann beantragte das Schulamt bei der Regierung von Niederbayern, sie an eine Gemeinschaftsschule zu versetzen. Ein Gesuch der Klägerin um Versetzung an die Knabenvolksschule in Ergoldsbach (Landkreis Mallersdorf), ebenfalls eine katholische Bekenntnisschule in Niederbayern, blieb erfolglos; ihr wurde mitgeteilt, daß sie sich um eine Stelle an einer Gemeinschaftsschule zu bewerben habe. Nachdem aber auf Anfrage der Regierung von Niederbayern das Bischöfliche Ordinariat Regensburg mitgeteilt hatte, daß es gegen eine vorübergehende und zeitlich begrenzte Verwendung der Klägerin an der Bekenntnisschule in Hofkirchen keine Erinnerung erheben wolle, bis sich die Möglichkeit einer Verwendung an einer Gemeinschaftsschule ergebe, wurde die Klägerin auf ihren Antrag nach Hofkirchen bei Laberweinting versetzt, an einen dem Wohnsitz ihres Ehemannes benachbarten Ort.

2

Als in der Folgezeit das Stadtschulamt Augsburg seine Bereitschaft erklärt hatte, die Klägerin ab 1. September 1959 an eine Gemeinschaftsschule in Augsburg zu übernehmen, teilte das Bischöfliche Ordinariat Regensburg der Regierung von Niederbayern mit, daß einer Weiterverwendung an der Bekenntnisschule in Hofkirchen nicht zugestimmt werden könne. Die Klägerin erhob gegen eine Versetzung nach Augsburg Einwendungen. Sie trug vor, daß sie durch ihre Familie und durch Grundbesitz in D. gebunden sei, außerdem habe das bischöfliche Ordinariat seinerzeit ihrer Versetzung nach Hofkirchen zugestimmt. Mit Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 23. September 1959 wurde die Klägerin jedoch zum 1. Oktober 1959 an die Gemeinschaftsschule, in Augsburg versetzt. Zur Begründung wurde geltend gemacht: Die Versetzung sei aus dienstlichen Gründen geboten. Da die Klägerin in einer kirchlich nicht eingesegneten Ehe lebe, hätten die Bischöflichen Ordinariate Passau und Regensburg gegen ihre Weiterverwendung an einer Bekenntnisschule Einwendungen erhoben und vorgetragen, sie sei nicht geeignet, in verläßlicher Weise im Geiste des katholischen Glaubens zu erziehen. Ihr fehle also die nach Konkordatsrecht und gemäß Art. 135 der Bayerischen Verfassung für den Unterricht an einer Bekenntnisschule erforderliche Eignung. Die Regierung müsse deshalb die Versetzung vornehmen. - Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 8. Januar 1960 mit ähnlicher Begründung zurückgewiesen. Die Regierung von Niederbayern führte hierzu noch aus, die erwähnten Eignungsvoraussetzungen seien dann nicht mehr gegeben, "wenn eine Lehrkraft in einer kirchlich nicht eingesegneten Ehe lebt und sich die zuständigen Bischöflichen Ordinariate gegen die Weiterverwendung der betreffenden Lehrerin an einer katholischen Bekenntnisschule ausgesprochen haben". Für die Regierung von Niederbayern habe daher die "gesetzliche Notwendigkeit" bestanden, die Klägerin an eine Gemeinschaftsschule zu versetzen und damit die vom Bayerischen Staat eingegangene Verpflichtung aus dem Konkordat einzuhalten.

3

Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht, das das Bischöfliche Ordinariat in Regensburg beigeladen hatte, hat in seinem Urteil im wesentlichen ausgeführt:

4

Nach Art. 64 BayBG 1946 könne ein Beamter innerhalb des Dienstbereichs des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ohne Zustimmung des Landespersonalamts jederzeit auch ohne seine Einwilligung von einer Stelle auf eine andere Stelle derselben Gruppe versetzt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis vorhanden sei. Diese Voraussetzungen seien hier erüllt, da die Klägerin an einer Bekenntnisschule gar nicht verwendet werden dürfe. An den Bekenntnisschulen seien gemäß Art. 135 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung in Verbindung mit Art. 5 § 1 des Bayerischen Konkordats vom 29. März 1924 oder in Verbindung mit Art. 5 des Vertrages mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924 nur solche Lehrer einzustellen, die geeignet und bereit seien, die Schüler nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses zu unterrichten und zu erziehen. Diese Verfassungsbestimmung sei wirksam; sie verstoße weder gegen Bestimmungen des Grundgesetzes noch gegen die Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950. Auf Grund der bestehenden verfassungsmäßigen Ordnung des Volksschulwesens in Bayern und des damit sichergestellten Rechts der Eltern auf Erziehung und Unterrichtung ihrer Kinder entsprechend der eigenen religiösen Überzeugung sei ein Lehrer als Lehrkraft einer Bekenntnisschule ungeeignet, wenn er aus dem Bekenntnis austrete oder wichtigste Grundsätze des betreffenden Bekenntnisses nicht anerkenne und beachte und "beharrlich" gegen sie verstoße. In einem solchen Falle fehle dem Lehrer die Eignung, die ihm zur Erziehung anvertrauten Kinder zu unterrichten und zu erziehen. Die dann notwendige Versetzung enthalte keine Verletzung der Glaubens- oder Gewissensfreiheit und auch keine rechtswidrige Benachteiligung oder Verletzung der im öffentlichen Dienst erworbenen Rechte; denn dem Lehrer stehe es frei, um seine Verwendung in einem Amt nachzusuchen, bei dessen Ausübung er weder mit seiner eigenen Glaubens- oder Gewissensfreiheit noch mit der Glaubensoder Gewissensfreiheit der Eltern der ihm zur Erziehung anvertrauten Kinder in Konflikt gerate.

5

Die mangelnde Eignung der Klägerin ergebe sich daraus, daß sie mit einem geschiedenen Mann die Zivilehe eingegangen sei; denn nach can. 2356 codex iuris canonici liege der Tatbestand einer Doppelehe vor, wenn ungeachtet des Entgegenstehens einer kirchenrechtlich gültigen Ehe eine andere Ehe eingegangen werde. Die zivilrechtliche Scheidung der ersten kirchenrechtlich gültigen Ehe sei nach katholischem Kirchenrecht wegen der Unauflöslichkeit des Ehebandes belanglos. Als Strafe trete gemäß can. 2356 codex iuris canonici der Ehrverlust ein. Die Klägerin gelte deshalb als öffentliche Sünderin und könne weder zu den Sakramenten zugelassen noch kirchlich beerdigt werden, sofern sie sich nicht vor dem Tode mit der Kirche ausgesöhnt oder wenigstens Zeichen wahrer Reue gegeben habe. Da die Klägerin sich also einer schweren Verletzung kirchlicher Gesetze schuldig gemacht habe, sei die Feststellung ihrer mangelnden Eignung im Sinne der genannten Verfassungs- und Konkordatsvorschriften gerechtfertigt.

6

Die Behörde habe durch die Versetzungsverfügung weder den Gleichheitssatz noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Durch den Hinweis der Klägerin auf andere Konkordatsfälle sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht dargelegt; es müsse nämlich berücksichtigt werden, daß die Durchführung einer Versetzung von einer Bekenntnisschule an eine Gemeinschaftsschule wegen Fehlens von Planstellen oder aus sonstigen Gründen häufig mit Schwierigkeiten verbunden sei, so daß die Versetzung nicht immer sofort vorgenommen werden könne. Auch die Klägerin sei zunächst an der Bekenntnisschule weiterbeschäftigt worden. Hieraus könne aber nicht geschlossen werden, daß ihre Eignung als Lehrerin an einer solchen Schule noch gegeben sei. Bei der Durchführung der Versetzung sei die Behörde im übrigen bemüht gewesen, den Familienverhältnissen der Klägerin nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Es habe sich keine andere Möglichkeit als eine Versetzung nach Augsburg geboten. Der Umstand, daß die Versetzung einer verheirateten Beamtin regelmäßig größere Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten mit sich bringe als die eines ledigen Beamten, könne nicht dazu führen, eine Versetzung, mit der jeder Beamte rechnen müsse und die er durch den freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis auf sich nehme, für verheiratete Beamtinnen praktisch unmöglich zu machen. Schließlich seien die mit der Versetzung für die Klägerin verbundenen Schwierigkeiten aber auch nicht so groß, daß dem dringenden dienstlichen Bedürfnis nicht entsprochen werden könne. Eine längere Trennung von ihrer Familie sei nicht erforderlich; ihr Mann sei als Arzt freiberuflich tätig und er könne sich deshalb jederzeit in Augsburg niederlassen. Da die Klägerin außerdem vorgetragen habe, sie beabsichtige, nach Möglichkeit in einiger Zeit nach Nürnberg überzusiedeln, kenne ihr ein Umzug nach Augsburg auch zugemutet werden.

7

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt, die Urteile der Vorinstanzen sowie die Bescheide vom 23. September 1959 und vom 8. Januar 1960 aufzuheben.

8

Zur Begründung hat die Klägerin u.a. ausgeführt:

9

Ihre Eignung als Lehrerin an einer Bekenntnisschule ergebe sich daraus, daß sie seit dem 1. Januar 1957 ausnahmslos an Bekenntnisschulen unterrichtet habe. Trotz ihrer Eheschließung sei sie nach katholischem Kirchenrecht und auch aus eigener Überzeugung katholischen Bekenntnisses. Die Eheschließung stelle zwar nach katholischem Kirchenrecht eine Straftat dar; sie vermöge aber nicht die Versetzung zu rechtfertigen, denn es sei weder vertraglich noch gesetzlich bestimmt, daß ein kirchenrechtliches Delikt die mangelnde Eignung eines Lehrers begründe. Art. 135 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung fordere auch lediglich, daß die Lehrer einer Bekenntnisschule geeignet seien, die Schüler nach Bekenntnisgrundsätzen zu unterrichten und zu erziehen. Das sei bei ihr gewährleistet.

10

Es widerspreche auch den Grundrechten, wenn sie wegen eines kirchenrechtlichen Delikts dienstrechtliche Folgen tragen solle. Sie habe weder durch die Eheschließung noch durch sonstiges Verhalten die Rechte anderer verletzt. Ihre Eheschließung sei zivilrechtlich wirksam und dürfe nicht zum Anlaß genommen werden, nachteilige Maßnahmen gegen sie zu treffen. Aus der Ehe seien inzwischen drei Kinder hervorgegangen; außerdem lebten in ihrem Haushalt zwei Kinder aus der ersten Ehe ihres Mannes. Unter diesen Umständen verstoße die mit einer Trennung von der Familie verbundene Versetzung auch gegen Art. 6 GG.

11

Außerdem macht die Klägerin geltend, die Beiladung des Bischöflichen Ordinariats Regensburg verstoße gegen § 65 VwGO.

12

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er hat das angefochtene Urteil verteidigt und in der Revisionsverhandlung unter Berufung auf § 6 des Schulorganisationsgesetzes vom 8. August 1950 vor allem geltend gemacht, die Behörde habe Ermessensentscheidungen treffen wollen und getroffen; keineswegs habe sie sich durch irgendwelche Umstände für gebunden erachtet, insbesondere nicht durch die Äußerung bischöflicher Ordinariate. Angesichts der Eheschließung der Klägerin habe das Ermessen allerdings nur, wie geschehen, ausgeübt werden können. Das ergebe sich aus dem Wesen einer katholischen Bekenntnisschule und stehe insoweit aus näher dargelegten Gründen in Einklang sowohl mit dem Beamtenrecht als auch mit dem Verfassungsrecht.

13

Der Beigeladene war nicht anwaltlich vertreten.

14

II.

Die Revision ist begründet.

15

Die Verfahrensrüge, das Bischöfliche Ordinariat Regensburg hätte nicht beigeladen werden dürfen, ist allerdings unbegründet. Gemäß § 65 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist eine Beiladung unanfechtbar. Daß das Berufungsurteil auf einer etwa fehlerhaft beschlossenen Beiladung beruhen könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

16

Die Revision mußte aber Erfolg haben und die angefochtenen Verfügungen mußten aufgehoben werden, weil der Beklagte sich irrig als gesetzlich verpflichtet angesehen hat, die Klägerin an eine Gemeinschaftsschule zu versetzen.

17

Nach der hier noch maßgebenden Vorschrift des Art. 64 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (BayBS III S. 256) steht es im (pflichtgemäßen) Ermessen des Dienstherrn, einen Beamten zu versetzen. Unbeschadet dessen ist allerdings denkbar, daß die Wegversetzung eines Lehrers von einer Bekenntnisschule sich als zwingend geboten erweist. Denn nach den im Burufungsurteil zutreffend angeführten Vorschriften dürfen an Bekenntnisschulen nur Lehrer unterrichten, die geeignet und bereit sind, die Schüler nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses zu unterrichten (Art. 135 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung vom 2. Dezember 1946 [BayBS I S. 3]; Bayerisches Gesetz vom 15. Januar 1925 zum Konkordat vom 29. März 1924 [BayBS II S. 639]; vgl. ferner § 6 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes - SchOG - vom 8. August 1950 [BayBS II S. 591]). Hierbei wird allerdings vorausgesetzt, daß Bekenntnisschulen, an denen Kinder möglichst eines Bekenntnisses von Lehrern grundsätzlich dieses Bekenntnisses und im Geiste dieses Bekenntnisses zu unterrichten sind - also Bekenntnisschulen im materiellen Sinne -, verfassungsmäßig sind. Das aber ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen (vgl. BVerfGE 6, 309; BVerwGE 6, 101;  10, 136) [BVerwG 28.01.1960 - III C 157/58]. Aus der in Art. 7 Abs. 5 GG für private Volksschulen getroffenen Regelung ist zu entnehmen, daß diese Verfassungsvorschrift auch die Institution der öffentlichen Bekenntnisschule als möglich ansieht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht nicht selbst ausgesprochen, daß damit die materielle Bekenntnisschule gemeint sei; es hat sich insoweit lediglich auf die Auslegung bezogen, die die Bundesregierung dem Begriff gegeben hat, und ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis einer Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 1 GG gelangt. Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat - insoweit deutlicher und weitergehend - von Schulen gesprochen, die "von einem Bekenntnis geprägt" und von ihm "durchformt" sind, und hat sie als "mit dem Grundgesetz vereinbar" bezeichnet (BVerwGE 10, 136 [137]); damit ist unzweideutig die Verfassungsmäßigkeit gerade auch der materiellen Bekenntnisschule bejaht, die in Zweifel zu ziehen auch hier kein Anlaß besteht. Als verfassungsmäßig müssen dann aber auch bestimmte Eignungsanforderungen an die Lehrer dieser Schulen gelten; der Begriff der materiellen Bekenntnisschule ist, wie dargetan, mit solchen Anforderungen notwendig verknüpft.

18

Daraus folgt allerdings, daß ein Lehrer, der in diesem Sinne für den Unterricht an einer gesetzlich als materielle Bekenntnisschule eingerichteten Lehranstalt nicht (mehr) geeignet ist, dort gar nicht belassen werden darf; das wird in der Regel bedeuten, daß er versetzt werden muß. Ermessen bleibt dann nur noch hinsichtlich der Auswahl der neuen Dienststelle dieses Beamten, vielleicht auch noch - doch das ist bereits problematisch - hinsichtlich des Zeitpunktes der Versetzung. Jedenfalls kommt es aber, wenn eine Versetzung der hier streitigen Art als gesetzlich geboten verfügt wird, entscheidend darauf an, ob die Eignung der betroffenen Lehrkraft zu Recht verneint worden ist. Das war hier nicht der Fall.

19

Die vom Beklagten in der Revisionsverhandlung vertretene Auffassung, eine gesetzliche Notwendigkeit, die Klägerin zu versetzen, sei bei Erlaß der angefochtenen Bescheide gar nicht angenommen worden, ist unvereinbar mit deren Wortlaut. Der Hinweis des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, ihm sei aus seinen Informationsgesprächen bekannt, daß auch insoweit eine Ermessensentscheidung getroffen werden sollte, ist schon deshalb unbeachtlich, weil es auch im öffentlichen Recht auf den erklärten Willen ankommt (vgl. BVerwGE 13, 99 [103]). Rechtlich unhaltbar ist auch die in der Revisionsverhandlung vertretene Auffassung des Beklagten, die Ausübung der der Behörde in § 6 Abs. 2 SchOG zugewiesenen "Entscheidungsbefugnis" bedeute notwendigerweise, daß es sich um eine Ermessensentscheidung handele. Bei der Beurteilung der Eignung eines Beamten, die Gegenstand der fraglichen Entscheidungsbefugnis ist, handelt es sich anerkanntermaßen gerade nicht um die Ausübung von Ermessen. - Allerrdings kann dem Beklagten wohl darin gefolgt werden, daß die Regierung von Niederbayern sich jedenfalls nicht schon durch die Äußerungen der bischöflichen Ordinariate für gebunden erachtete, in denen die Eignung der Klägerin verneint worden war. Wenn der Beklagte - auch hier wieder unter Berufung auf § 6 Abs. 2 SchOG - geltend macht, die Entscheidung über die Eignung sei der staatlichen Schulaufsicht vorbehalten, so ist das zwar nicht ohne weiteres überzeugend; damit ist nur dargetan, wie verfahren werden müßte, nicht wie verfahren worden ist. Jedoch läßt sich - besonders angesichts der Fassung des ursprünglichen Bescheides vom 23. September 1959 - immerhin die Deutung vertreten, daß die Behörde die Meinungsäußerungen der bischöflichen Ordinariate sich auf Grund eigener Würdigung der Sache zu eigen machen wollte. Diese Deutung wird durch die Erklärungen des Beklagten im Prozeß bekräftigt.

20

Die danach entscheidende Frage, ob der Klägerin die Eignung fehlte, entzieht sich nicht etwa der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Der vorliegende Rechtsstreit beurteilt sich bereits nach § 127 BRRG, das Landesbeamtenrecht ist also revisibel. Ob ein Beamter für seine dienstliche Tätigkeit geeignet ist, ist (auch) eine beamtenrechtliche Frage. Daß die näheren Kriterien der Eignung aus nichtbeamtenrechtlichen Gesetzen zu entnehmen sind (so vielfach gerade bei der Eignung von Lehrern aus schulorganisatorischen Gesetzen), steht nicht entgegen; auch wenn es solche Gesetze, wenn es Staatsverträge oder Verfassungen sind, die mehr oder weniger konkret Eignungserfordernisse für öffentliche Bedienstete festlegen, beurteilt sich in beamtenrechtlichen Streitigkeiten die gerichtliche Überprüfung nach den für diese Streitigkeiten geltenden Regeln, hier also nach § 127 BRRG.

21

Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Dienstherr eines Beamten ermächtigt, dessen Eignung höchstpersönlich zu beurteilen; er unterliegt insoweit nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung (vgl. BVerwGE 15, 39 [BVerwG 27.09.1962 - BVerwG II C 164.61] mit Nachweisen). Dies gewinnt jedoch in der vorliegenden Sache keine rechtliche Bedeutung. Eine Ermächtigung der fraglichen Art bezieht sich nur auf die Anwendung eines rechtsfehlerfreien Eignungsbegriffs; gerade insoweit begegnen aber die angefochtenen Entscheidungen durchgreifenden Bedenken.

22

Die Verfügungen des Beklagten erschöpfen sich zu diesem Punkt im wesentlichen in dem Hinweis, die Klägerin lebe in einer kirchlich nicht eingesegneten Ehe und die zuständigen kirchlichen Ordinariate hätten sich gegen ihre Weiterverwendung an katholischen Bekenntnisschulen ausgesprochen. Im Berufungsurteil haben sich die hinter diesen Darlegungen möglicherweise stehenden Erwägungen zu der Leitformel verdichtet, die Eignung eines Lehrers für Unterrichtstätigkeit an Bekanntnisschulen entfalle, wenn er aus dem Bekenntnis austrete oder wichtigste Grundsätze des betreffenden Bekenntnisses nicht anerkenne und beachte und beharrlich gegen sie verstoße.

23

Die erste Alternative dieser Begriffsbestimmung bedarf hier keiner abschließenden Erörterung. Sie hat ihre gesetzliche Verfestigung insbesondere in Art. 24 des Reichskonkordats vom 20. Juli 1933 (RGBl. II S. 679) erfahren. Immerhin ist bemerkenswert, daß jedenfalls früher schon eine für Ausnahmen schlechthin keinen Raum lassende Forderung der (formellen) Bekenntniszugehörigkeit Zweifeln begegnete. Das Berufungsgericht hat diese Forderung aus der verfassungsmäßigen Ordnung des Volksschulwesens in Bayern abgeleitet. Man wird aber bedenken müssen, daß der Begriff der nach dem oben Dargelegten verfassungsmäßigen (materiellen) Bekenntnisschule vom Grundgesetzgeber nicht neu geschaffen worden ist; er kann also nicht unter Außerachtlassung der früheren Ausgestaltung dieses Instituts inhaltlich bestimmt werden. So gesehen könnte aber auch die Rechtslage außerhalb Bayerns von gewisser Bedeutung für den Bekenntnisschulbegriff des Grundgesetzes sein. Wenn die Volksschulen bis zum Jahre 1933 nicht sogar im größten Teil des Deutschen Reiches Bekenntnisschulen waren (so Peters in "Die Grundrechte" IV, 1 S. 369 [406, 409 Fußnote 131]), so waren sie es doch anerkanntermaßen z.B. in Preußen; trotzdem durften dort unter bestimmten Voraussetzungen auch bekenntnisfremde Lehrer unterrichten (Preuß. Volksschulunterhaltungsgesetz vom 28. Juli 1906, GS S. 335, § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 3; vgl. Heckel in DÖV 1953 S. 593 [594 r.Sp. Mitte]; für die Weimarer Zeit: Huber, AöR N.F. 22, S. 99 einerseits, Giese ebenda S. 82 andererseits; vgl. auch Stein in NJW 1950 S. 658 [III] mit weiteren Nachweisen). Nun lassen sich zwar gute Gründe dafür anführen, daß strengere Anforderungen jedenfalls nicht schon dann den Bekenntnisschulbegriff des Grundgesetzes sprengen, wenn sie hinsichtlich der Bekenntniszugehörigkeit der Lehrer keine Ausnahme zulassen. Das ist hier auch nicht entscheidend. Wohl aber stellt sich die Frage, ob über die Zugehörigkeit zum Bekenntnis hinaus noch gefordert werden darf, daß die Haltung und Lebensführung des Lehrers in allen grundsätzlichen Fragen mit den Geboten seines Bekenntnisses übereinstimmen. Das wurde in der Weimarer Zeit wohl fast allgemein verneint (so von Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 12. Aufl. [1930], Art. 136 Anm. 3 [Fußnote 2], aber auch von Huber a.a.O. S. 107). Auch das Berufungsgericht ist in an sich wohlabgewogener Weise bestrebt gewesen, eine sachgerechte Begrenzung zu finden, indem es auf die "wichtigsten" Grundsätze des Bekenntnisses abgestellt und das Fehlen der Eignung von Nichtanerkennung und Nichtbeachtung solcher Grundsätze, von "beharrlichem" Verstoßen gegen sie abhängig gemacht hat.

24

Jedoch ist auch bei dieser Begriffsbestimmung zusätzlich jedenfalls zu fordern, daß sie in der praktischen Anwendung geprägt sein muß von dem Geiste der Wertvorstellungen des Grundgesetzes. So hätte sich dem Berufungsgericht - und zuvor dem Beklagten - hier aufdrängen müssen, die in Art. 6 GG zum Ausdruck gelangte Grundentscheidung in die Betrachtung einzubeziehen. Es hätte insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß die Klägerin offensichtlich deshalb die beanstandete Ehe geschlossen hat, weil sie bereits ein Kind erwartete.

25

Nach Art. 6 GG ist der Staat gehalten, auch das Recht auf Eheschließung zu schützen, und zwar gerade auch dann, wenn diese die eheliche Geburt eines zu erwartenden Kindes ermöglicht und keine nach staatlichem Recht etwa noch bestehende Ehe dem entgegensteht. Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat hieraus in seinem Urteil BVerwGE 14, 21 Folgerungen gezogen; dort ging es um die schuldhaftvorsätzliche Mißachtung eines über Bereitschaftspolizisten verhängten Heiratsverbotes (Zölibatsklausel) durch einen Beamten, der mit seiner von ihm schwangeren Braut trotz Verweigerung der Heiratserlaubnis die Ehe geschlossen hatte. In Würdigung zunächst des Art. 6 Abs. 1 GG heißt es hierzu in dem Urteil (a.a.O. S. 27):

"Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß sich die Bedeutung dieser Norm nicht im Schutz der Ehe als Institution erschöpft (BVerwGE 6, 55 [BVerwG 12.12.1957 - I C 68/55] [71 f.]) und daß Art. 6 Abs. 1 GG eine spezifische Grundrechtsnorm, nicht also lediglich eine solche des objektiven Verfassungsrechts ist. Mögen sich diese Ausführungen auch auf die bestehende Ehe beziehen, so kann, da das Grundgesetz Ehe und Familie in ihrer elementaren soziologischen Bedeutung sichern wollte, nicht angenommen werden, daß es nicht auch die Eheschließung und Familiengründung unter diesen besonderen Grundrechtsschutz stellen wollte. Auch in einer in diese Richtung wirkenden Behinderung oder Erschwerung muß daher eine Kollision mit Art. 6 Abs. 1 GG gesehen werden (Literaturzitat). Jedoch kann nicht allein mit dieser Begründung die dem Kläger auferlegte Beschränkung als grundrechtswidrig angesehen werden. Denn die Beschränkung kann nicht allein an Art. 6 Abs. 1 GG gemessen werden, sondern diese Vorschrift muß in ihrer Konkurrenz mit Art. 2 Abs. 1 GG und damit mit dem durch diese Norm geschützten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gesehen werden. Hierbei ist zu erwägen, daß der Entfaltung der Persönlichkeit auch die Privatautonomie dient. Soweit deren Ausfluß im zivilrechtlichen Bereich die Vertragsfreiheit ist, entspricht ihr im öffentlichen Dienstrecht die Freiheit, in einem Beamtenverhältnis aus der Besonderheit der dienstlichen Notwendigkeiten sich ergebende Beschränkungen auf sich zu nehmen. Wenn einerseits, wie bereits ausgeführt, allein in der Freiwilligkeit eine Grundrechtsbeschränkung angesichts des grundsätzlichen unverzichtbaren Charakters der Grundrechte noch nicht ihre Rechtfertigung findet - und das muß angesichts ihrer Bedeutung für die Gemeinschaft in besonderem Maße von Eingriffen in die durch Art. 6 AFbs. 1 GG geschützte Rechtssphäre gelten -, andererseits aber der Mensch in der Entfaltung seiner Persönlichkeit und somit auch in der Eingehung selbstgewählter Bindungen durch die Grundrechtsnorm des Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls geschützt ist, so kann der Ausgleich zwischen diesen beiden kollidierenden Normen nur durch eine Interessenabwägung im Einzelfall gefunden werden. Bei dieser Abwägung kann der Privatautonomie nach den Umständen des Einzelfalls dann der Vorrang gebühren, wenn die selbstgewählte Bindung sich aus den besonderen dienstlichen Gegebenheiten heraus, um derentwillen sie eingegangen ist, als unbedingt notwendig erweist und wenn sie ferner auch in ihrem Ausmaß über die hiernach gebotenen Anforderungen nicht hinausgeht. Unter diesen Voraussetzungen könnte die Berufung des Beklagten auf den freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis die Regelung der Heiratserlaubnis somit als durch Art. 2 Abs. 1 GG gedeckt erscheinen lassen. Im übrigen dagegen muß im Rahmen der Privatautonomie die Schranke, die das Recht auf Eheschließung und Familiengründung setzt, jedenfalls beachtet werden; vor der Überschreitung dieser Schranke ist der Staatsbürger 'unter Umständen auch gegen sich selbst zu schützen' (Literaturzitat)."

26

Weiter wird dort ausgeführt (a.a.O. S. 29):

"Das gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf Eheschließung und Familiengründung hat aber gegenüber einer dieses Recht einschränkenden, weil dienstlich unbedingt gebotenen und daher durch Art. 2 Abs. 1 GG gedeckten Selbstbindung dann den Vorrang, wenn die Selbstbindung über den zeitweiligen Ausschluß der Eheschließung hinaus die eheliche Geburt eines zu erwartenden Kindes verhindern würde. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, Art. 6 Abs. 5 GG bestimme, daß den unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen sind wie den ehelichen Kindern. Mag zwar vielleicht diese Regelung über einen bloßen Verfassungsauftrag hinaus unmittelbar derogative Kraft haben, mag ferner die Rechtsstellung des unehelichen Kindes sich dadurch derart verbessert haben, daß auch das Verhältnis zwischen dem Kind und der unehelichen Mutter im weiteren Sinne als 'Familie' und damit als dem besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterstellt erachtet werden kann, so stellt dies alles doch jedenfalls die elementare und zentrale Bedeutung der Familie im engeren Sinne als Keimzelle und Ordnungsfaktor für die Gemeinschaft nicht in Frage. Vielmehr sprechen auch die Bemühungen, die Rechtsstellung des unehelichen Kindes der des ehelichen Kindes anzugleichen, gerade für das Gegenteil. Das öffentliche Interesse daran, daß ein jedes Kind, wenn eben möglich, in die eheliche Familie hineingeboren wird und als Glied einer solchen Lebensgemeinschaft aufwächst und sich entwickelt, muß gegenüber dienstlichen Notwendigkeiten der vom Beklagten geltend gemachten Art den Vorrang haben; solche dienstlichen Notwendigkeiten und die - an sich - durch sie gedeckte Privatautonomie ermächtigen daher nicht zu der eben aufgezeigten einschneidenden Beschränkung der durch Art. 6 GG geschützten Stellung des - ungeborenen - Kindes. Damit erweist sich, unabhängig davon, ob die Regelung der Heiratserlaubnis als solche hier mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen ist, die Versagung der von dem Kläger beantragten Erlaubnis als rechtswidrig."

27

Der II. Senat ist auf Grund dieser Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen, daß von einer "gröblichen" Pflichtverletzung des betreffenden Polizeibeamten selbst dann nicht gesprochen werden könne, wenn von der Zölibatsregelung die Einsatzbereitschaft der Bereitschaftspolizei abhängig gewesen sein sollte.

28

Nun ging es zwar dort um die Entlassung eines Beamten, hier hingegen geht es nur um die Versetzung der Klägerin. Die Eheschließung der Klägerin wird von dem Beklagten auch nicht als beamtenrechtliche Pflichtwidrigkeit gewertet, sondern es werden nur aus einem in kirchenrechtlicher Sicht fehlsamen Verhalten Folgerungen hinsichtlich der Verwendbarkeit gerade an Bekenntnisschulen gezogen. Aber schon diese Verknüpfung kirchenrechtlicher Wertungen mit beamtenrechtlichen Eignungsbeurteilungen läßt es geboten erscheinen, die dahinter stehenden Wertordnungen nicht völlig unabhängig voneinander zu sehen. Der Geist des Art. 6 GG erheischt auch hier Berücksichtigung. Bekennt sich die Klägerin nach wie vor zu ihrem Glauben - und für das Gegenteil sind keine Feststellungen getroffen und auch keine Anhaltspunkte vorhanden -, so erscheint die kirchenrechtliche Verfehlung ihrer etwa fünf und einen halben Monat vor der Niederkunft geschlossenen Ehe in dem hier maßgebenden Zusammenhang in milderem Licht. Jedenfalls unter diesen besonderen Umständen kann ihr Verhalten nicht, wie das Berufungsgericht mit der Subsumtion unter die von ihm entwickelte Leitformel offenbar meint, als Ausdruck einer inneren Loslösung von ihrem Bekenntnis, einer Absage an dieses Bekenntnis gewertet werden. Solche Schlußfolgerungen können nicht allein aus der Bedeutung der verletzten Bekenntnisgrundsätze, also ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles, und die Person des Handelnden gezogen werden. Soweit die genannte Leitformel in ihrer generalisierenden Art dem nicht Rechnung trägt, ist sie unzulänglich; soweit sie aber mit dem im Berufungsurteil aufgestellten Erfordernis "beharrlichen" Verstoßens der subjektiven Seite doch noch Bedeutung zumißt, erfaßt sie - das hat das Berufungsgericht verkannt - den vorliegenden Fall nicht. Denn der staatliche Richter darf nicht außer acht lassen, daß die Klägerin zwar einen rechtlich freien Entschluß in jenem Augenblick fassen konnte, in dem sie die Ehe schloß, daß aber die nach staatlichem Recht einmal geschlossene Ehe für sie die (Dauer-)Verpflichtung zu ehelicher Gemeinschaft begründete und daß auch diese Verpflichtung unter dem besonderen Schutz des Art. 6 GG steht.

29

Das ist in den angefochtenen Verfügungen und im Berufungsurteil nicht berücksichtigt worden. Es läßt sich daher nicht ausschließen, daß diese Entscheidungen auf einem rechtsfehlerhaften Eignungsbegriff beruhen. (Vgl. auch Heckel in DÖV 1953 S. 593 [596 unter. Nr. 4], der es sogar schlechthin als eine rechtswidrige Überspitzung bezeichnet, wenn die "objektive Eignung" für Unterrichtstätigkeit an einer Bekenntnisschule verneint werde wegen einer Mischehe oder weil eine Lehrerin einen geschiedenen Mann geheiratet habe; wenn andererseits Roedel-Paulus, Reichskirchenrecht und neues bayerisches Kirchenrecht, C.H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung, S. 60/61 im Jahre 1934 meinten, bereits bei Zivilehe sei die Eignung zu verneinen, etwaige Bedenken aus dem [damaligen] Verfassungsrecht hätten sich durch das Reichskonkordat "erledigt", so kann dem nunmehr unter der Herrschaft des Art. 6 GG jedenfalls keine generelle Bedeutung mehr zukommen.)

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Allerdings ist noch zu berücksichtigen, daß die Eignung der Klägerin nicht allein von ihrer subjektiven Einstellung her in Frage gestellt werden kann. Sie könnte auch dann zu verneinen sein, wenn sich die Klägerin in ihrem bisherigen Wirkungskreis als Vertreterin ihres Bekenntnisses unglaubwürdig gemacht hätte oder die ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr zu versehen in der Lage wäre.

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Für das Vorliegen der ersten Alternative sind aber keine Feststellungen getroffen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Wäre es anders, so hätten die Behörden - im Einvernehmen mit dem bischöflichen Ordinariat - schwerlich auch nur für eine vorübergehende, aber immerhin zunächst nicht absehbare Zeit einer Verwendung der Klägerin an der Bekenntnisschule in Hofkirchen zustimmen können. Gewiß darf hierbei nicht verkannt werden - dies ist im Berufungsurteil zutreffend dargetan -, daß einer sofortigen Versetzung, an eine Gemeinschaftsschule häufig Schwierigkeiten entgegenstehen dürften; wohl auch, daß Rücksichtnahme auf persönliche Verhältnisse der betroffenen Lehrkraft bei erkennbar aufrechterhaltener Einstellung der Behörde zur Grundsatzfrage die spätere Berufung auf das vorübergehende Entgegenkommen als mißbräuchlich erscheinen lassen könnte. Jedoch ist zu bedenken, daß die Versetzung hier nicht auf mindere, sondern auf schlechthin fehlende Eignung gestützt war; die natürliche Alternative wäre also nicht die vorübergehende Weiterverwendung der als ungeeignet bezeichneten Lehrkraft an der Bekenntnisschule, sondern gegebenenfalls die vorübergehende Nichtverwendung gewesen.

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Nicht ersichtlich ist auch, daß die Klägerin die ihr an der Bekenntnisschule in Hofkirchen obliegenden Aufgaben nicht mehr hätte versehen können. Auch hierfür sind die eben angestellten Erwägungen von Bedeutung. Es ließe sich zwar daran denken, daß die vom Beklagten angeführte Entziehung der Missio Canonica hier ins Gewicht fallen könnte. Wie dem Senat jedoch aus dem früher bei ihm anhängig gewesenen Rechtsstreit anläßlich der Versetzung einer anderen Lehrerin (BVerwG VI C 27.58) bekannt ist, hatten in Bayern sowohl die maßgebenden staatlichen als auch die kirchlichen Behörden anerkannt, daß sogar die Weigerung eines Lehrers, Religionsunterricht zu erteilen, für sich allein nicht den Schluß auf mangelnde Eignung für Lehrtätigkeit an einer Bekenntnisschule rechtfertige. Es kommt danach auch hierbei darauf an, ob das Verhalten des Lehrers Ausdruck einer grundsätzlichen Gegnerschaft zum Bekenntnisglauben ist (vgl. auch Huber a.a.O.).

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Allerdings muß von den Lehrern an Bekenntnisschulen erwartet werden und müssen sie in der Lage sein, auch in den allgemeinen Lehrfächern im Geiste ihres Bekenntnisses zu unterrichten, gegebenenfalls also bei sich bietenden Anknüpfungspunkten ihren Schülern die wichtigen Grundsätze dieses Bekenntnisses glaubhaft nahezubringen. Hier könnte man argumentieren, die Klägerin habe sich selbst der Möglichkeit beraubt, jedenfalls die Lehre ihrer Kirche über standesamtliche Eheschließung in Fällen der vorliegenden Art zum Gegenstand ihres Unterrichts zu machen. Jedoch wird bei der Behandlung dieses Themas in den allgemeinen Fächern ohnehin Zurückhaltung am Platze sein. Da es in Niederbayern nur Bekenntnisschulen gibt, andererseits auch dort ein "Einströmen von Flüchtlingen" und in diesem Zusammenhang eine "gewaltige Steigerung der Mischehen" zu verzeichnen war (so ein in dem erwähnten Parallelprozeß dem erkennenden Senat vorgelegter Passauer Hirtenbrief), werden die Bekenntnisschulen dort unstreitig auch von bekenntnisfremden Schülern besucht, diese sind praktisch sogar dazu verpflichtet (Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, VGH n.F. 12 II 152; vgl. auch BVerfGE 6, 309 [BVerfG 26.03.1957 - 2 BvG 1/55] [339]); eine Gemeinschaftsschule muß in Bayern erst errichtet werden, wenn hierfür ein Stamm von 25 Kindern gewährleistet ist (§ 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 SchOG; vgl. dort auch § 5). Schon das Gebot der Toleranz erheischt dann aber, daß der Lehrer in Fächern, an denen sich auch die bekenntnisfremden Kinder zu beteiligen haben, rein bekenntnismäßige Wertungen vermeidet, die diese verletzen könnten; vgl. Art. 136 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung und § 9 SchOG, hierzu auch Nr. 501 der bayerischen Landesvolksschulordnung vom 24. Juli 1959 (KMBl. S. 201). Eine ernsthafte Behinderung der Klägerin in der Wahrnehmung ihrer Pflichtaufgaben ist also nicht zu besorgen.

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Auch unter den soeben erörterten Gesichtspunkten läßt sich somit nicht ausschließen, daß die angefochtenen Entscheidungen auf einem unzutreffenden Eignungsbegriff beruhen.

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Nach alledem hat der Beklagte zu Unrecht angenommen, daß er rechtlich verpflichtet gewesen sei, die Klägerin von der Bekenntnisschule wegzuversetzen. - Die Frage, ob der Sachverhalt gerechtfertigt hätte, sie unter Bejahung eines dienstlichen Bedürfnisses nach pflichtgemäßem Ermessen zu versetzen, könnte zwar ebenfalls nicht unabhängig von den angestellten Erwägungen beantwortet werden; darüber war aber hier nicht zu befinden, weil eine solche beamtenrechtliche Ermessensentscheidung hier nicht getroffen worden war.

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Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO zu treffen, bestand kein Anlaß.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst gez. Schmidt gez. Kellner gez. Dr. Becker gez. Dr. Nehlert