Art. 135 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Freistaates Bayern
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 100-1-S
1Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. 2In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. 3Das Nähere bestimmt das .