Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1960, Az.: BVerwG III C 157.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 157.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14531
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 27.10.1956 - AZ: XVI A 262.56
Rechtsgrundlage
- § 295 Abs. 1 Satz 2 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 10, 134 - 136
- AS X, 134
- IFLA 1960, 179
- MDR 1960, 429 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 837-838 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1960, 187
Amtlicher Leitsatz
Haushaltführung im Sinne von § 295 Abs. 1 Satz 2 LAG hat nicht unbedingt die physische Leitung des Haushalts zur Voraussetzung. Deshalb kann ein Anspruchsbewerber in die Haushaltführung auch kraft Erbfolge eintreten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil der XVI. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 1956 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1925 geborene, seit 1949 verheiratete Kläger begehrt Feststellung von Kriegssachschäden (Plünderungsschäden) an Hausrat und Hausratentschädigung. Der aus Möbeln für drei Wohnräume und Küche bestehende Hausrat der Eltern, die, und zwar der Vater am 4. März 1945, die Mutter am 23. März 1945, verstorben sind, sei während der Kampfhandlungen in Berlin verlorengegangen. Nach einem gemeinschaftlichen Erbschein nach der Mutter sind ihre drei Kinder Fritz, Margarethe verehelichte B. und Max, der Kläger, als Erben zu je 1/3 des Nachlasses ausgewiesen. Das Ausgleichsamt ermittelte die Antragsverhältnisse der Miterben, stellte fest, daß der Bruder Fritz in Nordafrika lebt und keinen eigenen Antrag gestellt hat, während die Schwester Margarethe an ihrem Wohnsitz in Bonn einen Antrag für eigenen Schaden in der gleichen Wohnung gestellt hat und schließlich der Kläger zur. Zeit des Schadens Soldat gewesen ist und im Haushalt des Vaters gelebt hat.
Das Ausgleichsamt stellte mit Bescheid vom 28. Februar 1955 einen Hausrat schaden fest und bewilligte dem Kläger volle Hausratentschädigung unter Anerkennung einer Haushaltführung mit überwiegend eigener Einrichtung. Auf die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hin erließ das Ausgleichsamt am 11. Mai 1955 einen neuen Bescheid, der die Hausratentschädigung auf den Satz für Geschädigte mit Haushaltführung ohne überwiegend eigene Einrichtung beschränkte. Dagegen erhob der Kläger Beschwerde, die zurückgewiesen wurde. Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stellt fest, der Kläger sei zwar durch Erbschaft Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum geworden, auch die Schwester des Klägers habe seit dem Ableben der Eltern in der Wohnung einen eigenen Haushalt geführt, alle Umstände sprächen aber dagegen, daß auch eine Haushaltführung des Klägers selbst in der Wohnung stattgefunden habe. Der volle Sockelbetrag könne daher dem Kläger nicht zugebilligt werden.
Der Kläger hat, nachdem die Revision vom Senat zugelassen worden ist, gegen das Urteil Revision eingelegt und Aufhebung der seinem Begehren auf Zubilligung des vollen Sockelbetrages entgegenstehenden Entscheidungen beantragt. Er rügt die unrichtige Anwendung des § 295 Abs. 1 Satz 2 LAG. Der Beklagte beantragte in erster Linie Vertagung, weil durch das Urteil des Senats vom 26. November 1959 - BVerwG III C 376.58 - seine Parteirolle in einer seiner Meinung nach gegen das Grundgesetz verstoßenden Weise beeinträchtigt werde. Er regte sodann die Zurückweisung der Revision an.
Der Beteiligte beantragt
die Zurückweisung der Revision.
II.
Der Senat sah keine Veranlassung, die Sache zu vertagen.
Wenn der Beklagte wegen der Entscheidung des Senats vom 26. November 1959 in der Sache BVerwG III C 376.58, nach der bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds und des Klägers eine der Erledigung, widersprechende Erklärung des Beklagten nicht beachtlich sei, Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, so ist das ohne Bedeutung für den gegenwärtigen Rechtsstreit, in dem der Beklagte wie in jedem anderen Rechtsstreit in Lastenausgleichssachen Anträge stellen kann, soweit das mit seiner Möglichkeit, über den Prozeßstoff zu verfügen, und seiner passiven Rolle im Revisionsverfahren in Einklang steht. Diese ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 339 LAG, aus der der erkennende Senat die Folgerungen in seinem Beschluß vom 17. Februar 1955 - BVerwG III C 3.53 - (BVerwGE 1, 319), seinem Beschluß vom 17. Oktober 1959 - BVerwG III C 79.59 - (NJW 1959 S. 2278) und zuletzt in dem oben angeführten Urteil vom 26. November 1959 gezogen hat.
Da es sich im vorliegenden Falle um die unbestrittenen Rechte des Beklagten handelt, sich am Revisionsverfahren zu beteiligen, zur Revision Stellung zu nehmen und diese Stellungnahme in einem Antrag zusammenzufassen, der für die Entscheidung allerdings verfahrensrechtlich ebensowenig Bedeutung hat wie der Zurückweisungsantrag des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, so ist für eine Aussetzung dieses Verfahrens kein Raum.
III.
Die Revision ist begründet.
Zu prüfen ist im Sinne des Beschlusses vom 24. März 1958 - BVerwG III B 17.57 - die Frage, ob angenommen werden kann, der Kläger habe einen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung geführt, obwohl er im Zeitpunkt des Erbanfalles des Hausrats, auf den sich dieser Haushalt beziehen soll (23. März 1945), in Kriegsgefangenschaft war und außerdem in der Zeit zwischen Erbanfall und Schadensereignis (Ende April/Anfang Mai 1945) nichts von dem Erbanfall erfahren hat.
Das angefochtene Urteil hat festgestellt, daß der Vater des Klägers am 4. März 1945, die Mutter am 23. März 1945 verstorben ist. Ein Kriegssachschaden (Totalschaden) war an der eingerichteten Wohnung im April/Mai 1945 eingetreten. Das Urteil hat weiter tatsächlich festgestellt, daß der Kläger durch Erbschaft Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum geworden ist. Diese Feststellung ist zwar etwas "zwischen den Zeilen" getroffen, sie ist aber auch im Ergebnis bedenkenfrei, weil die geplünderte Wohnung V.straße 17 aus vier eingerichteten Räumen bestand (vgl. hierzu Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - [NJW 1959 S. 2084]). Der Kläger hatte bis zur Einberufung zur Wehrmacht im elterlichen Haushalt mitgelebt und war zur Zeit des Todes der Eltern und des Schadenseintritts in Kriegsgefangenschaft.
Nach der weiteren tatsächlichen Feststellung des angefochtenen Urteils führte nach dem Tode der Eltern die Schwester des Klägers in der Wohnung einen eigenen Haushalt, so daß "der Kläger ..., jung und ledig wie er war, nicht hätte zu wirtschaften brauchen". Er hätte, wenn er in der Heimat geblieben wäre, nur im Haushalt "seiner Schwester" mitgelebt. In diese tatsächliche Feststellung ist eine rechtliche Beurteilung insoweit hineingemischt, als die Vorinstanz meint, nach dem Tode der Mutter sei der Haushalt zum eigenen Haushalt nur der Schwester geworden, und wenn der Kläger anwesend gewesen wäre und die Wohnung weiter - mit der Schwester - benutzt hätte, hätte er das nicht in einem ihm eigenen Haushalt, sondern in einem nur der Schwester eigenen Haushalt getan.
Ob dies so oder so gewesen ist, erscheint klärungsbedürftig. Der Haushalt der Eltern wurde mit dem Tode des Vaters zum Haushalt der Mutter und mit dem Tode der Mutter zum gemeinsamen Haushalt der Schwester und des Klägers, die beide vorher als Hauskinder im elterlichen Haushalt mitgelebt hatten, gegebenenfalls auch des in Afrika lebenden Bruders zugleich. Es erscheint nicht notwendig, die "eigene Haushaltführung" unbedingt von einer physischen Übernahme der Leitung, also vom äußeren Sachverhalt, abhängig zu machen. Wenn etwa der einzige bei den Eltern lebende Sohn, der also in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, im Felde stand und plötzlich beide Eltern verlor, vom Felde aus eine Haushälterin in den leeren Haushalt der Eltern beorderte, um ihm für künftigen Urlaub und spätere Friedenszeit den Haushalt aufrechtzuerhalten, so wird man nicht bezweifeln können, daß dessen Haushaltführung spätestens seit der Einsetzung der Haushälterin, wenn nicht schon, sofort seit dem Erbfall, besteht. Darin ist nicht die Zuordnung einer erst potentiellen künftigen Haushaltführung zu der Person eines solchen Sohnes zu erblicken, sondern damit wird anerkannt, daß er innerhalb des schön vorhanden gewesenen und weiter bestehenden Haushalts, der aus kriegsbedingten Gründen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1957 - BVerwG (III C 120.56/III B 97.56 -)) nur ruhte, vom Hausgenossen zum Hausherrn aufgestiegen ist. Im gleichen Verhältnis stand zum Kläger offenbar dessen Schwester in der Zeit zwischen dem Tode der Mutter und dem Schadenseintritt. Soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts den nach dem Tode der Eltern durch die Schwester des Klägers geführten (fortgesetzten) Haushalt nur der Schwester zurechnet und weitere Begründungen dafür gibt, diesen Haushalt nicht auch dem Kläger zuzurechnen, ist dies also rechtlich nicht zutreffend. Stimmt das mit der Schwester im Tatsächlichen, so steht sie der Haushälterin in dem oben gedachten Beispiel fast gleich. Der Unterschied ist nur, daß die Haushälterin einen fremden, nur dem Söhne gehörigen Haushalt betreut, hier aber die Schwester einen ihr und dem Kläger gemeinsam zuzurechnenden.
Da das angefochtene Urteil bezüglich dieser Frage gegenteiliger Ansicht ist, muß durch Zurückverweisung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geklärt werden, ob der Kläger den Haushalt (mit seiner Schwester) mit geführt hat, bzw. ob er ihn sogar - gegebenenfalls durch die Schwester - allein geführt hat. Denn es muß der Behauptung des Klägers nachgegangen werden, daß nach einer internen Vereinbarung der drei Geschwister dem Kläger der gesamte Haushalt der Eltern nach deren Tode zufallen sollte. Die Schwester des Klägers wäre also darüber zu hören, ob sie auf Grund einer solchen Vereinbarung über den Anfall des Haushaltes an den Kläger nach dem Tode der Mutter den Haushalt zusammengehalten hat, um ihn ihrem Bruder, dem Kläger, zu erhalten und dessen Entscheidung, was mit dem Haushalt geschehen solle, nicht vorzugreifen. Die vorstehenden Gedankengänge decken sich bezüglich des "Führens" des Haushalts in etwa mit den Ausführungen im Beschluß vom 12. Oktober 1959 - BVerwG IV B 13.59 -, ferner mit den Darlegungen in den Entscheidungen des Senats vom 18. Dezember 1958 - BVerwG III C 2.57 - (BVerwGE 7, 366), vom 5. März 1959 - BVerwG III C 276.57 - und vom 26. Juni 1958 - BVerwG III C 382.56 -.
Daß die Frage, wem ein Haushalt als solcher zuzurechnen ist, in wessen Person die eigene Haushaltführung, evtl. gemeinsam mit anderen Personen rechtlich verwirklicht ist, von der anderen Frage nach alleinigem oder Miteigentum an dem Hausrat durchaus getrennt ist, sei nur noch erwähnt, um Mißverständnisse auszuschließen. Sollte eine Klärung im Sinne der obigen Ausführungen zugunsten des Klägers erfolgen, so dürfte die Feststellung des Führens des Haushalts "mit überwiegend eigener Einrichtung" als selbstverständlich ohne weiteres gegeben und dem Kläger der volle Sockelbetrag zuzusprechen sein. Sollte umgekehrt festgestellt werden, daß auch die Schwester dort einen Haushalt geführt hat, dann würde allerdings eine weitere Klärung in bezug auf den Kläger dahingehend erforderlich sein, ob er seinen Haushalt "mit überwiegend eigener Einrichtung" geführt hat. Insoweit sei auf die Grundsätze des Urteils vom 4. September 1959 - BVerwG IV C 147.58 - verwiesen. Das angefochtene Urteil war daher samt den tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Lentz
Lentz
Dr. Sieveking
Uffhausen
Freiherr von Stein