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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1958, Az.: BVerwG III C 382.56

Hausratentschädigung; eigene Haushaltführung eines Handlungs- und Willensunfähigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1958
Aktenzeichen
BVerwG III C 382.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 28.09.1956 - AZ: AH II 270/55

Fundstellen

  • NJW 1958, 1986 (Volltext mit amtl. LS) "eigene Haushaltführung eines Handlungs- und Willensunfähigen"
  • RLA 1958, 319
  • ZLA 1958, 348

Amtlicher Leitsatz

Auch ein Säugling konnte im Sinne von § 16 Abs. 6 FG und § 295 Abs. 1 Satz 2 LAG einen eigenen Haushalt führen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1958
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover, Zweite Auswärtige Kammer Hildesheim, vom 28. September 1956 - AH II 270/55 - wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht Hannover zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Großmutter und die Mutter der Klägerin, sowie ein Enkel ihrer Großmutter wohnten als Umsiedler aus Riga in einer Wohnung von vier Zimmern, Mädchenkammer, Küche und Bad in Posen. Die Mutter der Klägerin nahm ihren nicht mit ihr verheirateten Lebensgefährten in die Wohnung auf. Dieser Verbindung entsproß die am 31. Mai 1944 geborene Klägerin. Ihre Mutter starb am 3. Juni 1944. Die Klägerin erbte den nicht unbedeutenden Nachlaß ihrer Mutter. Ihr Vormund wurde ihre Großmutter. Der Erzeuger der Klägerin blieb in der Wohnung, bis er am 17. Januar 1945 zum Volkssturm eingezogen wurde. Am 19. Januar 1945 floh die Großmutter mit der Klägerin aus Posen.

2

Die Ausgleichsbehörden stellten für die Klägerin einen Hausratverlust fest, verneinten aber eine eigene Haushaltführung der Klägerin als damaligen Säuglings.

3

Die Klägerin rief das Landesverwaltungsgericht mit dem Antrag an,

die Verwaltungsentscheidungen aufzuheben, soweit sie feststellten, daß die Klägerin keinen eigenen Haushalt geführt hat, und ihr nur den halben Sockelbetrag der Hausratentschädigung zubilligten, sowie den Beklagten zu der Feststellung, daß die Klägerin einen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung geführt hat, und zur Gewährung der vollen Hausratentschädigung zu verpflichten.

4

Die Klägerin trug vor: Ihre Mutter habe in zwei Zimmern und der Mädchonkammer der Posener Wohnung unter Mitbenutzung der Küche einen eigenen Haushalt geführt und darin eine Hausangestellte beschäftigt. Ihre Großmutter habe in den zwei anderen Zimmern einen gesonderten Haushalt geführt. Der Haushalt ihrer verstorbenen Mutter sei als Haushalt der Klägerin fortgesetzt und aus eigenem Einkommen der Klägerin, u.a. Erträgen des Nachlasses ihrer Mutter und Unterhaltsleistungen ihres Erzeugers, bestritten worden.

5

Das Landesverwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 28. September 1956 die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Es hat ausgeführt:

6

Eine Bestreitung des Lebensunterhalts aus eigenen Einkünften ergebe noch nicht eine eigene Haushaltführung der Klägerin. Einen Haushalt führen könne nur eine natürliche Person, die aktiv, wenn nicht selbst körperlich handelnd, so doch gedanklich leitend und verantwortlich tätig sein könne. Ein Kleinkind könne das nicht; es werde rein passiv besorgt, und jede hierfür erforderliche aktive Tätigkeit liege in der Hand anderer Personen. Nicht das Kind führe den Haushalt, sondern die zur Besorgung, des Kindes handelnde Person, selbst wenn die Mittel hierfür aus dem Vermögen des Kindes stammten. Ein Kleinkind lebe in dem. Haushalt der Person, die es besorge, nicht umgekehrt. Das gelte besonders, wenn, wie hier, die betreuende Person bereits in räumlich nächster Nähe einen eigenen Haushalt führe und die Betreuung des Kindes ohne Aufgabe des eigenen Haushalts zusätzlich übernehme. Es sei lebensfremd anzunehmen, die Großmutter der Klägerin sei nach dem Tode der Mutter in derselben Wohnung und vor allem in derselben Küche in zwei selbständigen Haushalten tätig gewesen, nämlich in ihrem, der eigenem und zugleich als Vormund und Hilfsperson in dem der kindlichen Klägerin. Die Großmutter sei nicht geschäftsführend in den ererbten Haushalt der Klägerin eingetreten, sondern sie habe die Klägerin in ihren vorhandenen und weiterbestehenden Haushalt aufgenommen. Es komme nicht auf das Eigentum am Hausrat und auch nicht auf die Arbeitsleistung einer Person an, sondern allein auf die verantwortliche Steuerung des Haushalts gegenüber Dritten durch den Haushaltsführenden. Bei der Haushaltführung reiche noch nicht die Absicht aus, sondern diese müsse durch schlüssige Handlungen erkennbar werden (Nr. 7 Abs. 6 HR-DB). Solche Funktionen habe die Klägerin nicht ausgeübt. Sie habe lediglich den Hausrat des Haushaltes ihrer Mutter geerbt, aber zu keiner Zeit einen eigenen Haushalt geführt.

7

Die Klägerin hat die zugelassene Revision eingelegt und Verletzung des § 295 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - sowie der Nr. 7 HR-DB gerügt. Sie trägt vor: Das angefochtene Urteil habe den Begriff der Haushaltführung unzutreffend ausgelegt. Es komme auf das Eigentum am Haushalt und nicht auf die praktische Tätigkeit an. Sonst würde gegebenenfalls nicht der Eigentümer des Haushaltes, sondern seine Wirtschafterin die Hausratentschädigung erhalten. Die Mutter habe mit dem Erzeuger der Klägerin einen Haushalt geführt. Nach dem Tode der Mutter habe die Klägerin weiterhin mit ihrem Erzeuger im selben Haushalt gelebt, und in diesem habe das Dienstmädchen sie betreut. Bis zur Einziehung ihres Erzeugers am 17. Januar 1945, dem vorletzten Tage vor ihrer Flucht, habe der gesonderte Haushalt bestanden, während ihre Großmutter in derselben Wohnung einen anderen Haushalt geführt habe.

8

Der Beklagte und der Beteiligte beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

9

II.

Die Revision ist zulässig, obwohl ein formulierter Antrag fehlt. Ihr Ziel, daß das angefochtene Urteil aufgehoben und nach dem Klagantrag erkannt oder die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werde, ergibt sich hier schon aus der Tatsache der Revisionseinlegung (BVerwGE 1, 222).

10

Die Entscheidung hängt von der Auslegung des Begriffes "einen eigenen Haushalt führen" ab (§ 16 Abs. 6 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 535] - FG - und § 295 Abs. 1 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG -). Das Landesverwaltungsgericht legt den Begriff so aus, wie wenn da nicht "führen", sondern etwa "leiten" stände.

11

Diese Auslegung findet in Nr. 7 der Durchführungsbestimmungen zur Hausratentschädigung (HR-DB) vom 24. Januar 1955 in der Fassung vom 24. Oktober 1956 (Mtbl. BAA 1955 S. 29; 1956 S. 506) entgegen der Meinung der Vorinstanz keine Bestätigung. Dort ist, insbesondere in Absatz 6, nichts gesagt, was die Anerkennung der eigenen Haushaltführung einer Person ausschlösse, die sich dabei eines Stellvertreters oder Beauftragten bediente. Gefordert ist nur - mit Recht -, daß der Tatbestand der eigenen Haushaltführung bis zum Schadensereignis tatsächlich, mindestens durch konkludente Handlungen, verwirklicht gewesen sein muß, da die bloße Absicht nicht ausreicht. Über die Möglichkeit einer Stellvertretung in den Handlungen, welche zum Tatbestand der eigenen Haushaltführung gehören, äußert sich Nr. 7 a.a.O. nicht.

12

Der Sprachgebrauch rechtfertigt die Auslegung der Vorinstanz nicht. Das Wort "führen" legt in Redewendungen, zu denen es sich mit Hauptwörtern verbindet, teilweise die ihm sonst eigene Bedeutung von "leiten", "lenken" oder "anführen" ab und behält dann nur noch den Sinn etwa eines indifferenten "haben". So ist es auch bei der Redewendung "Haushalt führen".

13

Der Sprachgebrauch läßt es zu, von einem Junggesellen, dem seine Haushälterin den "Haushalt fuhrt", gleichwohl zu sagen, er "führe einen, eigenen Haushalt". Das Wort "führen" tritt da einmal in seiner spezifischen Bedeutung, das andere Mal in dem indifferenten Sinne auf.

14

Nach dem Sinn und Zweck der Sonderbehandlung solcher unverheirateten Geschädigten, die keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung führten, handelt es sich in § 16 Abs. 6 FG und § 295 Abs. 1 Satz 2 LAG darum, ob dem Geschädigten ein Haushalt als der seinige zuzurechnen war, ob er das herrschende Subjekt der in dem Begriff "Haushalt" zusammengefaßten, auf eine komplette Hausrateinheit bezogenen Benutzungsvorgänge und -zustände war. Schon bei der Prüfung dieser Zurechnungsfrage, nicht erst bei der Prüfung des Eigentums an dem überwiegenden Teil der dem Haushalt gewidmeten Einrichtung, sind die beiden Bestimmungen, da sie der Entschädigung von Sachverlusten dienen, unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt auszulegen. Entscheidend muß sein, ob der Geschädigte das wirtschaftlich herrschende Subjekt des Haushalts war; der willensmäßigen Leitung und tätigen Besorgung der Haushaltsarbeiten kann dagegen keine maßgebende Bedeutung zukommen. Nur so lassen sich allenthalben befriedigende Ergebnisse finden. Andernfalls wäre dem Junggesellen im obigen Beispiel, auch wenn der gesamte Hausrat ihm zu Eigentum gehörte und seine Haushälterin in einer ihm gehörigen Zimmereinrichtung untergebracht war, die Hausratentschädigung wegen fehlender "Führung" seines Haushalts zu versagen, es sei denn, daß er wenigstens einen Teil der Leitung in dem Haushalt selbst ausübte. Folgerichtig käme es ferner bei einem durch körperliche und geistige Gebrechen allmählich gelähmten und verblödeten Geschädigten, der nach wie vor in seiner Wohnung von seiner Haushälterin besorgt wurde, darauf an, ob sein Zustand bereits im Schadenszeitpunkt zur völligen, tatsächlichen und rechtlichen Handlungs- und Willensunfähigkeit fortgeschritten war. Hiervon die Gewährung der vollen oder der minderen Hausratentschädigung abhängig zu machen, erscheint nicht sinnvoll, es ergäbe sich aber zwingend aus der im angefochtenen Urteil entwickelten Rechtsansicht. Das zeigt, daß es verfehlt ist, die Fähigkeit zu rechtserheblicher Willensbildung oder aktivem Handeln als Voraussetzung einer eigenen Haushaltführung im Sinne des § 16 Abs. 6 FG und des § 295 Abs. 1 Satz 2 LAG zu fordern. Die rechtsgrundsätzliche Verneinung der Möglichkeit eigener Haushaltführung bei einem Kleinkinde beruht somit auf einem Rechtsirrtum.

15

Bei der Darlegung, es wäre lebensfremd, im gegenwärtigen Falle neben einer eigenen Haushaltführung der Großmutter für sich selbst noch eine dienende Tätigkeit der Großmutter in einem gesonderten Haushalt der neugeborenen Klägerin anzunehmen, hat das Landesverwaltungsgericht übersehen, daß es noch eine andere Betrachtungsmöglichkeit gibt; Haben tatsächlich zur Lebzeit der Mutter der Klägerin zwei gesonderte Haushalte nebeneinander in der einen Wohnung bestanden, so läßt sich auch denken, daß nach dem Tode der Mutter der Klägerin diese beiden Haushalte zu einem gemeinschaftlichen Haushalt zusammengeschlossen wären, der sowohl der Großmutter als auch der Klägerin zuzurechnen wäre und in dem die Großmutter als das eine Glied der Gemeinschaft für sich selbst und zugleich als Vertreterin des anderen Gliedes, der Klägerin, für diese tätig gewesen wäre. Die in Nr. 7 Abs. 4 und 5 HR-DB beschriebenen Sachverhalte nennen nur Beispiele aus der Fülle aller Möglichkeiten, die das praktische Leben bietet. Der gegenwärtige Fall läßt sich möglicherweise dem des Abs. 4 a.a.O. vergleichen; dort ist auf Geschwister abgestellt, jedoch läßt sich zwischen einer Haushaltsgemeinschaft von Geschwistern und einer solchen von Großmutter und Enkelin bei richtiger Auslegung der maßgebenden Rechtsnormen schwerlich ein Unterschied machen, sofern beide Teile wirtschaftlich zu dem Haushalt beitrugen, die Enkelin also wirtschaftlich unabhängig von der Großmutter war, wie es im gegenwärtigen Falle behauptet wird.

16

Das auf einem Rechtsirrtum beruhende Urteil ist aufzuheben. Eine Entscheidung in der Sache ist noch nicht möglich. Die Vorinstanz hat - von ihrem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - keine tatsächlichen Feststellungen über einen Teil der Umstände getroffen, die bei richtiger Auslegung des Begriffs der eigenen Haushaltführung für die Entscheidung erheblich sind. Deshalb ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Holland
Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Dr. Sieveking