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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.10.1959, Az.: BVerwG III C 79.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1959
Aktenzeichen
BVerwG III C 79.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 13513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 24.11.1958 - AZ: 2 KL - 105/58

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 223 - 225
  • AS IX, 223
  • DVBI 1960, 36
  • DVBl 1960, 36-37 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1960, 111
  • MDR 1959, 1038 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 2278-2279 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1959, 372

Amtlicher Leitsatz

In Lastenausgleichssachen ist auch eine Anschlußrevision des Beklagten unzulässig (Weiterführung von BVerwGE 1, 319).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein und Uffhausen
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

    Die Beteiligte trägt die durch die Einlegung der Revision verursachten Kosten.

  2. II.

    Die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Münster vom 24. November 1958 wird verworfen.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Anschlußrevisionsverfahrens.

  3. III.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren der Revision auf 400 DM, für das Verfahren der Anschlußrevision auf 100 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Nachdem die Beteiligte die gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts M. vom 24. November 1958 eingelegte Revision zurückgenommen hat, war das Revisionsverfahren gemäß §§ 58, 61, 45 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - einzustellen. Die Kosten waren nach § 65 Abs. 4 BVerwGG insoweit der Beteiligten aufzuerlegen.

2

II.

Die von dem Beklagten erhobene Anschlußrevision mußte als unzulässig verworfen werden (§ 339 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -, § 63 Abs. 3 BVerwGG).

3

In seinem Beschluß vom 17. Februar 1955 - BVerwG III C 3.53 - (BVerwGE 1, 319 = Buchholz BVerwG 427.3 § 339 LAG Nr. 6) hat der beschließende Senat mit eingehender Begründung dargelegt, daß in Lastenausgleichssachen der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, nicht aber der Beklagte Revision einlegen können. Dieser aus der Fassung des § 339 LAG und aus den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzesüber das Verfahren vor den Ausgleichs- und Beschwerdebehörden gewonnenen Ansicht hat sich der IV. Senat wiederholt angeschlossen (vgl. Urteil vom 22. April 1955 - BVerwG IV C 66.55/BVerwG IV C 111.54 -, Beschluß vom 23. Juli 1955 - BVerwG IV C 146.54-, Beschluß vom 28. September 1955 - BVerwG IV B 73.55-, Urteil vom 18. November 1955 - BVerwG IV C 132.54/BVerwG IV C 88.55 -). In seinem Urteil vom 22. April 1955 - BVerwG IV C 66.55/BVerwG IV C 111.54 - (Buchholz BVerwG 427.3 § 339 LAG Nr. 27) hatte der IV. Senat jedoch zugleich dem beklagten Beschwerdeausschuß die Befugnis zuerkannt, Anschlußrevision einzulegen.

4

Der IV. Senat hat nunmehr auf Anfrage erklärt, daß er an seiner Auffassung, in Lastenausgleichssachen sei eine Anschlußrevision des Beklagten zulässig, nicht mehr festhalte. Nach Ansicht des beschließenden Senats steht dem Beklagten in Lastenausgleichssachen das Recht zur Einlegung der Anschlußrevision nicht zu. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend:

5

1.

Ist der Beklagte im Lastenausgleichsrechtsstreit nicht befugt, Revision einzulegen, so kann er auch nicht zur Anschlußrevision befugt sein. Durch die Zulassung der Anschlußrevision würde ihm auf gesetzlich nicht vorgesehene Weise eine prozeßrechtliche Stellung eingeräumt werden, die ihm nach dem Gesetz nicht zukommen soll. Der Senat kann zur Vermeidung von Wiederholungen Insoweit auf die Ausführungen zu 3) seines Beschlusses vom 17. Februar 1955 - BVerwG III C 3.53 - (BVerwGE 1, 319 [321]) verweisen.

6

2.

Die gesetzliche Regelung der Anschlußrevision geht davon aus, daß gegen den, der sich dem Rechtsmittel anschließt, eine Revisionsfrist läuft. Das ist im Lastenausgleichsrechtsstreit nicht der Fall. In ihm wird dem zur Revision nicht befugten Beklagten gegenüber eine Revisionsfrist nicht in Lauf gesetzt. Demgemäß verbietet sich die Unterscheidung, ob die Anschlußrevision innerhalb der Revisionsfrist eingelegt ist (sog. selbständige Anschlußrevision, vgl. § 556 Abs. 2, § 522 Abs. 2 ZPO), oder ob der Beklagte sich erst nach Ablauf der Revisionsfrist der Revision angeschlossen hat (sog. unselbständige Anschlußrevision, vgl. § 556 Abs. 1, §§ 521, 522 ZPO). Die Frage, ob eine vom Beklagten eingelegte Anschlußrevision selbständig oder unselbständig ist, stellt sich also im Lastenausgleichsrechtsstreit nicht.

7

3.

Aus dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1951 (BGHZ 4, 229 [233]), der eindeutig nur von dem Fall der unselbständigen Anschließung einer Prozeßpartei ausgeht, lassen sich für die hier zu entscheidende Frage demgemäß keine Erkenntnisse gewinnen. Für den ihm vorliegenden bürgerlich-rechtlichen Parteienstreit geht der Bundesgerichtshof mit Recht davon aus, jeder Partei komme im Verfahren ein gesetzliches Mitwirkungsrecht an der Verhandlung zu, dessen Grenzen das Prozeßrecht zieht. Da dem Beklagten im Lastenausgleichsrechtsstreit jedenfalls im Revisionsverfahren eine derartige zu Prozeßhandlungen berechtigende Parteirolle nicht zusteht, kann ihm ein Recht, das nur einer Prozeßpartei zukommt, nicht zugebilligt werden.

8

4.

Der Beklagte ist auch nicht den "sonstigen Parteien" zuzurechnen, von denen § 59 BVerwGG spricht. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 17. Februar 1955 (BVerwGE 1, 319 [321]) ausgesprochen hat, ist der Beklagte nicht "Subjekt des Verfahrens", das vom Gesetz eindeutig und folgerichtig, als "Zweiparteienverfahren" des Antragstellers einerseits und des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds andererseits ausgestaltet ist. Es würde eine Durchbrechung dieser grundsätzlichen Regelung darstellen, wenn dem Beklagten mit der Möglichkeit, Anschlußrevision einzulegen, eine Einflußnahme auf das Revisionsverfahren eröffnet würde, die ihm nach dem Gesetz nicht zukommen soll. Insbesondere könnte er auch, da eine Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Anschließung nicht möglich ist, bei Zurücknahme der Revision das - möglicherweise zulässig bleibende - Rechtsmittel selbständig weiter verfolgen.

9

5.

Hierdurch würde der Beklagte nicht nur eine ihm gesetzlich nicht zustehende Parteirolle erhalten. Wegen der Möglichkeit, die Revision allein weiter zu betreiben, würde er auch in die Lage versetzt sein, die Entschließungen des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds auf eine mit § 322 LAG - vgl. dazu etwa Urteil des beschließenden Senats vom 13. Juni 1955 - BVerwG III C 41.54 - (Buchholz BVerwG 427.3 zu § 322 LAG Nr. 1) - nicht zu vereinbarende Weise beeinflussen zu können. Auch aus diesem Grunde muß die Anschlußrevision als unzulässig angesehen werden.

10

Die Kosten der demnach unzulässigen Anschlußrevision mußte der Beklagte gemäß § 65 Abs. 1 BVerwGG tragen.

11

III.

[siehe Streitwertbeschluss]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren der Revision auf 400 DM, für das Verfahren der Anschlußrevision auf 100 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Klein
Uffhausen