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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.11.1955, Az.: BVerwG IV C 132.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.11.1955
Aktenzeichen
BVerwG IV C 132.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Arnsberg - 07.10.1954 - AZ: 5/6 KL 89/53

Fundstellen

  • BVerwGE 3, 13 - 17
  • AS 3, 14
  • DÖV 1957, 409 (Kurzinformation)
  • NJW 1956, 1169 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1956, 182

Verfahrensgegenstand

Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1955
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg, 5. Kammer, vom 7. Oktober 1954 - 5/6 KL 89/53 - wird als unzulässig verworfen.

Auf die Revision des Beigeladenen wird das vorerwähnte Urteil aufgehoben. Die Sache wird zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der 1926 geborene Beigeladene ist von jeher geisteskrank und auf Unterhalt der Eltern angewiesen. Sein Vater war Postbetriebswart in Zoppot und hatte dort ein eigenes Hausgrundstück. Der Vater hatte vorgesehen, durch Verfügung von Todes wegen demjenigen unter seinen 13 Kindern, dem das Hausgrundstück zufallen sollte, die Verpflichtung aufzuerlegen, für den kranken Beigeladenen zeitlebens zu sorgen. Nach der Vertreibung lebt die Familie - der Vater hat jetzt noch fünf Kinder zu unterhalten - in Lippstadt. Der Vater ist nunmehr im Ruhestand. Gegenüber einem Gehalt als im Dienst befindlicher Beamter von 450 bis 500 RM erhält er jetzt ein Ruhegehalt im Reinbetrag von 320 DM, wovon er monatlich 70 DM Mietzins entrichten muß, während er früher für sein Hausgrundstück nur 22 RM Grundsteuer zu zahlen hatte.

2

Der Beigeladene bezog zunächst Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz. Auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes wurde ihm Unterhaltshilfe vorläufig weiter bewilligt mit der Begründung, er habe durch die Vertreibung seine frühere Existenzgrundlage verloren. Gegen diese Bewilligung durch den Leiter des Ausgleichsamts legte der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - Beschwerde ein. Der Beschwerdeausschuß wies diese durch Beschluß vom 13. November 1953 mit der Begründung zurück, bei Vertriebenen werde der Verlust der Existenzgrundlage unwiderlegbar gesetzlich vermutet. Auf die Klage des VIA hob das Landesverwaltungsgericht Arnsberg durch Bescheid vom 17. Mai 1954 die Beschlüsse des Leiters des Ausgleichsamts und des Beschwerdeausschusses auf und entschied, nachdem der Beklagte mündliche Verhandlung beantragt hatte, durch das angefochtene Urteil vom 7. Oktober 1954 ebenso. Die Entscheidung ist damit begründet, der Unterhaltsanspruch des Beigeladenen sei durch die Vertreibung nicht verloren, die Minderung sei kein unmittelbarer Schaden des Beigeladenen.

3

Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision nicht zugelassen war, haben der Beklagte am 9. November 1954 und nach Zulassung durch den Senat der Beigeladene am 14. Mai 1955 Revision eingelegt. Der Beklagte rügt als Verletzung der Vorschriften über Gewährung des rechtlichen Gehörs und über die Öffentlichkeit des Verfahrens, das Landesverwaltungsgericht habe seinen Antrag auf Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung unbeschieden gelassen. Der Beigeladene rügt Fehlanwendung der Vorschriften in §§ 12, 239 und 261 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -. Der Beklagte tritt den Ausführungen des Beigeladenen bei und bittet, seine eigene Revision notfalls als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln.

4

Der VIA beim Bundesverwaltungsgericht beantragt Zurückweisung der Revision des Beklagten und auf die Revision des Beigeladenen Zurückverweisung; falls das Rechtsmittel des Beklagten als Nichtzulassungsbeschwerde aufgefaßt werde, stellt er insoweit keinen Antrag. Der VIA vertritt die Ansicht, die Existenzgrundlage eines von jeher kranken Kindes könne sehr wohl in dem Unterhaltsanspruch gegen Verwandte bestanden haben; es komme dann darauf am, ob der Kranke jetzt von seinen Verwandten Unterhalt in angemessenem Umfang erhalte, wobei § 4 der Dritten LeistungsDV-LA heranzuziehen sei.

5

II.

A.

Die Revision des Beigeladenen führte zur Rückverweisung.

6

Dadurch, daß der inzwischen zum vorläufigen Vormund bestellte Vater in dieser Eigenschaft das bis dahin von ihm ohne Vertretungsmacht geführte Verfahren weiterbetreibt, worin eine Genehmigung der bisherigen Verfahrenshandlungen liegt, ist der darin liegende Mangel geheilt.

7

Das angefochtene Urteil konnte nicht von Bestand sein, da es die Vorausetzungen des geltend gemachten Anspruchs verkennt.

8

Ob dem Beigeladenen Unterhaltshilfe zusteht, hängt davon ab, ob er

  1. 1.

    selbst antragsbefugt ist,

  2. 2.

    selbst Vertriebener ist,

  3. 3.

    selbst einen Vertreibungsschaden durch Verlust der Existenzgrundlage erlitten hat, der sich noch auswirkt,

  4. 4.

    erwerbsunfähig und

  5. 5.

    hilfsbedürftig ist.

9

1.

Zu einem Antrag auf Gewährung von Unterhaltshilfe kann der Beigeladene, obgleich abhängiges Familienmitglied, allein schon deshalb befugt sein, weil er im Zeitpunkt des Antrags das Alter, in dem eine Person gemeinhin in das Erwerbsleben eintreten kann, längst erreicht hatte. Daß es für die Antragsbefugnis auf dieses, in der Regel auf etwa 15 Jahre anzunehmende Alter ankommt, hat der erkennende Senat in seinen Entscheidungen vom 17. Dezember 1953 (IV C 4.53) und vom 5. November 1954 (IV A 185.53) zum Soforthilferecht bereits ausgesprochen. Für das Lastenausgleichsrecht ist es nicht anders. Ob für das Kind bis dahin auf Grund des keine Altersgrenze kennenden § 269 Abs. 2 LAG Kinderzuschlag zur Unterhaltshilfe des Familienhauptes gewährt worden ist, ist unerheblich, da die Voraussetzungen verschieden sind.

10

2.

Daß der Beigeladene, der im Zeitpunkt der Vertreibung 18 Jahre alt war, als minderjähriges Kind den Wohnsitz seines Vaters in Zoppot teilte (§ 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) und diesen Wohnsitz durch Vertreibung verloren hat, also Vertriebener im Sinne des § 11 LAG ist, liegt auf der Hand.

11

3.

Durch ein und dasselbe Schadensereignis, eben die Vertreibung einer Familie, kann mehreren Familienmitgliedern ein selbständiger Schaden entstehen, so daß jeder unmittelbar geschädigt ist (§ 229 LAG) und selbst einen Vertreibungsschaden (§ 12 LAG) geltend machen kann. Der Vertreibungsschaden eines von jeher wegen Krankheit arbeitsunfähigen Kindes kann in dem Verlust seiner "sonstigen Existenzgrundlage" (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 LAG) bestehen. "Sonstige Existenzgrundlage" ist nicht nur, wie das Landesverwaltungsgericht meint, das Beziehen von Einkünften aus eigener Tätigkeit oder aus den Erträgnissen eigenen Vermögens, sondern kann auch ein Unterhaltsanspruch - etwa eines Ehegatten oder eines Kindes - sein. Das ist ständige Rechtsprechung der beiden mit Lastenausgleichsrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts.

12

Ausgenommen sind kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (§ 239 Abs. 2 LAG) nur Leistungen der öffentlichen Fürsorge. Da deren damaliger Richtsatz mit 35 RM angenommen wird, ist ein im Schoße der Familie gewährter Unterhalt, der außer den in § 4 der Dritten LeistungsDV-LA aufgeführten Leistungen auch noch Bekleidung und Ausbildung oder Wartung umfaßt, ohne weiteres höher zu bewerten. Gegen die Feststellungsfähigkeit eines im Verlust eines Unterhaltsanspruchs bestehenden Vertreibungsschadens brauchen deshalb keine Bedenken geltend gemacht zu werden, zumal eine förmliche Feststellung der Höhe nach für Zwecke der Unterhaltshilfe nicht erforderlich ist (§ 266 Abs. 3 LAG).

13

"Verlust" bedeutet wie beim Hausrat und beim Wohnraum (§ 261 Abs. 3 LAG) nicht nur gänzliches/sondern auch teilweises Einbüßen, beim Unterhaltsanspruch also nicht nur Erlöschen, sondern auch Schmälerung des Anspruchs.

14

Unterhaltshilfe auf Lebenszeit steht indes nur zu, wenn das Schadensereignis die Existenzgrundlage auf die Dauer vernichtet hat, was vermutet wird, wenn der Verlust der Existenzgrundlage sich noch auswirkt (§ 272 Abs. 1 Satz 1 und 2 LAG). Ob sich die Vertreibung noch auswirkt, läßt sich, wenn der Schaden in einer Schmälerung des Unterhaltsanspruchs bestehen soll, nur durch einen Vergleich zwischen der damaligen und der jetzigen Höhe des Unterhaltsanspruchs klären. Bei einem solchen Vergleich ist nach Auffassung des Senats der Grad, in dem der jetzige Unterhaltsanspruch hinter dem früheren zurückbleibt - von einem Steigen des Bedarfs etwa durch Vorrücken im Lebensalter oder durch Fortschreiten der Krankheit ganz abgesehen -, nicht erheblich. Die 35-RM-Grenze des § 239 Abs. 2 Satz 2 LAG hat bei Bewertung des Unterschiedes zwischen früherer und jetziger Höhe des Unterhaltsanspruchs schon deshalb auszuscheiden, weil sie nur die ursprüngliche Höhe vor der Vertreibung betrifft und lediglich bewirken soll, daß sogenannte Kleinst(= Bagatell)schäden dem Lastenausgleich ferngehalten werden. Die Erwägung, eine Minderung des Unterhaltsanspruchs auf die Hälfte habe der Geschädigte nach allgemeinen Regeln des Lastenausgleichsrechts ohne weiteres hinzunehmen, ist zwar im Urteil des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1955 (III C 35.54) angestellt, trägt aber jene Entscheidung nicht. Der erkennende Senat setzt sich deshalb mit jener Entscheidung nicht in Widerspruch, wenn er eine Ausdehnung dieses nur in Einzelvorschriften, z.B. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 4 des Feststellungsgesetzes, bezüglich der auch sonst nach eigenen Regeln behandelten Hausratverluste auftauchenden Gedankens auf das gesamte Lastenausgleichsrecht nicht für angebracht hält; soweit im Urteil des erkennenden Senats vom 30. September 1955 (IV C 103.54) jener Gedanke gutgeheißen ist, hält der erkennende Senat an seiner damaligen Auffassung nicht fest. Für die Frage, ob sich das Schadensereignis noch auswirkt, genügt es vielmehr, daß der jetzige Unterhaltsanspruch überhaupt geringer ist als der frühere. Die Vorschrift in § 272 Abs. 1 Satz 2 LAG: "Diese Voraussetzung (d.h. Dauervernichtung der Existenzgrundlage) gilt stets dann als gegeben, wenn der Schaden als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt ist und sich dieser Verlust noch auswirkt" braucht somit auch nicht umgedeutet zu werden in "soweit sich dieser Verlust noch auswirkt".

15

Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem sich die Beeinträchtigung noch auswirken muß, ist der des Antrageingangs, da es ein "Hineinwachsen" in die Lastenausgleichsberechtigung grundsätzlich nicht gibt.

16

4.

Daß der von jeher geisteskranke Beigeladene erwerbsunfähig im Sinne des § 265 LAG ist, bedarf keiner näheren Darlegung.

17

5.

Ob der Beigeladene auch das Erfordernis der Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 267 LAG erfüllt, läßt der vom Landesverwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt nicht einwandfrei erkennen. Es kommt hierfür, da seine jetzigen Bezüge lediglich in dem vom Vater gewährten Unterhalt bestehen, darauf an, ob dieser Unterhalt in Geld umgerechnet, den sogenannten Einkommenshöchstbetrag übersteigt, wobei die Vorschrift über Bewertung von Sachbezügen in § 4 der Dritten LeistungsDV-LA herangezogen werden kann. Diesem Vorgehen kann nicht entgegengehalten werden, daß bei Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG u.a. gesetzliche Unterhaltsleistungen von Verwandten außer Betracht zu lassen sind. Beruhte das Dasein eines Vertriebenen schon vor der Vertreibung allein auf gesetzlicher Unterhaltsgewährung, so kann dieser von der Vertreibung zwar berührte, aber nicht beseitigte Unterhaltsanspruch nicht unberücksichtigt bleiben. § 267 Abs. 2 LAG ist für einen solchen Zusammenhang offenbar nicht vorgesehen. Das hat, sogar noch weitergehend, bereits der III. Senat in seinem vorerwähnten Urteil III C 35.54 ausgesprochen. Dem ist mindestens insoweit beizutreten.

18

Ist der die Existenzgrundlage bildende und jetzt bezogene Unterhalt bei Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, so ist er - das sei der Vollständigkeit halber gleich hier bemerkt - auch bei der Bemessung der Unterhaltshilfe anzurechnen (§ 270 LAG). Erreicht die in Geld umgerechnete Unterhaltsleitung des Verwandten den gesetzlichen Unterhaltshilfesatz nicht, so erhält der Geschädigte also aus dem Ausgleichsfonds nur den Betrag als Unterhaltshilfe, um den die Existenzsicherung hinter dem starren Unterhaltshilfesatz zurückbleibt. Dieser sogenannte Auffüllungsgrundsatz wird der sozialen Zielsetzung der lastenausgleichsrechtlichen Unterhaltshilfe am ehesten gerecht.

19

Da die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils für die hiernach zu prüfenden Voraussetzungen nicht ausreichen, dem Revisionsgericht aber eigene Ermittlungen verwehrt sind, war die weitere Aufklärung dem Vordergericht zu übertragen.

20

B.

Die Revision des Beklagten ist unzulässig.

21

In Lastenausgleichssachen ist die Befugnis, Revision gegen die Endentscheidung eines Verwaltungsgerichts einzulegen, auf den Antragsteller und den VIA beschränkt. Der Wortlaut und die Zweckbestimmung des § 339 LAG verbieten es, auch dem Beschwerdeausschuß die Revisionsbefugnis zuzuerkennen. An dieser vom III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 17. Februar 1955 (III C 3.53), entwickelten und seitdem (z.B. im Urteil vom 17. März 1955 - III C 144.54) beibehaltenen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Beschluß vom 23. Juli 1955 - IV C 146.54 -), ist festzuhalten.

22

Abgesehen von der fehlenden Revisionsbefugnis hätte die Revision des Beklagten aber auch nach ihrem Inhalt keinen Erfolg haben können. Eine Rüge, das Vordergericht habe hinsichtlich Zulassung einer Revision geirrt, geht nicht dahin, dieses Gericht habe seine Entscheidung in einem fehlerhaften Verfahren gefunden, sondern betrifft nur die Frage der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung. Da die Entscheidung hierauf nicht beruhen kann, handelt es sich bei der Bekämpfung der Stellungnahme zur Zulassung niemals um die Rüge eines wesentlichen Mangels des Gerichtsverfahrens, wie sie allein den Inhalt einer zulassungsfreien Revision (in Lastenausgleichsssachen § 339 Abs. 1 Halbsatz 2 LAG, sonst § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -) bilden kann.

23

Auch als Nichtzulassungsbeschwerde hätte das Rechtsmittel des Beklagten erfolglos bleiben müssen. Da die Zulassung nur betreiben kann, wer die damit angestrebte Eröffnung des Revisionsverfahrens selbst nutzen kann, ist dem Beschwerdeausschuß auch die Befugnis, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, abzuerkennen. In dieser Richtung bewegt sich die ständige Rechtsprechung der beiden mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß III B 134.54 vom 24. August 1955; für Landesausgleichsämter: Beschlüsse IV B 73.55vom 28. September 1955, IV B 124.54 vom 22. Oktober 1955 und IV B 74.55 vom 7. November 1955).

24

Hiernach war die Revision des Beklagten zu verwerfen, auf die des Beigeladenen die Sache zurückzuverweisen. Es erschien angebracht, die gesamte Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Vordergericht zu überlassen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes, wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller