Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1959, Az.: BVerwG IV C 419.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 419.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bebenhausen - 31.10.1957 - AZ: 144 L/56
Rechtsgrundlagen
- § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG
- § 16 Abs. 4 FG
Fundstellen
- MDR 1959, 350
- MDR 1959, 950-951 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 2804
- NJW 1959, 2086 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 2084
- ZLS 1959, 345
Amtlicher Leitsatz
Der getrennt lebende Ehegatte, der Auszahlung der halben Hausratentschädigung begehrt, muß Eigentum an Mindestmöbeln glaubhaft machen (Forts. d. Rechtsprechung BVerwG III C 182.56).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1959 in Stuttgart
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 31. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Hausratentschädigung in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Betrages. Er hat die Beigeladene im Jahre 1921 geheiratet und mit ihr im heute polnisch verwalteten Teil Deutschlands einen gemeinsamen Haushalt geführt. Nach Kriegsende ist er aus dem Wehrdienst nicht wieder in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt, sondern lebt seitdem von seiner Ehefrau getrennt in Bayern. Die Beigeladene übersiedelte im März 1952 mit polnischer Ausreiseerlaubnis in das Bundesgebiet. Die hat Antrag auf Hausratentschädigung in voller Höhe gestellt. Die Möbel der ehelichen Wohnung sind zum Teil durch Luftangriff im Januar 1945 verlorengegangen, zu einem weiteren Teil hat sie die Beigeladene vor ihrer Ausreise notgedrungen verkauft. Einen geringen Teil der Möbel konnte sie in das Bundesgebiet überführen. Das Ausgleichsamt will Hausratentschädigung gewähren. Es hat jedoch den Antrag des Klägers abgewiesen, weil es die Beigeladene für die Alleineigentümerin des verlorenen Hausrats hält. Der Beschwerdeausschuß hat diese Entscheidung mit der ergänzenden Begründung bestätigt, daß der Kläger zumindest nicht Eigentümer von Möbeln für einen Wohnraum gewesen sei.
Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage ist durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 31. Oktober 1957 ohne Zulassung der Revision abgewiesen worden, weil der Kläger nicht habe glaubhaft machen können, daß er Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen sei. Einmal seien seine eigenen Angaben hierzu widersprüchlich, zum anderen hätten aber auch die von ihn genannten Zeugen darüber nichts bekunden können. Wenn man demgegenüber die klaren Aussagen der Beigeladenen und ihrer Tochter berücksichtige, könne der Kläger allenfalls Eigentümer eines Klaviers und einer Zinkbadewanne sowie Miteigentümer eines Schrankes und eines Tisches gewesen sein. Das genüge aber nicht, um einen Wohnraum zu möblieren. Wenn der Kläger weiter Eigentum an einem Radioapparat sowie an Lampen, Gardinen, Teppichen und Töpfen gehabt habe, so könne dies deswegen nicht berücksichtigt werden, weil diese Gegenstände keine Möbel seien. Auf Grund der Beweisaufnahme müsse vielmehr die Beigeladene als Alleineigentümerin der in der ehelichen Wohnung vorhandenen Möbel angesehen werden. Einer solchen Auslegung des Begriffs Alleineigentum stehe nicht entgegen, daß die angeführten Gegenstände vielleicht dem Kläger gehört hätten.
Gegen das Urteil hat der Kläger Revision wegen wesentlicher Verfahrensmängel eingelegt sowie die Zulassung der Revision beantragt. Er rügt die Feststellung des Gerichts, wonach er nicht Alleineigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen sei. Die Aussage der Zeugin M. wonach er zunächst im Hause der Schwiegereltern deswegen habe mietfrei wohnen können, weil er sich Geld für die Wohnungseinrichtung ersparen sollte, sei vom Gericht nicht berücksichtigt worden. In Verbindung mit der Tatsache, daß er ein gutes Einkommen gehabt habe, sei schon hieraus eine Glaubhaftnachung dafür zu entnehmen, daß er die Möbel der ehelichen Wohnung in wesentlichen auf seine Kosten angeschafft habe. Auf das Zeugnis der Tochter der Beigeladenen hätte das Gericht keinen Wert legen dürfen, weil diese erst im Jahre 1921 geboren sei. Auf jeden Fall aber hätte diese Zeugin wie auch die Beigeladene selbst auf ihre Aussage vereidigt werden müssen. Das Gericht hätte auch der Beigeladenen eine Skizze vorlegen müssen, die er zu den Akten überreicht habe. Anhand dieser Skizze über die Wohnungseinrichtung hätte ermittelt werden können, welche Möbel auf seine Kosten beschafft worden seien. Soweit, sich das Urteil auf Zeugenaussagen in einen amtsgerichtlichen Prozeß über Feststellung des Eigentums an den Möbeln der ehelichen Wohnung beziehe, hätte dies nicht geschehen dürfen. Im Rahmen des amtsgerichtlichen Rechtsstreits hätte ihm nämlich der Nachweis des Eigentums obgelegen, während für seinen lastenausgleichsrechtlichen Anspruch eine Glaubhaftmachung genüge.
Der Beklagte, hält wesentliche Mängel des Verfahrens durch die Revisionsbegründung weder für schlüssig noch für begründet gerügt.
Die Beigeladene trägt vor, daß sie sämtliche Möbel von ihren Eltern erhalten habe, und zwar im wesentlichen als Aussteuer sowie später durch Schenkung und im Erbgang. Der Kläger habe seine Einkünfte im wesentlichen für sich selbst verbraucht und zur Anschaffung von Möbeln kein Geld übrig gehabt.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht sicht im vorliegenden Rechtsstreit weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch hält er wesentliche Verfahrensmängel für gerügt, da lediglich die Beweiswürdigung des Gerichts angegriffen wurde. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, daß die Beigeladene im Schadenszeitpunkt Eigentümerin von mindestens einem Wohnraum gewesen sei. An diese Feststellung sei die Revisionsinstanz gebunden. Schon aus diesen Grunde entfalle auch sachlich-rechtlich der Nachweis aus Klägers, daß er Alleineigentümer des gesamten Hausrats gewesen sei.
Der erkennende Senat hat die Revision zugelassen.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungrsgerichtshofs gebunden ist und im Ergebnis auch dessen Rechtsansicht über die Voraussetzung von Mindestmöbeln bei der Gewährung von Hausratsentschädigung an getrennt lebende Ehegatten folgt.
Wenn die Revision gegen die Feststellung angeht, der Kläger sei, soweit es um Möbel gehe, allenfalls Eigentümer des Klaviers sowie Miteigentümer eines Schrankes und eines Tisches gewesen, so vermag sie diese mit den erhobenen Rügen nicht zu entkräften. Aus der Tatsache, daß der Kläger jahrelang gut verdient hat, kann nach der Lebenserfahrung noch nicht darauf geschlossen worden, daß er auch die fraglichen Möbel auf seine Kosten angeschafft hat. Aus der Anschaffung eines Klaviers durch den Kläger kann auch nicht zwingend gefolgert werden, daß die bereits vorhandenen Möbel von ihm beschafft worden sein müßten. Aus der Verwertung der Zeugenaussage P. ergeben sich insofern keine Denkfehler, weil diese Aussage vom Gericht lediglich hinsichtlich der aufgefundenen Quittung in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist. Zu dieser Zeit war die Zeugin ihrer Angabe nach aber 21 Jahre alt, so daß ihr Alter jedenfalls der Glaubwürdigkeit nicht entgegenstand. Daß weder diese Zeugin noch die Beigeladene auf ihre Aussagen vereidigt worden sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die insoweit in der Revisionsinstanz nicht überprüft werden kann. Die amtsgerichtlichen Verfahren erstatteten Zeugenaussagen konnten ebenfalls unbedenklich in die Beweiswürdigung einbezogen werben, weil sich das Gericht lediglich auf die dort erfolgten Angaben zur Sache bezogen und nicht etwa die Beweiswürdigung des Amtsrichters übernommen hat. Fehl gehen auch die Angriffe auf die Zeugenaussage M.. Diese ist sehr wohl vom Gericht gewürdigt worden. Wenn das Gericht daraus freilich andere Schlüsse zog als der Kläger, so lag auch dies im Rahmen seiner Beweiswürdigung und kann in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden. Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe seine Verpflichtung hinsichtlich der Erforschung des Sachverhalts nicht erfüllt, da es zahlreiche Zeugenaussagen verwertet sowie auch gerichtliche Vernehmungen von Zeugen und Beteiligten durchgeführt hat. Demgegenüber kann der Hinweis auf eine Skizze den Mangel sachlicher Aufklärung nicht begründen. Die in Abwägung aller Beweise getroffene Feststellung des Sachverhalts ist somit ohne Rechts- oder Denkfehler erfolgt und muß auch vom erkennenden Senat zugrunde gelegt werden.
Somit ist davon auszugehen, daß der Kläger allenfalls Eigentümer eines Klaviers sowie Miteigentümer eines Tisches und eines Schrankes war, wenn man von weiteren Einrichtungsgegenständen absieht, die nicht als Möbel bewertet werden können. Nach § 293 Abs. 2 Satz 4 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - kann jeder der getrennt lebenden Ehegatten die Hälfte der Hausratentschädigung beanspruchen, wenn nicht einer von ihnen nachweist, daß er Alleineigentümer des verlorenen Hausrats war. Wenn der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht jedenfalls den Nachweis für erbracht hält, daß der Kläger nicht Alleineigentümer des Hausrats gewesen sei, so kann daraus noch nichts zuungunsten des Klägers gefolgert werden, der ja nur die Hälfte der Hausratentschädigung begehrt. Beide mit Lastenausgleichsrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben jedoch an die Auszahlung der halben Hausratentschädigung im Sinne von § 293 LAG die Voraussetzung geknüpft, daß der Antragsteller Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum war, wie dies § 16 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - für die Anerkennung eines Hausratverlustes verlangt(Urteil vom 16. Januar 1958 BVerwG III B 138.56, III C 182.56 undBeschluß vom 28. August 1958 BVerwG IV B 113.58). Gegen diese Rechtsprechung könnten insofern Bedenken erhoben werden, als bei Hausratverlust die Ehegatten nach § 16 Abs. 3 FG gemeinsam als Geschädigte gelten und man es deswegen genügen lassen könnte, daß - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse untereinander - jedenfalls Mindestmöbel im Eigentum der Geschädigten vorhanden waren, wegen dieser Bedenken hat der erkennende Senat auch die Revision gegen das Urteil zugelassen. Dennoch soll an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden, um eine klare Abgrenzung des Begriffs Alleineigentum zu ermöglichen. Kann einer der beiden Ehegatten somit nicht sein Eigentum an Möbeln für mindestens einen Wohnraum nachweisen, so wird dem anderen getrennt lebenden Ehegatten die volle Hausratentschädigung ausgezahlt. Das Eigentum eines Ehegatten an Hausratgegenständen, die keine Möbel oder jedenfalls keine Wohnraumeinheit darstellen, steht somit der Annahme des Alleineigentums des anderen Ehegatten in Hausrat nicht entgegen. Eine Auslegung des Begriffs Alleineigentum war in jedem Falle erforderlich, da ein Hausrat im Alleineigentum eines der beiden Ehegatten bei wörtlicher Auslegung nicht denkbar ist. Die getroffene Auslegung ermöglicht eine klare Trennung und schafft die Garantie für einheitliche Entscheidungen der Ausgleichsbehörden, die andernfalls vor die Frage gestellt wären, wo im Einzelfalle das Alleineigentum anfängt und wo es endet.
Von der Rechtsprechung wurde die Frage noch nicht geklärt, wie im Falle des Miteigentums an Möbeln zu entscheiden ist. Diese Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden, da auch im Falle alleinigen Eigentums des Klägers in Klavier, Tisch und Stuhl das Eigentum an Mindestmöbeln für einen Wohnraum jedenfalls nicht dargetan ist. Nach der Rechtsprechung des Senats wären hierfür, wollte man in dem Raum eine einfachste Wohngelegenheit sehen, mindestens noch Bett und Schrank erforderlich (BVerwG IV C 43.57 in IFLA 58, 233). Auch wenn man darin den Typ eines Wohnzimmers sehen wollte, wie er aus Wohnungen mit mehreren Räumen bekannt ist, wären weitere Einrichtungsgegenstände erforderlich. Man wird jedoch nicht davon ausgehen können, daß in Miteigentum stehende Möbel in vollen Umfange als Mindestmöbel berücksichtigt werden können. Vielmehr wird sich in solchen Fällen eine fingierte Auflösung des Miteigentumsverhältnisses nicht vermeiden lassen. Es erscheint zweckmäßig, in solchen Fällen die Möbel entsprechend ihren Wert und dem Grad des Miteigentums auf die Miteigentümer aufzuteilen. Da im vorliegenden Fall von einem Miteigentum zur Hälfte auszugehen ist, könnte dem Kläger außer dem Klavier allenfalls ein Tisch zugerechnet werden, womit die Voraussetzung der Mindestmöbel auf keinen Fall erfüllt wäre.
Da die Revision nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war sie mit der sich hieraus für den Kläger ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Kniesch
Clauß