Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.08.1958, Az.: BVerwG IV B 113.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.08.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 113.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 12042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 19.03.1958 - AZ: III LA 110/57
Rechtsgrundlagen
- § 293 Abs. 2 LAG
- § 339 LAG
- § 16 Abs. 4 FG
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. August 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - III. Kammer - vom 19. März 1958 - III LA 110/57 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, dessen Ehe mit der Beigeladenen am 1. April 1952 geschieden war, hat die Feststellung von Hausratschäden und Gewährung von Hausratentschädigung beantragt. Die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen haben sein Begehren zurückgewiesen, weil sich auf Grund von Zeugenaussagen ergeben hatte, daß die Beigeladene allein Eigentümerin des vorhandenen Hausrats gewesen sei und der Kläger nicht im Eigentum von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gestanden hatte.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die im Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 19. März 1958 ausgesprochene Nichtzulassung der Revision war als unbegründet zurückzuweisen.
Gemäß § 339 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - kann die Revision nur wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen werden. Das Vordergericht hat mit Recht angenommen, daß diese Voraussetzung nicht vorliegt. Der vorliegende Rechtsstreit wirft keine Frage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung auf, deren Klärung durch das Revisionsgericht auch für die Entscheidung in anderen, rechtlich gleichgelagerten Fällen für erforderlich gehalten werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 12. Mai 1955 - BVerwG III C 71.54 - BVerwGE 2, 102 undBeschluß vom 16. Januar 1958 - BVerwG (III B 138.56)/(III C 182.56) -) kommt eine Gewährung von Hausratentschädigung für einen am 1. April 1952 geschiedenen Ehemann in halber Höhe auch nach § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG nicht in Betracht, wenn dieser nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - erfüllt, d.h. nicht Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum ist. Das Vordergericht ist bei freier und im vorliegenden Rechtsstreit in keiner Weise zu beanstandenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger nicht nachweisbar Eigentümer der gesetzlich geforderten Mindestmöbel war. An diese, allein im Bereich der tatsächlichen Feststellungen liegende Beurteilung ist das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG
gez. Oswald
gez. Clauß