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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.10.1959, Az.: BVerwG IV B 13.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.10.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV B 13.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 12033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Oldenburg - 09.12.1958 - AZ: A 318/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz und Dr. Kniesch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg vom 9. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschwerde konnte nicht stattgegeben werden.

2

Gemäß § 293 Abs. 1 LAG wird die - volle - Hausratentschädigung zur Abgeltung u.a. von Vertreibungsschäden gewährt, die in dem - feststellungsfähigen - Verlust von Hausrat bestehen. Das Gesetz stellt es dabei in § 293 LAG ganz klar ersichtlich auf den Verlust des Eigentums an Hausrat ab, wie auch § 16 Abs. 4 FG (Mindestmöbelerfordernis) ergibt.

3

Das Gesetz hat in § 295 Abs. 1 Satz 2 LAG für den dort umschriebenen Fall geringere Sockelbeträge der Hausratentschädigung deshalb vorgesehen, weil es mit Recht als unbillig anzusehen gewesen wäre, wenn ein unverheirateter Geschädigter mit nicht überwiegend eigener Einrichtung im Falle des Verlustes seines Hausrats mit verheirateten Geschädigten, die außer Möbeln auch noch ihre sonstige Haushaltseinrichtung verloren hätten, gleichgestellt würde. Hatte jedoch ein solch unverheirateter Geschädigter auch noch eine "überwiegend eigene Einrichtung", so erhält er wie Verheiratete den vollen Sockelbetrag.

4

Das Gesetz stellt es also, wie unmittelbar aus dem Zusammenhang entnommen werden kann, auch im Falle des § 295 Abs. 1 Satz 2 LAG nicht auf ein "tatsächliches Führen" ab, sondern auf ein "Haben" eines Haushalts je mit überwiegend eigener Einrichtung oder nicht, wobei Haushalt nach demUrteil vom 4. September 1959 - BVerwG IV C 147.58 - soviel bedeutet wie Hausrat ohne Kleidung. Auch Ehegatten, die Hausrat verloren haben, haben ja einen Haushalt "geführt".

5

Die von der Beteiligten mit der Beschwerde angeschnittenen Fragen sind daher nicht grundsätzlich. Sie gehen vielmehr an dem Sinn, den der Gesetzgeber mit der Regelung des § 295 Abs. 1 Satz 2 verbunden hat und der unmittelbar aus den Bestimmungen der §§ 293 und 295 LAG in Verbindung mit § 16 FG entnommen werden kann, vorbei.

6

Das Landesverwaltungsgericht Oldenburg hat daher durchaus richtig entschieden, wobei die tatsächliche Feststellung, daß die Klägerin einen Haushalt mit "überwiegend eigener Einrichtung" hatte, ihn demnach auch führte, gemäß § 56 BVerwGG für das Bundesverwaltungsgericht bindend ist.

7

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 800 DM festgesetzt.

[...] diejenige der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Külz
gez. Lentz
gez. Dr. Kniesch