Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1959, Az.: BVerwG III C 376.58
Notwendigkeit einer Erledigungserklärung des Beklagten für das Vorliegen übereinstimmender Erledigungserklärungen in Lastenausgleichssachen; Möglichkeit der Einstellung eines Verfahrens und einer Kostenentscheidung nach billigem Ermessen nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 376.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - AZ: VG.X.A.18/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1960, 338-339 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 594 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1960, 106
Amtlicher Leitsatz
- 1.
In Lastenausgleichssachen liegen übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien dann vor, wenn Revisionskläger und Revisionsbeklagter den Rechtsstreit für erledigt erklären; der Erledigungserklärung des Beklagten bedarf es nicht.
- 2.
Übereinstimmende Erledigungserklärungen können die Einstellung des Verfahrens und die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen nach sich ziehen (entsprechende Anwendung von § 91a ZPO).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten.
Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten je zu einem Drittel
Gründe
Am 29. Januar 1957 beantragte der Kläger, ihm zur restlichen Finanzierung der Wiederherstellung seines Mietwohnhauses ein Aufbaudarlehen von 12.000 DM zu bewilligen. Das Landesausgleichsamt lehnte am 23. Oktober 1957 seinen Antrag ab und wies am 23. Dezember 1957 auch den vom Kläger hiergegen eingelegten Einspruch zurück. Die vom Kläger gegen diese Ablehnung erhobene Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob durch Urteil vom 10. September 1958 die Entscheidungen des Landesausgleichsamts auf, da das Vorliegen gesetzlicher Anspruchsvoraussetzungen des Aufbaudarlehens fälschlich verneint und das Ermessen unrichtig ausgeübt sei.
Mit der vom Verwaltungsgericht auf seine Beschwerde zugelassenen Revision erstrebte der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds zunächst die Aufhebung des Urteils und Klageabweisung. Nachdem im Verlaufe des Revisionsrechtszuges die dem Kläger zustehende Hauptentschädigung in Höhe von 23.300 DM vorfristig gewährt worden war, erklärten der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragten, die gesamten Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Auch der Kläger erklärte zunächst mit Schreiben vom 18. März 1959 die Hauptsache als erledigt und beantragte, die Kosten des Rechtsstreits der beklagten Behörde aufzuerlegen. Seine Prozeßbevollmächtigten führten jedoch in einem Schriftsatz vom 20. Mai 1959 aus, die Erklärung der Erledigung der Hauptsache werde nicht aufrechterhalten; es liege in Wirklichkeit keine Erledigung der Hauptsache vor, da Aufbaudarlehen von der Hauptentschädigung unabhängig seien und demgemäß die Auszahlung der Hauptentschädigung auf den ursprünglichen Anspruch des Klägers ohne Einfluß sei.
In der mündlichen Verhandlung beantragt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds unter der Voraussetzung der Erklärung, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei unwirksam,
das Verfahren einzustellen.
Zur Begründung führt er aus, es könne dahingestellt bleiben, ob in dem Schreiben des Klägers vom 18. März 1959, in dem dieser die Hauptsache für erledigt erklärt hatte, eine Rücknahme seines Antrages auf Bewilligung eines Aufbaudarlehens zu finden sei; jedenfalls sei diesem Schreiben aber zu entnehmen, daß ihm an dem Aufbaudarlehen nicht mehr gelegen sei; in der Erledigungserklärung sei daher möglicherweise eine Zurücknahme der Klage zu erblicken, als deren Folge das angefochtene Urteil für unwirksam zu erklären und das Verfahren einzustellen sei. Jedenfalls müßten aber die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt werden, sei es als gesetzliche Folge der Klagerücknahme, sei es wegen der Erledigungserklärung des Klägers, die bei entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO ebenfalls seine Kostenbelastung rechtfertige.
Demgegenüber stellt der Kläger in erster Linie den Antrag,
den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte hält in der mündlichen Verhandlung seine zunächst schriftlich abgegebene Erledigungserklärung nicht mehr aufrecht und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Da die beiden verfahrensrechtlich allein maßgeblich an dem Revisionsverfahren Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam und nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, nachdem zuvor nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen die Einstellung des Verfahrens angeordnet war.
Zwar hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds eine Erklärung, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, in der Verhandlung ausdrücklich nicht abgegeben. Er hat aber seine schriftsätzliche Erledigungserklärung nicht zurückgenommen und bei der Begründung seines erkennbar nur auf eine Klagerücknahme zugeschnittenen Antrages deutlich zum Ausdruck gebracht, er sehe für den Fall, daß in der Erklärung des Klägers vom 18. März 1959 keine Klagerücknahme gefunden werden könnte, die Hauptsache gleichwohl für erledigt an. Der Senat vermag in dem Schreiben des Klägers eine eindeutig erklärte Zurücknahme der Klage nicht zu erblicken. In diesem Schreiben, das seinem Wortlaut nach an die Erledigungserklärung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds vom 16. März 1959 anknüpft, bringt der Kläger dem Sinne nach nur zum Ausdruck, er wolle dieser Erledigungserklärung nicht widersprechen, ohne daß seinem Schreiben insgesamt zugleich auch entnommen werden könnte, der Kläger habe auf eine gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst unter Aufgeben der bisherigen Rechtsverfolgung endgültig und unwiderruflich verzichten wollen. Ist demgemäß in der Erledigungserklärung eine eindeutige Klagerücknahme nicht erkennbar, tritt an die Stelle des vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds in der mündlichen Verhandlung nur für diesen Fall gestellten Antrages wieder die - jedenfalls bei Verneinung der Klagerücknahme aufrechterhaltene - Erledigungserklärung, so daß, da der Kläger nunmehr den Rechtsstreit auch für erledigt erklärt hat, übereinstimmende Erklärungen der am Revisionsverfahren Beteiligten über die Erledigung vorliegen.
Hieran ändert die Tatsache nichts, daß der Beklagte in der Verhandlung seine frühere Erledigungserklärung zurückgenommen und den Antrag auf Klageabweisung gestellt hat. Auch ohne die Erledigungserklärung des Beklagten ist davon auszugehen, daß die Parteien des Revisionsverfahrensübereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das ergibt sich aus der verfahrensrechtlichen Stellung, die der Beklagte im lastenausgleichsrechtlichen Revisionsverfahren einnimmt. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 17. Februar 1955 - BVerwG III C 3.53- (BVerwGE 1, 319 [BVerwG 17.02.1955 - III C 3/53]) ausgesprochen und zuletzt in seinem Beschluß vom 17. Oktober 1959 - BVerwG III C 79.59- (NJW 1959 S. 2278) bestätigt hat, ist der Beklagte in diesem Revisionsverfahren nicht "Subjekt des Verfahrens". In diesem vom Gesetz eindeutig und folgerichtig als Zweiparteienstreit zwischen dem Ausgleichsbewerber und dem Ausgleichsfonds ausgestalteten Verfahren kommt dem Beklagten nicht das Recht zu, einen für den Verlauf und die Beendigung der Revisionsinstanz maßgeblichen Einfluß zu nehmen. Seinen Ausführungen ist vielmehr, auch wenn ihre Ziele in der Form von Anträgen oder verfahrensrechtlichen Erklärungen zusammengefaßt zum Ausdruck gelangen, lediglich die Bedeutung von sachlichen Stellungnahmen beizumessen, die für das Gericht wertvoll sein, ihm aber verfahrensrechtlich keine Bindungen auferlegen können. Die Frage, ob eine einmal schriftsätzlich abgegebene Erledigungserklärung überhaupt widerrufen werden und durch diesen Widerruf ungeschehen gemacht werden kann, braucht demgemäß hier nicht beantwortet zu werden, da das Fehlen der Erledigungserklärung des Beklagten jedenfalls im Revisionsverfahren keine verfahrensrechtliche Bedeutung hat.
Ist demnach von übereinstimmenden Erledigungserklärungen der beiden am Revisionsverfahren unmittelbar Beteiligten, nämlich des Revisionsklägers und des Revisionsbeklagten, auszugehen, so war nach Einstellung des Verfahrens, die die verfahrensrechtliche Bestätigung dieser Erklärungen darstellt, in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPOüber die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1953 - BVerwG II C 10.53 -). Dabei mußte entsprechend dem Grundgedanken des Kostenrechts (vgl. § 65 Abs. 1 BVerwGG), die Kosten des Verfahrens müsse der unterliegende Teil tragen, die Frage nach dem voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits gestellt und, soweit es der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigungserklärung zuläßt, beantwortet werden, um zu einem der Billigkeit entsprechenden Ergebnis zu gelangen. Bezüglich des vermutlichen endgültigen Ausgangs des Streits um die Bewilligung des Aufbaudarlehens sind hier irgendwelche hinreichend sicheren Erkenntnisse nicht möglich. Nach den Darlegungen des angefochtenen Urteils haben die Ausgleichsbehörden die Voraussetzungen, unter denen ein Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 2 LAG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Weisung über Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau - AW-Weisung - bewilligt werden kann, zu Unrecht verneint, indem sie die Rentabilität des Grundstücks nach zusätzlicher Belastung mit dem Aufbaudarlehen in Zweifel zogen. Für die Richtigkeit dieser zur Aufhebung der Behördenentscheidungen führenden Entscheidung spricht der Inhalt des vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachtens des Architekten R..., während für die gegenteilige Auffassung der Ausgleichsbehörden die von den städtischen Baubehörden eingeholten Stellungnahmen sprechen, die Zweifel an der Förderungswürdigkeit des technisch teilweise unzureichend ausgeführten Bauwerks zum Ausdruck bringen und die erforderliche Wirtschaftlichkeit verneinen. Bei diesem Sachstand wäre die Entscheidung des Rechtsstreits, soweit es sich überblicken läßt, ohne die Einholung eines weiteren Gutachtens über die Rentabilität des vom Kläger durchzuführenden, inzwischen vollendeten Bauvorhabens wahrscheinlich nicht zu finden gewesen, wobei das Ergebnis, zu dem der Sachverständige gelangt wäre, völlig offen ist. Da demgemäß nicht zu erkennen ist, ob der Rechtsstreit ohne die Erledigungserklärung der Revisionsbeteiligten im Sinne der Revision oder im Sinne der Klage entschieden worden wäre, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits gleichmäßig auf alle Beteiligten zu verteilen. Demgemäß rechtfertigt sich die Entscheidung, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten und von den Gerichtskosten ein Drittel trägt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
gez. Klein
gez. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen