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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1958, Az.: BVerwG III C 2.57

Subjektive Bestimmung eines vorhandenen eigenen Haushalts; Relevanz kriegbedingter Änderung der Lebensführung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1958
Aktenzeichen
BVerwG III C 2.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10840
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Braunschweig - 12.09.1956 - AZ: II 771/55

Fundstellen

  • BVerwGE 7, 366 - 368
  • AS VII, 366
  • DVBl 1959, 522 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 423 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 692 (amtl. Leitsatz) "Eigene Haushaltsführung"
  • ZLA 1959, 107

Amtlicher Leitsatz

Für die Frage, ob ein unverheirateter Geschädigter einen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung geführt hat, kommt es nicht unbedingt auf ein eindeutig objektiv zu bestimmendes Merkmal, wie etwa das Zubereiten einer großen oder gar überwiegenden Anzahl von Mahlzeiten an. Es genügt vielmehr, daß eine subjektive Einstellung, einen vorhandenen eigenen Hausrat im Sinn einer eigenen Haushaltsführung zu benutzen, durch sonstige ausreichende objektive Merkmale bekundet worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies, Dr. Sieveking und Pütz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil der II. Kammer des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig in Lüneburg vom 12. September 1956 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Braunschweig in Lüneburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die 1898 geborene heimatvertriebene Klägerin hat wegen Verlustes von Möbeln für mindestens einen Wohnraum Hausratentschädigung "in halber Höhe mit 400 DM" zuerkannt bekommen. Sie begehrt - mit der Behauptung, sie habe, obwohl unverheiratet, einen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung geführt - Schadensfeststellung in voller Höhe und Zuerkennung der vollen Hausratentschädigung.

2

Ihr Begehren war bei den Ausgleichsbehörden erfolglos, im wesentlichen deswegen, weil sie sich nicht mindestens einen Teil ihrer Mahlzeiten auf eigener Kochgelegenheit regelmäßig selbst zubereitet habe. Auf ihre Klage hob das Landesverwaltungsgericht die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden auf und stellte fest:

3

Die Klägerin sei von 1934 bis Juli 1940 als Angestellte bei der Regierung in G... tätig gewesen und habe mit ihrer Mutter zusammen in einer Wohnung gewohnt. Im Juli 1940 habe sie eine Stelle als Gutssekretärin in P... (Kreis Rastenburg/Ostpreußen) übernommen. Sie habe ihre Möbel von G... nach P... nachkommen lassen und sie dort mit 5.000 RM versichert. Ihre frühere Arbeitgeberin, Frau S..., habe bestätigt, die Klägerin habe auf dem Gutshof einen Raum mit eigenen Möbeln ausgestattet gehabt und Hausrat besessen, aber keinen eigenen Haushalt geführt - welch letztere Bekundung die Klägerin übrigens bereits mit der Klage beanstandet hat -. Das Urteil führt aus: Es komme für die Frage, ob einem Antragsteller die volle Hausratentschädigung zustehe, darauf an, ob ihm - vor Schadenseintritt - ein eigener Wohnraum zugestanden und er in diesem - von der Gesamtwohnung eines Dritten getrennt - ein gewisses Eigenlehen geführt habe, das üblicherweise den Besitz anderer Hausratgegenstände als lediglich der notwendigsten Möbel vorausgesetzt habe, ob also der Wohnraum dafür eingerichtet gewesen sei, den Bewohner hier seine Freizeit (und nicht nur die Schlafenszeit) verbringen zu lassen, Gäste zu empfangen und dergleichen. Dann komme es auf die Frage, ob der Inhaber sich seine Mahlzeiten oder einen Teil derselben selbst zubereitet habe, nicht an, auch nicht, in welchem Umfang und zu welcher Tageszeit er überhaupt Mahlzeiten in seinem eigenen Raum eingenommen habe. Vielmehr genüge die Einnahme eines geringen Teils der Mahlzeiten (wie Morgen- und Nachmittagskaffee), da damit zum Ausdruck gebracht worden sei, daß der Antragsteller auch hinsichtlich der Mahlzeiten wenigstens in gewissem Umfange ein von Dritten losgelöstes Eigenleben geführt habe. Inwieweit bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte von eigener Haushaltsführung gesprochen werden könne, richte sich nach dem Verhältnis des Einzelfalls. Es sei zu berücksichtigen, ob der Wohnungsinhaber in seinem Wohnraum ein eigenes häusliches Eigenleben führe, ferner das Lebensalter, der Umstand, ob Hausrat Eigentum des Betreffenden oder ihm nur überlassen worden sei, sowie die soziale und familiäre Stellung zum Inhaber der Hauptwohnung.

4

In diesem Rahmen berücksichtigt das Verwaltungsgericht den Umstand, daß die Klägerin mit einer nicht nur zur Möblierung eines Schlafraums, sondern mit einer erheblich reichhaltigeren Ausstattung - das Urteil erwähnt "neben ausgesprochenen Wohnmöbeln auch Gegenstände wie Gardinen, Geschirr und Silber" - nach P... gekommen sei, es schließt daraus, daß die Klägerin sich dieses ihr Zimmer dazu eingerichtet habe, dort ein gewisses häusliches Eigenleben zu führen und hier mindestens ihre Freizeit zu verbringen - es berücksichtigt, daß die Klägerin die Stelle bereits in vorgerücktem Alter von etwa 42 Jahren angetreten habe - einem Alter, in dem insbesondere Frauen im allgemeinen ein Eigenleben zu führen und nicht in der Hausgemeinschaft Dritter aufzugehen pflegten -, daß sie besondere nähere familiäre und soziale Beziehungen zu der Gutsherrschaft nicht gehabt habe, solche auch nicht aus ihrer Stellung als Gutssekretärin gefolgt seien. Schließlich meint es, wenn die Klägerin nicht die Hauptmahlzeiten, sondern nur Nebenmahlzeiten in ihrem Zimmer, abseits der Hausgemeinschaft des Guts, eingenommen und sie sich hier im wesentlichen nur Kaffee oder Tee auf eigenem Kocher zubereitet habe, so spreche das nicht gegen eine eigene Haushaltsführung, sondern eindeutig dafür, daß die Klägerin auch hinsichtlich der Mahlzeiten noch ein eigenes häusliches Leben auf ihrem Zimmer geführt habe, wofür sie die erforderliche Ausstattung besessen habe.

5

Die Beteiligte hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

es aufzuheben und die Klage abzuweisen,

6

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

7

Sie rügt die Verletzung der §§ 295 Abs. 1 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -, 16 Abs. 4 und 6 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 535) - FG - und meint, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Schädigung mit den ihr gehörenden Gegenständen einen eigenen Haushalt "geführt" habe. Insbesondere genüge nicht eine Feststellung dahin, daß möglicherweise alle dazu notwendigen Gegenstände ungenutzt zur Verfügung gestanden hätten, es genüge auch nicht das Sichaufhalten im "eigenen" Raum oder das Wohnen in eigenen Möbeln. Erforderlich sei vielmehr darüber hinausgehend ein irgendwie geartetes Tätigwerden etwa beim Zubereiten von Mahlzeiten, beim Saubermachen der Wohnung, beim Waschen von Bett-, Tisch- und Leibwäsche, notfalls mit eigenen Hilfskräften, aber immer unter vollständiger persönlicher Leitung und Veranwortung des Geschädigten, und zwar im Zeitpunkt des Schadenseintritts, nicht etwa in einer vorhergehenden Zeit. Die vom angefochtenen Urteil als ausschlaggebend hingestellten subjektiven Momente, die Klägerin habe sich wegen ihres vorgerückten Alters in ihren eigenen Möbeln aufgehalten und dort Besuch empfangen, genügten nicht angesichts der Tatsache, daß sie - bei freier Station - nur Nebenmahlzeiten, wie Morgenkaffee und abends Tee selbst bereitet habe. Zudem habe die Klägerin alles das, was sie sich selbst zubereitet habe, vom Gutshaushalt gestellt erhalten, ohne daß sie auf Auswahl und Zusammensetzung Einfluß gehabt habe. Außerdem sei nicht aufgeklärt, was die Klägerin wirklich an Hausratgegenständen zur Führung eines eigenen Haushalts besessen habe.

8

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für richtig und tritt der Revision entgegen. Sie behauptet, alle zur Führung eines Haushalts notwendigen Gegenstände, also alles, was zum Zubereiten der Mahlzeiten und Saubermachen der Wohnung, Plätten der Wasche usw. nötig gewesen sei, zu Eigentum gehabt und mit nach P... gebracht zu haben. Das führt sie mit vielen - vorher noch nicht vorgebrachten - Einzelheiten aus. Insbesondere meint sie, ihre Rechtsstellung könne nicht mit der gewöhnlicher Gutssekretärinnen verglichen werden. Dafür und wegen gewisser Einzelheiten bei der Vereinbarung und der Ausgestaltung ihrer Arbeits- und Unterbringungsbedingungen beruft sich die Klägerin u.a. auf das Zeugnis der Gräfin zu D... Schloß C... in L... Sie tritt, soweit sich das aus ihrem Vorbringen entnehmen läßt, mindestens einer Abweisung ihrer Klage entgegen.

9

II.

1.

Der Revision mußte stattgegeben werden. Denn die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils rechtfertigen den Urteilsausspruch nicht.

10

2.

Mit Recht hält dieses zwar nicht allgemein zu bestimmende objektive Merkmale für die Frage entscheidend, ob ein Antragsteller "einen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung" (vgl. § 16 Abs. 6 FG und § 295 Abs. 1 Satz 2 LAG) "geführt" hat.

11

Insbesondere stehen nicht der Beschluß des erkennenden Senats vom 1. Februar 1957 - BVerwG III B 253.56 - "zum Haushaltführen gehört nicht nur das Bereiten von Mahlzeiten, sondern auch das Wohnen ..." (ähnlich Urteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 393.56 - [BVerwGE 5, 315]) entgegen, auch nicht die Entscheidung des - ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßten - IV. Senats vom 30. August 1957 - BVerwG IV C 144.56 -, wonach es auf eine gegenständliche und funktionelle Betrachtungsweise all der Haushaltsgegenstände, auch hauswirtschaftlicher Gerätschaften ankommt, die eine praktische Haushaltsführung ermöglichen oder die Entscheidung vom 24. Oktober 1958 - BVerwG IV C 351.57 -, wonach es nicht nur auf das "Wohnen" in den eigenen Mindestmöbeln, sondern auch auf das "Wirtschaften" in der eigenen Häuslichkeit ankommt. Denn alle diese Entscheidungen beruhen nicht darauf, daß ein eindeutig objektiv zu bestimmendes Merkmal, wie etwa das Zubereiten einer großen oder gar überwiegenden Anzahl von Mahlzeiten die Frage einer eigenen Haushaltsführung entscheidet. Vielmehr ist der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende aufs Subjektive abstellende Gedanke, eine Frau von 42 Jahren wünsche im allgemeinen ein Eigenleben zu führen, und dem müsse für die Entscheidung, ob und inwieweit sie einen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung geführt habe, Rechnung getragen werden, grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings muß sich eine solche subjektive Bestimmung eines vorhandenen eigenen Hausrats, um die volle Hausratentschädigung zu rechtfertigen, aus im Gesamten überzeugenden objektiven Einzelheiten zweifelsfrei ergeben.

12

3.

Der - sehr erhebliche - Unterschied zwischen dem Grundentschädigungsbetrag von 400 DM für einen unverheirateten Geschädigten ohne eigene Haushaltsführung und einem solchen mit eigener Haushaltsführung (1.200 DM) ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, daß einem Geschädigten eine Anknüpfung an Zustände, die früher bestanden haben, ermöglicht werden soll. Wer vor der Schädigung seinen - allgemeinen Vorstellungen entsprechenden - Lebensbereich mit den dementsprechenden technischen Mitteln nicht nur hat gestalten können, sondern auch irgendwie gestaltet hat, soll durch eine wesentlich höhere Hausratentschädigung dazu bis zu einem gewissen Grade wieder instand gesetzt werden.

13

Andererseits können, wie auch sonst vielfach, echte kriegsbedingte Veränderungen in der Lebensführung einem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen.

14

4.

Das angefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben werden, weil es weder genügend Tatsachen dafür festgestellt hat, daß die Klägerin jemals ihren Wunsch, mix ihren eigenen Möbeln einen Haushalt zu führen, verwirklicht hat, noch, wie weit sie daran durch die Kriegsverhältnisse gehindert worden ist.

15

Das angefochtene Urteil stellt nur fest, daß die Klägerin mit einer nicht nur zur Möblierung eines Schlafraums, sondern einer sehr viel reichhaltigeren Ausstattung nach P... gekommen sei. Eine Feststellung, welche Gegenstände im einzelnen dagewesen sind, fehlt - das Urteil erwähnt nur Gardinen, Geschirr und Silber -. Es fehlen aber insbesondere auch Einzelheiten darüber, wieweit diese Gegenstände überhaupt zu einer Haushaltsführung geeignet und ausreichend waren. - Das angefochtene Urteil erörtert aber auch nicht, ob die Klägerin vor Antritt ihrer Stelle in P... bereits in ihrer eigenen Einrichtung einen Haushalt geführt hat - die Feststellung, sie sei von 1934 bis 1940 als Angestellte tätig gewesen und habe mit ihrer Mutter zusammen in einer Wohnung gewohnt, spricht stark - aber nicht entscheidend - dagegen. Sollte eine eigene Haushaltsführung der Klägerin vor 1940 nicht zu erweisen sein, so wäre eine solche - trotz erheblicher aus der allgemeinen Stellung einer Gutssekretärin folgender Bedenken - denkbar, wenn die Klägerin sich vor und bei Antritt und während der Ausübung ihrer Stellung in P... ein solches Eigenleben gesichert haben sollte, daß Leistungen aus der "Freien Station" im Gesamtverhältnis ihres Arbeits- und sonstigen Lebenskreises nur eine untergeordnete - möglicherweise höchstens kriegsmäßig erwünschte - Rolle gespielt haben sollten. Insofern kommt es unter Umständen darauf an, was die Klägerin vor Antritt ihrer Stelle vereinbart hat, vor allem aber auch, wo sie gewohnt und ob sie wirklich, wie sie - nach Erlaß des angefochtenen Urteils und deswegen an sich für das Revisionsgericht unbeachtlich (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625]) - behauptet hat, eine sich von anderen Gutssekretärinnen erheblich unterscheidende Stellung gehabt hat - oder aber gerade dieser Umstand dafür spricht, daß ihr jede noch so kleine Eigenbetätigung im Sinne einer Haushaltsführung abgenommen worden ist und sie zwar - im Rahmen des Möglichen - ein gewisses Eigenleben in den ihr gehörenden Gegenständen hat führen können, jedoch ohne daß dieses zu einer eigenen Haushaltsführung ausgereicht hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Dr. Sieveking
Pütz