Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1958, Az.: BVerwG IV C 351.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 351.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16575
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 18.09.1957 - AZ: III LA 63/57
Rechtsgrundlage
- § 16 Abs. 6 FG
Fundstellen
- RLA 1959, 26
- ZLA 1959, 139
Amtlicher Leitsatz
Der Umstand, daß jemand sich einzelne Mahlzeiten selbst bereitet, genügt in der Regel nicht für die Annahme des Führens eines Haushalts mit überwiegend eigener Einrichtung.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Lentz, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen, III. Kammer, vom 18. September 1957 - Az.: III LA 63/57 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Vertriebener aus Insterburg/Ostpr. Zur Begründung seiner Anträge auf Feststellung von Vertreibungsschäden und Gewährung von Hausratentschädigung führte er an, daß er die Möbel für ein Wohn- und für ein Schlafzimmer, die er von seinen verstorbenen Eltern geerbt habe, verloren habe. Er habe bei seiner Tante in Insterburg gewohnt. Dort habe er ein Zimmer gehabt, in welchem er mit eigenen Sachen - ein Bett, ein Kleiderschrank, ein Tisch, Stühle, Sessel, Schreibtisch und Teppich sowie Kredenz - gewohnt habe. Ein Bett, ein Buffet, Stühle, Kücheneinrichtung, zwei Nachttische und ein Waschtisch seien in der früheren Wohnung seines Vaters in Insterburg untergestellt gewesen.
Durch Teilbescheid hat das Ausgleichsamt
- 1)
festgestellt, daß der Kläger im Zeitpunkt der Vertreibung Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum war, unverheiratet war und keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung geführt hat, seine Einkünfte bis zu 4.000 RM betrugen und sein Vermögen bis zu 20.000 RM betrug,
- 2)
die Hausratentschädigung in halber Höhe zuerkannt, weil er unverheiratet war und keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung geführt hat,
- 3)
ihm eine Hausrathilfe in Höhe von 400 DM bewilligt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde, mit der der Kläger die Zuerkennung der vollen Hausratentschädigung erstrebte, wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Kläger keinen eigenen Haushalt geführt habe. Auch die Anfechtungsklage des Klägers hatte keinen Erfolg. Da das Verwaltungsgericht aber der Ansicht war, daß dem Rechtsstreit für die Auslegung des Begriffes "Haushaltsführung mit überwiegend eigener Einrichtung" im Sinne des § 16 Abs. 6 des Feststellungsgesetzes - FG - grundsätzliche Bedeutung zukomme, hat es die Revision zugelassen.
Mit der Revision macht der Kläger Verletzung materiellen Bundesrechts (§ 295 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - § 16 Abs. 6 FG) geltend und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, weil nach ihrer Meinung das Urteil des Verwaltungsgerichts Bundesrecht nicht unrichtig angewendet habe.
II.
Die kraft Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Revision ist nicht begründet.
Das Recht ist weder in der vom Kläger vorgebrachten Richtung noch sonst verletzt.
Das Verwaltungsgericht, von dessen tatsächlichen Feststellungen auszugehen war (§ 56 Abs. 2 BVerwGG), hat zunächst zutreffend ausgeführt, daß mit den von seinen Eltern geerbten Möbeln für den Kläger an sich die Voraussetzungen gegeben waren, einen eigenen Haushalt mit überwiegend eigenen Möbeln im Sinne von § 16 Abs. 6 FG "führen zu können". Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus richtig erkannt, daß der Begriff "Führen eines Haushalts" über den Besitz eigener Möbel hinaus noch etwas Zusätzliches erfordert. Der Senat hat bereits in seinemUrteil vom 30. August 1957 (BVerwG IV C 144.56) ausgeführt, daß zur eigenen Haushaltsführung nicht nur das "Wohnen" in den eigenen Mindestmöbeln, sondern auch das "Wirtschaften" in der eigenen Häuslichkeit gehört. Wann diese Voraussetzungen (z.B. Bereiten der Mahlzeiten, Aufrechterhaltung der Ordnung in dem Wohnraum usw.) gegeben sind, wird weitgehend Frage des Einzelfalles sein. Das Verwaltungsgericht kam hier, u.a. nach Anhörung des Klägers als Partei, zu der Feststellung, daß die Tante des Klägers nach dem Tode der Eltern deren Stelle eingenommen und auch noch nach Aufnahme der Praktikantentätigkeit des Klägers beim Finanzamt sowie auch nach dem späteren Einrücken zur Wehrmacht alle häuslichen Angelegenheiten für sich und den Kläger gemeinschaftlich besorgt habe. Nach den Gesamtumständen dieses Falles kann somit nach Ansicht des erkennenden Senats nicht, wie die Revision meint, gefolgert werden, daß das Verwaltungsgericht den Begriff "eigene Haushaltsführung" im Sinne von § 16 Abs. 6 FG verkannt habe.
Der Revision mußte somit der Erfolg versagt bleiben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 65, 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Clauß